«r. 69 Erstes Blatt.
151* Jahrgang.
Freitag 22. März 1901
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Me Gitßrner Lamttten- Wtter werden dem An. ehyx im Wechsel mit „Hess. baalmrt" und ^Blätter De Volkskunde" »irr« mal wöchentlich beigelegt.
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SietzenerAnzeiger
General-Anzeiger v
Amis- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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Amtlicher Feil.
Gießen, den 15. März 1901. Betr.: Die Ableistung des Huldigung- und Berfass'>ngSndes. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien der Amtsgerichtsbezirke totfinbctg unb Homberg.
Die Ableistung des HuldigungS- und BerfaffungSeideS der in ihren Gemeinden neu aufgenommenen Ortsbürger, sowie derjenigen Großh. Hessischen Unter thanen, welche sich, ohne Ortsbürger zu werden, verheiratet haben, soll SamStag den 6. April d. I./ vormittags 9 Uhr, in dem Rathause zu Grüuberg stattsinden.
Wir beauftragen Sie hierdurch, die betreffenden Personen zu dem Termine vorzuladen und, wie geschehen, unter Angabe der Namen der Vorgeladenen bis zum 2. k. MtS. anzu- -eigen oder zu berichten, daß niemand vorzuladen war.
Halten sich derartige Personen auswärts auf, so wollen Sie deren AufentSaltSort angeben.
_____________ v. Bechtold._______
Bekanntmachung
Betr.: Abhaltung landwirtschaftlicher Vorträge.
Herr Landwirtschaftslehrer Reichelt von Alsfeld wird Sonntag, 24. b. MtS., nachmittags 3i/t Uhr, im Lokale Bon Heinrich Fink I. zu Hanse» einen Vortrag über „Wiesenbau, Entwässerung, Draiuage «nb Düngung der Wiesen" halten.
Am selben Tage, nachmittags y34 Uhr, wird Großh Direktor Dr. v. Peter von Friedberg in Muscheuhei« im R. Roth'schen Lokale einen Vortrag über „Ber- weubnug künstlicher Düngemittel" halten.
Ich lade jedermann, der sich dafür interessiert, freundlichst ein, und ersuche die Herren Bürgermeister der Vor- tragSorte und der Nachbarorte um ortsübliche Bekannt- machung.
Gießen, den 15. März 1901.
Der DireÜor des landwirtschaftlichen Bezirksvereins.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Gelegentlich des Viehmarktes zu Grünberg am 28. März ds. IS. wird zum Zwecke der Ankörung eine öffentliche Fasel schau durch die Körkommission von 11 Uhr ab abgehalten werden. Es werden nur sprungfähige Bullen Vogelsberger und Simmenthaler Raffe berücksichtigt; sie müffen sicher ge- feffelt sein und dürfen vor 10 Uhr nicht aufgetrieben werden.
Gießen, den 9. März 1901.
Großherzogliches Kreis amt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung. —
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß sich unsre Amtsräume von heute ab Grünbergerstraße Nr. 5 befinden.
Die Amtstage find: Dienstag vormittags 8 bis 12, nachmittags 2 bis 4 und SamStag vormittags 8 bis 12 Uhr.
Gießen, den 21. März 1901.
Großh. Skeuerkommiffariat.
Dr. Metzler.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Berstadt.
Nachdem sich mehr als ein Fünfteil der beteiligten Grundeigentümer in der Gemarkung Berstadt, welche mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, unterschriftlich für die Einleitung des Verfahrens der Feldbereinigung der Gemarkung Berstadt erklärt haben, und nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen gegen die Zulässtg- keit oder Rechtsbeständigkeit dieses Ergebniffes erhoben worden find, hat Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, den Beginn der Feldbereinigungsarbeiten angeordnet.
Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade ich gleichzeitig sämtliche beteiligten Grundbesitzer zu der in Gemäßheit des Artikels 16 des Gesetzes vom 28. September 1887
Mittwoch, 3. April 1901, vormittags 9 Uhr, im Gemeindehaus zu Berstadt stattfindenden Ber- sammlung ein.
Diese Versammlung hat:
1. zu bestimmen, wie die BereinigungSkosteu aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächengehalt, oder den AbschätzungSwert der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Maffengrund-
stücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapualaufnahme aufgebracht werden sollen;
2. die zur VollzugSkommrsston zu berufenden Sach verständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und deffen Stellvertreter zu wählen.
Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat em jeder anwesende betei ligte Grundeigentümer eine Skimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Giltigkeit eine Mehrheit von Zweidtntteilen der Anwesenden und find unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich.
Kommen gütige Beschlüsse nicht zu stände, so hat
zu 1.
die VollzugSkommisfion die erforderlichen Beschlüsse zu fassen,
zu 2.
Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe die Sach verständigen und die Schiedsrichter zu ernennen.
Zngleich fordere ich hiermit die außerhalb der Gemarkung Berstadt wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in der Gemarkung Berstadt wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Bereinigungsverfahrens an fie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, 15. März 1901.
Der Großh. Feldbereinigungskommissär: Sandmann.
Bekanntmachung,
bas Ersatzgeschäft pro 1901 betresseub.
Die Musterung und Losziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1901 findet an den nachbenannten Tagen statt und zwar:
l. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.
Mittwoch den 27. März, vormittags von 9 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Ovenhausen und Reinhardshain;
Donnerstag den 28. März, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Queckbontt Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
Freitag den 29. März, vormittags von 9 Uhr an: Losziehuug.
II. Zu Gießen in der Restauration „Zum Lonys Bierkcller", Schanzenstraße 18.
Samstag den 30. März, vormittags von 8 Uhr au:
Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf an der Lahn, Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen unb Gießen dis zum Buchstabe P des Jahrgangs 1899;
Montag den 1. April, vormittags von 8 Uhr au: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1899 und 1900); 1899 vom Buchstaben R—Z;
Dienstag den 2. April, vormittags von 8 Uhr an: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1901) der Stadt Gießen;
Mittwoch den 3. April, vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck, Großen-Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Mainzlar und Oppenrod;
Mittwoch den 10. April, vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Lollar, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck.
Donnerstag den 11. April, vormittags von 9 Uhr an: Losziehuug.
III. Zu Lich im Rathaussaale.
Freitag den 12. April, vormittags von 9 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Grüningen;
Samstag den 13. April, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Lich und Muschenheim;
Montag den 15. April, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Münster, Nieder- Besfingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober- Hörgern, Rabertshausen und Rodheim;
Dienstag den 16. April, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
Mittwoch den 17. April, vormittags von 9 Uhr an: Losziehuug.
Besondere Bestimmungen.
1. Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen, dem Großherzogtum Hessen oder einem andern Staate des Deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domizil — ihre Heimat oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht in einem andern Teile des Großherzogtums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener und -Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogtum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domizil besitzen oder sich aufhalten;
und im Jahre 1881 geboren sind;
ferner
Sämtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1899 bezw. 1900 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwillig en Militärdienst erteilt worden ist.
2. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Losungsscheine mitzubringen.
3. Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.
Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Kommission einzufinden, oder, wenn dies nicht möglich ist, kreisärztliches Attest im Termin vorlegen zu lassen.
4. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse de« Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindesten- drei glaubwürdige« Zeugen zu erhärte«.
5. An der Losziehung persönlich teil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz- Kommission das Los.
6. Die Großherzoglicheu Bürgermeistereien haben sämtliche ihrer Gemeinde angehörige« oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladeu. Bemerkt wird hierbei, daß Militärpflichtige, welche fich auswärts aufhalteu, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestellungspflichtig find.
Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Musterungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die letzteren 1/2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des MusterungsgeschästeS ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.
Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im stände ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber


