Donnerstag 25. April - -801
151» Jahrgang
Nr 96 Erstes Blatt.
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ihre- NmfangeS wegen nicht darin ausgenommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht stunden küßt, am Postschalter in Empfang genommen werden.
III Für die Ueberlassung eines verschließbaren Ab hvlungsfachs nebst zwei Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 Mk. bei gewöhnlicher Größe, und 18 Mr. bei größerer Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährig im voraus zu entrichten. Die Ueberlassung geschieht zunächst auf die Tauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht Drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
Eine Verpflichtung zur Ueberlassung von Schließfächern 'besteht für die Postverwaltung nidyt. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. anteilmäßig zurückgezahlt.
Sodann sind die Ab s. II bis VI mit IV b is VIII anderweit zu bezeichnen.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai in
Wortlaut:
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Paketen mit Ginschreibpaketen oder Paketen mit Wertangabe, sowie von Grnschreibpaketen mit Paketen mit Wertangabe zu einer Pvstpaketadresse ist nicht zulässig.
9. SVm § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß find in der fünften Zeile des Abs. VII die Worte „oder seines Bevollmächtigten" z u st r e i ch e n.
8« In demselben § (39) ist am Schlüsse der Be- Bimmungen unter Abs. XIII hinzuzu- fügen:
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
7, Im § 42 „Abholung der Postsendungen" ist unter Abs. 1 der dritte Satz: „Die Aushändigung er- wlgt innerhalb der Postschalterdienststunden." zu streichen.
Als Abs. II und III sind folgende Bestimmun g e n einzuschieben:
H Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter 'innerhalb der Postschalterdienststunden (§ 30 II) ober, wenn Wie Postbehörde dem Abholer auf besonderen Antrag ein »erschließbares Abbolungsfach (Schließfach) überlassen hat, Gurch Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den «tatoter nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch «cutzerholb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch Gei Ueberlassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die
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„Eine Schande ist e8, zu sehen, in welcher Form der Reichstag sich, andauernd den Blicken der Oeffentlichkeit darbietet. Daß er beschlußfähig ist, gehört zu den größten Seltenheiten. Dreiviertel oder Fünfsechstel aller Abgeordneten schwänzen konsequent die Sitzungen. Bei der Beratung des Urheberrechts sah es im Sitzungssaale ständig jammervoll und kläglich aus. Es ist ein erbärmliches Zeugnis sowohl für die mangelnde Einsicht der hinter den Reichstag gehenden Mehrheit der Fehlenden in die hohe Bedeutung dieses Gesetzentwurfs im besonderen, als auch für ihre Gewissenhaftigkeit als Volksvertreter im allgemeinen.
Ein Reichstag, in dem eine erdrückende Mehrheit fortgesetzt durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen eine sträfliche Gleichgiltigkeit gegen das ihr übertragene Mandat an den Tag legt, mufc notwendigerweise an Ansehen und Einfluß gegenüber den verbündeten Regierungen wie gegenüber dem Volke so viel verlieren, daß über den Nullpunkt kaum noch emporzukommen ist. Kaum, daß der Präsident es wagen kann, eine Abstimmung stattfinden zu lassen, deren Ergebnis wegen ihrer Zweifelhaftigkeit zur Auszählung der Stimmen führen könnte: Die Beschlußunfähigkeit und die in der Konstatierung dieser That- sache liegende Blamage für den Reichstag ausdrücklich vor dem Lande zu konstatieren, ist. keine angenehme Mission für das Präsidium.
Man sage uns nicht, die D iä t e n l o s i g ke i t sei ein ausreichender Entschuldigungsgrund für die beschämenden Zustände im Reichstage. Wir verurteilen die Vorenthaltung von Diäten den Volksvertretern gegenüber aufs sä)ärfste — das brauchen wir nickst erst zu betonen; was für Augen würden die Vertreter der verbündeten Regierungen machen, wenn man ihnen zumutete, sich in Berlin während der Reichstagssession ohne Entschädigung aufzuhalten'. Auch sind wir natürlich der Ansicht, oaß sich das Bild nach der Einführung von Diäten erheblich verbessern würde. Allein darf deshalb der Reichstag ohne Diäten sich fortgesetzt ein trauriges Armutszeugnis ausstellen, indem er an chronischer Beschlußunfähigkeit leidet? Hat nicht jeder Abgeordnete, der sich wählen ließ, zur Zeit seiner Wahl gewuIt, daß er das Mandat ohne Entschädigung aus- zuüben lyabe? Hat nicht jeder Kandidat Zeit genug gehabt, sich zu überlegen, ob er ein Mandat zum Reichstage unter solchen Umständen annehmen könne oder wolle, ober nicht? Hat er fich aber einmal für bie Annahme eines Manbats entschieden, so hat er dies nicht thun dürfen unter dem stillen Vorbehalt, es nur an parlamentarischen Galatagen auszuüben. Eine solche Unehrlichkeit, so meint die Berliner „Volksztg.", gegen sich selbst, wie gegen die Wähler darf sicheln anständiger Mann nicht zu Schulde n kommen lassen. Ist der einzelne Abgeoronetei von dieser Unehrlichkeit frei, hat er vielmehr bei lieber» nähme 'des Mandats den Vorsatz gehabt, es mit seinen parlamentarischen Pflichten ernst zu nehmen, so muß er als ehrlicher Mann die Konsequenzen ziehen, wenn er zu der verspäteten Einsicht kommt, daß ihm ein längerer Aufenthalt in Berlin zur Wahrnehmung der übernommenen Pflichten nicht möglich ist.
Es ist eine Farce, ein Hohn auf den Parlamentarismus, ein Hohn auf das Vertrauen der Wähler, wenn der Reichstag nahezu ununterbrochen eine große Mehrheit von Man- datsinhabern zählt, die auf den Reichstag, ihr Mandat und ihre Wähler, ja auf das deutsche Volk — denn der Abgeordnete ist nicht blos der Vertreter feines Wahlkreises, — pfeifen, indem sie mit unerschütterlicher Dickfelligkeit den Reichstag Reichstag fein lassen.
Ein derartiges Massenbeispiel konstitutionellen Stumpfsinns und politischer Gewissenlosigkeit charakterisiert sich als öffentlicher Skandal, dessentwegen die Schuldigen nicht ein Mal, sondern regelmäßig öffentlich zur Ordnung, ja zur Scham gerufen werden müssen."
Deutscher Reichstag.
Berlin, 83. Apr«.
Das Haus beginnt die Beratung der Branntweinsteuer-Novelle
Staatssekretär Frhr. v. Thiel mann: Die Gründe, welche die Regierung leiteten, die Fortdauer t>er Brehm- ff euer zu beantragen, und zugleich den Denaturierungszwang ins Gesetz aufzunehmen, liegen auf wirtschaftlichem Gebiet. Die Brennsteuer erwies sich als segensreich Der Tenaturierungszwang ist einer Anzahl Mitglieder dieses Hauses weniger genehm, als die Fortdauer an sich Die Zunahme der Brennereien wirb in der nächsten Zeit eine außerordentliche fein; ein Preisfall wirb eintreten und bte Brennereien werben schlechte Geschäfte machen. Um diesem Notstand zu begegnen, ist der 'Denaturierungszwang bestimmt. Tos Gesetz ist keine Liebesgabe. Wir wollen nur eine beschränkte Produktion. Die Regierungen glauben die Brennereien durch den Denaturierungszwang zu schützen, bei der schwierigen Lage der Landwirtschaft. Er bitte um. Annahme des Gesetzes. t „ L
Abg. Dr. Pachnicke (fr. 93er.) hofft, daß der Entwurf nicht zur Annahme gelangt. Diese Hoffnung schöpfe er aus der Zentrumspresse. Die gewerblichen Genossenschaften sotten nach diesem Gesetz besonders behandelt werden und zwar nicht besonders gut, sondern besonders schlecht. Und diesen Genofsenschaften gegenüber erbitte sich Der Bundesrat unbeschränkte Vollmacht. Die ganze Tendenz des Gesetzes gehe dahin, die Produktion einzuschränken. Auch vom Standpunkt der Interessenten aus tadle seine Partei, daß der Gesetzesapparat fortwälstend in Beweaung. gesetzt werde. Hier werde Politik im Interesse und zu Gunsten einer einzelnen Klasse betrieben. Der agrarisch Mund leugnet zwar, daß es sich um eine Liebesgabe handle, aber die agrarische Hand greift danach und hält daran fest, wie die mecklenburgischen Ritter an ihren Vorrechten halten. (Heiterkeit.) Die Folgen des Gesetzes würden eine Verteuerung des Trinkbranntweins sein.
Abg. Gamp (Rp.) meint, noch nie habe die Gesetzgebung ihr Ziel so erreicht, wie bei dem Spiritussteuergesetz. Die früheren Versuche, eine höhere Steuer herauszubringen, führten stets den Niedergang der Heinen Brennereien herbei. Tas Reich habe 100 Millionen Mark mehr aus dem Branntwein herausbekommen, als früher. Ae Steuer betrage 150 Millionen Mark. Diese Steuer konnte eingebrackst werden, ohne die Heinen Betriebe-zu schädigen, im Gegenteil, die kleinen Betriebe wurden gekräftigt. In weiten Kreisen der Großgrundbesitzer ist man gegen die Kontingentierung. Ein höherer Preis wäre für die Brennereien sehr berechtigt. Ich freue mich sehr, daß der Staatssekretär bereits eine Spiritusglühlampe angeschafft und damit seine agrarischen Neigungen betätigt hat. (Heiterkeit.) Tas Reich habe nicht nur die Pflicht, für diesen Produktionszweig einzutreten, sondern habe selbst ein dringendes Interesse daran. Wir wollen, daß in diesem Gesetz der Begriff des landwirtschaftlichen Nebenbetriebs wieder zur Geltung kommt. Schließlich bittet Redner, den Gesetzentwurf der Kommission zur Beratung der Süßstoffbesteuer- ungs-Vorlage zu überweisen.
Abg. Speck (Zentr.) hebt hervor, die Vorlage habe bet ' seinen Freunden tvenig Sympathie gefunden. Seine Partei sei mit wenigen Ausnahmen nicht in der Lage, dem : vorliegenden Entwurf zuzustimmen. In der Tendenz seien seine Freunde nicht anderer Meinung; sie wollen die Bestrebungen unterstützen, welche eine Besserstellung deS Brennereigewerbes bezwecken, wünschen aber andere Mittel, und Wege und halten es für bedenklich, den Weg der Reichsgesetzgebung zu beschreiten Das gebe seine Partei zu, daß das Branntweinsteuergesetz auch für die Brennereien: 1 eine gute Wirkung gehabt habe. Durch Festsetzung des Denaturierungszwanges werde dem Spiritusring eine Stutz^ geschaffen. Tie Erfahrungen, die wir mit dem Zuckerkarteti 1 gemacht haben, sind nicht geeignet, uns für ein Spiritus- tartell zu erwärmen. Der Spiritusring hat seit seiner Begründung kein Mittel der Vergewaltigung gescheut, die Widerstrebenden unter seine Botmäßigkeit zu bringen; ich würde es deshalb mit Freuden begrüßen, wenn der von dew Nationalliberalen gestellte Antrag auf reichsgesetzliche Be- : kämpfung der Kartelle und Ringe bald zur Verhandlung ' und Annahme käme. (Heiterkeit.) Der vorgeschlagene De- naturierungszwang ist gerade ein abschreckendes Bei,Piel für das Eingreifen der Gesetzgebung in die wirtschaftlichen Verhältnisse. ,
Abg. Wurm (Soz.> hebt hervor, durch diese Art der. Gesetzmacherei und durch die protektionistische Wirtschaft werde nur dem Spiritusring ein Dienst geleistet. Trotzdem werde aber die Spiritusindustrie in wenigen Jahren abgewirtschaftet haben. Mit Hilfe der Regierung habe sich eine Spriritnskontrolle gebildet, die durch dieses Gesetz einen monopolartigen Charakter bekommen würde. Nur die ostelbischen Großgrundbesitzer, die ja auch 50 pCt. des deutschen Spiritus produzieren, haben einen Vorteil von dieser Gesetzgebung. Redner schlägt die Einführung einer Strafsteuer von 15 Mk. für Leute, die über 150 Hektoliter brennen, vor. Zu bedauern sei, daß der Bundesrat sich 1 zum Handlanger der Agrarier machte.
Abg. Sieg (nl.) führt ans, er habe erwartet, daß die Abgg. Pachnicke und Wurm das Gesetz ablehnen wurdn die ablehnende Haltung des Zentrums habe ihn^ überrascht Das Brennereigewerbe des Ostens, stehe g^ad Z
I der ftrise. Die Vorschläge des Bundesrats zur Beseitigung.
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i. Mberd in bet Gp. 'Näepitzmüatefm. n gegen FuttnM und rgSfltbüfor. „ „ i SaSvtaSr. n.
Wider leqeichnele, ti"' idl meine am 21. wl Went-xitAiw ui Mtn W* JW
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GietzenerAnzeiger
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
gestellt werden. , .. _...
~ 3m § 7 „Postkarten"find d i e e r st e n b e i d e n Satze des Abs. IV — von „Der Empfänger" bis „Des Absenders" — z u st r e i ch e n.
Im 8 8 „Drucksachen" ist im Abs. X Ziffer 7 Zeile 3 zu fetzen statt „den Tag": die Zell.
Im § 12 „Pakete" erhält Abs. III folgenden
Amtlicher Teil.
Gießen, den 22. April 1901. Betr.: Den Wiesengang.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Oroßh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden deS Kreises.
Sie werden hiermit, soweit erfoiderlich, an die Erledigung unseres AaSschrelbeuS vom 2. v. MtS. (Gießener Anzeiger Rr. 67) erinnert.
V. Bechtold.
Gießen, den 19. April 1901. Betr.: Die Bertilgung der Blutlaus.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen <m die Großh. Bürgermeistereien dezw. Orts« Polizeibeamten des KretseS.
Noch dem in obiger Angelegenheit erlassenen Reglement vom 3. Februar 1888 — Kreisblatt Nr. 32 — hat im Lauf deS Monats Mat durch die zu bestellende Kommission eine Untersuchung der Aepselbä we auf daS Vorhandensein der Blutlaus statizufinden. Wir beauftragen Sie, diese Untersuchung vornehmen zu lassen und über daß Resultat bis Ende Mai zu berichten. In die Kommission find mög lichst dieselben Männer z« wählen wie in früheren Jahren, da bei denselben eine bessere Ecfahrung im Ausfinden der Blutlaus vorausgesetzt werden darf. Besondere Aufmerksamkeit muß bei der Besichtigung denjenigen Bäumen geschenkt werden, an welchen in den letzten Jahren die Blutlaus gefnnden wurde. In den Berichten ist anzugeben, ob sie fich hier wieder gezeigt hat.
Wird das Insekt gefunden, so ist mit der Reinigung der Bäume nach den Vorschriften deS Reglements alsbald vorzugehen. Wegen der besten Art der Vertilgung verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 9. Juli 1887 — Kreis- blatt Rr. 160 —.
___________________». Bechtold.___________________
Bekanntmachung.
betreffend Aenderungen der Postordnung vorn 20. März 1900.
Die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Tarwiftabt, den 12. April 1901.
Großl-erzogliches Staatsministerium.
Rothe. Mueller.
Berlin, W. 66, den 8. April 1901.
Aeudernuge« der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen deS Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 1. 3m § 3 „Außenseite" istimAbs. I nach dem ersten Satze — also hinter dem Worte „vermerken" nachzutragen:
Diese sämtlichen Angaben können, außer bei Sendungen mst Wertangabe (§ 14), auch durch aufgeklebte Zettel her-
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