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Sofort do Hav»> ts. Nemv'VLue S. Ein braver Zuv-e nir in die Lehre treten. h Kmr, Ubnnater. ton Juni re jucht r-veidn, rnieijter, Kirchecplatz l! chAikl Rn mir in die Lehre Irdi ai, Ubrrnaitt^Mfiu tltlltliiijM >llof, Neuen-Me 7.
Nr. 50 Zweites Blatt.
151. Jahrgang.
Donnerstag 28. Februar 1901
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.
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Amtlicher Feil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Ange stellte in öffenen Verkaufsstellen.
Die nachstehend abgedruckten, von dem BundeSrat er- laffenen und in Nr. 56 des ReichSgefetzblatteS vom 30. No- vember 1900 zur Veröffentlichung gelangten Bestimmungen werden am 1. April d. IS. in Kraft treten.
Wir fordern daher die Inhaber von offenen Der- kaufSftellen auf, die ihnen hiernach obliegenden Ern cichtungen, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, recht zeitig zu treffen.
Gießen, den 26. Februar 1901.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Auf Grund von § 139 h Abs. 1 der Gewerbeordnung >jat der BundeSrat über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:
1. In denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in wffch n die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben (Kontoren) muß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen aus reichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Personen muß die Sitzgelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch während kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt werden kann.
Die Benutzung der Sitzgelegenheit muß den bezeich- neten Personen während der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert find, gestattet werden.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, tm Wege der Verfügung für einzelne offene Verkaufs stellen (§ 139 g der Gewerbeordnung) oder durch all gemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Bezirkes (§ 139 h Abs. 2 a. a. 6) zu bestimmen, welchen besonderen Anforderungen die Sitzgelegenheit in Rück sicht auf die Zahl der Personen, für welche sie bestimmt ist, sowie hinsichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß.
3. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in Kraft.
Berlin, den 28. November 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Graf von PosadowSky.
Der Militäretat im Reichstag.
Unser parlamentarischer Mitarbeiter schreibt unterm 26. Februar:
Schier verzweifelnd schüttelte Präsident Graf Ballest r e m das würdige Haupt, als trotz des hartnäckigen und ftiriösen Weckrufes des elektrischen Läutewerks nur ein knappes Dutzend Gesetzgeber im Parquet sich, zusammenfand. Und dabei stand der M i l i t ä r e t a t zur Erörterung, der weitgehendem Interesse zu begegnen pflegt. Die Nichtparlamentarier auf den Tribünen befanden sich den anwesenden Reichsboten gegenüber in erdrückender Mehrheit.
Ten Kommissionsbericht erläuterte zunächst der Referent Äbg. Graf Roon (kons.), im Besonderen die Resolution empfehlend, wonach der Reichskanzler eine Statt st i k ü b e r d i e H e r k u n f t u n d B e s ch ä f t i g u n g der Rekruten veranlassen soll. Den Reigen der Kritiker eröffnete Abg. Gröber (Ztr.). Er brachte zwei „für ihn noch nicht erledigte" Fälle zur Sprache, den der Kölner ^eserveoffiziersaspiranten, die ihrer ablehnenden Stellung zum Duell wegen bei der Offiziers- ivahl durchfielen, und den Mörchinger Fall, bei dem, itibc noch in frischer Erinnerung, ein Oberleutnant in dem Hiestreben, den Bruder vor dem Duell zu bewahren, einen Hauptmann niederschoß. Gröber verurteilte den Zweikampf mit Schärfe. Er appelliere an den obersten Kriegsherrn. Um Mut und Entschlossenheit zu zeiaen, brauche der Offizier dos Duell nicht. Der preußische Krregsminister möge heute klipp und klar konstatieren, daß keine maßgebende Bestimm- u»g vorhanden ist, aus der eine Anerkennung des Zweikampfes hergeleitel werden kann. General o. Goßler teilte zunächst mit, daß in dem Kölner Fall eine Ahndung ti «getreten ist. lieber den Mörchinger Fall sich zu äußern, müsse er zur Zeit ablehnen, da diese Tragödie militär- stmafrechtlich noch nicht abgeschlossen sei. Dann hielt der Eniegsminister einen historischen Vortrag über den Zwei- kaimpf, von den Zeiten der brandenburg-preußischen Armee am, zum Beweise, daß auch die strengsten Strafen wenig gefruchtet haben, über die Institution und Wirksamkeit der Ehrengerichte, die wiederholten königlichen Verordnungen u. s. w. Den vom Abg. Gröber geforderten bestimmten Beschneid erteilte jedoch Herr v. Goßler nicht. Die B e s e i t i a - umig der Duelle bleibt ein frommer Wu ns ch; leüinc Gesetzgebung vermag das Duell zu verhindern. Das
war die Quintessenz der Ausführungen des Ministers. Jeder könne über das Duell seine eigene Ansicht haben. Herr v. Goßler kam zu dem Schluß, es liege kein Anlaß vor, neue Bestimmungen gegen das Duell zu trefffen, es sei alles geschehen, um Mißbräuchen vorzubeugen.
Abg. Bebel (Soz.) stellte die unabänderliche Thatsache in den Vordergrund, daß das Duell durch das Gesetz verboten ist, und niemand das Recht habe, sich über das Gesetz zu stellen. Anstatt die Duellanten zu begnadigen, solle der Höchstkommandierende sie nach verbüßter Strafe mit glattem Abschied aus der Armee entlassen. Das allein werde radikal wirken. Die Bezugnahme auf die mit dem Duellwesen nichts weniger als befreundeten Buren führte Bebel dazu, die Vorzüge des Bolksheeres vor dem stehenden — fein bekanntes Lieblingsthema — eingehend zu behandeln. Auch die Neuuniformierung unserer „Ostasiaten" zog Bebel in den Bereich seiner Darlegung, den Wunsch äußernd, daß diese Uniform für die ganze Armee eingeführt werde, denn Parade-Montierungsstücke seien überflüssig. Da der Redner immer neue oder vielmehr alte Themen „ausgrub", — Soldatenmißhandlungen, Selbstmorde, Verwendung von Soldaten im Postdienst, bei Erntearbeiten usw. — dehnte man auf der Rechten die „Kaffeepaufe" aus. Der sächsische Bundesratsbevollmächtigte Major Krug v. Nidda berichtigte eine Bemerkung Bebels, wonach — einer Zeitungsnotiz zufolge — der König von Sachsen eine geheime Kabinettsordre erlassen habe, die die auf Einschränkung der Duelle abzielende Kabinettsordre Kaiser Wilhelms für Sachsen aufhebt. Ein anderer Sohn Sachsens, Abg. Dr. Oertel (kons.), der wohlbeleibte Chefredakteur der „Dtsch. TagesM", bemühte sich, den Abg. Bebel Punkt für Punkt zu widerlegen. Im übrigen ließ er sich angelegen sein, dem Kriegsminister thunlichste Berücksichtigung der Landwirtschaft — durch direkten Getreideeinkauf, Einschränkung der Manöverfuhren und Manöverquartiere usw. — ans Herz zu legen. Der Kriegsminister überließ es den Generalmajoren v. Heeringen und v. Einem zu antworten; doch in der „Polenfrage", die Abg. v. Jadzewski an- fchnitt, trat er selbst auf den Plan. Er könne den Korpsbefehl des kommandierenden Generals des 5. Armeekorps, das Militär solle bei deutschen Geschäftsleuten taufen, nur billigen. Abg. Dr. Bachem (Ztr.) wandte sich gegen die „resignierte" Duell-Auffassung des Abg. Dr. Oertel. Es fei die Pflicht des Reichstags, immer wieder die Abschaffung dieser Unsitte zu fordern, und der Kriegsminister mache sich in beschränktem Maße einer „revolutionären Gesinnung "schuldig, wenn er einen ungesetzlichen Zustand zu beschönigen sich bemühe. Die heutige Antwort des Kriegsministers könne in feiner Weise genügen. General v. Goßler stand hochroten Antlitzes inmitten seiner Ressort-Offiziere, während Dr. Bachem unter großer Aufmerksamkeit des Auditoriums seine wuchtige Rede zu Ende führte, und lebhafte Bravorufe des Zentrums und der Linken erntete.
Politische Tagesschau.
Die „Berliner Korrespondenz" schreibt: Dem Herrenhaufe ist eine Vorlage §ugeg,angen, betitelt: Gesetzentwurf betr. die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M. Den unmittelbaren Anstoß zur Einbringung dieser Vorlage hat eine Reihe von Thatsachen gegeben, aus denen erhellt, daß die Wohnungsverhältnisse, besonders der geringer bemittelten Bevölkerung in der Stadt Frankfurt vielfach sehr ungünstig sind. Die örtliche Stadtverwaltung hat, soviel in ihren Kräften stand, der Wohnungsnot abzuhelfen gesucht, ist jedoch in ihrem Erfolge mannigfach dadurch behindert worden, daß überhaupt kein den Anforderungen genügender Vorrat an baureifem Gelände vorhanden ist Oft macht die Gestaltung der Grundstücke und der Verlauf ihrer Grenzen eine zweckmäßige Bebauung unmöglich. Selbst wenn die weit überwiegende Mehrzahl der Grundstückbesitzer eines gewissen Gebietes geneigt sind, die Möglichkeit der Bebauung durch Austausch von Gelände zu schaffen, ist dann ein einziger, der aus Spekulationsgründen einer solchen Neueinteilung widerstrebt, in der Lage, die Erschließung für die Bebauung zu verhindern oder zum mindesten eine unzweckmäßige Bebauung herbeizuführen. Die Staatsregierung hat sich daher entschlossen, zu einem Mittel zu greifen, dessen, Anwendung zur Besserung der Wohnungs-Verhältnisse schon wiederholt in der Litteratur empfohlen ist. Es soll nämlich durch Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden, im Wege des Zwanges eine Umlegung der Grundstücke zur Erschließung von Bauplätzen herbeizuführen. Für ein gesetzgeberisches Vorgehen in der angedeuteten Richtung hegen übrigens auch praktische Beispiele aus einigen Bundes floaten vor, so aus Hessen, Hamburg, Baden und Sachsen. Tie Gesetze jener Staaten bezwecken, Baugelände durch ein Verfahren zu schaffen, durch welches die Eigentümer der für die Bebauung nicht geeigneten Grundstücke gezwungen werden, letztere in einer Masse einzuwerfen. Tie Eigentümer werden für die Hergabe ihres Geländes durch Rückgabe günstig gestalteter Grundstücke aus der Masse entschädigt, rooneben für den etwaigen Minderwert Schadloshaltung noch in anderer Weise gewährt wird. — Die hierbei unvermeidliche Entziehung von Grund und Boden erfolgt ähnlich wie bei der in Preußen bereits üblichen Verkoppelung ländlicher Grundstücke. Der Entwurf nimmt in Bezug auf das Umlegungsverfahren die Vorschriften des Straßen- und Baufluchtgesetzes vom 2. Juli 1875 und des Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1874 zur Richtschnur
und ist insbesondere bestrebt, den Grundsätzen des Artikels 9 der preußischen Verfassung gerecht zu werden und in jeder Beziehung die Gewähr gegen schädigende Eingriffe in die Privatrechte zu bieten. Nach dem Gesetzentwurf wird die Umlegung nicht von Amtswegen eingeleitet, sondern sie erfolgt nur auf Antrag. Zu einer solchen Beantragung sind berechtigt, der Magistrat und die Eigentümer von mehr als die Hälfte der nach dem Grund« und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grundstücke Nachdem der Umlegungsantrag gestellt worden ist, stellt der Magistrat für das betreffende Gelände einen Plan auf, der mit den etwa geltend gemachten, in der Vorinstanz unerledigten Einwendungen an den Bezirksausschuß geht. Letzterer, der für die Beschwerden, der Provinzialrat, entscheiden über die Einwendungen und stellen das Vorhandensein der gesetzlicheu Voraussetzungen für die Umlegung fest. Der Regierungspräsident verfügt alsdann die Einleitung des Umlegungsverfahrens und ernennt zu dessen Durchführung eine Kommission, in deren Thätigkeit der Schwerpunkt des ganze« Verfahrens liegt. — Die Gemeinden sollen in Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Gesamtheit der Eigentümer die finanzielle Abwickelung der Umlegungen übernehmen. — Aus diesem Wege wird es möglich werden, trotz, des Widerstrebens Einzelner bebauungsfähige Grundstücke in hinreichender Zahl zu schaffen. Wie die Erfahrungen in anderen Staaten zeigten, wird es aber oft gar nickff: notwendig fein, die Umlegung nach Vorschrift des Gesetzes vorzunehmen. Häufig wird vielmehr das Vorhandensein der Möglichkeit zur Anwendung von Zwang genügen, auch die anfangs abgeneigten Eigentümer zur freiwilligen Umlegung zu veranlassen. Da Grund zu der Annahme vorliegt, daß auch in anderen Gemeinden ein Bedürfnis zum Erlassen von Bestimmungen im Sinne des Entwurfes besteht, ist die Ausdehnung des Gesetzes auf Antrag durch fgl. Verordnung nach Anhörung des ProvinziallandtageL vorgesehen.
Aus Berlin, 26. Februar, wird uns geschrieben:
Die in neuerer Zeit statt gehabten Meineidsprozesse, in Könitz und an anderen Orten, haben in wahrhaft erschreckender Weise dargethan, daß das Verständnis für d ie Bedeutung und.Heiligkeit des Eides, trotz der Warnungen, welche die schweren Strafen enthalten, sich: leider vermindert! Man hat nach den verschiedensten Gründen für diese Erscheinung gesucht, den Unglauben, den Mangel an sittlichem Ernst dafür verantwortlich gemacht; andere einsichtige Beobachter aber vermögen sich der Erkenntnis nicht zu verschließen, daß die herrschende Praxis der Gerichte, insbesondere auch der bürgerlichen Gerick)te, für alle möglichen Lappalien den Eid zu fordern, ferner eine gewisse geschäftsmäßige, der Feierlichkeit entbehrende Art der Vereidigung, wenn in einem Strafprozeß eine Reihe von Zeugen rasch nacheinander vereidigt wird, nicht dazu beigetragen haben, in dem minder Gebildeten uitib. minder Denkfähigen den Respekt vor dem Eide zu erhöhen. Es muß dahin gestrebt werden, daß der Eid nur das. wirklich Wichtige bekräftigen soll, und daß die Eidesabnahme in einer Weise erfolgt, die auch dem Beschränktesten die Tragweite des Schwurs erkennbar macht. Wir werden zu diesen Bemerkungen veranlaßt durch einen Vorfall, der sich in der heutigen Schwurgerichtsverhandlung am Landgericht Berlin II ereignete. Ein Geschworener machte kurz nach Beginn der Sitzung dem Präsidenten die Mitteilung, daß er sich dermaßen unwohl fühle, daß er der Ver- halndlung nicht izü folgen im stände sei. Auf die Frage des Präsidenten: „Sind Sie wirklich so unwohl?" antwortete der Geschworene: „Jawohl, ich muß in jedem Augenblick fürchten, daß ich vom Schlage getroffen werde!" Nunmehr forderte der Präsident den Geschworenen zum Eide darüber auf, daß er einen Schlaganfall befürchten müsse. Der Eid wurde geleistet. Zweifellos nach bestem Wissen. Wenn nun aber etwa zufällig ein gerichtlicher Sachverständiger zugegen gewesen und nach ber Vereidigung um sein Gutachten ersucht worden wäre, dies Gutachten aber keine unmittelbare Lebensgefahr konstatiert häi^ — es ist ja häufig der Fall, daß jemand sich für kränker hält, als er ist, und zwar aus voller, unerschütterlicher Ueberzeugung —: in welche äußerst kritische Situation wäre dann dieser Geschworene gelangt! Ter heutige Fall steht allerdings vereinzelt da. Immerhin giebt er aufs neue zu der 'Frage Anlaß, ob nicht eine Einschränkung der Eidesabnahme zweckmäßig sei.
Engländer und Buren.
Eine Depesche meldete uns gestern aus De Agr vom 25.: „De Wet befand sich heute dicht bei Petrusville. Die Truppen bilden von Station Oranje River bis Norvals Pont einen Kordon." Petrusville liegt 52 Kilometer südöstlich von Kraankuil und etwa 15 Kilometer von der«
Stelle, wo die Leeuwfontein Drift den Oranje durchschneidet. Es scheint also, daß D e W e t und S t e i j n an dieser Stelle in den Freistaat zurückkehren wollen. Vor den englischen Truppen brauchen sie nicht in Sorge zu fein; so wenig sie sie an dem Oranjeknie vor einigen Tagen hatten hindern können, so wenig wird es ihnen auch ans der Strecke zwischen der Station Oranje River und NorvE Pont glücken. Der ,.Daily Telegraph"-Benchterstatter be hauptet- zwar, die britischen Truppen hätten I aefaat durch einen Kordon gesperrt. 5lbfr bae ist leichter gejagt


