Ausgabe 
25.8.1901 Erstes Blatt
 
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Erste« Blatt.

LSI. Jahrgang*

Sonntag LS. August 1901

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1901.

Der Dirigent der Anstalt: Klein, Großh. Hauptlehrer.

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ohne Unterschied, ob fie derMilitär-(Mariue-)Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserliche Wappen in beistehender Form und Größe.*) Der Stempel wird auf der Innenseite beider Flügel auf­gedrückt.

. Jede Privatperson, welche Militärbriestauben halten will, muß Mitglied eines Vereins sein, der dem Verbau) deutscher Brieftaubenliebhaber - Vereine angehört und

eD Dergl. Zentralblatt für daS Deutsche Reich Nr. 49.

unterstützt.

DaS Schulgeld beträgt 15 Mk. im Halbjahr.

Unbemittelten Schülern kann die Entrichtung des Schul gelbe« nachgelassen, auch kann im Großherzogtum Ansässigen

Schulprogramm kostenlos.

Erbach i. O., im August Der Vorsitzende des Aufsichtsrais:

Stegmüller, Bürgermeister.

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Anmeldungen und Gesuche find an den unterzeichneten Leiter der Anstalt zu richten, welcher weitere Auskunft erteilt.

Grotzh. Fachschule für Clfenbeinschnitzerei und verwandte Gewerbe. Kunstgew. Fachschule mit Lehrwerkstätten zu Erbach i. O.

Beginn des Winterhalbjahres 1. Oktober 1901.

Unterrichtet wird von 4 Fachlehrern und 2 Hilfslehrern.

Gründliche fachmännische, praktische und theoretische Aus­bildung von jungen Leuten in den gesamten Zeichen- und Modellierfächern, sowie in Werkstätten für Elfenbeinschnitzer, Holzbildhauer, Drechsler und Ciseleure.

Die Anstalt enthält für eine abgeschloffene kunstgewerb­liche Ausbildung einen dreijährigen Lehrplan mit 6 Semestern.

Die Lehrwerkstätten nehmen nach schriftlichem Lehr vertrag Schüler vom 14. Lebensjahre auf; die Lehrzeit be- trägt 3 Jahre. Nach erfolgreicher Vollendung derselben er halten die Schüler einen Lehrbrief ausgestellt (Gew.-Ordn. § 129.)

Außerdem findet ein gewerblicher und kauf­männischer Fortbildungsunterricht statt.

Der Unterricht wird durch eine reiche Modell- und Dorbildersammlung, sowie gut ausgestattete Werkstätten

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Gießen, den 20. August 1901.

Gro ßherzo glich es Kreis amt Gießen, v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betreffend: Schafräude in Elbenrod.

Nachdem die Schafräude in Elbenrod (Kreis Alsfeld) erloschen ist, find die angeordneten Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.

Gießen, den 21. August 1901.

Droßherzo glich es Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

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Gießen, den 22. August 1901. Betr.: Die Büreaukosten der Bürgermeister.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Grosth. Bürgermeistereien der Land­gemeinden deS Kreises.

Da von Ihnen vielfach unsere schriftliche Genehmigung der Ihre Bureaukosten regelnden Gemeinderatsbeschlüffe be­antragt wurde, so bemerken wir Ihnen, daß eine solche Ge- nehmigung nicht nötig ist. Für die Gemeinderechnung ge­nügt es, wenn Sie beurkunden, daß auf unsere Anregung durch Beschluß des Gemeinderats vom (Datum) mit Wirkung vom 1. April 1901 ab die Büreaukosten auf den bestimmten Betrag festgesetzt worden sind. In streitigen Fällen ist die Entscheidung des Kreis- und Provinzialausschuffes anzuführen. Für die Zukunft genügt Vermerk im Erläuterungshefte zum Voranschlag. Die Aufbringung der Mittel im laufenden Rechnungsjahr wird ja leicht möglich sein.

v. Bechtold.

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HibeftieB, Expedition und

Druckerei: Schulstrahe 7.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von GeleiSanlagen wird der von der Margarethenhütte nach dem Güterschuppen über die Geleise führende Weg im Interesse der Sicherheit deS PubliknmS bis auf weiteres von abends 8 Uhr bis morgens 5 Uhr gesperrt.

Gießen, den 21. August 1901.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Hechler.

(Nr. 2182.) Gesetz, betreffend den Schutz der Brief­tauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. Vom 28. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

drwrdnen im Namen de» Reichs, nach erfolgter Zustimmung brS BundeSratS und des Reichstages, was folgt:

§ 1.

Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen daS Necht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignnng oder der Mung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Inwenbung.

Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.

§ 2.

Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben nnr einen zusammenhängenden Zeitraum von höchsten- je zehn Tagen im Frühjahr und Herbst umfaffen. Sind länger als zehn­tägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militärbrief­lauben immer nur die ersten zehn Tage.

§ 3.

Als Militärbrieftauben int Sinne diese» Gesetzes gelten Brieftauben, welche der Militär (Marine-)Verwaltung ge- Pren oder derselben gemäß den von ihr erlassenen Vor- lihriften zur Verfügung gestellt, und welche mit dem vor- geschriebenen Stempel versehen find.

Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen 6en Schutz dieses Gesetze» erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Landen der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat.

§ 4.

Für den Fall eines Krieges kann durch Kaiserliche Ver- orbnung bestimmt werden, daß alle gesetzlichen Vorschriften, »eiche da- Töten und Einfangen fremder Tauben gestatten, fit da» Reichsgebiet oder einzelne Teile desselben außer Kraft hetcn, sowie daß die Verwendung von Tauben zur Beför- bemng von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde eit Gefängnis bis zu drei Monaten zu bestrafen ist.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift tnb beigedrucktem Kaiserlichen Jnfiegel.

Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1894.

A. 8.) Wilhelm.

Graf von Caprivi.

Bekanntmachung.

ick Ausführung des Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über oen Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege betreffend.

Vom 10. Dezember 1894.

Die von dem Bundesrat in seiner Sitzung vom 8. No ihrabec d. I. beschlossenen, im Zentralblatt für das Deutsche Mich Nr. 49 v. 30. v. Mts. veröffentlichten nachstehenden AiiefÜhrungsb estimmungen zu dem Gesetz vom 28. Mai d. I. (ReichSgesetzblatt S. 463) werden hiermit Mr öffentlichen Kenntnis gebracht.

1. Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben,

statutengemäß seine Brieftauben der Militär-(Marine-) Verwaltung zur Verfügung stellt.

Jeder verein erhält zur Abstempelung der seinen 8 gliedern gehörigen Militärbrieftauben einen Stempel, bei: von dem zuständigen Kriegsministerium (Reichs- marineamt) beschafft wird und dessen Eigentum bleibt.

3. Die Ortspolizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch die vorgesetzten Verwaltungs­behörden denen das zuständige Kriegsministerium die erforderlichen Unterlagen zukommen läßt Ver­zeichnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Brief­taubenliebhaber . Vereine. Die Vereine haben zum 15. Dezember jedes Jahres der Ortspolizeibehörde Listen einzureichen, au» welchen für jedes einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes, Zahl seiner Militärbrieftauben und Lage deS Taubenschlages. Die Ortspolizeibehörde erläßt hierauf bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die int § 3 Abf. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung.

4. Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und dieser AuSfÜhrungS- vorfchriften seitens der Privatpersonen zu Überwachen, insbesondere jeden Mißbrauch des Stempels zur straf­rechtlichen Verfolgung zu bringen.

Darmstadt, den 10. Dezember 1894.

Großh. Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Rößler.

vczugspreirvierleljShrl) Mk. 2.20, monatl. 75 Psa. mit Bringerlohn; durch bie Abholestellen Vierteljahr!. Mk. 1.90, monatl. 65 Pf^.

-ei Postbezug vierteljährl. Mk. 2.00 ohne Bestellgeld.

<Klle MnactaetvBermittlungU ,««U n des In. und Ausland«» Anzeigen für bta »itfjencr Anzeiger entgegen. JctlenprdS. lokal 12 fjfgj auswärts 20 Psg.

Bekanntmachung.

DaS nachstehend abgedruckte Reichsgesetz vom 28. Mai 1894, betr.Den Schutz der Brieftauben und den Brief- lasben Verkehr im Kriege", bringen wir nebst erlassenen AuSfÜhrungSbeftimmungen wiederholt lichen Kenntnis.

der Besuch der Schule durch einen Un.--f.ichung-b,.rag «= |

Erscheint täglich mit Ausnahme beS Montags.

r»ie Gießener Zamilien- lätter werden dem An- Bttger im Wechsel mitHess. Banbroirt" unbBlätter Lr Hess. Volkskunde" vier- »ckl wöchentlich beigelegt.

Um«,hm« von Anzeigen H, ter naLmlttagS für den Wgenben Lag erscheinenden «ynner bis Dorm. 10 Uhr. HlllPtllungen spätestens

Es sind Gerüchte umgegangen über neue Enthüll­ungen zu dem Prozeß wegen der Ermordung des Ritt­meisters v. .Krosigk in Gumbinnen, bei denen Beamte der Berliner Schutzmannschaft erwähnt wurden. Tiefe Ge­rüchte sind anscheinend zurückzuführen auf die That- sache, daß ein Schutzmann sich am 21. August ver­pflichtet gefühlt hat, Meldungen zu machen über ein Ge­spräch, das er vor 5 bis 6 Wochen über die erwähnte Angelegenheit mit einem Handelsmann geführt hat. Was an dieser Mitteilung begründet ist, muß erst von der zuständigen Stelle festgestellt werden."

Tazu wird nun ergänzend folgendes aus Berlin mit­geteilt: Ter Handelsmann Libsch traf am 17. Juli mit sechs Mann, die sich nach Südwestafrika begeben wollten, auf dem Verdeck eines Omnibus zusammen. Er geriet mit den Soldaten ins Gespräch und erfuhr, daß sie berm 11. Tragoner-Regiment in Gumbinnen gedient hatten, -jm weiteren Verlaufe der Unterhaltung kam man aus den Prozeß Krosigk zu sprechen. Auf Libsch Frage, ob rügend einer von den Kameraden an Martsens 0^"^,

erklärte einer von den Soldaten:Ueberdre Sache i ich nicht reden, man kommt allzuleicht selbst hinein, ten ist ja ohnedies freigesprochen und wird sicher wieder freigesprochen werden, denn er r st n i ch t d e r T h t , d e r M ö r d e r befindet sich l a n g st r n O st a s i e n. Libsch hatte diesem (^sprach anfangs s^ne Bedeutung bei- aeleat. Erst als er (Libsch) am 21. b- M. las, das; Marten verurteilt worden sei, fühlte er sich gedrängt, den ihm bekannten Schutzmann Markert vom o9. Polizeirevier, der gleichfalls bei dem 11. Tragoner-Regiment flebient bat, Sueben, und ihm den Inhalt des oben erwähnten Gespräches mitznteiten. Markert erstattete unverzüglich die vorsrchistsmäßige Meldung bei seinem Vorgesetzten, dem Poli^eileutnant Richard Ebel, der dann das Protokoll zur weiteren Untersuchung an das Polizei-Präsidium abgab. Markert wurde sofort in dieser Sache vernommen.

Man wird allseitig wünschen, daß die Nachforschungen nun so rasch und so genau als nur möglich erfolgen, damit keine Spuren verwischt werden können. Seltsam und durchaus zu mißbilligen ist es, daß ein Mitglied der Polizei, das doch wissen konnte und wissen musste, wieviel auf jede, auch die scheinbar unerhebliche, Bekundung in dieser dunklen Sache ankam, erst dann sich, zur "Meldung

Amtlicher Feil.

©iefeen? ben 20. August 1901.

Öetr.: DaS Schießen bet Kriegervereine bei Begräbnissen. Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Sie werben beauftragt, hierher zu berichten, welche in Ihrer Oemeinbe bestehenben Kriegervereine einebesondere Abteilung- für die Ausführung des Schießens bei bem Be­gräbnisse von Vereinekameraden besitzen.

v Bechtold.

Zum (Sumbinner Prozeß.

Zahlreiche Blätter sprechen bie Ueberzeugung aus, es ei nicht zu erwarten, baß an dem im Gumb inner Z r o z e ß verurteilten Marten die Todesstrafe werbe voll­zogen werden. Bei der Unaufgeklärtheit des Falles müsse die Möglichkeit einer späteren Aufklärung bestehen bleiben. Eine Korrespondenz erzählt, baß das Gumbinner Todes­urteil auch unter den Offizieren allgemeines Gesprächs­thema bildet; auch in diesen Kreisen erkenne man die Richtig­keit des Urteils nicht an. Dieselbe Korrespondenz teilt über die Vorgänge bei der Urteilsverfassung folgendes mit:

Wie wir erfahren, hat das aus zwei Ober-Kriegs­gerichtsräten und fünf Offizieren zusammengesetzt ge­wesene Ober-Kriegsgericht den Angeklagten Marten mit fünf gegen zwei Stimmen verurteilt und zwar konnten die Ober-Kriegsgerichtsräte ein Schul­dig nicht finden. Tie Offiziere erkannten auf schuldig, wodurch der Stab über Marten gebrochen war, denn bekanntlich kann bei diesem Gericht ein rechts­kräftiger Spruch nur dann zu stunde kommen, wenn eine Mehrbeit von zwei Dritteln dasSchuldig" aus­spricht und die fünf Stimmen genügen gerade dieser Gesetzesvorschrift. Taß dem Kaiser der Urteilsspruch telegraphisch mitgeteilt worden ist, versteht sich. Ein Vortrag über den Laus der Verhandlung ist für die nächsten Tage vorgesehen."

Woher die Korrespondenz irgend eines Berliner Jour­nalisten erfahren haben will, daß die beiden Ober-Kriegs­gerichtsräte für nicht schuldig und die fünf Offiziere für chuldig plaidiert hätten, wird sorgsam verschwiegen. Dieser Meldung ist also kein sonderliches Gewicht beizumessen, und die Richter und Offiziere werden diese offenbare Erfindung nicht berichtigen; sie werden sie weder bestätigen noch dementieren, sondern, wie sich das von selbst versteht, mit Stillschweigen übergehen, wie das ihr Amt erfordert.

Auf verschiedenen Polizei-Revieren Berlins waren Meldungen verbreitet, daß ein seit vier Monaten bei der Berliner Schutzmannschaft probeweise einge­stellter früherer Angehöriger des 11. Tragoner-Regi- ments sich selbst bei seinem Revier gemeldet und angegeben habe, er sei Mitwisser des an Rittmeister v. Krosigk verübten Mordes. Ter Thäter sei ein früherer Unteroffizier der Krosigkschen Schwadron, der im Februar d. I., also wenige Wochen nach dem Morde, mit den Ersatztruppen nach China gegangen sei. Zu dieser Selbstbezichtigung sei der erwähnte Schutzmann durch die Härte des über Marten gefällten Urteils bewogen worden, da ihm sein Gewissen bei dem Gedanken keine Ruhe ließ, daß ein Unschuldiger den Tod erleiden solle. Taraufhin teilt das Berliner Polizeipräsidium mit:

GietzenerAnzeiger

** General-Anzeiger v

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen