Gnichtssaat.
Bekanntmachung
Alten-Buseck
Gleiberg
V
enborn
Heinrich Schmidt.
Wilhelm Wagner IL Wilhelm Schepp.
Ludwig Menz.
Heinrich Seipp VII.
Kaufmann Wilhelm Strackbein.
Jacob Waldschmidt V.
Philipp Weber, Gastwirth. Theodor Geller, Gastwirth. Kaufmann Isaak Michel.
Heinrich Krämer 1.7 Daniel Schmidt, Gastwirth. Heuser Wittwe.
Crumbach Fellingshausen Frankenbach
„ Heinr. Becker, Löwengasse.
w Gustav Sonntag, Neuen Bäue.
„ Wilhelm Haas, Blechstraße.
■ FrauLehrmund Wittwe, Neuenweg.
, Friedrich Weber. Tiefenweg 6.
„ Hermann Otto, Kltntkstraße 21.
, Gastwirth Wagner.
„ Anton Dillmann.
„ Moses Engel.
v Philipp Lenz.
„ Ludwig Sommer.
* Georg Allendörfer in.
„ Wilhelm Balser.
„ Ludwig Schwarz.
w Johannes Otto n.
, Vhtlipp Klotz, Schuhmacher.
„ Jacob Bender.
„ Johannes Schmidt, Kaufmann.
„ Kaufmann Karl Kreiling I.
,, Heinrich Rinn, Kaufmann.
, Philipp Feuser, Gastwirth.
„ Friedrich Pfaff, Gastwirth.
„ Philipp Bechtold, Krämer.
„ Kaufmann Anton Konrad Müller.
„ Christian Köhler IV.
„ Hermann Kltppstein.
Frau Joh. Gg. Müller, Wittwe.
Herrn Jakob Becker I.
Frau L. Kalkhof Wittwe, Westanlage 2. Herrn Christoph Bieker, Neustadt 55. Frau Bernhard, Wolfstraße 9.
Herrn Conrad Roth, Wallthorftraße.
„ Philipp Stier, Schulstraße. „ Jacob Hengst, Ltcherstraße 20.
«mtticha BttKmWttttn für Postwerthzrichen bestehen: m Gießen bet — --------
Grüningen Klein-Linden
Lützellrnden
Rödgen
Trohe
Beuern (Hessen)
Großen-Ltnden
Leihgestern Hörnsheim
„ Steinbach (Hessen)
, Albach
, Steinberg Kr. Gieß en b.Frau _
, Garbenteich bei Herrn Ko »er ad Rahn.
n J?* 241 ^Et. (Straskammer.) Zur Verhandlung
steht die Strafsache gegen den vielfach, insbesondere wegen RohhettS- delckten vorbestraften, zu Bisktrchm im Jahre 1858 geborenen Dtevst- Cnecftt ^hriTtan Heinrich Usener, der zurzeit der Begehung der ihm zur Last gelegten That auf dem Schisfenberg bedienstet war. Er ist «ngrklagt, in der Nacht anfangs April zwischen Hausen und Schtffen- X)t®P‘ne(yt Ludwig Schäfer von Oppenrod vorsätzlich mittels gefährlichen L-rkzeugs derartig körperlich mißhandelt zu haben, daß er infolge der Körperverletzung sein rechtes Bein unterhalb deS Knie« gelenkes verlor. (Verbrechen gegen SS 224, 223, 223a Str.«G.) Der Jobc Schuld. Durch die BrweiSaufnechme wird jedoch folgender Thatbestand festgestellt: Am fraglichen Abend begaben Usd aL Ä*0<oaVe'i deute als HauptbelastungSzeugr austretende vtenftknecht Ludwig App-l von Londorf und der Verletzte Ludwig Schäfer, die damals sämtlich auf dem Schiffenberg bedienstet waren, nach Hausen, wo sie sich in einer Wirtschaft nied-rlteßen. Der Ver. letzte der als Gewohnheitstrinker bekannt ist, soff wieder einmal K ^CWK6lIoß0r$LbLe ru steigern sich der Angeklagte und Appel, D^off dadurch baß sie ihm Branntwein in das Bier gossen, sich redlich br- 3 T
ung der Gemüsefelder beschäftigt und viele astdere gehen jahraus, jahrein nacl> Friedberg und mehr noa> nach, Bad- Nauheim und versorgen z. B. beinahe ganz Nauheim mit dem nötigen Gemüse rc. Tiefe Gemüsckultur entwickelte sich namentlich deshalb so überaus günstig, weil es niemals an der nötigen Feuchtigkeit fehlte. Tie vom Gebirge, vom nahen Winterstein, abfließenden, mit dem Humus der Wälder reich gesättigten Llbwässer bildeten die Grundlage der gedeihlichen Gemüseentwickelung. Tie Feldbereinigung hat nun, in Unkenntnis dieser Bedeutung der Abwässer für die Fruchtbarkeit, ein weitverzweigtes kompliziertes Netz von sehr tiefen Gräben und Röhren angelegt bis hinauf an die Wälder des Wintersteins, die die gesamten Llbwässer mit rapider Schnelligkeit sämtlich bis in die Ufa fortleitcn, also unter den Gemüsefelderff in Gräben her, bis eine halbe Stunde entfernt davon? Ter Effekt davon ist der, daß die Gemüsefelder völlig ausgetrocknet und im Ertrage zuriickgegangen sind. Im Interesse der gesamten Gemarkung bleibt nur übrig, die zu tiefen Ausflußgräben wieder zuzuwerfen. Für andere Gemeinden, die am Fuße von Bergen und Wäldern liegen, sollte diese allzugründliche Feldbereinigung eine Warnung sein!
Wie man ehedem in Preußen du» DutU bestrafte.
Tiefer Tage ging durch die Blätter die Angabe, der Kaiser wolle zur Verhütung der Duelle im Heere die Ehrengerichte mit Strafbefugnissen ausrüsten. Ob die Meldung siel; bestätigt, mutz abgewartet werden; aber nicht ohne Interesse ist, jetzt daran zu erinnern, wie der erste Preußenkönig, dessen Bildnis auf den Jubiläumsmünzen dieses Jahres neben dem Wilhelms II. prangt, den Zweikampf bestraft wissen wollte. In Abänderung und Erläuterung eines kurfürstlichen Ediktes vom 6. August 1688 erließ er unter dem 28. Juni 1713 ein langes, im schwülstigen Stile der damaligen Zeit und atemlos langen Perioden gehaltenes „Mandat wider die Selbstrache, Injurien, Friedensstörungen, und Tuelle", welches in dem Abdruck von Johann Christian Winter, königlicher llniversitäts- buchdrucker in Frankfurt a. d. O., 19 Quartseiten umfaßt. Zunächst wird dargelegt, wie das Tuell gegen göttliche und menschliche Geiotzc verstößt, und dem gemeinen Besten unersetzlichen Schaven zufüge, und sodann werden die Strafen gegen das „Duellieren, Zweybalgen und Schlagen" festgesetzt. Tiefe bestimmen im einzelnen folgendes: Hohe und niedrige Offiziere, Hof- oder Zivilbeamte, Vasallen und Unterthemen, auch Fremde und Durchreisende sollen, wenn sie zum Zweikampf herausfordern, auch, wenn das Tuell nickst wirklich erfolgt, aller ihrer Chargen und Bedienungen (Aemtcr) auf ewig verlustig sein, und nach Befinden entweder mit einer ansehnlichen Geldbuße zu milden Zwecken oder mit dreijährigem harten Gefängnis bestraft werden. Wenn sie aber keine Bedienungen haben, sollen sie der Hälfte ihrer Einkünfte auf drei Jahre verlustig gehen, wovon die Hälfte dem Fiskus, die andere Hälfte dem nächsten Hospital zufließen soll. SB ernt jemand, der zum Kartelltragen aufgefordert wird, der Behörde davon keine Anzeige macht, verfällt er selbst den oben erwähnten Strafen. Kommt es aber zum Duell, aber nicht zur Tötung, so sollen beide Duellanten im summarischen Verfahren, wenn sie höheren Standes sind, zu je zehn-! jährigem Gefängnis, die ersten fünf Jahre bei Wasser und Brot, verurteilt werden, Personen geringeren Standes zu achtjähriger Festungszwangsarbeit ; alle sollen zugleich ihre Aemter verlieren. Während dieser Zeit sollen alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter dem Fiskus anheimfallen, welcher die daraus fließenden Einnahmen mit Abzug der Kosten für den notwendigsten Lebensunterhalt des Sträflings und seiner Familie bezieht. „Wenn aber jemand Don solchen frevelhaften Balgern auf dem Platze bleiben sollte", so soll der Körper des Entleibten, wenn er höheren Standes war, an dem Orte des Duells selbst, oder an einem „anderen unehrlichen Ort" von dem Schinder eingescharrt, wenn -er nicht von Adel war, „anderen zum Abscheu und Exempel aufgehangen" werden. Wenn beide Duellanten auf der Wahlstatt bleiben, so sollen sie dasselbe unehrliche Begräbnis erhalten. Wer jemand im Zweikampfe tötet, soll seine Aemter verlieren, sofern er vom Adel ist, sein Degen zerbrochen, er selbst aber mit dem Schwerte hingerichtet, und sein Körper auf dem Richtplatze eingescharrt werden. War er nicht von Adel, soll er durch einen sum-- marischen Prozeß zum Galgen verurteilt, das Urteil an ihm vollzogen, und der Körper solange am Galgen bleiben bis er von selbst abfällt. Wenn ein Duellant nachträglich an den Folgen der im Zweikampfe erhaltenen Wunden stirbt, so soll der Adlige in der Stille an unehrlichem Orte durch dew Totengräber, der Nichtadlige durch den Schinder verscharrt werden, dem überlebenden Duellanten wird die Gefängnisstrafe um einige Jahre erhöht. Die Sekundanten und Kartellträger werden bcn zum Duell Herausfordernden gleichgestellt; diejenigen, welche zu Tuellzwecken Hilfsdienste oder Handreichungen leisten, je nach Verhältnis mit zwei oder drei Jahren Gefängnis bestraft.
Ter zweite Teil des Ediktes enthält Anordnungen darüber, wie Ehrenbeleidigungen, welche den Anlaß zum Tuell zu bilden pflegen, zu ahnden und zu sühnen seien. Zuvor wird darauf aufmerksam gemacht, daß das „sowohl in Gottes Wort, als and) in den weltlichen Gesetzen, Reichs- Konstitutionibus und Kriegs-Articuln hochverbothene Laster der Trunckenheit und Völlerey" zum „Duellieren, Rauffen und Schlagen gar offt und fast meistenteils Anlaß und Ursach giebt", und die Mahnung ausgesprochen: „Insonderheit haben diejenigen sich vor andern hrebey tn acht zu ffehmen, welche den Trunck nicht vertragen können, und wann sie sich damit überladen, zu Querellen und Zänckereyen geneigt sehn und Urfach geben". Selbftver- schuldete Trunkenheit soll kein Milderungsgrund bei Beleidigungen sein; derjenige, welcher in solchem Zustande jemand beleidigt, soll eine „recht hertzliche und ernstliche Reue bezeugen", ist aber deshalb nicht vollständig straffrei, jedoch soll in solchem Falle nach Befund der Umstände verfahren werden. Schließlich wird noch erUärt, daß eine Milderung der im Edikt auf den Zweikampf und was sich darauf bezieht, festgesetzten Strafen unter keinen Umstanden erfolgen, und daß es bei Vermeidung der königlichen Ungnade verboten sein soll, bei irgend pelck)en Anlässen, wie Geburt eines Prinzen, Heirat in der königlichen Familie, ein Gesuch um Begnadigung oder Milderung ein»
der entschiedenen Sprache, welche dies Edikt führt dürfte es schwerlich zur vollen Durchführung gelangt sein; immerhin aber hat es die Folge gehabt, daß
das Tuell zunächst aus der preußischen Armee verschwand und, von sehr vereinzelten abgesehen, erst in der Zeit nach Friedrich dem Großen wieder auftauchte. In der napoleonischen Zeit schlugen sich die französischen Offiziere wegen des geringsten Anlasses auf Degen, und dies Beispiel hat allmählich auch in Deutschland Nachahmung ge- funden, und zu dem Ehrenkodex Veranlassung gegeben.
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-ai. Seit lanaer Zeit leitung für die ganze luden 800 M. von der ligt. Man hat in einer akwasser gesunden. Tas m zu untersuchen, ob das ,e vorhanden ist. Die Ge- reter täglich. Ein Motor • pumpen; da sich hier am men befindet, das sich an seiner Mitbcnchina, bc- ;e hier herrschende Wasser- n wird.
ein Blitz aus heiterem er die Nachricht, daß der Meinenden „Vogelsberger lusgaben „Birsteiner An- [er", August Lonalt,
Er foll seiner Frau und Arres hinterlassen haben, n verlassen habe. 3eben» elt" abgesegett. Gestern M. Man spricht davon nn er sott sich mehrerer ckt haben, die jedoch von it worden seien. Ferner chc Konkurs-Verwalter und »«AS icm Jahre ftr 11000 'M er noch keine Anzahlung trüber und sein Zchmegel- nielsberger Bplen hat er t In der weitesten Um-
DWL Wetterau XL'JL* vcr nicht aliM h Indern i aus ausgesuhrr.1 betL rroelb-fpntlW NCI- m, sons wlf Deutung L-^|er Feld- nde., mit großen der beab- hat ^ ÄteNtber
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Launsbach Wißmar Langgöns Langsdorf Bettenhausen Reiskirchen Winnerod _______ Bollenbach
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Heutig. Otto, Deutsches Recht. Gesamt-LuSgabr der am 1. Januar 1900 tn Kraft getretenen (!) ReichSgesetze und Verordnungen u. s. w. Band I. Abteilung 3. Edda.
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Sch o o f, Wilh., Hessisches Dichterbuch. (Begründet durch Valentin Traudt) 8. Auflage Marburg, R. G. Elwertsche Verlagshandlung. _n Seemann, Artur, Der Hunger nach Kunst. Betrachtungen. Kit einem Farbendruck. Leipzig, E. A. Seemann Mk. 1.50.
Halbmonatsschrift. Herausgeber Dr. Arthur Seidl, München. 18. Jahrgang Erste« Mathest. E. Pierson« Ver- lag, DreSdm. 75 Pfg.
Hessenland. Zeitschrift für heff. Geschichte und Litteratur. l0- Jahrgang. Nr. 10. Verlag von Frtedr. Scheel in Kassel. Ein- zetne Nr. 30 Psg., vterteljährl. Mk. 1.50.
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Annalen deS Deutschen RetcheS für Gesetzgebung, Verwaltg. und Volkswirtschaft. StaatSwtssmschastl. Zettschrist und Materialien, sammlung. HerauSg. von Dr. Karl Th. Eheberg und Dr. Anton
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ö’Äe »'eJ’Äliub±“s±?a«L. K-nstg«w.rb- für« ©au«. Jllustr. MonatS-ZErft für
Heimweg bedrohte, in^Kbere^ba^e^ce^^k^^ dm AllSZUg SUS dkll AtglldkSSMtsrkglükrll dkl Stadt Glkßkll. ileußerungen htnreiß.n lies, er wolle ihn umS Leben bringen, daß er ««fg-dote.
dem Verletzten unterwegs einen Strick um den HalS legte und ihn I _ Am 20. Mai. Karl Heinrich Merzweiler, Kaufmann in Basel mit auszuhängen drohte. Auch daß schon früher der Angeklagte ver-1 Jakobine Sophie Willmann in Erbach. 21. Albert Wallenfels, Kauf- schiedentltch dritten Perjonm gegenüber seine Absicht, den Schäfer um« mann dahier mit Marie Berg Hierselbst. 24. Cornelius Reinhold Rehme, Leben zu bringen oder körperlich zu verletzen, kund gab, steht fest, I Handschuhmacher dahier mit Emilie Semmler Hierselbst. Friedrichard ebenso, daß der Angeklagti sich am frag!. Abend tn völlig nüchternem Felber, Schlosser dahier mit Bertha Den, Hierselbst.
Zustande befand. Den rransport des betrunkenen Schäfer gaben «heschliatzmege«.
>eme beiden Begleiter alsbäd auf, da er ihnen zu beschwerlich erschien.! 18. Mai. Karl Herr, Schneider und Appreteur dahier mit L>te ließen ihn kurzerhu« auf der Straße liegen und begaben sich | ^uifc Katharine Vellmete Hierselbst. 22. Otto Wagner, Kaufmann dahier nach ihrer Behaufung. Saanbern Morgen fand man den Verletzten I mit Mathilde Wilhelmine Bergen Hierselbst. Heinrich Wülfing, Sattler mit zerschmettert« m Untenchnkel schwer verletzt am Rain der Straße I uud Tapezier dahier mit Marte Katharine Wildner Hierselbst. 23. Ludwig ÄAEN- Die^Großh.Statz^wallschaft hält den Beweis von der Arnold, Bäcker dahier mit Elisabeche Michel, Köchin Hierselbst. August Schuld de« Angeklagten voll erbracht und beantragt gegen denselben I George Bruno Traugott von Bursztini, Hauptmann und Kompagniechef unter Ausschluß muderndersmstände auf eine Zuchthausstrafe von | dahier mit Amalie Haller Hierselbst. 24. Karl Leschhorn, Fuhrmann dahier drei Jahren, sechs Monaten u erkenn«, ihm auch die bürgerlichen I mit Marie Keßler in Rüdgen. Jakob Stecker, Fabrikarbeiter dahier mit Ehrenrechte auf die Dauer )n fünf Jvhren abzusprechen und ihm Elisabethe Lcismann Hierselbst.
die Kosten deS Verfahrens auuerlegen. DaS Gericht verurteilt den Motw*
Angeklagten, in Ueberzeuguvg,n seiner Schuld in eine Gefängnis- Am 12. Mai. Dem Schlaffer Joseph Pöllenhofer eine Tochter, strafe von drei Jahren, sprtchjhm die bürgerlichen Ehrenrechte «uf |131 Dem Fuhrmann Heinrich Luch eine Tochter, Lina Elise. 16. Dem 2 ^bt^üragte Dauer ab und le ihm die Kosten deS Verfahrens »ur I Sattler Franz Peter Borschbach ein Sohn, Friedrich Hermann. 17. Dem Saft. In ihrer Begründung lä die Kammer «8 unentschieden, ob | Lokomotivheizer Wilhelm Weimar eine Tochter, Paula Elisabeth. Dem die VerletzMgen dem Schäfer a btm Heimwege zugesügt wurden, | He'-er Christian Grünewald eine Tochter, Anna. 13. Dem Friseur ober ob sich der Angeklagte, zuuse angekommen, nochmals zurück F"dinand Maximllian Wißner ein Sohn, Heinrich Hermann. Dem Bäcker begab, und denselben in der^«Ngebenen Art schwer verletzte, wenn! Ludwig Müller eine Tochter, Luise Katharine Frieda. Dem Weißbinder e« auch für wahrscheinlicher hatt,>aß der Vorfall sich in der zuützt!^rl Käs ein Sohn, Karl Bernhard. 19. Dem Telegraphenarbeiter Adolf angegebenen Weise absptelte. Dipürgerlichen Ehrenrechte werden I Sender eine Tochter, Frieda Emilie Katharine. Dem Geometer Wilhelm dem Angeklagten aberkannt wegen hei Begehung der That »u l^chmalb eine Tochter, Elisabethe Katharine Lina. 20. Dem Bierbrauer AS« getretenen gemeinen Gesinnstsweise. - Der Metzger David Andreas Weber ein Sohn, Hans Joseph. 21. Dem Buchbindermeister B e n d h e t m von Griedel, der dur^rkenntnis deS Schöffengerichts Paul Richter ein Sohn. 22. Dem Schneider Heinrich Kasper eine Tochter, Butzbach vom 12. April d. I. wege.angebltcher Entwendung eines! Anna. 24. Dem Schmied Karl Schneider eine Tochter, Lina Luise.
P,U™lU.?^5/U ”^nun1er5 0Lf d-ui Hofgul GrI-d-lI „ etfto*»«w.
bei Butzbach tn eine Gefängnisstrafe r> drei Tagm verurteilt wordm! Am 20. Mai. Heinrich Thüt, 16 Jahre alt, Handlungslehrling war, wird von dem BeiMungsgertt von der Strafe und den dahier. 22. Susanne PhUippine Förster, geb. Schmidt, 65 Jahre alt, Kosten unter Stattgebung seiner nufung freigesprochen: die! Privatin dahier. Ema Hartmann, 6 Monate alt, Tochter des Metzger« Kosten beider Instanzen werden der ^atßfaffe zur Paß aeleat — und Wirts Karl Hartmann dahier.
Die 5 Angeklagten August Kesselring Wirtheim, Ludwig Stroh in --------------------------------
Wißmar, Karl Prüß in Offenbach, Wilh. F^y und Ludwig Frey in Wißmar, Burschen im jugendttchen Alter, angeklagt, mittels gesähr- ttcher Werkzeuge tn gemeinschaftlicher Aus^g That am 10. Mär, ds. IS. abends zwischen 5 und 6 Uhr bi löiäbriaen Schlofferaesellen Theodor Sack °°n Gießen in Oswaldsgartt,^sLen Abend $“S Sttaße Gteßen-Rodhetm mehrere PersonetnSmlich 1) gegen 6 Ubr zwischen dem Viadukt der Mam-Weserbahund der Lahnbrücke den 18jährigen Tagelöhner Karl Marttn in Gies 2) kurz nach 6 Uhr in der Nähe des Schlachthäuser den 39 Jahre Heinrich Gottlieb Kern in Gießen, am selben Abend gegen 7 Uhr 6uft Straße Gießen-Heuchel- heim, da wo sie nach Rodheün abbiegt zwei mnasiasten, nämlich den, löiähngen Hans Klein und den 20iährigen Er^Steinreich von Gießen! körperltch mißhandelt und an der Gesundhert ^digt zu haben Die zugefügten Verletzungen waren zum Teste seh^heblich die Angriffe waren in allen Fällen grundlos erfolgt, die ^lungsweise der Angeklagten charatterisiert sich in jeder Beziehung a.ou unb bruta( Die hx gnienhßrf " Angeklagten sind »um Telle geständig; Keffelrin^ Prüß geben zu > (?^n) "
der erstere einen Ochsenziemer, der letztere einen 1(fbeflcn fi(6 führt zu haben. Den Ochsenziemer zum Schlage^hraucht zu haben bestreitet der Angeklagte Keffelring, wie er ti6eLt jebc 8e.z
teMgung in Abrede stellt. Die erfolgte 9en>ei3a^me ben
vollen Beweis seiner wie der übrigen Angeklagten Die Staatsanwaltschaft ist der Ueberzeugung, daß die Angekla^ bcr 3t6n(bt Radau zu verüben, sich nach Gießen begeben hatten vlädiert für eine exemplarische Sttafe in Anbetracht der Rohheit, die ^gellagten uZ Ausdruck brachten bei Verübung der ihnen zur Last g^„ Sttafthaten und in Anbettacht dessen, daß sie ganz unveranlaßter,-s. unbeteiliate Personen angriffen und überfielen. Sie Beantragt g> Wilhelm und! "
Ludwig Frey auf eine Gefängnisstrafe von je 3 Jahren"Nd w Heuchelheim Prüß auf eine solche von 1 Jahr 6 Monaten, gegen ®auf eine> " f solche in Höhe von 6 Monaten zu erkennen und ihnen l fflribJtfdirr Haftbarkeit für die Auslagen die Kosten de« Verfahrens » . r'«7-
Das Gericht verurteilt Wsthelm Frey in eine GefängniSstraf ' »^äbren Ludwig Frep in eine solche von 1 Jahr 9 Monaten, Pru J von 1 Jahr 3 Monaten, Stroh in eine solche von 1 Ja Monaten Keffelring in eine solche von 9 Monaten. Jeder der A» t 6 J
Vs der Kosten des Verfahrens zu tragen unter Solidarhaft g- lagen. In seiner Begründung schließt sich das Gericht ime^tlikben den Ausführungen der Staatsanwaltscbaft an.*


