Ausgabe 
27.3.1901 Erstes Blatt
 
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Nr. 73 Erstes Blatt

151. ^nljrflnitQ

nvoch 27. März 1901

ein vom

Gießener StMtheater.

Seit Bismarck für den Reichstag, in dem hie höchsten nationalen Fragen zur Entscheidung kommen, das geheime direkte Wahlrecht gegeben, steht es nicht mehr gut an, wenn die Regierungen der Bundesstaaten, vielleicht aus Furcht vor dem Gespenste der Sozialdemokratie, an Ein­richtungen noch festhalten wollen, die, weil überlebt, in unsere Zeit nicht mehr passen. Unser hessisches landständisches Wahlgesetz hat soviel Phasen durch^emacht, daß es ganz interessant wäre, dieselben in ihren Hauptpunkten einmal darzustellen. Vielleicht kommen wir demnächst darau' zurück.

Adreflr für Dkpksch««: Anzeiger Stehen.

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nung haben, im Jahre 1900/1901 entrichtet 3 525 382 Mk. gegenüber 2 909 052 Mk., die an Einkommensteuer von dem übrigen Teil des Landes aufgebracht wurden.

Die Zweite Kammer, die aus direkter ge­heimer Abstimmung hervorgeht, setzt sich zusammen aus 15 Abgeordneten der Städte, nämlich je 3 von Darmstadt und Mainz, je 2 von Gießen, Offen­bach und Worms, und je 1 Abgeordneten der­jenigen kleineren Städte, denen ein historisches Recht auf besondere Vertretung in der Zweiten Kammerzusteht, nämlich Friedberg, Alsfeld und Bingen: ferner aus 40 der nicht mit besonderem Wahl­recht begabten Städte und Landgemeinden, die zu diesem Zwecke zu eigenen Wahlkreisen vereinigt werden, zu wählen­den Abgeordneten, sodaß sich die Zahl der Mitglieder der Zweiten Ständekammer von 50 auf 55 erhöht. Die länd­lichen Wahlkreise haben eine Vermehrung ihrer Abgeordneten nicht erfahren, die 5 größeren Städte jedoch ent- enden je einen Abgeordneten mehr ins Parla- nent. Dies kommt daher, daß letztere einen ungleich stärkeren Personenzuwachs verzeichnen, wobei freilich die Eingemein- mng einiger Vororte von Worms und Darmstadt einen Hauptanteil trägt, der der Landbevölkerung entzogen wor- )en ist. Kamen im Jahre 1875 auf 17 970 Einwohner aus Landgemeinden 1 Abgeordneter, so jetzt nach der neuen Zählung von 1890 auf 21026, während in den fünf größeren Städten durchschnittlich 21318 Einwohner je 1 Abgeord­neten wählen dürfen. Abgesehen von Friedberg, Alsfeld und Bingen, die in dieser Beziehung eine bevorzugte Aus­nahmestellung einnehmcn, erscheint die Verteilung äußerst genau und gut.

tHeUt täglich mit WaHtNw« bei 'IRontaflfl.

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Imtlicher Zell.

Bekanntmachung.

SamStag, 30. d. Mts., abends 8 Uhr wird Herr Direktor Dr- v. Peter aus Friedberg im Lokal von H. SameS IX. iu Dorf.Gill einen Vortrag über ^Feldbereinigung, Abschaff- ung der Dreifelderwirtschaft, Einführung günstigerer Bewirt schaftung" halten. Ich weise besonders auf die große Be- deutung des Gegenstandes in der jetzigen Zeit hin, lade jeder- mann freundlichst dazu ein und bitte die Herren Bürgermeister des VortragSorteS und der Nachbarorte um ortsübliche Be­kanntmachung.

Gießen, den 23. März 1901.

Der Direktor des landwirtschaftlichen Bezirksvereins.

v. Bechtold.

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger **

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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Der neue Entwurf lehnt sich in seinen Hauptzügen, abgesehen davon, wo er prinzipielle Aenderungen bringt, an das Gesetz vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, an und nimmt zum Teil ganze Partien fast wörtlich herüber. In fünf Abschnitten mit zu­sammen 62 Artikeln ist die Materie behandelt. Die Stände­versammlung, von der im 1. Abschnitt die Rede ist, soll aus zwei Kammern bestehen. Zu den Prinzen des Groß­herzoglichen Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem Senior der Familie Riedesel, dem katholischen Landesbischof, dem evangelischen Prälaten, einem Vertreter der Landesuniversität (das frühere Kanzleramt soll abge­schafft werden), von dem akademischen Senat gewählt, zwei erwählten Mitgliedern aus dem grundangesessenen Adel und bis zu zwölf ausgezeichneten, vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten Staatsbürgern, die sämtlich früher die erste Ständekammer bildeten, sollen als neue Gruppen hinzutreten: bis zu drei vom Großherzog für die Dauer des Landtages zu ernennende Bürgermeister von Städten mit Städteordnung und, analog der Landesuniversität, .... ..... großen Senat der technischen Hochschule zu Darmstadt ae- wählter Vertreter, entsprechend der hohen Bedeutung, die dieses Bildungsinstitut in den letzten Jahren genommen hat. Die 34 Mitglieder, die zur Zeit die erste Ständekammer bilden, werden demgemäß eine Vermehrung von 4 Mit­gliedern erfahren. Die direkte Verttetung der Städte wird durch ihre in stetem Aufschwung begriffene wirtschaftliche Bedeutung und die reich entfaltete Jndusttie, das Gewerbe, den aufblühenden Handel und die außerordentlich ge­steigerte Steuerkraft begründet. An staatlicher Einkommen­steuer wurden von den sieben Städten, die die Städteord-

sprüchen. Wir können wieder mit Freuden konstatieren, daß sein Spiel eine stetige künstlerische Abrundung gewinnt. Eina unwiderstehliche vis comica zeigte dieMutter Anais" den Frau Direktor Helm. Ebenso erregte Herr Direktor H e l nr alsLartignon" (der Deklamator) große Heiterkeit. Fxau Grnft war eine würdige Kammerfrau, die mit Eifer ihrem Pflichten genügte. Tie Damen Schölermann, Kugler- Wohlbrück, Eichenwald, Lindenau, Korn und de laChapelle (die letztere gab übrigens einen hübschen, flotten Kellner ab), und den Herren Liebscher, M a r l i tz Kirchner, Heuser, Neumann, Reinhardt, Keß­ler und Lach mann kamen weniger zur Geltung, trugen, aber das Ihrige zum guten Zusammenspiel bei.

Lobend sei hier noch der allerliebsten achtjährigen Trude Helm gedacht, die ihre ziemlich lange Rolle der Toto zur allgemeinen Freude und Bewunderung des Publi­kums ohne Fehler abspielte. Unter der Regie deo Di­rektors Helmklappte" alles vorzüglich, der Beifall des gut besetzten Hauses steigerte sich von Akt zu Akt und er­reichte am Ende des vierten Aktes seinen Höhepunkt. Der Benefiziant und Fr. Berger wurde mehrmals herausgerufen und durch Kränze und Blumen ausgezeichnet. Psl-

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Von Pierre Verton und Charles Simon.

Dieses französischeSittenbild" hatte sich unserHeld und Liebhaber" Herr R a m s e y e r für Sonntag abend zum Benefiz ausgewählt. Es war einmal eine Abwechslung. Ter Benefiziant hatte sich zu seinem Ehrenabend Frau Lulu Berger zu verschaffen gewußt, und diese bot uns in der Titelrolle des Stückes eine Leistung aus einem Guß. Große Schwierigkeiten bietet namentlich der erste Akt, der die ungezwungene Vereinigung von gefälliger An­mut mit naiv-srnnlicher Begehrlichkeit erfordert, aufdring­liche Pikanterien bringt und den schnippischen Ton der Hintertreppen auf die Bühne zerrt. Das muß sich alles als menschliche Selbstverständlichkeit geben, als etwas, was unangreifbar ist, weil es ist. Fr. Berger spielte ihre Rolle «icht, sie lebte sie. Sie besitzt eine starke Dosis Bühnen- toutine, eine frappierende Sicherheit vom ersten Augenblicke an. Die widersprechendsten Seelenstimmungen, die ver­schiedenen Leidenschaften eines dunklenSternes", der stetige Wechsel des Gemütszustandes, sie wurden von ihr

Tie vom grundangesessenen Adel in die Erste Kammer zu entsendenden zwei Mitglieder werden auf 6 Jahre ge­wählt. Wählbar und sttmmberechttgt hierzu sind solche adelige Grundbesitzer, bei deren Veranlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rechnungsjahres, in dem die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare im Werte von mindestens einer halbe« Million Mark umfassen, in'Anschlag gebracht worden . sind, lieber den Modus dieser Wahl, die Art. 16 feststellt, können wir füglich hinweggehen, da er unsere Leser weniger interessieren dürfte; umsomehr wollen wir auf die Stimm- berechtigung und Wählbarkeit zur Zweiten Kammer unser Augenmerk richten. Darüber geben uns die ArtikeD 68 näheren Aufschluß.

Stimmberechtigt sind alle Hessen männlichen Ge­schlechts, welche zurzeit der Wahl das 25. Lebens- jahrzurückgelegt haben, wenigstens dreiJahre imGroßherzogtum wohnen und feitbie ferkelt die hessische Staatsangehörigkeit besitzen und feit Anfang des Rechnungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, zu einer direktenStaats- oder Gemeindesteuer herangezvgen sind. Wenn solche Steuer nicht entrichtet wird, so soll dies doch bei denen kein Grund zum Ausschluß vom Stimmrecht fein, die nach dem neuen Einkommensteuergesetz b ei dor Be­st e u e r u n g mit anderen Personen zusammen als eine Person angesehen werden, ober bie als Militärbeamten ober Invaliden von der Ein - kom men st euer ausgeschlossen sind, oder weil in der Gemeinde direkte Gemeinde st euer n nicht erhoben werden. Trifft bie zweite Ausnahme auch nicht viele Personen, so bie beiden anderen mehr, denn wir haben immerhin, wenn auch nicht mehr viele, aber einige Gemeinden, bie in ber beneidenswerten Lage sich be­finden, ihre Bütger mit Umlagen nicht besonders belasten zu müssen. Auch im Gesetz von 1872 ist nicht die Rede davon, daß bie Stimmberechtigten thatsächlich zur Ge­meindesteuer herangezogen, sondern daß sie gemeinde- steuerpflichtig fein müssen, gegebenen Falls also Um­lagen entrichten, wenn die betreffenden Gemeinden Stenern erheben. Sehr wichtig ist auch der erste Punkt. Nach dem neuen Einkommensteuergesetz sind alle die Haus söhne steuerfrei, welche an sich ein steuerpflichtiges Ein­kommen haben, deren Einkommen aber bet der Veranlagung einer dritten Person, nämlich des Haushaltungsvorstandes, dem Einkommen des letzteren zugerechnet wird. Ter Entwurf will also den über 25 Jahre alten Haussöhnen das Stimmrecht zusichern, die im Gewerbe, Betrieb, Landwirtschaft des Vaters oder der Mutter arbeiten und nur deshalb keine Steuer zahlen, weil sie wirtschaftlich noch nicht selbständig sind, und ihr Erwerb dem des Haushalttingsvorftandes zugute kommt, der das Einkommen des Sohnes als sein Einkommen mit versteuern muß. Ter Art. 7 führt alle die Fälle an, welche einen Ausschluß vom Stimmrecht zur Folge haben. Darnach dürfen nicht wählen die Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflege stehen, über deren Ver­mögen der Konkurs eröffnet ist, die zu Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zur Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verurteilt sind, während der Tauer dieses Verlustes, die Personen, gegen welches auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, Beamte, welche im Tisziplinarwege ihres Amtes entlassen, Rechts­anwälte, die von der Rechtsanwaltschaft ausgescylossen wor­den sind, solche Personen, gegen welche auf UeberweisunA an die Landespolizeibehörde erkannt ist, diese letzteren ämtlich auf die Dauer von fünf Jahren nach dem Urteils­pruch, oder avenn zugleich auf Freiheitsstrafe erkannt wurde, nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe; ferner sind aus­geschlossen, Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, auch olche, welche zurzeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte' eine nicht blos vorübergehende Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder zwölf Monate vorher bezogen haben, und endlich bie, bie zurzeit ber Wahk

Der Gesetzentwurf die Landstäude betreffend.

Bereits auf dem 29. Landtage im Jahre 1896 und ganz besonders am Schlüsse des 30. Landtages im Jahre 1899 »raren aus den verschiedensten Kreisen der Abgeordneten Anträge auf Abänderung des bestehenden indirekten und Entführung des direkten Wahlrechts zur Wahl der Abge­ordneten in die Zweite Kammer gestellt, die jedesmal nach ®^a^en/ das letzte Mal mit überwältigender -Mehrheit 32 gegen 8 Stimmen angenommen wurden, aber deshalb kein Gesetz werden konnten, weil die Erste Standekammer sich ablehnend verhielt. Dagegen hat die Regrerung die Erklärung abgegeben, die Prüfung des land- ftandtsckien Wahlgesetzes ins Auge fassen zu wollen. Dem­gemäß wurde bei der Eröffnung des 31. Landtages in der Thronrede die Zusicherung gegeben, daß man die Absicht habe, eine Revision des landständischen Wahlgesetzes eitt- treten zu lassen. So ist daher vor kurzem an die Zweite Kammer als Ergebnis der Prüfung ein Gesetzentwurf über bie Zusammensetzung der Landstände gelangt, dessen wesent­licher Inhalt, die Abschaffung des indirekten u n d Ern f ü h r u n g des direkten geheimen Wahl- rechts, alsbald nach seinem Bekanntwerden große Genug- Ihuung im ganzen Lande hervorgerufen hat. Ter hessische Staat ist dadurch der-zweite Bundesstaat Württemberg besitzt schon seit dem Jähre 1868 die direkte Wahl zu seinem Landtage ber mit dem alten Zopf der indirekten Wahl brechen will. Wir sind dadurch weit vor Preußen gerückt, das zwar in solchen Dingen im Reiche den Ton angeben zu können meint, aber für feinen Landtag noch das rückständigste aller Wahlsysteme, Dreiklassenwahl mit mündlicher Abstimmung, auflveist. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll den hessischen Staatsbürgern die Freiheit der geheimen und direkten Wahl gegeben werden, oder besser gesagt, wieder gegeben werden, denn, und das dürste ber jüngeren Generation nicht bekannt sein, dieses Recht be­saßen wir schon einmal. Das Gesetz vom 3. September 1849, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, bestimmte in feinem Art. 3:Die Abgeordneten zur Zweiten Kammer werden unmittelbar von denjenigen Staatsbürgern des Großherzogttims gewählt, welche das 25. Lebensjahr zurück­gelegt haben." Durch fernere Artikel war auch die geheime Wahl gesichert. Der damalige Zustand war also bezüglich der Wahl zur Zweiten Kammer im Ganzen und Großen der­selbe, ber jetzt eingeführt werden soll. Tastolle" Jahr 1848 hatte ihn gezeitigt. Nachdem jedoch im Jahre 1850 ber Landtag hat zweimal aufgelöst werden müssen, wurden durch Großh. Verordnung vom 7. Oktober 1850 die indirekten Wahlen provisorisch wieder eingeführt und wurde diese Bestimmung durch Gesetz vom 6. September 1856 kodifiziert. Jetzt soll, nach über 50 Jahren, die vorübergehend herrschende Lage, zu der bie damalige Zeit noch nicht reif zu sein schien, wieder hergestellt werden.

bewunderungswürdig wiedergegeben. Erst war sie jene schamlose Tochter der Schande, leichtsinnig, gedankenlos, naschsüchtig. Liebe wirkt dann veredelnd auf sie, macht ein hingebendes Weib aus ihr. Alles lieble ftreift sie ab, sie lebt in Seligkeit und Wonne, sie ist glücklich, bann wieder bis ins Herz erbebend, voll stürmischer Leidenschaft alles um sich vergessend. Eifersucht macht sie verzweifett, stolz empört ist sie über unverdiente Schmähungen. Ten Kampf zwischen Liebe und Eifersucht, das Hervorbrechen des Zornes und der Entrüstung gestaltete sie mit künstlerischer Voll­kommenheit. Sie wußte im Laufe des Abends den Gegen­satz eines durch heiße Liebe und herben Schmerz veredelten Gemütes zu den vulgären Instinkten eines rein animalischen Empfindens treffend zu ck-arakterisieren. Herr Ramseyer spielte die Rolle des Gesangkomikers Caseart. Eigentlich bot sie ihm wenig Gelegenheit, seine Kunst ins rechte Licht zu stellen. Caseart ist zu einer gewissen Passivität verurteilt, aus ber er während des Abends kaum heraustritt. Herr Ramseyer zeichnete ihn vollständig richtig, er war der Zaza nicht ein feuriger Liebhaber, sondern mehr der wohlwollerwe väterliche Freund und Berater. Wir haben ja oft Gelegen­heit gehabt, den Benefizianten lobend hervorzuheben, seine Leistungen sind den Theaterbesuchern bestens bekannt. Hevr Balthyni als Bernhard Dufresne genügte allen An-

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