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den Außenwelt in die Tiefen und Geheimnisse des eigenen Gemüts wenden. Nach einer schweren Krankheit, die ihm im Alter von neun Jahren befiel, traten ferne herrlichen geistigen Anlagen zum erstenmale in überraschender Weise hervor. Andere Schicksalsschläge kamen hinzu, um den Heranreifenden zu läutern. Mehrere Geschwister wurden vor ihm von frühem Tode dahingerafft, seine innigst geliebte Braut folgte ihnen, und wenige Wochen darauf auch der Lieblingsbruder unseres Dichters. Damals schuf er seine Hymnen an die Nacht, aus denen "uns TodessehnAicht und die entschiedenste Abkehr von allem, was in der Welt für wertvoll und erstrebenswert gilt, in ergreifender Weise entgegenklingt. Aber hierbei blieb der Dichter nicht stehen. Hinter den wechselnden und sich gegenseitig vom Schauplatz verdrängenden Bildern des Weltgeschehens und hinter der Todesnacht, die alles Irdische verschlingt, tauchte ihm, in dichten Nebeln noch, aber schon faßbar und verheißungsvoll eine Gestalt voll wunderbarer Majestät und Schönheit auf, die ihm vollen Ersatz für alle Schläge des unbilligen Geschicks, .Frieden und reiches Seelenglück verspricht: die Gestalt des Erlösers. Ihr galt von nun ab sein Lieben und fein Dichten. Er sprach mit niemandem darüber, verschloß sein Geheimnis tief in seiner Brust. Als der Vater in Herrnhut einst das herrliche Lied mitsang: „Was wär ich ohne dich gewesen, und ohne dich was würd ich sein!" fragte er beim Verlassen der Kirche, wer das Lied gedichtet habe, und war tief erschüttert, als man ihm antwortete: „Ihr Sohn". Aus dem reichen Liederschatz des Dichters feien besonders genannt: „Ich sag es jedem, daß er lebt"; „Unter tausend frohen Stunden"; „Wenn ich ihn nur
habe". Schwärmerisch ist seine ganze Art, und eine heiße, I innige Liebe zu allem um ihn herum, atmet aus jeder seiner dichterischen Schöpfungen. Wir wollen uns an. seinem > 100 jährigen Geburtstage der schönen Vprse erinnern, die unseren Empfindungen ihm gegenüber bestens zum Ausdruck bringen:
„Wenn alle untreu werden. So bleiben wir doch treu, Daß Dankbarkeit auf Erden Nicht ausgestorben sei."
Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinte.
Montag den 25. März, abends 8 Uhr: vtbelstnnde im Konfirmandensaal der JohanneSkirche. Hebräerbrief Kap. 11. Des Glaubens Wesen, Kraft und Segen. Pfarrer Dr. Naumann.
DienStag den 26. März, nachmittags 5'/» Uhr, Aon« firrnandenvereirrlgurrg der LnkaSgemelnde im Schwesternhaus (Johannesstraße). Pfarrer Euler.
Mittwoch den 27. März, abendS 6 Uhr: 6. PasfionSandacht
Pfarrer Euler.
Die nächsten Abendmahlsfeiern finden statt am Gründonnerstag abends 8 Uhr und am Karsteitag im Vormittagsgottesdienst, jedesmal für die LukaS- und die JohanneSgemeinde gemeinsam-
Handel Md Verkehr. Volkswirtschaft.
Märkte.
«rünberg, 23. März. Fruchtmark t. (Durchschnittspreis pro lOO KUo.) Wetzen l60O Mk., Korn 16.20 Dir., Gerste 15.00 Mk.,
Hafer 13.00 Mk.. Erbsen 16.00 Mk-, Linsen 00.00 M., Leiv 00.00 Mk.
Wicken 00.00, Samen 00 00, Kartoffeln 00.00.
Zpirlplan der vereinigten Frankfurter Stadttheater.
Opernhaus. _
Dienstag, 26. März *): „Der Waffenschmied". Mittwoch, 27. März: 6. AbonnementS-Konzert unter Mitwirkung der Fräulein Frieda Hodapp und Jesfie Ringen und unter Leitung deS Kapellmeisters Dr. Ludwig Rottenberg. Donnerstag, 28. März: „Die Afrikanerin". Im Abonnewent. Gewohnl. Pceife. Freitag, 29. März : Zum Besten der Pensionsanstalten b.-r hiesigen Vereinigten Stadttheater. Neu inszeniert und einstudiert: „Der Bettelstudent." Süßer Abonnement. Große Preise. SamSkag, 30. März: „Der Eoangelimann". Im Abonnement. GewShnl. Preise. Sonntag, 10. März, nachmittag« 3'/, Uhr: „Martha" oder „Der Markt zu Richmond". Außer Abonn. ErmSß. Pr. AbendS: „Benvenuto Cellinl". Im Abonn. Große Preise. Montag, 1. April: Vorstellung bei ermäß. Preisen: „Der WahrbettSmund". Außer Abonn. idtenStag, 2 April: „Norma". Im Abonnement. Gewöhnliche Preise.
Schauspielhaus.
DienStag den 26. März*): „Lyfanderv Mädchen"; hierauf: „Schule der Ehemänner". Im Abonnement. Gewöhn!. Preise. Mittwoch, 27. März: „lieber unsere Kraft". Im Abonnement. Gewöhn!. Pr. Donnerstag, 28. 7. März, abends '/,8 Uhr: „FlachS- mann als Erzieher". Außer Abonnement. Freitag, 29. März: „Die Liebesprobe". SamStag, 30. März: „Rosenmontag". Zm Abonnement. Gewöhn!. Preise. So.rntag 31. März, nachmittags 3Vs Uhr: Vorstellung bei kleinen Preisen: „Die LiebeSprobe". Außer Abonn. Abends 7 Uhr: „FlachSmann «18 Erzieher". Im Abonn. Gew. Pr.
♦) Anfang, wenn nicht anders bemerkt, um 7 Uhr.
Bekanntmachung.
Nachstehende Polizeivervrbnung betreffend „Verhütung .von Unfällen bei baulich ost Arbeiten" wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Auf Grund des Art. 56 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes Dom 13. Juni 1874, betr. die Städteordnung für das Großherzogtum Hessen, der Art. 2 und 28 des Gesetzes vom 30. April 1881, betr. die allgemeine Bauordnung, sowie des '§ 120 e der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich wird nach Anhörung der Stabtverordnetien-Versammlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des 'Innern vom 28. Februar d. I. im Anschluß an die Baupolizei-Ordnung vom 6. Juli 1888 nachstehende Polizeiverordnung für die Stadt Gießen erlassen.
I. Allgemeines.
§ 1. Mit der Ausführung von Bau-, Erd- oder Abbruchsarbeiten darf nicht eher begonnen werden, als bis die zur Sicherheit der Arbeiter und der Vorübergehenden erforderlichen Einrichtungen und Gerüste nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen hergestellt worden sind.
§ 2. Alle zur Herstellung und Bedienung von Gerüsten benutzten Materialien und Werkzeuge müssen von guter und zweckentsprechender Beschaffenheit sein; insbesondere müssen alle Rüsthölzer, Stangen, Streichen und Bretter aus gesundem Holz bestehen, und alle Gerätschaften, Maschinen und sonstiges Zubehör, wie Seile, Klammern, Bindezeug usw., in gutem, gebrauchsfähigem Zustande sich befinden.
II. Erd- und Fundamentierungsarbeiten.
§ 3. Gräben, Baugruben usw. müssen entweder genügende Böschung haben oder gut abgesteift werden, sofern die Bodenbeschaffenheit eine gefahrlose senkrechte Abteufstng ohne diese Sicherheit nicht zuläßt.
§ 4. Neben vorhandenen Bauten sind die neuen Fundamente und besonders der dazu nötige Bodenaushub stückweise auszuführen, wenn die Nachbargebäude weniger lief als der Neubau fundamentiert sind.
III. Gerüste, Bauzäune und Schutzdächer.
§ 5. Sämtliche Gerüste sind nach fachmännischen Grundsätzen dem jedesmaligen Zweck entsprechend so herzustellen, und dauernd zu unterhalten, daß die betreffenden Arbeitsausführungen mit Sicherheit vorgeffommen werden können.
Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten: Sämtliche Gerüste dürfen nur soweit belastet werden, als deren Tragfähigkeit es gestattet.
Die zum Aufziehen von Lasten über 2000 Kilogramm bestimmten Gerüste oder Gerüstteile müssen regelrecht gezimmert und in den Verbindungen, die auf Zug in Anspruch genommen werden, mit eisernen Schraubenbolzen befestigt werden, insofern nicht die Baupolizeibehörde im besonderen Falle sich mit Verstärkung gewöhnlicher Mauergerüste begnügt.
Abgesehen hiervon sind für alle übrigen Bauarbeiten auch Gerüste zulässig, welche aus bearbeitetem oder unbearbeitetem Rüstholze bestehen. Die Rüstbäume sollen in der Regel nicht mehr als vier Meter von einander abstehen; dieselben dürfen nicht in den befestigten Straßenbelag eingelassen werden, sondern sind in anderer Weise auf geeigneten Unterlagen sicher zu befestigen.
§ 6. Die Gerüste sind gegen Verschiebungen und Senkungen gesichert und festverbunden herzustellen.
Die Gerüstbretter müssen ihrer Belastung entsprechend, jedoch nicht unter fünf Zentimeter stark fein, mit Ausnahme der Bretter für Weißbindergerüste, für welche eine Stärke von vier Zentimeter genügt. Sofern zwei oder mehr Bretter nebeneinander Erforderlich sind, müssen sie dicht aneinander und an den Hirnenden mit angemessener Ueberdeckung verlegt werden, damit das Durchfallen des Baumaterials verhindert wird, und die Bretter nicht aufkippen oder ausweichen können. Dem Aufkippen der Bretter ist Außerdem durch Anbringen von eisernen Klammern vorzubeugen. Werden auf dem Gerüst Materialien gelagert, so ist an der Außenseite des Brettergangs dicht anschließend em Bordbrett hvchkantig anzubringen und zu befesttgen.
§ 7. -Bei Maurergerüsten muß jeder zur Arbeit benutzte Gerüstgang, mit Ausnahme der zum Material-Transport benutzten, Oeffnungen bis an die inneren Rüstbäume, oder in Ermangelung letzterer möglichst dicht an die ®lauer heran mit Brettern zugelegt, uno sowohl an der Außenseite, als an den Kopfseiten dicht schließend mit einem Bordbrett und mit einer sicheren Rückstange versehen sein; für Verbindungsgänge und Brücken zwischen solchen Gerüsten sind die Bretterabdeckung und die Bordbretter in gleicher Weise herzustellen. . ,
§ 8. Bei Weißbindergerüsten sollen die einzelnen Gerüstgänge in der Regel nicht mehr als zwei Meter übereinander liegen, und müssen mit einer sicheren Rückstange versehen sein. Weißbindergerüste dürfen an Regenabfallrohren und Blitzableitern nicht befestigt werden.
sind.
VIII. Arbeitsbeleuchtung.
§ 9. Hebelgerüste (sog. fliegende Gerüste) dürfen mit Baumaterial in größerem Maße nicht belegt werden, sie müssen im Innern der Gebäude sicher befesttgt und an den Außenseiten mit einer, mindestens 35 Zentimeter hohen Vorwand versehen sein.
Hänge-(Rahmen J-Gerüste sind nur für kleinere Dachdecker-, Spengler- und Weißbinderarbeiten, für andere Arbeiten nur mit besonderer Genehmigung der Baupolizeibehörde zulässig; diese Gerüste sind an der Außen- und Innenseite mit einer sicheren Rückstange einzufassen.
Mauerstuhlgerüste sind auf ihrer ganzen benutzbaren Fläche mit Brettern zu bedecken und an ihrer Hin ter feite >urch Bretter, welche auf schräg herausstehenden Latten befestigt find, zu sichern.
Gerüste, die längere Zeit in Benutzung stehen, müssen in angemessenen Zeitabschnitten, jedoch mindestens alle sechs Wochen, auf ihre Haltbarkeit geprüft werden.
Es bleibt Vorbehalten, in besonderen Fällen die Herstellung besonderer Baugerüste baupolizeilich anzuordnen.
§ 10. Bei jedem Neu-, An- oder Umbau und ebenso bei jedem Abbruch, welcher eine Ausgrabung an der Straße oder ein Vortreten von Baugerüsten auf das Straßenterrain erfordert, ist der Bauplatz gegen die Straße mit einem Bauzaun abzuschließen.
Bei Bauten, deren Baugerüste in die Straße vortreten, ebenso bei Abbruchsarbeiten an der Straße ist auf der ganzen Baulänge an der Straße in Höhe von 3,50 Meter über dem Bürgersteig ein Schutzdach anzubringen, »velches das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern geeignet ist, wenn nicht ein entsprechender Bauzaun angebracht werden kann. Dieses Schutzdach muß aus mindestens 3,5 Zentimeter starken Brettern mit Ueberdeckung hergestellt und in der Richtung auf die Baustelle abwärts geneigt werden: es muß über die größte Breite des Gerüstes mindestens 1 Meter vortreten und, wenn kein Gerüst vorhanden, eine Breite von 2 Meter erhalten. Für Weißbindergerüste genügt die Verwendung von 2 Zentimeter starken Brettern ohne Ueberdeckung.
Für besondere Fälle bleibt der Baupolizeibehörde die Anordnung weitergehender Schutzvorkehrungen Vorbehalten.
§ 11. Veränderungen an Gerüsten aller Art dürfen nur im Auftrage des Eigentümers derselben vorgenommen werden; das Betreten der. Rückstangen und der Schutzdächer an Weißbindergerüsten ist verboten.
IV. Leitern, Nottreppen und Oeffnungen.
§ 12. Freistehende Leitern dürfen zu Bauarbeiten, abgesehen von Absprießungen, nur bis zu einer Höhe von nicht mehr als 8 Meter benutzt werden. Leitern dürfen auf Gerüsten nur auf einer Unterlage von zwei übereinander gelegten, mindestens je 3,5 Zentimeter starken Brettern auf- gestellt werden.
Die Bäume und Sprossen aller zur Bauausführung benutzten Holzleitern müssen aus gesundem, nicht über» spähnigem Holz ohne große Aeste bestehen und die Leitern nach ihrer Ausstellung so befestigt werden, daß sie weder unten abrutschen, noch oben überschlagen können.
Die Leitern müssen, senkrecht gemessen, mindestens 1 Meter über den Austritt hervorragen und bei größerer Länge gegen Durchbiegen und seitliches Schwanken fest auf- gesteift werden.
Die Leitergänge sollen, wo dies irgend möglich ist, so angelegt werden, daß die von einer Leiter herabfallenden Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können.
§ 13. Für größere Neubauten muß eine sichere Nottreppe mit festen Geländern angebracht werden. Treppenpotesye sind mit tragfähigen Brettern auf genügenden Unterlagen dicht schließend abzudecken.
Sobald in einem Neu-, Um- oder Anbau eine Balkenlage verlegt ist, muß dieselbe an allen zur Arbeit oder zum Verkehr dienenden Stellen mit mindestens 50 Zentimeter breiten Brettergängen versehen werden. Diese Brettergänge sind so lange zu erhalten, bis die betreffenbe Balkenlage, der nachfolgenden Bestimmung gemäß, dicht schließend mit Brettern überdeckt ist oder die Balkengefache ausgestakt ober anbermeitig ausgefüllt finb.
Nach Aufbringung der zweiten und jeber folgenben Balkenlage ist bie unter ber jeweilig obersten liegende Balkenlage dicht schließend mit Brettern zu überdecken.
Die Ueberdeckung der jeweilig zweitobersten Balkenlage ist bis zur erfolgten Rohbauabnahme zu erhalten.
Bis zur Aufstellung der Treppen sind Oeffnungen für dieselben und sonstige Oeffnungen, wie Lichtschächte, Aufzüge 2C. in den Balkenlagen oder Gewölbedecken, sowie Kalkgruben und andere Vertiefungen auf der Baustelle mit hinreichend sicherer Einfriedigung zu versehen oder mit Brettern fest zuzudecken. Alle derartigen Oeffnungen im Innern des Baues und in den Gerüsten sind, soweit nicht im besonderen Falle von der Baupolizeibehörde eine Aus-
§ 18. Die Baustelle und namentlich die Zugänge zu derselben müssen bei mangelndem Tageslicht so lange beleuchtet werden, als im Bau ober auf ber Baustelle Arbeiter beschäftigt sind.
Wird elektrisches Licht verwendet, Jo müssen an den Ausgängen und auf den Treppen oder Leitern Notlampen brennen.
IX. Abbruchs ar beit en.
§ 19. Beim Abbruch von Gebäuden darf ein Umwerfen ganzer Wände, Schornsteine usw. nur unter fachmännischer Aufsicht ftattfinben; es ist verboten, Arbeiter so zu beschäftigen, baß biefelben übereinander stehen.
X. Haftbarkeit.
§ 20. Für die Erfüllung obiger Vorschriften sind zunächst der jeweilige Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter: verantwortlich, des weiteren auch die einzelnen Arbeiter, infoferne biefelben es unterlassen haben, ihnen bekannte Mängel an ben nötigen Sicherheitsvorkehrungen ober das Fehlen von solchen ungesäumt zur Kenntnis des Arbeitgebers ober seines Stellvertreters zu bringen.
XI. Kunbgebung.
§ 21. Diese Verordnung ist auf jeder Baustelle an geeigneter, bequem zugänglicher Stelle auszuhängen; der Aushang muß stets deutlich lesbar erhalten werden.
XIL Strafen und Zwangsmaßr egeln'. _
8 22. Auf Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften finden die Besttmmungen des Art. 80 der Allgemeinen Bauordnung Anwendung. , „
Außerdem ist bei Nichteinhaltung obiger Vorschriften die Baupolizeibehörde auf Grund des Art. 56 der Städteordnung befugt, die Weiterführung der bettefsenden Bauarbeiten oder die Benutzung der unvorschriftsmäßigen Gerüste, Gerätschaften und Einrichtungen zu verbieten, ober bie betreffenben Arbeitgeber zur Vornahme der vorgeschriebenen Einrichtungen und Maßnahmen oder zur Beseitigung ber unzulässigen Einrichtungen im Zwangswege anzuhalten.
§ 23. Wenn nach bem Urteil bes rebibierenben Baupolizeibeamten Gefahr im Verzüge steht, Jo ist bieser berechtigt, bie sofortige Einstellung ber baulichen Arbeiten bis auf weiteres felbftänbig anzuorbnen, ober sonstige not» toenbige Maßnahmen zur Abwenbung der Gefahr zu treffen.
Die Arbeitgeber unb Arbeiter finb bei den im § 22 festgesetzten Strafen verpflichtet, diesen Anordnungen Folge zu leisten.
Wegen der endgiltigen Regelung hat der Beamte binnen 24 Stunden die Entscheidung der Baupolizeibehörde heroer- zuführen.
Gießen, den 18. März 1901.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
nähme gestattet wird, an den Rändern mit Schutzbrettern einzufassen, deren Oberkante die Gebälklage um mindestens 15 Zentimeter überragt.
V. Aufzugs arbeiten.
§ 14. Während der Aufbringung von Balken, Tachver- bandhölzern und anderen Baumaterialien hat jede Beschäs- tigung unter ber Arbeitsstelle zu ruhen, wenn nicht be- onbere Schutzmaßregeln eine Ausnahme gestatten.
Wenn unter einer Arbeitsstelle eine Aufzugswinbe verwenbet wirb, so müssen bie an ber Winbe beschäftigten Arbeiter burch ein Schutzdach gesichert werden.
VI. Dachdeckerarbeiten.
§ 15. Zur Sicherung^ der Dachdeckerarbeiten muß entweder das vorhandene Baugerüst auf dem obersten Gerüst- gang und zwar, soweit es oas vorhandene Gerüst gestattet, nicht tiefer als 1 Meter unter dem Hauptgesims, in ganzer Breite mit Brettern dicht schließend abgedeckt und an ber Außenseite mit einer mindestens 60 Zentimeter hchen Vorwand oder mit einer 30 Zentimeter hohen Vorwand und )arüber angebrachten Rückstange versehen sein, ober es müssen anberweitige, nach bem Urteil der Baupolizeibehörde genügende Vorkehrungen hergestellt werben.
§ 16. Zur Ausführung von Dacharbeiten unb bei Reparatur von Glasbächern müssen Sicherheitsgürtel unb die dazu erforberlichen starken Leinen auf der Baustelle vor- hanben sein.
Bei Neueinbeckung eines Glasbaches muß unter letzterem, wenn bie Höhe über bem Boden mehr als 6 Meter beträgt, ein mit Brettern fest abgebecktes Gerüst aufgestellt werben.
VII. Austrocknen ber Bauten.
§ 17. Das Aufstellen von offenen Coakskörben ist nur in Räumen, in welchen nicht ftänbig gearbeitet wirb, gestattet. Der unnötige Aufenthalt in solchen Räumen ist streng verboten. Ausnahmen können von ber Baupolizei- behörbe nur bann gewährt werben, wenn baburch gesunb- heitliche Gefahren für bie Arbeiter nicht zu befürchten


