auch die Möglichkeit, sein Leben zu erhalten. Auf dem Transport in die Klinik verschlimmerte sich der Zustand nicht , dann aber trat ein Rückfall ein. Es wurde eine Operation vorgenommen, ein Bluterguß in den Unterleib konnte jedoch nicht gestillt werden. Der Patient starb, ohne das Bewußtsein erlangt zu haben.
Assistenzarzt Heßler: Nach dem Sektionsergebnis war der Schuß unbedingt tätlich, das Geschoß drang seitlich rechts unter der siebenten Rippe em, durchschlug das Zwerchfell und traf Niere, Leber, Lunge und Herz, durchbohrte dann abermals das Zwerchfell und blieb in der linken Seite wenig unter der Haut stecken.
Zwei andere Offiziere bezeugen die völlige Nüchternheit der beiden Artilleristen in der Unglücksnacht. Auf die übrigen Zeugen wurde mit allseitiger Zustimmung verachtet, da der Sachperhalt genügend geklärt erscheint.
Der Vertreter der Anklage, Kriegsgerichtsrat Boje, betont, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, feinen Gegner zu töten. Tie Zurechnungssäh ig- k e 11 des Scutnants Blaskvwitz fei erwiesen. Gleich- tooljl sei aber Hildebrand keineswegs völlig unschuldig an dem Cieigntö, denn er habe Blaskow.tz immerhin gereizt und nicht so behandelt, wie man Betrunkene zu behandeln, pflege. Deshalb beantrage er, nichr auf die Mindeststrafe von zwei Zähren, sondern auf drei Fahre Festung zu erkennen. ~ec Kaiser möge den Angeklagten begnadigen, der Gerichtshof dürfe nicht der Gnade vorgreisen. Gegen Groddeck beantrage er wegen Kartelltragens eine Woche Festung, weck er bereits wegen des gleichen Delikts vorbestraft sei.
Ter Verteidiger Hauptmann Flügge führt aus: Blaskowitz sei durch ein tragisches Schicksal ums Leben gekommen. An feinem Grabe stand tieferschüttert Hildebrand- Es ist aber nicht zu verkennen, daß Blas ko Witz der allei n s ch u t d ig e Te il sei. Alle Angriffe auf die Artillerieoffiziere seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in nichts zerronnen. Wie lvürde die öffentliche Meinung geurteilt haben, wenn im ersten Zweikampf Hildebrand, in einem zweiten Rasmussen das Opfer gelvesen wäre? Hildebrand werde vorgeworfen, daß er Blaskowitz beleidigt habe. Seine Worte seien aber kameradschaftlich gemeint, daher keine Beleidigung gewesen. Ferner wurde gesagt, Hildebrand und Rasmussen hätten den Vorgang verschweigen können. Tas ging aber nicht an, denn die Beleidigung war zu schwer. Auch, die Behauptung, daß Blaskowitz unzurechnungsfähig gewesen, fei unzutreffend; er sei nur angetrunken gewesen. Außerdem aber entschuldige selbstverschuldete Trunkenheit nach dem Militärgesetze nicht, verschärfe eher die Schuld. Der Nachweis der Zurechnungsfähigkeit sei einwandfrei erbracht. Hildebrands Verhallen sei äußerst kameradschaftlich gewesen, er wollte den Mann mit der Offiziers-Uniform vor Unheil schützen, selbst noch nach schwerster Beleidigung. Auch, der Vorwurf, daß eme Uebertretang der Allerhöchsten Verordnungen oorliege, trifft nicht zu. Kaiser Wilhelm I. wie Wilhelm II. hätten als äußerste Satisfaktionsmittel nach wie vor den Zweikampf ausdrücklich zugelassen. „Ziehe dein Schwert nicht ohne Grund und stecke es nicht ein ohne Ehre." Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Er bitte um einen Gerichtsbeschluß, der den Verurteilten der Königlichen Gnade empfehle.
' Das Gericht kam zu dem bereits mitgeteilten Urteil
und lehnte eine besondere Empfehlung des Angeklagten für die Königliche Gnade ab, da kein Anlaß dazu vorliege.
♦ * *
Prinz Albert, der Gemahl der Königin Viktoria, hatte in seinen Anschauungen über das Duell ansangs die Ansicht, man werde auf dem Wege des Ehrengerichts dem Zweikampf ein Ende machen. Er wandte ftd} an den Herzog von Wellington: aber der berühmte Feldherr glaubte, nur die öffentliche Meinung könne Helsen. Das befriedigte den Prinzen rucht. Denn cye die öffentliche Meinung die tief eingewurzelte Unsitte gründlich ausrotte, könne noch viel Unheil geschehen. Er schlug deshalb Ehrengerichte vor, an deren Spitze Wellington selbst treten solle. Aber sowohl Wellington war dagegen wie der Generalfeldzeugmeister Sir George Murray. Ta schrieb Prinz Albert am 13. Januar 1841:
„Jemand, dessen Ehre (soweit sie sich auf die Meinung der Welt gründet) verletzt ist, muß ein Mittel haben, wodurch er den ihm genommenen Schatz wieder erlangen und sich in der Achtung der Welt wwöerherstellen kann. In alten Zeiten war der Appell an das Schwert das anerkannte Mittel. Mit ocm Fortschritte der Zivilisation und unter dem Einflüsse des Ehristentums wuroe diese unchristliche uni) barbarische Sitte allgemein verurteilt, gesetzlich verboten und streng bestraft; aber kein Ersatz wurde gewährt, und der Lfsiz.er, dessen ganze Existenz auf der Ehre beruht, ist vor die Alternative gestellt, entweder das Gesetz der Religion und des Staates zu übertreten iind ein Verbrecher zu werden oder in der Achtung seiner Berufsgenossen und der Welt seine Berufsehre zu verlieren, und die Ehre, lvelche fern Stolz ist, befleckt zu sehen. Der Gerechtigkeitssinn verlangt daher, zu erwägen, welche anderen Mittel zu gewähren seien, wenn das einzige, jetzt anerkannte mit der ganzen Strenge des Gesetzes verfolgt werden soll."
Ter Prinz ruhte nicht eher, als lus er Erfolg hatte. Die Ehrengerichte wurden in England verworfen, dagegen die Kriegsartikel geändert. Es wurde mit dein Brandmal der Ehrlosigkeit gezeichnet, wer verübtes Unrecht nicht abbittet und gutzuniachen sucht; ebenso wurde für ehrlos erklärt, wer die Abbitte nicht annimmt. Nicht der Gegner des Duells, sondern der Herausforderer und der Duellant wurde aus der Armee entfernt, weil er nicht handelte, wie es „dem Charakter von Ehrenmännern angemessen" ist. Theodor Martin, der Biograph des Prinzen, berichtet: „Sogenannte Ehrenhändel erhielten durch diese Erklärung den Todesstreich. Duelle kamen seit dieser Zeit so in Mißkredit, daß sie praktisch unmöglich wurden. Eine so große Veränderung konnte kaum ohne eine vorübergehende Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Tons zu stände gebracht werden. Auf gewisse Naturen hatte die Furcht vor einer Herausforderung einen heilsamen Zwang ausgeübt. Wir werden noch gelegentlich durch eine Brüskerie der Manieren oder Rücksichtslosigkeit der Sprache daran erinnert, daß das Duell als ein Zaum gegen Selbstsucht oder bäuerische Grobheit nicht ohne Wert sein mochte. Aber in allen feineren und edleren Naturen hat das Bewußtsein, daß dieser Zwang nicht mehr existiert, die Verpflichtung wach gerufen, sich jenem höheren Zwange der Höflichkeit und Selbstbeherrschung zu unterwerfen, welche die Zierde aller guten Gesellschaft ist."
Aus Stadt und Sand.
Gießen, 20. November 1901.
- Vereinigung für hessische Volkskunde. Die neu gegründete Vereinigung für hessische Volkskunde läßt in diesen Tagen eine Liste in der Stadt circulieren, um Meldungen zum Beitritt entgegenzunehmen. Die Aufgabe, die sich die Vereinigung gestellt hat, kann wohl als bekannt gelten. Sie will das hessische Volksleben erforschen, wie es zum Ausdruck kommt in Wohnungsweise und Tracht des Volkes, in Sitten und Bräuchen, in Mundart und Dichtung, Sage und "Märchen. Einer so vielseitigen Arbeit kann nur die regste Beteiligung aller Kreise dauernden Erfolg verbürgen. Die Vereinigung wendet sich deshalb an alle Mitbürger ohne Unterschied der Konfession und des Standes mit der Bitte, sie chatkräftig zu untccftüljcn. Es verdient darauf hingewiesen zu werden, daß allenthalben in Deutschland ähnliche Bestrebungen eifrig gepflegt werden, und es ist deshalb eine Ehrenpflicht jedes Hessen, dazu beizutragen, daß seine Heimat hinter anderen Teilen des deutschen Reiches hierin nicht zurücksteht. — Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift der Vereinigung: die „Blätter für hessische Volkskunde" zügeslellt, sie werden spätere umfangreichere Publikationen, die in Aussicht genommen sind, umsonst ober zu sehr ermäßigtem Preise erhallen. Außerdem werden etwa allmonatlich Mitgliederabende veranstaltet werden, an welchen einzelne volkskundliche Themata zwanglos zur Erörterung kommen sollen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung eines Jahresbeitrags, dessen Höhe dem Ermessen jedes einzelnen überlassen bleibt, er muß jedoch mindestens eine Mark betragen. Anmeldungen können jederzeit auch direkt an den Schriftführer der Vereinigimg, Herrn Privatdozent Dr. Helm, Südanlage 5, gerichtet werden.
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Submission.
Die Füllung des Eiskellers in den neuen Kliniken in Gießen soll auf dem öffentlichen Submissionswege vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen können auf dem Verwalluugs- Bureau genannter Anstalt nachmittags von 3—5 Uhr eingesehen werden.
Offerten sind mit entsprechender Aufschrift versehen, versiegelt bis zum
Mittwoch d. 27. Nov. 1901,
mittags 12 Uhr, dahier einzureichen. 7458
Zuschlag erfolgt bis zum 30. November 1901.
Gießen, 13. November 1901. Großh. Verwaltungs-Direktion der neuen Kliniken.
Donnerstag den 19.Dez. 1991
nachmittags 2*/, Uhr, ' werden auf hiesigem Ortsgericht die Liegenschaften der Wilhelm Steinbach Eheleute, hier die dem Wilh. Steinbach zustehende ideelle Hälfte an denselben öffentlich meistbietend versteigert werden.
Gießen, den 6. November 1901 Großh. Ortsgericht Gießen.
___________Gros._______7300
Donnerstag den 2. Jan. 1901 nachmittags 21/, Uhr, werden auf hiesigem Orisgericht die dem Wilh. Steinbach und bezw. dessen Ehefrau vor Namen stehenden Grundstücke der Gemarkung Gießen öffentlich meift- öietenü versteigert werden.
Gießen, den 19. Novbr. 1901.
Großh. Ortsgericht Gießen. ' ___________Gros. 76Q6
Donnerstag den 22. Novbr.
nachmittags 3 Uhr, sollen dahier Neuenweg 28 Haus- nnd Küchengeräte aller Art (darunter 5 Kleiderschrankc, 1 Verti- kow, 1 Divan, 1 Trumeaux, 1 Waschkommode, 1 Kommode' 2 Schreibtische, 1 Ladentheke' 1 Kassenschrant u. v. a., (neu)' 35 neue Anzüge (Rock, Hose und Weste), eine größere Anzahl
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