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151« Jahrgang
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Amtlicher Teil.
Gießen, den 19. Juli 1901.
Betr.: Remnnerieruug des PolizeiauffichtSpersonalS. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Grofth. Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Zur Remunerierung des PolizeiauffichtSpersonalS ist uns auch für das TtatSjahr 1901/02 von Großh. Ministerium des Innern eine Summe zur Verfügung gestellt worben.
Wir sehen daher binnen 14 Tagen Ihrem Berichte entgegen, welche Polizeibediensteten Ihrer resp. Gemeinden sich durch besonders gewissenhafte Pflichterfüllung in 1900/01 «hur Belohnung würdig gezeigt haben, und wollen Sie hierbei das nachstehende Schema zur Anwendung bringen.
In den Berichten ist ferner auzugebev, ob auch das auherdieustliche Verhalten der Polizeibediensteten zu Klagen Anlaß gegeben hat oder nicht.
Diejenigen Bediensteten, welche Sie einer Belohnung uicht würdig erachten, wollen Sie uns ebenfalls unter Angabe der Gründe namhaft machen.
v. Bechtold.
Anzahl
Dienst
der pro 1900/01
Aeußerung
Name
Alter
jahre
von den Polizeibedienstet m erhobenen
über die
Dimstführung
Anzeigen
Gießen, 18. Juli 1901.
Betr.: Die Förderung der Bolksbibliotheken.
Die Großh. Kreisschulkommisfion Gießm
au die Schulvorstande deS Kreises.
Zur Förderung der Volksbibliotheken stehen uns einige Mittel zur Verfügung. Anträge Ihrerseits auf Zuschuß sind innerhalb 14 Tagen zu stellen, und hierbei ist zu berichten, wie hoch die von den Gemeinden selbst aufgebrachte jährliche Summe für die Volks- oder Schülerbibltothek ist. \ , v. Bechtold.
Bekanntmachung, betreffend die von den privaten Versicherungsunternehmungen zu machenden Angaben.
Nach § 98 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- Unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt S. 139) haben die gegenwärtig zugelassenen Versich>erungs- unternehmungen der Aufsichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist die zur Klarlegung ihres Geschäftsplanes erforderlichen Angaben zu Machen.
Aufsichtsbehörde für diejenigen Versicherungsunter- uehmungen:
a. deren Geschäftsbetrieb nach der Satzung oder den sonstigen Geschäftsunterlagen sich, über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, oder welchen durch die Zulassung ein solcher Geschäftsbetrieb ge- ' stattet ist;
b. für diejenigen Versicherungsunternehmnngen, die ihren inländischen Betrieb zwar auf das Gebiet eines einzigen Bundesstaates beschränken, aber gleichzeitig Versicherungsgeschäfte im Auslande betreiben;
c. für alle ausländischen Versicherungsunternehmungen, die im Jnlande durch Vertreter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler, also nicht ausschließlich im Wege der Korrespondenz, das Versicherungsgeschäft betreiben,
ist gemäß §§ 2, 70, 91 des Gesetzes das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. Dieser Behörde haben die bezeichneten Versicherungsunternehmungen bis zum
15. August 1901
die zur Klarstellung ihres Geschäftsplans erforderlichen Angaben zu machen.
Hierzu wird folgendes bemerkt:
I. Der gesetzlichen Verpflichtung haben die obengenannten Unternehmungen, von den unten bezeichneten Ausnahmen abgesehen, ohne Rücksicht auf die sachlichen und räumlichen Grenzen des Betriebs, sowie ohne Rücksicht auf die gewählte Unternehmungsform beim Betreiben jeder Art von Privatversicherung zu genügen.
Es unterliegen daher der Pflicht, die erforderlichen Angaben zu machen, außer den Unternehmungen der verschiedenen Arten der Lebensversicherung, der Unfall-, Haft- pflicht-, Feuer- oder Hagelversicherung, auch die Unternehmungen der KrMitversicherung, der Glasversicherung, der Versicherung gegen Wasserleitungsschäden oder Diebstahl, der Viehversicherung, sowie aller sonstigen Zweige der Versicherung.
Der Versicherung unterliegen sowohl diejenigen Unter- nehmungen, welche von einer zuständigen Behörde zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ausdrücklich für befugt erklärt sind, wie auch diejenigen Unternehmungen, denen kraft allgemeiner für sie geltender Re-chtsregel ohne besondere Genehmigung der Betrieb von Versicherungs-Geschäften gestattet ist.
Es kommt nicht darauf an, ob das Betreiben des Versicherungsgeschäfts der einzige oder der Hauptzweck des Unternehmens ist. Nur setzt das Gesetz ein Privatunternehmen voraus, ■ welches den Betrieb von Versicherungsgeschäften zutn Gegenstand hat, bei dem also die Absicht auf den Abschluß von Versicherungsgeschäften gerichtet ist.
Ob ein Versicherungsgeschäst vorliegt, kann im einzelnen Falle zweifelhaft sein; es empfiehlt sich, daß die Unternehmungen bei der Erwägung, ob sie die Angaben zu machen verpflichtet sind, den Begriff des Versicherungsgeschäfts möglichst weit fassen und nötigenfalls die Lösung der Zweifel, ob dieser Begriff erfüllt ist, dem Kaiserlichen Aufsichtsamt überlassen.
Unterstützungen gewähren, ohne ihnen einen Rechtsan-
.Solchen Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern spruch darauf einzuräumen, sind nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes als Versicherungsunternehmungen im Sinne des Gesetzes nicht anzusehen. Sollten im einzelnen Fall in dieser Beziehung Zweifel bestehen, so empfiehlt sich die Anmeldung.
II. Die Unternehmungsform ist ohne Einfluß auf die Verpflichtung zu den Angaben. Diese erstreckt sich daher neben den Aktiengesellschaften und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht nur auf die verschiedenen Arten der Handelsgesellschaften und sonstigen Gesellschafts- formen des bürgerlichen Rechts, sondern auch auf die im Versicherungsgewerbe thätigen Einzelunternehmungen.
III. Die Angaben sollen der Klarlegung des Geschäftsilans (§§ 4 bis 12 des Gesetzes) dienen, d. h. die Angaben ollen das Kaiserliche Auffichtsamt in den Stand setzen, die ortlaufende Beaufsichtigung des Betriebs der Versicherungsunternehmungen zu führen.
hiernach im allgemeinen zunächst den Ver- ftcherung-unternehmungen selbst überlassen bleiben, den r • * r ihrerseits $u machenden Angaben zu bestimmen. Daber kommen vorzugsweise in Betracht die Statuten, Pro- 6^e/rv?rt or schaftsberichte, Jahresrechnungen. Das
Kaiserliche Auffichtsamt behält sich vor, Ergänzungen der ihm nicht hinreichend erscheinenden Angaben berbei- zufuhren. a
Einen Anhalt für den erforderlichen Inhalt der Angaben bietet der § 4 des Gesetzes, wonach der Geschäfts-- plan alles begreift, was bei Erteilung der Erlaubnis geprüft werden muß. Der Geschäftsplan soll insbesondere den Zweck und die Einrichtung des Unternehmens, das räumlick-e Gebiet des Geschäftsbetriebs, sowie namentlich auch diejenigen Verhältnisse klar legen, aus denen sich die dauernde Erfüllbarkeit der künftigen Verpflichtungen des Unternehmens ergeben soll.
Als Bestandteile des Geschäftsplans sind insbesondere anzusehen:
1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, sofern die Unternehmung auf solchen beruht,
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Geschäftsunterlagen, sotoeit solche nach ver Art Der zu betreibenden Versicherungen erforderlich sind.
IV. Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung (§ 11 des Gesetzes) soll die von ihr angenommenen Tarife, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Prämienreserven vollständig darstellen, namentlich auch den angewendeten Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie angeben.
Auch ist anzugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine Methode angewandt werden soll, nacfy welcher anfänglich nicht die volle Prämienreserve zurückgestellt wird.
Die als Grundlage der Berechnungen dienenden Wahrscheinlichkeitstaseln, insbesondere über die Sterblichkeit und die Jnvaliditäts- und Krankheitsgefahr sind beizufügen.
Für jede Bersicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall, auf den Todesfall, Kapitalversicherung, Rentenversicherung usw.) sind die zur Berechnung der Prämien und der Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern.
Sofern auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen sind oder übernommen werden sollen, ist ferner anzugeben, ob und nach; welchen Grundsätzen hierfür eine besondere Prämienreserve gebildet ist.
V. Soweit Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmungen Versicherungen nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln betreiben, insbesondere die Versicherung von Renten, Versicherung mit Prämienrückgewähr oder sonstige, die Ansammlung von Prämienreserven erfordernde Versicherungen übernehmen, findet das hinsichtlich der Lebensversicherung unter IV. Gesagte entsprechende Anwendung (§ 12 ses dGesetzes).
VI. In allen Fällen, in denen der Betrieb des Versicherungsgeschäfts auf der von einer Staatsbehörde erteilten Erlaubnis (Konzession) beruht, sind die etwaigen Bedingungen der Zulassung vorzulegen.
VII. Ausgenommen von der Verpflichtung, die nach; Ziff. II bis VI erforderlichen Angaben zu machen, sind:
a. die öffentlichen Versicherungsunternehmungen. Daher scheiden insbesondere alle diejenigen Kassen und Anstalten aus, denen vermöge der Arbeiterversicherungsgesetze des Reichs als ösfentlichrechtliche Pflicht die Durchführung der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung obliegt, ebenso ähnliche auf Lau-
„Der Pfarrer itt der Litteratur".
Pfarrer BechtolSheimer-Mombach veröffentlicht z. Z. im „Hess. Kirchenblatt" unter dieser Aufschrift eine Artikelserie. In seinem ersten Aufsatze behandelt Pfarrer B. den bier- fidelen Otto Erich Hartleben. An dessen „gastfreiem Pastor" läßt er selbstverständlich kein gutes Haar, und es ist zuzug-.ben, daß diese so humorvolle als schnöde Satire auf engherzige Spießbürgerei, so gesund sie im Grunde empfunden ist, schließlich in maßlose und ungezogene Unehrerbietigkeit ausartet, die nicht scharf genug getadelt werden kann. Der zweite Aufsatz macht mit Recht auf unseren vortrefflichen Theodor Fontane aufmerksam, dessen beste Bücher mit dem Herzen geschrieben sind und mit dem Herzen gelesen zu werden verdienen. Ern anderer handelt von dem Goethebunde und von Sudermann. In Bezug auf den Goethebuud find wir ganz und gar anderer Ansicht als Pfarrer Bechtolsheimer. Wir haben im vorigen Jahre uns mehrfach ausführlich darüber geäußert und bedauern lebhaft, daß ein Teil unserer hessischen evangelischen Geistlichkeit diesen in unserer Zeit leider durchaus notwendigen Bestrebungen ablehnend gegeuübersteht. Wenn von Seiten einflußreicher Mitglieder des Goethebundes in gerechtem Zorne hier und da einmal ein Wort gebraucht wurde, das unklug war und taktlos und weit hinausgriff über eine berechtigte Kritik, so ist es nur recht und billig, in Berücksichtigung zu ziehen, daß eine Zeit deS geistigen Kampfes die starken Ausdrücke schlecht entbehren kann, und das Grenzübertretungen eines Einzelnen nicht das Ganze berühren. Mit Sudermann haben wir an dieser Stelle uns auch wiederholt zu befassen Veranlaffuug gehabt und können in vielem dm Ansichten des Pfarrers Bechtolsheimer zustimmen. ES
ist durchaus zuzugeben, daß Sudermann oft darauf ausgeht, „dem Geschmack des feinen Pöbels" entgegenzukommev, daß er sich trotz photographietreuer Wirklichkeitsdarstellung „mitunter Mittel bedient, die nichts weniger als realistisch find", daß „sein Muster das französische Sittendrama" ist rc. rc. Auch über Spielhagen sagt Bechtolsheimer u. E. vie Wahres. Ganz gewiß sind bei den Romanfiguren dieses Schriftstellers „Licht und Schatten sehr ungleich verteilt", und was er in dem diesem Manne gewidmeten Aussatze einleitend über die Bleibtreu, Hart, Conradi, Henckell, Arent, und andererseits über die Blumenthal, Lindau, L'Arronge rc. sagt, das können wir ohne weiteres unterschreiben. Bechtolsheimer offenbart überhaupt nicht nur eine respektable Belesenheit, sondern eine uns recht sympathisch berührende unbeeinflußte Urteilsfähigkeit und gesunden Blick. Aber bringt er dem einzelnen Künstler und seinem Werke auch die rechte Objektivität entgegen? lieber Hartleben bricht er den Stab, obwohl er nur dessen „gastfreien Pastor", sonst nichts von ihm kennt, namentlich nicht seine Lyrik, die doch recht sehr gekannt zu werden verdient. Indem er überhaupt die Litteratur von dem Standpunkte einer besonderen Tendenz betrachtet, kann er ihr nicht voll gerecht werden. In jeder Kunst, und vor allem in der Dichtkunst, hat mau doch, wenn man sie eben als Kunst genießen will, nicht nach dem „WaS", sondern nach dem „Wie" zu fragen. Dem echten Künstler tegt die Absicht tendenziösen Schaffens fast immer fern. Sucht man aber in seinen Werken nach einer religiösen ober rolitischen Tendenz, so wird man sie in vielen Fällen ohne Mühe finden können; man wird ihm diese oder jene Tendenz leicht nachsagen können, obwohl der Künstler vielleicht eine ganz entgegengesetzte religiöse Anschauung einnimmt als die, die man ihm aus Grund eines seiner Werke impntiert,
der Politik gegenüber vielleicht ganz gleichgiltig ist und der Partei, der man ihn zurechnet, weil er diesen oder jenen Charakterkopf geschaffen hat, so fern steht wie Kaiser Wilhelm dem August Bebel. Der Künstler hatte nur an dem einzelne« Charakter sein Interesse; ihn stellte er in seinem Kunstwerke auf die Beine so lebensvoll als möglich, das Typische lag ihm dabei ganz fern. Wenn also z. B. Hartlebeu einen Pastor Viemeyer schildert, dann ist damit keineswegs erwiesen, daß er auf eine Verallgemeinerung auSging, daß die Lächerlich- machung des geistlichen Standes an sich seine Absicht war. Er hat in jenem Harzneste, in dem er sein erstes Referendariats- jahr absolvierte, Leute gesunden, die wegen ihrer erbärmlichen Philistrosität seinen Spott herausforderten, und unter diesen Erzphilistern befand sich auch ein Pastor! Wie er mit diesem über alle Maßen dummenjungenhaft umspringt, das ist im höchsten Grade geschmacklos, etwa ebenso verwerflich wie jene Gemälde von Paul Bürck am Eingänge der Darmstädter Ausstellung, die im „Hess- Kirchenblatt" auch eine berechtigte Verurteilung finden. Ebenso wenig aber wie von BürckS Pylonenfresken auf die ganze Ausstellung geschlossen werden darf, ebenso sehr wie die echte Kunst seit Urzeiten stets den Menschen in seiner vollen Nacktheit als das Schönste in der Natur empfunden hat, ebensowenig hat Hartleben mit seinem Pastor Viemeyer die ganze Geistlichkeit treffen wollen, und ebenso sehr ist das Nackte in der Satire künstlerisch verwendbar. — Ein anderes ist es, wenn Spielhagen u. a. bewußt tendenziös ihre Werke gestalten. Dadurch begeben sie sich selbst des Anrechtes, als echte Künstler beurteilt zu werden.
Schluß folgt.
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