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Kriegsministerium.
Berlin, 19. Juni 1901.
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151. Jahrgang
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schüsse zur Erreichung eines Jahres-Gesamt-Ein- kommens Von 3000 Mk. für die Witwe eines Generals oder in Generalstellung stehenden Offiziers und von 2000 Mk. für die Witwe eines anderen Offiziers,
b. die nach § 17 zuständigen Witwenbeihilfen für solche Witwen anerkannter Kriegs in validen, die wegen des ursächlichen Zusammenhanges des Todes ihres Ehegatten mit der Teilnahme am Kriege bisher schon mit einer fortlaufenden Unterstützung bedacht woroen sind.
3. Bisher wurden die Hinterbliebenen solcher Kriegsteilnehmer, welche an den Folgen einer nicht durch Kriegsverwundung herbeigeführten äusseren Kriegsdienstbeschä-
Jahrhundert zuvor. Uns interessiert hier nur, was der Verfasser von den damaligen Mitgliedern der theologischen Fakultät und von einzelnen hessischen Pfarrern mitteilt. Von dem Senior der Fakultät Palmer erzählt er die bekannten Witze und Albernheiten. Die übrigen Professoren, so sagt er, seien, während Palmer überhaupt keine Meinung gehabt habe, höchst oberflächliche Nationalisten gewesen. Künoel habe ein Kolleg über die Auferstehung Jesu gelesen, das er regelmäßig mit den Worten beschlossen habe: „Resultat ist, daß wir von dieser Sache nichts wissen und überhaupt gar nichts wissen können-. Die widerwärtigste Erscheinung unter diesen Professoren war, wenn Vogt die Wahrheit sagt, der Professor Schmidt, der über Kirchevgeschichte las. Von ihm berichtet Bogt: „Nach der Meinung aller hatte er nur einen sehr geringen Respekt vor dem Christentume und that sein Möglichstes, um die jungen Leute vom Studium der Theologie abzubringen. Mit ätzendem Spott behandelte er die Dogmen und deren Entstehungsgeschichte". Geradezu empörend ist die Art, wie Schmidt nach Vogt'S Schilderung einen Studenten, der sich über das Dogma der Dreieinigkeit im Gewissen be schwert fühlte, abgefertigt hat. Es ist fast unglaublich, daß ein Professor in so pflichtvergessener Weise an einem jungen Manne, der ihm zur Heranbildung für den Küchendienst anvertraut war, gehandelt haben soll. Auch der Stadtpfarrer
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Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 5 Uhr morgen».
Früher dürfen die Tiere nicht auf der Straße aufgestellt werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 60 Mk. bestraft.
Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 5. August vom sogen. Kreuz und von dem Hause des Ludwig Spamer I. aus, am 6. August nur vom Hause des Ludwig Spamer L aus.
Der Auftrieb der Schweine am 6. August erfolgt vom Schießhorst aus.
Bei dem Auftrieb sollen nicht mehr als 2 Stück Rind^ vieh zusammengekoppelt fein.
Alles zum Btehmarkt aufgetriebene Vieh wird beim Markteingang kreisveterinärärztltch untersucht und nur zugelassen, weun eS seuchenfrei befunden worden ist.
Wir machen weiter darauf aufmerksam, daß nach der für die Stadt Schotten bestehenden Marktordnung das Vieh an den Markttagen außerhalb des Marktplatzes bei Strafe nicht verkauft oder aufgekauft werden darf. Das Polizei- personal ist angewiesen, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen.
Scholten, 17. Juli 1901.
Großh. Kreisamt Schotten.
Schönfeld.
„Der Pfarrer in der Litteratnr".
Schluß.
Der eine der Aufsätze BechtolsheimerS ist überschrieben „Der hessische Pfarrer in der Schilderung zweier hessischer Schriftsteller (Carl Vogt und Otto Müller)". Dieser Aufsatz hat für Gießen und ganz Oberhessen besonderes Interesse und wir wollen ihn hier auszugsweise mitteilen. Bechtols- heimer schreibt:
„Die „Erinnerungen und Rückblicke" von Karl Vogt bilden einen wertvollen Beitrag für die Kenntnis der inneren Zustände Mitteldeutschlands in den zwanziger und dreißiger Jahren des abgelaufenen Jahrhunderts.....Vogt sieht
an den Personen meist das Lächerliche und führt uns Gestalten vor, an denen ein Dickens seine Freude gehabt hätte. Dabei ist er derb, fast cynisch, sein Buch erinnert mitunter an die Selbstbiographie des verkommenen Theologen Lauk- hard. Gleich diesem entwirft er von den Zuständen in Gießen während seiner Jugendzeit ein abschreckendes Bild. Gießen war bekanntlich im 18. Jahrhundert durch die Rohbeit seiner Musensöhne und auch seiner Bürger berüchtigt. Wenn Vogt nicht so sehr übertrieben hat und die Dinge nicht nur mit dem Auge des Satirikers gesehen hat, so war es in Gießen in seiner Jugend noch nicht viel besser als ein halbes
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Bekanntmachung,
betreffend die Bewilligung von Gebührnissen für Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern der Preußischen Armee und der in die Preußische Verwaltung übernommenen Militärkontingente.
1. Die nach § 15 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901 zuständigen Zuschüsse von jährlich
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Eisenbahngemeinschaft.
Die Frage der Eisenbahngemeinschaft kann noch immev nicht zur Ruhe kommen. Lebhaft tritt man jetzt für dass Projekt einer süddeutschen Eisenbahngemeinschaft ein, das analog der preußisch-hessischen Gemeinschaft durchgeführt werden soll. Die vielen Debatten, die in den einzelnen Landtagen schon durch diese Frage hervorgerufen wurden, die Verhandlungen, die die Regierungen miteinander gepflogen haben, wie auch endlich dieser letzte Plan, lassen schließen, daß man die Vorteile einer größeren Cisenbahn- gemeinschaft wohl zu würdigen versteht. Daß etwas zur Hebung der Finanzen geschehen muß, darüber ist man sich klar, nur über das Wie findet man noch keine rechte Verständigung. Im letzteren Grunde ist doch der wirtschaftliche Gesichtspunkt ausschlaggebend, und der spricht ganz entschieden für die Gemeinschaft. Und so weit wir zu schauen vermögen, wird diese Gemeinschaft kommen, ob sie freilich nach dem Muster der preußischi-hessischeU sich herausbilden wird, ist setzt zu sagen eine Unmöglichkeit. Unsere Leser wissen, wie wir in dieser Sache stehen; wir haben unseren Standpunkt schon verschiedene Male, besonders aber klar und deutlich in einem größeren Aufsätze der Nr. 149 ausgesprochen.
Das süddeutsche Herz sträubt sich gegen die preußisch« Souveränität. Das ist; freilich ein Posten, der mit in den Kauf genommen werden muß, wenn dadurch auch noch nicht ohne weiteres gesagt ist, daß die anderen Staaten an eigenem Willen und Mitverwaltungsrecht ebensoviel aufgeben müßten, wie dies seinerzeit von Hessen verlangt und auch merkwürdig schnell zugestanden wurde. Die süddeutsche Gegenagitation wendet sich in erster Linie an das Gefühl und betont die Abneigung gegen die „Ver- preussung" und .das norddeutsche Wesen überhaupt. Aber schließlich wird man füf} in Süddeutschland einer gewissen Eisenbahngemeinschaft mit den anderen Staaten, auch mit Preußen, in welcher Form sie sich auch ausgestalten mag, nicht entziehen können. Das hat schon die von Herrn von Thielen unternommene Rückfahrkartenreform gezeigt. Sobald Preußen in dieser Beziehung vorangegangen war, mußten die anderen Staaten nachfolgen. Und sobald die Gemeinschaft mit Süddeutschland vollzogen sein wird, werden vielleicht all die Vorteile jedem Deutschen zugute kommen, die die süddeutschen Staaten vor Preußen jetzt noch voraushaben, und wir können nur hoffen, daß man in der Reform dann noch weiter schreiten wird, denn es ist noch eine sehr große Anzahl reformbedürftiger Einrichtungen vorhanden, auf die wir im Interesse der Bevölkerung immer wieder Hinweisen müssen. Dazu ist's
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Engel kommt bei Vogt schlecht weg, er weiß von demselben nur Lächerliches zu berichten.....Von seinem Großvater,
der Pfarrer in Dauernheim war, erzählt Vogt allerdings, daß derselbe dort doch lange nach seinem Tode m Ansehen gestanden habe. Anders schon ist es mit seinem Onkel. Dieser sah es als seine Hauptaufgabe an, Verbesserungen in der Landwirtschaft bei seinen Gemeindegliedern einzuführen und die Leute in der Handhabung der Feuerspritze zu üben. „Weniger", schreibt Vogt, „war der Kirchengesang m B. zu loben — der Onkel war ein durchaus unmusikalisches Individuum — er hatte in seinem Leben nur eine einzige Melodie gelernt: Freut euch des Lebens, und nach dieser sang er unverdrossen mit Stentorstimme alle Kirchenlieder". Von einem anderen Onkel sagt er: „Er predigte nur Moral mit praktischen Nutzanwendungen, nie Glauben und bereitete sich zu diesen Predigen dadurch vor, daß er am Samstag ftüher als gewöhnlich mit einer Handbibel unter dem Arme zu Bette ging".
Dieselben Figuren wie in seinen „Erinnerungen" kommen auch in der Novellensammlung Vogts vor, namentlich in den ersten derselben, in der „Geschichte deS jungen Pfiffig." Freilich, auf den Titel Novelle hat diese Schrift keinen Anspruch. Die Novelle soll nur eine einzelne Episode auS dem Leben des Helden behandeln, während Bogt das ganze Jugend«
Um d-ie von dem Reichsgesetze vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, betroffenen Hinterbliebenen mit den Gr- wrdernissen und dem Wege zur Geltendmachung ihres Versorgungsrechts bekannt zu machen, um überflüssige Anträge zu vermeiden, und Unberechtigte von nutzlosen Gesuchen möglichst! abzuhalten, beehrt sich« das Departement die amtliche Veröffentlichung des Nachfolgenden anheim- zustellen.
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Gießen, 22. Juli 1901. Betreffend: Ausführung des Reichsgefetzes vom 31. Mai 1901 betreffend die Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen ar» Gr. Polizeiamt Gietzeu und die Gr. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Wir bringen das nachstehend abgedruckte Schreiben des König!. Preuß Kriegsministeriums nebst einer Bekanntmachung desselben zu Ihrer Kenntnis und beauftragen Sie, etwaige Interessenten entsprechend zu bescheiden. Die Anmeldungen, welche gemäß Ziffer 3 und 6 der Bekanntmachung bei Ihnen ergehen, sind an uns einzusenden. I. V.: Dr. Wagner.
M. 3.20, monatt. 76 mit Brmflerkoim; burA «tz, Akqol-fteLtn »iertt Mk. 1.90, menatl. 66
Sei Postbezug vierttljßW, Mk. 2.00 ohne «tfteUeA
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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digung gestorben sind, wie die Hinterbliebenen solcher Kriegsteilnehmer versorgt, deren Tod als die Folge einer inneren Kriegsdienstbeschädigung anerkannt worden war. In diesem Fall mußte der KrieKteilnehmer vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluss gestorben sein. Nunmehr ist die äussere Kriegsdienstbeschädigung der Kriegsverwundung gleichgestellt worden. Demnach ist die gesetzliche Versorgung für Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern, welche an den Folgen einer Kriegsverwundung oder einer äusseren Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Todes zuständig. Dagegen muß! die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen sein.
Hinterbliebene, welche hiernach ein Versorgungsrecht erlangen, haben sich unter Vorlage der Militärpapiere des verstorbenen Kriegsteilnehmers an die Polizeibehörde ihres Wohnortes mit dem Gesuche um Austvirkung der gesetzlichen Versorgung zu wenden. Vergl. Ziff. 6. Von hier aus gehen die vorbereiteten Anträge an das Landrats- oder Bezirksamt zur Weitergabe an die Landes- oder Bezirksregierung.
4. Nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften waren die bedürftigen Eltern und Großeltern von Kriegsteilnehmern nur dann versorgungsberechtigt, wenn sie in dem Verstorbenen ihren einzigen Ernährer verloren hattett. Nunmehr ist die gesetzliche Beihilfe für Eltern und Großeltern zu gewähren, wenn ihr Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen zur Zeit seines Todes bestritten worden war, und solange die Hilfsbedürftigkeit dauert. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass der Tbd des betreffenden Abkömmlings, sofern er nicht durch Kriegsverwundung oder äussere Kriegsdienstbeschädigung, sondern durch innere Kriegsdienstbeschädig- ung verursacht worden ist, vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedensschluss ein getreten sein muß
Anträge sind nach Ziffer 3 zu stellen.
5. Die gesetzlich noch nicht versorgten oder noch nicht mit fortlaufender Unterstützung bedachten Witwen von Kriegsinvaliden, denen nach § 17 des Gesetzes besondere Witwenbeihilfen in der Art zu gewähren sind, dass das jährliche Gesamteinkommen der Witwe eines Generals oder in Generalstellung stehenden Offiziers 3000 Mk., der Witwe eines anderen Offiziers 2000 Mk., der Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels .oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärperfon en oder Unterbeamten 600 Mk., der Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers oder der diesen Dienstgraden gleichstehenden Militärpersonen oder Unterbeamten 500 Mk., der Witwe eines Gemeinen 400 Mk. beträgt, haben ihre Anträge nach Ziffer 3 zu stellen.
Diese Witwenbeihilfe wird ohne Rücksicht auf die Ursache und den Zeitpunkt des Todes des Kriegsinvaliden gewährt; jedoch muss die Ehe vor dem Jahre 1901 geschlossen gewesen sein.
6. Wer von den in Ziffer 1 und 2 erwähnten Hinterbliebenen bis zum 1. September 1901 die vermeintlich zuständige höhere Gebührnis noch nicht erhalten hat, mag sich an die Polizeibehörde seines Wohnortes wenden.
Die außerhalb Deutschlands wohnenden Hinterbliebenen sowie die Hinterbliebenen von Offizieren und oberen Beamten können allgemein ihre auf das Gesetz gegründeten Anträge an die Versorgungs-Abteilung des Kriegs-Mi- nisteriumS in Berlin W. 66, Leipzigerstraße 5, richten.
7. Hinterbliebene von Personen, welche zwar an einem Kriege beteiligt waren, aber nicht als Kriegsinvalide anerkannt worden sind, haben kein Versorgungsrecht und wollen sich aller Anträge enthalten; es sei denn, dass sie ein bisher noch nicht geltend gemachtes Recht auf gesetzliche Versorgung zu begründen vermögen.
8. Etwaigen Berufungen gegen abschlägige Bescheide sind die vorhergegangenen Entscheidungen beizufügen.
I. A.:
(gez.) v. Ballet des Barres.
Bekanntmachung.
Der Gchotterrer Gommermarkt — Biehmarkt — wird am 5. und 6. August abgehalten.
Bezüge von gesetzlichen Beihilfen bereits anerkannten Personen ohne weiteren Antrag ihrerseits von der seitherigen Zahlstelle vom 1. April 1901 ab (sofern sie an diesem Tage schon bezugsberechtigt waren) gezahlt werden. Bis zur Höhe dieser Zuschüsse fällt die Zahlung der den Betreffenden etwa bewilligten fortlaufenden Unterstützungen und anderweiten Zuschüsse weg.
2. Von Amtswegen werden nach Beendigung der gesetzlich erforderlichen Feststellungen auch bewilligt werden ck. Die nach § 16 des Gesetzes zuständigen höheren Zu-
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der gesetzlichen Witwenbeihilfe von jährlich
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