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N». 197
Erstes Blatt
1K1- Jahrgang.
Freitag 23. August 1901
Nedaktion, Expedition und
Druckerei: Schnlpratze 7.
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FcrnsprechanschlubNr.bl.
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GietzenerAnzeiger
** General-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Hnltlicher Fell.
Gießen, den 17. August 1901.
Setr.: Die Schulpflicht der Kinder von im Großherzogtum wohnenden Bayerischen Staatsangehörigen.
Die Grotzh. Kreisschulkommission Gießen
au die Schulvorstände des Kreises.
Bon nachstehendem Amtsblatt der obersten Schulbehörde geben wir Ihnen Kenntnis zur Nachachtung.
v. Bechtold.
Darmstadt, den 31. Juli 1901. Betr.: Wie oben.
Das
Großh. Ministerium des Innern
(Abteilung ffir Schnlavgelegeuheiten)
au die Großherzogl. Kreis Schulkommissioueu.
Nach erfolgtem Einvernehmen mit der Königlich Bayerischrn Staatsregierung Hal Großherzogliches Ministerium des Innern die Bestimmung getroffen, daß die innerhalb des Großherzog' tumS sich aufhaltenden Kinder von Bayerischen Staats angehörigen fortan wie Inländer zum Besuch der Volksschule und der obligatorischen Fortbildungsschule heranzuziehen find.
Hiernach haben Kinder Bayerischer Staatsangehöriger, welche fich im Großherzogtum aufhalten, die Volksschule vom 6. —14. Lebensjahre und die aus der Volksschule entlaßenen Knaben die Fortbildungsschule vom 14 —17. Lebensjahre zu besuchen, ohne Rücksicht darauf, daß sie der Schulpflicht, wie sie in ihrem Heimatsstaat normiert ist, etwa bereits Genüge geleistet haben.
Sie wollen für die Durchführung dieser Bestimmungen geeignete Vorkehrungen treffen und die Schulvorstände entsprechend bedeuten.
Dr. Eisenhuth.
de Beauclair.
Bekanntmachung.
Der Herr Regierungspräsident zu Wiesbaden hat durch Verfügung vom 10. ds. Mts. von jetzt ab bis auf weiteres den Auftrieb von Vieh zu den Viehmärkten des Kreises Ufingen aus dem preußischen Kreise Wetzlar und den hessischen Kreisen Friedberg und Gießen unter der Bedingung gestattet, anß für daS betreffende Vieh ortspolizeiliche Ursprungs zeugniffe vorgelegt werden, aus welchen sich ergeben muß, daß:
a) die Markttiere von dem Einführenden selbst auf gezogen, oder wenigstens ein halbes Jahr lang in feinem Besitz gewesen find, sowie daß
b) der bisherige Aufstellungsort dieser Tiere seit wenigstens 4 Wochen seuchenfrei gewesen ist.
Die Herren Bürgermeister der Marktorte deS Kreises toerben hierauf besonders aufmerksam gemacht.
Usingen, den 13. August 1901.
Der Königliche Landrat.
Dr. Beckmann.
Der Gumbirrrrer Prozeß.
Tas gerichtliche Verfahren, das sich an die beklagenswerte Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk angeschlossen, I)at, wie die Aussehen erregende That selbst, von Anbeginn an die Teilnahme der öffentlichen Meinung in ungewöhnlichem Grade in Anspruch genommen. Tas Urteil der Berufungsinstanz wird dieses Interesse noch weiter wach
halten, umsomehr, als eine nochmalige Verhandlung der Angelegenheit vor dem Reichsmilitärgericht stattfindcn wird. Tas Oberkriegsgericht hat den Hauptangeklagten Marten zum Tode verurteilt, dagegen die Berufung gegen die Freisprechung Hickels verworfen, der bann auch sofort aus der Haft entlassen worden ist. Diese Entscheidung ist betreffs Martens nicht nur an sich bei der Lage der Verhältnisse erstaunlich, sondern auch deshalb, weil sie über den Antrag, den der Staatsanwalt gestellt hatte, so weit hinausgeht, und vor allem, weil sie den d iametralen Gegensatz zu dem Urteil der ersten Instanz bildet. Auch der Staatsanwalt hatte darauf verzichtet, die Anklage auf Mord aufrechtzuerhalten, und nur Totschlag angenommen und demgemäß seine Anträge bemessen. Der Gerichtshof ist, wie in der Begründung des Urteils ckusgeführt wurde, der Ansicht gewesen, daß Marten schon längst den Entschluß zu der That gefaßt hatte, und demgemäß in vollem Maße mit Ueberlegung gehandelt hat.
Das Recht, einen gerichtlichen Wahrspruchi zu kritisieren, wird sich die öffentliche Meinung nicht nehmen lassen, soweit eS sich darum handelt, bei aller Achtung vor der Würde und Autorität der Richter — gleichviel, welches Standes — Entscheidungen und Gründe in nicht völlig klarliegenden Fällen schwer verständlich zu finden und so zu bezeichnen. Aber eS ist immer mißlich,, ein derartiges Urteil abzugeben, wenn man nicht übersehen kann, wie der so gewaltig mitsprechende persönliche Eindruck gewesen ist, den Angeklagte und Zeugen gemacht haben, insofern ist, wie der „B. B. C." ganz richtig bemerkt, gewiß auch hier Vorsicht geboten, und es wäre nicht zu rechtfertigen, wollte man ohne weiteres behaupten, die Richter zweiter Instanz hätten einen Unschuldigen mit der vollsten Strenge des Gesetzes getroffen. Aber eine derartige Gewißheit der Schuld, wie sie in einem solchen Spruche sich ausdrückt, wird man aus den Verhandlungen außerhalb der Kreise des Gerichtshofes schwerlich irgendwo gewonnen haben, und gerade der springende Punkt, daß Marten bei seinem Charakter hinreichend Veranlassung gehabt habe, gegen den Rittmeister v. Krosigk auf blutige Rache zu sinnen, ist, soweit man an der Hand der vorliegenden Berichte nachkornmca kann, nicht im mindesten mit Sicherheit festzustellen.
Dieser Punkt hat im übrigen noch eine weitere Bedeutung für die Frage der Handhabung der neuen Militärgerichtsordnung. Vorausgesetzt, daß man nicht bei der jetzigen Verhandlung geflissentlich der genauen Aufhellung des dienstlichen Verhaltens v. Krosigks aus dem Wege gegangen ist, hat sich in dieser Hinsicht gegen den Ermordeten nichts übermäßig Belastendes ergeben, und wenn bei der ersten Verhandlung thatsächlich darüber nicht mehr zur Sprache gekommen ist, als jetzt, so fragt man sich staunend, wie es möglich war, damals so und so oft die Oeffentlichkeit auszuschließen. In diesem Falle war das Erstaunen und der Unwille über das Verhalten des ersten Gerichtshofes völlig begründet, und wenn der jetzige zweite Prozeß nicht mit dem Bedenken belastet wäre, daß möglicherweise ein Unschuldiger von dem Verdikt getroffen worden ist, der schon freigesprochen war, so könnte man sich freuen, daß diese Verhandlung stattfand, die sicherlich dazu beigetragen hat, die Scheu vor der Oeffentlichkeit, die den Militärgerichten bisher noch immer anhaftet, bei diesen zu vermindern, und die Einsicht zu verbreiten, daß der Disziplin durch rückhaltlose Aufdeckung vorhandener Mißstände, die doch nur eine Forderung der Gerechtigkeit ist, kein Schade geschieht.
Wie gesagt, wird der Prrtzeß auch die letzte und höchste Instanz noch beschäftigen, da Marten sofort die Revision angemeldet hat. Wenn nach dem Urteil der ersten Instanz, das ihn freisprach, für die Oeffentlichkeit die allgemeinen Verhältnisse der Militärgerichtsbarkeit, die durch den Prozeß zur Erörterung gestellt wurden, von Bedeutung waren, so wird das jetzt zurücktreten vor dem speziellen menschlichen Interesse, das die Frage nach der Schuld oder Unschuld des Verurteilten erregt, und man kann nur hoffen, daß der schließliche Ausgang des juristi
schen Trauerspiels derart ist, daß er überall als gerecht und angemessen empfunden wird.
Volitische Tagesschau.
Auf dem Verbandstage des Niedersächsischen Verbandes der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Hannovers und angrenzender Länder in Varel fand eine längere Bcrhard- lung statt über dte Frage: Die Katastrophen bei Hypotheken- und anderen Banken, deren Wirkungen auf den Sparkassenverkehr und der Schutz der Kreditvereine durch Einführung gesperrter Sparkassenbücher und Einlagen auf langfristige Kündigungen. Jene Katastrophen hatten zur Folge, daß in verschiedenen Orten Deutschlands, so in Dresden, Leipzig, Jena, Hannover und dieser Tage erst in Lübeck ein Sturm auf die Sparkaffen stattfand, um die Einlagen rasch zurückzuerlangen, auf Kassen, die mit den Zusammenbrüchen der Banken nichts zu thun hatten. In Hannover, Jena und Lübeck waren die Sparkassen in der glücklichen Lage, die RUckforderer sofort ohne Unterschied zu befriedigen, wodurch in der kurzen Frist von zwei Tagen der Sturm abgewandt wurde. In Dresden und Leipzig wurden auch Sparkassen der Kreditvereine insofern in Mitleidenschaft gezogen, daß auch bei ihnen Rückforderungen in größerer Zahl plötzlich gemacht wurden, obwohl bei denselben keinerlei Veranlassung zu irgend welchem Mißtrauen vorlag, da diese Kassen nichts mit den Zusammenbrüchen der Banken in Berlin, Dresden und Leipzig zu thun hatten. Es lag darum nahe, daß auf der Versammlung der Kreditvereine in Varel die Frage aufgeworfen wurde, wie die Kreditvereine sich gegen die Einwirkung solcher Dinge schützen könnten. Man empfahl allen Kreditvereinen die Einführung sogenannter „gesperrter" Sparkassenbücher, durch die den Vereinen Kapitalien auf langjährige Kündigung zufließen würden, auch solle man bestrebt sein, Gelder auf langfristige, etwa fechsmonatliche Kündigung zu erhalten, was mit Erfolg dadurch geschehen könne, daß für solche Einlagen ein etwa- höherer Zins bewilligt werde, dann aber müsse dem Volke immer wieder und wieder vor die Augen geführt werden, daß die Schulze-Delitz'schen Kreditvereine auf Grund der Solidarhaft ihrer Mitglieder eine unzweifelhafte Sicherheit für die Spareinlagen bieten. Hinter jedem Kreditverein steht außer dem eigenen Vermögen an Reserven und Mit- gliedereinzahlungen noch die Solidarhaft seiner sämtlichen Mitglieder. Beim Vergleich der Sparkassen von Kreditvereinen und denen von Aktiengesellschaften kann man nicht schwanken, wo die größere Sicherheit vorhanden ist. Die Einlagen an Sparkassengeldern bei den Kreditgenoffenschasten find darum auch von Jahr zu Jahr gestiegen. Ende 1900 waren bei 980 Kreditvereinen nach Schulze-Delitzsch nicht weniger als 494«/, Mill. Mk. als Spareinlagen hinterlegt. In Deutschland bestehen aber über 12 000 Kreditgenoffen- schäften nach Schulze-Delitzsch, resp. Raiffeisen, und jede dieser Genoffenschaften besitzt eine Sparkasse. Die Summe der Spareinlagen bei diesen Vereinen ist darum nach Schätzung zehnfach höher als obige Zahl, die nach der Statistik genau feststeht.
Den Kreditvereinen nach Schulze-Delitzsch wurde in Barel auch der Rat erteilt, fich unbedingt zu Zevtral-Genoffen« schäften zusammenzufchließen, denn solche Kaffen seien ein kräftiges Schutzmittel zur Abwehr plötzlich auftretender Rück- forderuugen an Spareinlagen. Dabei sollten alle Kredit- vereine darauf bedacht sein, ihre Reserven nur in mÜndel- sicheren Papieren anzulegen und daneben für gewisse Summen Gelder reichsbankfähige Papiere zu kaufen und vorrätig zu halten, um diese Papiere zur Lombardierung bei der Reichsbank, oder der Seehandlung, oder der Preußischen Zentral- Genoffenschaftskaffe in Berlin, oder bei den provinziellen
nichts, und wie populär die Zweikämpfe heute noch in Frankreich find, braucht wohl in dieser kurzen, sich spezifisch auf englische Verhältnisse beschränkenden Abhandlung nicht weiter ausgeführt zu werden. Aus diesem Grunde sei auch absichtlich aus das deutsche Duellwesen kein Bezug genommen.
Man schrieb 1818, als der Leichnam eines jungen Mädchens, Mary Sherwood, in der Themse gefunden wurde. Furchtbare Wunden, die sich an dem Körper vorfanden, ließen keinen Zweifel übrig, daß ein Mord verübt worden sei. Der Verdacht lenkte sich auf einen Mann Namens Abraham Thorton, aber die Geschworenen sprachen ihn frei. Die Verwandten der Ermordeten wollten sich nicht dabei beruhigen und richteten an den Gerichtshof der Kings Bench ein Gesuch um Gestattung eines Gottesgerichts durch Zweikampf. Die gelehrten Herren mußten dem Gefach, das in dem Gesetz begründet war, willfahren. Sie versammelten sich also zu feierlicher Sitzung und ließen durch einen Herold die herkömmliche Herausforderung ergehen. Ein Handschuh wurde auf den Boden geworfen, aber niemand hob ihn auf — der Angeklagte war gerettet. An seiner Schuld wurde übrigens allerorts nicht gezweifelt. Er wurde aus der Gesellschaft der Menschen ausgestoßen, und als er nach Amerika auswandern
. „ ..Welche Parteien schlagen sich heute?" war eine leift lang die erste, die sich zwei Freunde oder Bekannte nach dem Tagesgruße zuwarfen. Duran <"
>t er das äußerst strenge Vorgehen des Kardinals Richelieu I Booker von Dudley zu einem moralischen Rührstück ver-
Feuilleton.
Zur Geschichte des Duellwesens.
Zur Geschichte des Duellwesens in England schreibt fine englische Zeitschrift: „Im festländischen Europa ist der Zweikampf als Gottesgericht seit unvordenklichen Zeiten mßer Hebung gekommen, in England hat er noch bis etwa 1820 gesetzliche Geltung gehabt. Die Einführung des Luells in England (in Italien bereits im 5. Jahrhundert unserer Zeitrechnung bekannt) ist in die Regierungszeit Wilhelms des Eroberers zu verlegen; doch gelangte es trft viele Jahrhunderte später zur Blüte. Aufzeichnungen rus der Regierungsperiode Georges III. berichten von wählend dieser Zeit zu blutigem Austrage gebrachten 172 Quellen. Nicht weniger als 70 der dabei Beteiligten büßten ihr Leben auf dem Kampfplatze ein, während eine weitere beträchtliche Zahl ihren Wunden später erlag. Immerhin iinö diese Ziffern gegenüber denen, die uns aus der Re- aierungszeit Heinrichs III. und Heinrichs IV. von Frankreich bekannt geworden find, verschwindend; wurden doch wäh- rm D der ersten 18 Regierungsjahre des letztgenannten Monarchen daselbst nahezu 4000 Edelleute im Zweikampfe getötet Duelle, aus den denkbar kleinsten Ursachen enr- ifiingend, wurden Tag und Nacht ausgesochten, und die
wollte, fand sich kein Schiff, das ihn ausgenommen hätte.
Verkleidet und unter falschem Namen konnte er zuletzt .. seinen Plan aussühren. Der Fall hatte jedoch zwei Nachänderte auch I spiele: einmal wurde er von einem gewissen Dr. Lukas rals Richelieu I Booke
arbeitet, das unter dem bezeichnenden Titel „Der geheimnisvolle Mord" auf allen Bühnen des Landes das Publikum in Hellen Scharen anlockte, und das andere Mal befaßte sich endlich einmal das englische Parlament mit einem Gesetz, das das Gottesgericht des Zweikampfes end- giltig abschaffte. In den Anfichten über das Duell ist in England seitdem ein Wandel eingetreten. An Stelle des tätlichen Zweikampfes ohrfeigt, boxt und prügerlt mau sich heute. Aus der Geschichte des englischen Duellwesens er- giebt sich also in kurzen Worten dasselbe, was wir heute auf dem europäischen Festlande beobachten: die Duelle sind allmählich minder blutig geworden. Die einzige Ausnahme — das amerikanische Duell — auf ba§ man sich zum Beweise des Gegenteils berufen könnte, ist nicht europäischen Ursprunges.
Die alte Sitte, daß auch Sekundanten am Kampfs teilnehmen, begegnet uns noch unter der Königin Anna. Im Jahre 1712 schlugen fidj der Herzog von Hamilton uird Lord Mohnn; das Resultat des Kampfes war der Tod beider; später wurde gegen den Sekundanten Lord Mohnns Anklage erhoben; er habe vorsätzlich einen Doppelmord geplant. Die Regierung bezeichnete den Zweikampf als einen von dem Sekundanten Lord Mohuns, General Macarthey, vorsätzlich genanten Doppelmord, und setzte einen Preis von 500 Pfd. Sterl., von dem die Witwe des getöteten Herzogs volle 300 Pfd. Sterl. persönlich beigesteuert hatte, auf den Kopf des Geächteten aus. Dieser entkam nach dem europäischen Kontinent und kehrte bei dem Regierungs-Antritte Georgs I. unbehelligt nach England zurück.


