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9<r. 99 Zweites Blatt.
151. Jahrgang.
Sonntag 28. April 1901
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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übergehen. Auch in
keine thronberechtigten Agnaten mehr vorhanden sein sollten, so würde die Thronfolge an die durch den älteren
Sohn Philipps, Wilhelm IV., gestiftete kasselischc 21.. 1 -
entsprechende, sie muß außerdem eine ebenbürtige sein. Als ebenbürtig gelten aber nach der im hessischen Hause jederzeit festgehaltenen strengeren Auffassung nur die Ehen mit Gliedern regierender deutscher und christlich-europäischer Fürstenhäuser (auch depossedierter), sowie mit Gliedern der ehemals reichsständifchen, i. I. 1806 mediatisierten, sog. standesherrlichen Familien, luic z B. der Häuser Solms, Isenburg, Löwenstein. Diesem schon früher geltenden. Erfordernis der Ebenbürtigkeit hat der Art. 5 der Verfassung noch das weitere hinzugefügt, wonach nur solche Ehen ein Thronfvlgerecht vermitteln können, die mit Bewilligung des Großherzogs eingegangen worden sind. Endlich haben fast alle deutschen Dynastien ursprünglich das Thronfolgerecht eingeschränkt auf die Agnaten, d. h. auf solche männliche Glieder des fürstlichen Hauses, die lediglich durch Männer mit dem entscheidenden Stammvater verbunden sind. Die Kognaten, d. h. die weiblichen Glieder des Hauses und chre Nachkommen, gleichviel ob männlichen odeE weib- lichen Geschlechts, waren, einer tiefgewurzelten echt deutschen Anschauung entsprechend, überall, und so auch in Hessen, von der Thronfolge ausgeschlossen. Erst die neueren Verfassungen oeD vorigen Jahrhunderts haben in einigen Staaten den Kognaten wenigstens ein subsidiäres Thronfolgerecht für den Fall eingeräumt, daß der gesamte Mannsstamm des Hauses erloschen sein sollte. Dies ist auch durch Art. 5 der hessischen Verfassung geschehen, während z. B. in Preußen die Kognaten unbedingt und für alle Fälle ausgeschlossen sind. Aber auch in den Staaten, welche eine subsidiäre Kognatenfolge kennen, kann doch zunächst: nur einmal, als in einem nicht wohl zu vermeidenden Uebergangszustand, die Regierung von einem Weibe geführt werden. Ueberall gilt der auch in der hessischen Verfassung ausgesprochene Grundsatz, daß nach dem einmaligen lieber- gang des Thrones an das weibliche Geschlecht nunmehr wieder unbedingt der Vorzug des Mannsstammes Geltung erlangt.
Sehen wir nun, nachdem wir im Vorstehenden den Kreis der an sich thronfolgcberechtigten Personen kennen gelernt haben, in welcher Reihenfolge dieselben zum Throne berufen werden. Als Thronfolgeordnung gilt in Hessen, wie in allen monarchischen deutschen Staaten, die durch ihre Einfachheit und Sicherheit vor allen anderen Systemen ausgezeichnete sog. Lineal-Primogenitur, d. h. die Thronfolge nach Linien und dem Rechte der Erst- aeburt. Diese Successionsordnung ist bereits durch den Landgrafen Ludwig V., den Stifter der Gießener Universität, im Jahre 1606 eingeführt und durch Art. 5 der Verfassung lediglich bestätigt worden. Die Primogenitur ist eine reine Erbfolge nach Linien, worunter man die Gesamtheit der durch einen gemeinsamen Stammvater verbundenen Personen versteht. Dabei schließt jede ältere Linie die jüngere, und innerhalb jeder Linie der Erstgeborene die später Geborenen aus. Auf Gradesnähe und Lebensalter kommt es bei diesem System gar nicht an; bei unbedingt geltendem Repräsentationsrecht schließt auch der entfernteste Abkömmling den nächsten Seitenverwandten aus.
Wenden wir nun diese Grundsätze auf die Thronfolge im Großherzoglichen Hause an, so sehen wir, daß im Falle einer Thronerledigung zunächst folgeberechtigt wären die successionsfähigen Abkömmlinge des gegenwärtigen Großherzogs. Solche sind aber zur Zeit nicht vorhanden; denn das Thronfolgerecht der Prinzessin Elisabeth ist, wie wir gesehen haben, bedingt durch den vorgängigen Wegfall sämtlicher folgeberechtigten Agnaten. Deren giebt es aber gegenwärtig in der gesamten Darm- städtischen Linie des hessischen Hauses überhaupt keine; denn die allein noch vorhandenen männlichen Abkömmlinge der verstorbenen Prinzen Heinrich (Graf zu Nidda und Freiherr von Dornberg), Wilhelm (von Lichtenberg) und Alexander (Prinzen von Battenberg) ermangeln der Ebenbürtigkeit und sind aus diesem Grunde von der Thronfolge ausgeschlossen, gelten überhaupt nicht als Mitglieder des Großherzoglichen Hauses.
Wenn so nach dem Ableben des gegenwärtigen Großherzogs in der ganzen durch den jüngeren Sohn Philipps des Großmütigen, Georg I., begründeten Darmstädter Linie
Barchfeld in Betracht kommen, der gegenwärtig drei suc- cessionsberechtigte Agnaten aufweist.
Erst wenn auch diese drei landgräflichen Linien im Mannesstamm völlig erloschen wären, würde die Thronfolge an das weibliche Geschlecht übergehen können. Es würde dann aber nicht etwa auf die Prinzessin Elisabeth und deren event. Tescendenz zurückzugreifen sein; sonder» es würde diejenige Prinzessin auf den Thron berufen werden, die dem letzten Großherzog, also voraussichtlich einem Großherzog aus einer der landgräflichen Linien, verwandt- scl^aftlich am nächsten stände. Das Thronfolgerecht einer solchen Prinzessin bezw. deren Abkömmlinge ist aber auch nach Aussterben deS gesamten hessischen Mannesstammes nach Art. 5 der Verfassung noch weiter davon abhängig, daß kein durch Erbverbrüdernng zur Nachfolge berechtigter Prinz vorhanden sei. Auch die Agnaten der erbver- brüderten Häuser gehen allen Kognaten des Hauses Hessen vor. Tamil ist aber die Möglichkeit, daß einmal eine Prinzessin oder Abkömmlinge einer solchen auf den hessischen Thron berufen werden sollten, in unabsehbare Ferne gerückt.
Was es mit den erwähnten Erbverbrüderungen, die den weitaus schwierigsten und bedenklichsten Punkt in der ganzen hessischen Thronfolgefrage bilden, auf sich hat, soll in einem zweiten Artikel näher erörtert werden. H.
sog. landgräflichen Linien ist die nächstberechtigte die Rumpenheimer, deren Ehef der 1863 geborene Landgraf Alexander Friedrich ist. Derselbe ist unvermählt, und da er mit einem schweren körperlichen Gebrechen behaftet ist, erscheint es zweifelhaft, ob er gegebenenfalls die Regierung antreten würde. Sollte er auf die Thronfolge verzichten oder vorzeitig sterben, so würde das Folgerecht auf seinen jüngeren Bruder, den 1868 geborenen Prinzen Friedrich Karl übergehen, der mit der Prinzessin Margarethe von Preußen vermählt ist. Dieser Ehe sind bis jetzt vier Prinzen entsprossen.
Nach dem Aussterben auch dieser Linie würde das Recht der Thronfolge auf den Philippsthaler Zweig übergehen, in welchem zur Zeit zwei successionsfähige Agnaten, allerdings beide unvermählt, vorhanden sind.
Endlich würde noch der Zweig Philippsthal-
Amtlicher Feil.
Gießen, den 26. April 1901.
detr.: Ausführung de- Gesetzes, die Dienstbezüge bet staatlich bestätigten Forstwacte betreffend, vom 17. Januar 1901.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Auf Grund der Verhandlungen der Bürgermeister Ber- sammlung vom 24. d. MtS. sehen wir bis spätestens 5. Mai d. IS einer Erklärung der OrtSvorstävde entgegen, ob ein Ortsstatut für Aufbringung der Ruhegehalte und Hinter- dliebeoenversorgung der Forstwarte gemäß § 11 des Gesetzes errichtet werden soll; eine Abschrift ist etntreteudeu Falles vorzulegen.
Wenn bis zu diesem Termine ein Bericht nicht ein« gegangen ist, nehmen wir an, daß Beitritt zur Verbandskasse erfolgen soll. Auf Gießen und Lich besteht sich die Ber fügung nicht.
Die Thronfolge im Grotzherzogtum Hessen.
1
Ter wunderlichst Antrag, mit welchem der Abgeordnete Köhler-Langsdorf vor einigen Tagen die Oeffend- lichkeit überrajchte, hat die hessische Thronfvlgefrage, um die man sich bisher im großen Publikum wenig bekümmerte, dem Interesse weiterer Kreis? näher gerückt. Und da bei dieser Gelegenheit in der Presse und im Publikum vielfach Unkenntnis und irrige Vorstellungen zutage getreten sind, durfte es nicht unangebracht fein, die Verhältnisse, um die es sich hier handelt, und das auf dieselbe:: anzu- wcndende geltende Verfassungsrecht etwas eingehender klar- ssiilegen. Tadurch kann dann erst eine sichere GrUndlajge für ein unbefangenes Urteil über den vbenenvähnten Antrag gewonnen werden.
Die für das Thronfvlgerecht des Großherzogtums maßgebenden Bestimmungen sind enthalten im Art. 5 der Verfassungsurkunde vom 17. Dezember 1820. Derselbe lautet:
„Die Regierung ist in demGroßherzvg- lichen Hause erblich nach Er st gebürt und Linealfolge,vermögeAbstammungauseben- bürtiger,mitBewi.lligungdesGroßherzvgs geschlossener Ehe.
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe d a 8 A l t e r.
Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstammes.
Die diesen Grundsätzen gemäßen näheren Bestimmungen, so wie die Bestimmungen über die Regentschaft während der Minderjährigkeit, oder anderer Verhinderung des Großherzogs, werden durch das Hausgesetz festgesetzt, welches in so ferne einen Bestandteil der Verfassung bildet."
Dieser Artikel hat nur zum Teil neues Recht geschaffen; in txrr Hauptsache hat er lediglich das schon früher auf ^rund hausgesetzlicher Satzung geltende Recht'bestätigt. Diese »fiteren Hausgesetze müssen auch jetzt noch in einigen Punkten zur Ergänzung der verfassungsmäßigen Bestimmungen herangezogen werden, da das von der Verfassung in Aus- Sicht genommene neue Hausgesetz bisher nicht zu stände ge- lommen ist.
Die regelmäßige ober ordentliche Thron- jjolge bildet in Hessen, wie in jeder Erbmonarcb.ie, tote Folge nach Geb lütsrecht innerhalb der regierenden Familie, der Dynastie. Bei ihr müssen wir zweierlei unter scheiden: Das Thronfolgerecht und die Thronfolgeordnung. Tas Thronfolgerecht steht unmittelbar, kraft ihrer Geburt, dien Personen zu, welche von dem entscheidenden Stammvater des regierenden Hauses abstammen und gewisse recht- Lich normierte Eigenschaften besitzen. Die Thronfolgeordnung «bezeichnet dann aus dem unter Umständen großen Kreise ber also Berechtigten denjenigen, welcher im .gegebenen Fall der Thronerledigung zur Nachfolge berufen ist. Sie reichtet sich stets nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis Mm letzten Throninhaber.
Was nun das ordentliche hessische Thronfolgerecht Mnlangt, so steht dasselbe zunächst jedenfalls nur den Nachkommen des entscheidenden Stammvaters des hessischen Kaufes zu. Als solcher ist vom praktischen Standpunkt a-us, da zu seiner Zeit keinerlei ältere Nebenlinien mehr vorhanden waren, Philipp der Großmütige (f 1567) zu 6»etrad)ten. Tie für das Thronfolgerecht in erster Linie entscheidende Abstammung muß aber durch alle Grade lttndurch eine natürliche und eine eheliche fein; adoptierte uiitb uneheliche Kinder sind unbedingt ausgeschlossen. Die One Abstammung begründende Ehe muß nicht nur eine recht- mäßige, dem zur Zeit chres Abschlusses geltenden Eherecht
m IV., aeftiftete kasselische Linie
„ , , dieser Linie ist der ältere, kurfürst
liche Zweig im ebenbürtigen Mannesstamm mit dem 1875 verstorbenen Kurfürsten Friedrich Wilhelm erloschen. Dagegen sind noch drei ebenbürtige jüngere Zweige der kasseli- schen Linie vorhanden, deren jeder thronfolgeberechtigte Agnaten des hessischen Gesamthauses aufweist. Unter diesen
Nietzsche als Politiker.
In den nächsten Tagen wird eine Schrift erscheinen, die nicht nur das Interesse der Nietzsche-Verehrer, sondern auch der Politiker aller Lager erregen dürste. Die Schrift, deren Aushängebogen uns vorliegen, heißt „Friedrich Nietzsche und Friedrich Naumann als Politiker. Von Dr. Georg Biedenkapp." Hier sei nur von Nietzsche die Rede. Tie Schrift räumt gründlich mit der ziemlich, verbreiteten Meinung auf, daß Nietzsche, dieser kühne Neuerer auf philosophischem und ästhetischem Gebiete, politisch der Demo kratie oder der Sozialdemokratie zuzurechnen' sei. Eingehend und kritisch wird Nietzsches Stellungnahme zur Arbeiterfrage, zur Schule, zur Presse und zum Adel erörtert. Mit Heranziehung des neuesten Materials aus den Nietzsche- Briefen skizziert der Verfasser der Schrift die politische Entwickelung des Denkers. Wir sehen den Jüngling noch die „irrationelle Große L a s s a l l ss s" bewundern, den Mann aber nicht nur das „Sozialistengesindel", sondern auch Bismarck befehden. Interessant 'sind besonders die Stellen, in denen dargethan wird, wie das, was,man heute als „Weltpolitik" bezeichnet, Nietzsche vorschwebte. Sv lesen wir:
„Es dürften nicht nur indisck-e Kriege und Ver- ivicklungen in Asien dazu nötig sein, damit Europa von seiner größten Gefahr (Rußland) entlastet werde, sondern innere Umstürze, die Zersprengung des Reiches in kleinere Körper, und vor allem die Einführung des parlamentarischen Blödsinns, hinzugerechnet die Verpflichtung für jedermann, zum Frühstück seine Zeitung zu lesen Ich sage dies nicht als Wünschender: mir würde das Entgegengesetzte eher nach dem Herzen sein, — ich meine eine solche Zunahme der Bedrohlichkeit Rußlands, daß Europa sich entschließen müßte, gleichermaßen bedrohlich zu werden, nämlich Einen Willen zu bekommen, durch das Mittel einer neuen, über Europa herrschende» Kaste, einen langen, furchtbaren eigenen Willen, der sich über Jahrtausende hin Ziele setzen könnte: — damit endlich die langgesponnene Komödie seiner Kleinstaaterei und ebenso seine dynastische wie demokratische Vielwollerei zu einem Abschluß käme. Die Zeit für kleine Politik ist vorbei; schon das nächste Jahrhundert bringt den Krieg um die Erdherrschaft, — den Zwang zur Großen Politik".
„Erdherrschaft", nicht Weltherrschaft, sagt Nietzsche. Man beachte den feinen, echt philosophischen Arg, den sich die himmelstürmenden „Weltpolitiker" merken können.
Gleichsam'als den Vorläufer einer Rede, die der deutsche Kaiser 1899 in Hamburg über neu heraufkommende Völker gehalten hat, möchte man folgende Stelle aus „Also sprach Zarathustra" betrachten: „O meine Brüder, es ist nicht über lange, da werden neue Völker entspringen und neue Quellen hinab in neue Tiefen rauschen." Dachte der Denker damals, in den achtziger Jahren, an den Ausdehnungsdrang der Nordamerikaner und dachte er an die Japaner? Wahrscheinlich schwebte ihm das einsgewordene Westeuropa vor, eine Idee, die in den neunziger Jahren unter dem Schlagwort „die vereinigten Staaten von Europa" auf die Wetterzeichen von Asien und Amerika her aufmerksam machen sollte.
Ferner heißt es in der zusammenfassenden Kritik der politischen Ideen Nietzsches: „Würde man nach Nietzsches politischen Ideen ein Programm formulieren, so müßte dies im wesentlichen „reaktionär" aussehen: Beseitigung des allgemeinen Wahlrechts, Beschränkung der Frei zügigkeit, Versagung des Koalitionsrechts, Niederdrückung der Volksschule, Ausschluß der Frauen vom politischen Leben. Knebelung der Presse — das müßte alles im Programm enthalten sein ... Es ist nicht ausgeschlossen, daß Nietzsche noch von Konservativen und Agrariern als „Vorspann" gebraucht wird; zumal wenn man bedenkt, daß Nietzsche sich unumwunden für Adel und Autorität und gegen „Pöbel" und Majorität ausspricht. Das Werk „Also sprach Zara thustra" atmet Land- und Gebirgsluft. Industrie und Großstadt werden nach Kräften darin verabscheut.
Es ist jedenfalls von Interesse und dankenswert, daß Nietzsche auch einmal als Politiker sachkundig gewürdigt wird. Beiläufig: eine feine und geistvolle Eharakteristik des


