Richard Grohmann.
stumm
Sonst VorkommendeS:
können.
rohren und Blitzableitern nicht befestigt werden.
§ 9. Hebelgerüste (sog. fliegende Gerüste) dürfen mit Baumaterial in größerem Maße nicht belegt werden, sie müssen im Innern der Gebäude, sicher befestigt und an den Außenseiten mit einer, mindestens 35 Zentimeter hohen
nähme gestattet wird, an den Rändern mit Schutzbrettern einzufassen, deren Oberkante die Gebälklage um mindestens 15 Zentimeter überragt.
Awon Jules. I nny Lch^rider.
HanS Lackner-
Auszug aus den Kirchenbüchern
-er Stadt Müßen.
Evangelische Gemeinde.
Getraute.
Markusgemeinde.
Den 16. März Johann Heinrich Pfeffer, Pachter zu Darmstadt
gesetzt werden, während Roagen her schwach lag. Hiesiger Markt: Weizen guter Begehr für den lausenden Bedarf, Preisstand blieb fest. In Rougen stand williger Abqab.lust schvacher Kaufbegehr gegenüber. Gerste ver kehrte in behaupteter Hc-llunu. Hafer hatte guten Absatz bei voll be^ haupteten Preisen ,\n Mais zeigte sich zunehmendes Angebot. Für sonstige Futterstoffe G schäft belanglos. Mehl bekundete feste Tendenz. Preisstand st amm — Weizen ab unserer Gegend 17 Mk, do. frei hier 17,10— 7 25 Mk, do. La Plata und Kansas (kieberreicher Weizen) 17,60—18 Mk., do. Redwinier und russische Sorten (kleberreicher Merzen 17,60—18 Mk. Roqqen hles 14,75 Mk. Braugerste, Wetterauer (gelb und unegal) 16,50 Mk., do. Franken (Ochsenfurter Gau) 17,50 bis 17,75 Mk., Pfälzer und Rr v 17,50 -17,75 Mk Hafer (je nach Qualität, erquis. 25—50 Pfg.. über Notrz 14,25—14,75 Mk. Marü (gesundes mixed) per März April 11,20 Mk, Weizenkleie 9—9,25 Mk., Roggenkleie 10 — 10,25 Mk. Malzkerme 9,75—10 Mk. getrocknete Biertreber 10,50 bis 10,75 Mk. Spe zspreu pr Ztr. ca. 2 Mk. HaferhMfen pr. Ztr. —Mk., Heu (je nach Qualität) pr. Ztr. 3,75—4,25 Mk. Rogaenstroh (Handdrusch) 2,60—2,75 Mk. Werzenftroh (gepreßtes) pr Ztr. ca. 2 Mk Weizenmehl (automat.) 0 25 50—26 Mk., I 23,50—24 Mk, III 21,50 bis 22 Mk., do. exquis. Qualität pr. Sack 1,50—2 Mk. über Notiz, Roggen mehl 0 22,50 23,50 Mk., 0/1 1,25 - 1,50 Mk. darunter Torffneu pr. Ztr. 1,25 Mk Die Preise verstehen sich pr. 100 Kgr- ab hier, häufig auch loco auswär «qer Stationen bei mindestens 10000 Kar.
Kandel und KerKehr. Volkswirtschaft.
— frankfurter Getrriyemarktbericht vom 25. März. An den deutschen Getreidemärkten war die Grundstimmung in den letzten acht Tagen vorwiegend fest, doch konnten bei dem ausreichenden Angebot inländischer Ware keine nennenswerten Preiserhöhungen für Weizen durchs
Ein Holzwurm.
Eine giuiz, ganz alte, alte Uhr.
Am Gemäuer: Ein Ueberzteher.
Am Boden darunter: Ueberfchuhe.
Zeit der Handlung: U-be'woro.n. — Ort der Handlun.: Eendafelbft.
und AgneS Minna MagnuS, Tochter des. Schuhmachers Friedrich MagnuS zu Gießen.
JohanneSgemeinde.
Den 16. März Heinrich Grebe, Zigarrenmacher zu Gieß n, ein Witwer, und Luise Schmidt, Tochter des verftorbenkN Bergmanns Hcinrich Schmidt zu Weinbach.
Getaufte.
Matthäu sgemeind e.
Den 17. März. Dem Taglöhner Heinrich Rau ein Sohn, Franz, geboren den 26. Juni.
Denselben- Dem Fabrikarbeiter Johannes Rispel ein Sohn, Heinrich Ernst, geboren den 10. F bruar.
Markusgemeinde.
Den 17. März. Dem Ziegler Johann Wilhelm Hofmann eine Tochter, Babette, geboreu den 2. Februar.
Denselben. D m Bierbrauer Rudolf LooS eine Tochter, Eugenik Elisabeth, geboren den 10. Februar
Lukasgemeinde.
Den 18. März Dem Kaufmann zu Heuchelheim Max Ehmke ein Sohn, Walter Friedrich Gustav, geboren den 27. November.
Johannesgemeinde.
Den 17. März. Dem Schneider Clemens Narz eine Tochter, Carola Minna, geboren den 27. Januar.
Militärgemeinde.
Den 17. März. Dem Feldwebel Karl Ritter eine Tochter, Ottilie Marie Minna Philippine, geboren den 8. Februar.
Beerdigte.
Johannesgemeinde.
Den 17. März. Johannette Eckstorm geb. Meyer, Witwe des Land« richters Ludwig Eckstorm, 80 Jahre alt, starb den 14. März.
Denselben. Margarethe Bopp geb. Wacker, Witwe deS Zugführers Philipp Bopp, 68 Jahre alt, starb den 15. März.
Vorwand versehen sein.
.Hänge-(Rahmen)-Gerüste sind nur für kleinere Dachdecker-, Spengler- und Weißbinderarbeiten, für andere Arbeiten nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig; diese Gerüste sind an der Außen- und
oder „Kletn'Eyerwolf".
Paralyttfch-benebelteS Ueber-Drama au» dem Krafft Ebing schrn von Ernst Hallenstein.
Reigen der erbUch öelastetm:
Er, früher Echlitienschellen-Virwofr, stumpf- stnntg, hat, rote immer, nicht viel zu sagen, Sie, mrnsck-vscheu, stiert immer, . . - . Etz, genannt Er'ch roahrscheinlich beider Sohn, selbstverständlich blödsinnig, . . . • • • Kle'n-Eyerwolf, sitzt seit Kindheit in Spiritus, um sich dm Seinen zu erhalten.
Ei.. Arzt, hat keine Sprechstunde, daher
§ 13. Für größere Neubauten muß eine sichere Nottreppe mit festen Gelanoern angebracht werden. Treppenpotestse sind mit tragfähigen Brettern auf genügenden Unterlagen dicht schließend abzudecken. .
Sobald in einem Neu-, Um- oder Anbau eine Balken-
V. Aufzuasarb eiten.
§ 14. Während der Aufbringung von Balken, Tachver- bandhölzern und anderen Baumaterialien hat jede Beschäftigung unter der Arbeitsstelle zu ruhen, wenn nicht be- ondere Schutzmaßregeln eine Ausnahme gestatten.
Wenn unter einer Arbeitsstelle eine Aufzugswinde verwendet wird, so müssen die an der Winde beschäftigten Arbeiter durch ein Schutzdach gesichert werden.
VI. Dachdeckerarbeiten.
§ 15. Zur Sicherung der Dachdeckerarbeiten muß entweder das vorhandene Baugerüst auf dem obersten Gerüst- gang und zwar, soweit es das vorhandene Gerüst gestattet, nicht tiefer als 1 Meter unter dem Hauptgesims, in ganzer Breite mit Brettern dicht schließend abgedeckt und an der Außenseite mit einer mindestens 60 Zentimeter h chen Borwand oder mit einer 30 Zentimeter hohen Vorwand und darüber angebrachten Rückstange versehen sein, oder es müssen anderweitige, nach dem Urteil der Baupolizeibehörde genügende Vorkehrungen hergestellt werden.
§ 16. Zur Ausführung von Dacharbeiten und bei Reparatur von Glasdächern müssen Sicherheitsgürtel und die dazu erforderlichen starken Leinen auf der Baustelle vorhanden sein. . , _ , , .
Bei Neueindeckung eines Glasdaches muß unter letzterem, wenn die Höhe über dem Boden mehr als 6 Meter betrügt, ein mit Brettern fest abgedecktes Gerüst aufgestellt werden. ,
VII. Austrocknen der Bauten.
§ 17. Das Aufstellen von offenen Coakskörben ift nur in Räumen, in welchen nicht ständig gearbeitet wird, gestattet. Der unnötige Aufenthalt in solchen Räumen ist lreng verboten. Ausnahmen können von der Baupolizeibehörde nur dann gewährt werden, wenn dadurch gesundheitliche Gefahren für die Arbeiter nicht zu befürchten sind.
VIII. Arbeitsbeleuchtung.
§ 18. Die Baustelle und namentlich die Zugänge zu derselben müssen bei mangelndem Tageslicht so lange beleuchtet werden, als im Bau oder auf der Baustelle Arbeiter ^o^Ärd^ elettrisches Licht verwendet, so müssen an den Ausgängen und auf den Treppen oder Leitern Notlampen brennen.
IX. Ab brück-s arbeit en.
8 19. Beim Abbruch von Gebäuden darf ein Umwerfen ganzer Wände, Schornsteine usw. nur unter fachmännischer - Aufsicht stattfinden; es ist verboten, Arbeiter so zu beschas- ; tigen, daß dieselben übereinander stehen.
X. Haftbarkeit.
§ 20. Für die Erfüllung obiger Vorschriften sind zunächst der jeweilige Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter verantwortlich, des weiteren auch die einzelnen Arbeiter, insoferne dieselben es unterlassen haben, ihnen bekannte Mängel an den nötigen Sicherheitsvorkehrungen oder das Fehlen von solchen ungesäumt zur Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters zu bringen.
XI. Kundgebung.
8 21. Diese Verordnung ist auf jeder Baustelle an geeigneter, bequem zugänglicher Stelle auszuhängen; der Aushang muß stets deutlich lesbar erhalten werden.
XII. Strafen und Zwangsmaßregeln.
8 22. Auf Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften finden die Bestimmungen des Art. 80 der Allgemeinen Bauordnung Anwendung.
Außerdem ist bei Nichteinhaltung obiger Vorschriften die Baupolizeibehörde auf Grund des Art. 56 der Städteordnung befugt, die Weiterführung der betreffenden Bau- arbeiten oder die Benutzung der unvorschristsmaßigen Gerüste Gerätschaften und Einrichtungen zu verbieten, oder die betreffenden Arbeitgeber zur Vornahme der vorgeschriebenen Einrichtungen und Maßnahmen oder zur Beseitigung der unzulässigen Einrichtungen im Zwangswege anzuhalten.
§ 23. Wenn nach dem Urteil des revidierenden Baupolizeibeamten Gefahr im Verzüge steht, so ist dieser berechtigt, die sofortige Einstellung der baulichen Arbeiten bis auf weiteres selbständig anzuordnen, oder sonstige notwendige Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen.
Tie Arbeitgeber und Arbeiter sind bei den im § 22 festgesetzten Strafen verpflichtet, diesen Anordnungen Folge zu leisten. _
Wegen der endgiltigen Regelung hat der Beamte binnen 24 Stunden die Entscheidung oer Baupolizeibehörde heroei- zuführen.
Gießen, den 18. März 1901.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
geeigneten Unterlagen )ia;er zu oejt|iiy^- aesteist werden.
§ 6. Die Gerüste sind gegen Verschiebungen und Senk- 8e'“*fle unqen gesichert und festverbunden herzustellen.
Die Gerüstbretter müssen ihrer Belastung entsprechend, jedoch nicht unter fünf Centimcter stark sein, mit Ausnahme der Bretter für Weißbindergerüste, für welche eine Starke von vier Zentimeter genügt. Sofern zwei oder mehr Bretter nebeneinander erforderlich sind, müssen sie dicht aneinander und an den Hirnenden mit angemessener Ueberdeckung verlegt werden, damit das Durchfällen des Baumaterials ______
verhindert wird, und die Bretter uicht aufkipperi oderi. H ^üß dieselbe an allen zur Arbeit oder zum
ausweichen können. Dem Aufkippen der Bretter istputzet- ^kehr dienenden Stellen mit mindestens 50 Zentimeter dem durch Anbringen von eisernen Klammern vorzuveugen. rBrettergängen versehen werden. Diese Brettergänge Werden auf dem Gerüst Materialien gelagert, so ist an lange zu erhalten, bis die betreffende Balkenlage,
der Außenseite des Brettergangs dicht anschließend emBestimmung gemäß, dicht schließend mit Bordbrett hochkantig anzubrmgen und zu befestigen. $ ettern überdeckt ist oder die Balkengefache ausgestakt oder
8 7. Bei Maurergerusten muß feder zur Arbeit oe- ausaefüllt sind.
nutzte Gerüstgang, mit Ausnahme der zum Mate^al-^ran §- Ausbringung der zweiten und jeder folgenden
Port benutzten, Oeifnungen b>- an duun«„’b'Äauer »aItal(o9E 'st die unter der jeweilig obersten liegende oder rn Ermangelung letzterer möglichst dicht an die ttiauer schließend mit Brettern zu überdecken,
heran mit Brettern zugelcgt, und jowohl an der, Außen -""'^"Ueberdeckung der jeweilig zweitobersten Balken- jeite, als an den kopjsectcn dicht „Mie^nd mi «™y™Lge ist bis zur erfolgten Rohbauabnahme zu erhalten. Lordbrett und mit einer sicheren Ruckstange versehen fem, l y Mnfftenuna der Trevven sind Oeffnungen für
W8 ife'iawi wär s
einander tieqen, und müssen mit einer sicheren Rückstange Brettern fest zuzudecken. Alle derartigen Oeffnungen un versehen sein. Weißbindergerüste dürfen an Regenabfall- Innern des Baues und in den Gerüsten smd, soweit nicht rnhrpn und Blitzableitern nicht befestigt werden. 'im besonderen Falle von der Baupolizerbehorde eine Aus
glieder de« Wiener Raimund-TheaterS. Sie führten auf dem „benn doch zu bunten Theater- zwei sehr spaßhafte Stücke auf. Der Inhalt deS ersten, sehr ernsten, er- zählt der redselige Theaterzettel, den wir nachstehend folgen lassen:
.Wenn die Anek-Toten erwachen"
Bekanntmachung.
Nachstehende Polizeivervrdnung betreffend „Verhütung von Unfällen bei baulichen Arbeiten" wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Auf Grund des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, betr. die Städteordnung für das Großherzogtum Hessen, der Art. 2 und 28 des Gesetzes vom
nach Anhörung der Stadtoerordneten-Versammlung unb ,J 2eberfJn utlb an ihrer Hinterseite
» SuÄ8 iÄffÄÄ durch Bretter, welche ans schräg herausstehenden Latten XSeXS*"1' Po-izeiverordnung für dw besesttgt^smb,^zn^stchern.^^
Stadt Gießen brüsten. in angemessenen Zeitabschnitten, jedoch mindestens alle
8 1. Mit der Ausfüh^un^ Von Bau-, Erd- oder Ab- sechs Wochen, auf ihre Haltbarkeit geprüft werden, bruchsarbeiten darf nicht eher begonnen werden, als bis Es bleibt Vorbehalten, m besonderen Fallen die H r- die zur Sicherheit der Arbeiter und der Vorübergehenden stellung besonderer Baugerüste baupolizeilich anzuordnen, erforderlichen Einrichtungen und Gerüste nach Maßgabe der § 10 Bei jedem Neu-, An- oder Umbaii und ebenso bei nachfolgenden Bestimmungen hergestellt worden sind. hebern Abbruch, welcher eine Aufgrabung "n der Strafte
8 2. Alle zur Herstellung und Bedienung von Gerüsten oder em Vortreten von Baugerüsten auf dav Straßen- benutzten Materialien und Werkzeuge müssen von guter terrain erfordert, ist der Bauplatz gegen die Straße mit und zweckentsprechender Beschaffenheit sein; insbesondere einemi Bauzaun abzuschließen.
müsse?! alle Rüsthölzer, Stangen, Streichen und Bretter Bei Bauten, deren Baugerüste in die Straße voraus gesundem Holz bestehen, und alle Gerätschaften, treten, ebenso bei Abbruchsarbeiten an ber ©trage nt auf Maschinen und sonstiges Zubehör, wie Seile, Klammern, der ganzen Baulange an der Straße in Hohe von 3,oO Mtter Biudezeuq usw, in gutem, gebrauchsfähigem Zustande sich über dem Bürgersteig ein Schutzdach anzubringen, welches beHnbcn 9 bas Herabfallen von Gegenstänben zu verhinberu geeignet
ll. Erb- unb Fundamentierungsarbeiten. ist- wenn nAt ein entsprechenber Bauzaun angebra^t wer- 8 3 Gräben, Baugruben usw. müssen enttoeber ge- ben kann. Dieses Schutzbach muß aus minbestenv 3,o Zenti- nüaenbe Böschung haben ober gut abgesteift werben, sofern meter starken Brettern mit Ueberbeckiing hergestellt unb in die^Bobenbeschassenheit eine gefahrlose senkrechte Abteufung ber Richtung auf bie Baustelle abwärts geneigt werden, ubne diese Sicherheit nicht zuläßt. es muß über die größte Breite des Gerüstes mmdefstMs
8 4 Neben vorhandenen Bauten sind die neuen Fun- 1 Meter vortreten und, wenn kein Gerüst vorhanden, eine damente und besonders der dazu nötige Bodenaushub Breite von 2 Meter erhalten. Für Weißbindergeruste ge- stückweise auszuführen, wenn die Nachbargebäude weniger nügt die Verwendung von 2 Zentimeter starken Brettern "lllebr” fnra«afUU”äZ"tieund'^chutzdäch er. ^"^-rbeckung.^ B°up-Nzeibehö-be
8 5 Sämtliche Gerüste sind nach fachmännischen die Anordnung weitergehender Schutzvorkehrungen vor- m.bb ^T?!. Ve-änb-rungen an Gerüsten aller Art bürfen
en Arbeitsausführungen mit Sicherheit °°rg°nomrnen wer- nur^irn Austr^bes
CH Jusbesondere sii^ folgende Vorschriften zu beachten: an Weißbiudergerüsten ist verboten.
Sämtliche Gerüste dürfen nur soweit belastet werden, jy. Leitern, Nyttreppen unb Oeffnungen.
als bereu Tragfähigkeit es gestattet. r 12. Freistehend Leitern bürfen zu Bauarbeiten, ab-
Die zum Aufziehen von Lasten über 2000 Kilogramm gesehen von Absprießungeu, nur bis zu einer Höhe von bestimmten Gerüste ober Gerüstteile müssen regelrecht ge- »nte()r Z Meter benutzt werben. Leitern bürfen zimmert unb in ben Verbinbungen, bie auf Zug rn Au- Gerüsten nur auf einer Unterlage von zwei übereinander sprach genommen werben, mit eisernen Schraubenbolzen ^legten, rninbesteus je 3,5 Zentimeter starken Brettern auf- befeftigt werben, insofern nicht die Baupolizeibehorde im » stZtt werden.
besonderen Falle sich mit Verstärkung gewöhnlicher Mauer- Bäume und Sprossen aller zur Bauausführung
gerillte begnügt. . benutzten Solzleitern müssen aus gesundem, nicht über-
Abgeseheu hiervon sind ]ur alle übrigen Lauarbeiten fpäbmgein Holz ohne große Aeste bestehen und die Leitern
auch Gerüste zulässig, welche aus bearbeitetem ober un- na(l |hrer Aufstellung so befestigt werben, baß sie Weber
bearbeitetem Rüstholze bestehen. ^ie ihuftbaunie follen m un^cn abrutschen, noch oben überschlagen können.
bet iRegel iiidjl ineijr: al§ pier Meter: üon Die Leitern müssen, senkrecht gemessen, mindestens
dieselben dürfen nicht in den befestigten Straßenbelas Meter über den Austritt hervorragen und bei größerer eingelassen werden, sondern find w anderer Weise auj gegen Durchbiegen und seitliches Schwanken fest aus- geeigneten Unterlagen sicher zu befestigen. gesteift werden.
§6. Die Gerüste sind gegen Verschiebungen und Senk- j ^itergänge sollen, wo dies irgend möglich ist, so angelegt werden, daß die von einer Leiter herabfalleuden Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen


