Ausgabe 
21.11.1901 Erstes Blatt
 
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auch die Möglichkeit, sein Leben zu erhalten. Auf dem Transport in die Klinik verschlimmerte sich der Zustand nicht , dann aber trat ein Rückfall ein. Es wurde eine Opera­tion vorgenommen, ein Bluterguß in den Unterleib konnte jedoch nicht gestillt werden. Der Patient starb, ohne das Bewußtsein erlangt zu haben.

Assistenzarzt Heßler: Nach dem Sektionsergebnis war der Schuß unbedingt tätlich, das Geschoß drang seitlich rechts unter der siebenten Rippe em, durchschlug das Zwerchfell und traf Niere, Leber, Lunge und Herz, durch­bohrte dann abermals das Zwerchfell und blieb in der linken Seite wenig unter der Haut stecken.

Zwei andere Offiziere bezeugen die völlige Nüchtern­heit der beiden Artilleristen in der Unglücksnacht. Auf die übrigen Zeugen wurde mit allseitiger Zustimmung ver­achtet, da der Sachperhalt genügend geklärt erscheint.

Der Vertreter der Anklage, Kriegsgerichtsrat Boje, betont, daß der Angeklagte nicht die Absicht gehabt habe, feinen Gegner zu töten. Tie Zurechnungssäh ig- k e 11 des Scutnants Blaskvwitz fei erwiesen. Gleich- tooljl sei aber Hildebrand keineswegs völlig unschuldig an dem Cieigntö, denn er habe Blaskow.tz immerhin gereizt und nicht so behandelt, wie man Betrunkene zu behandeln, pflege. Deshalb beantrage er, nichr auf die Mindeststrafe von zwei Zähren, sondern auf drei Fahre Festung zu er­kennen. ~ec Kaiser möge den Angeklagten begnadigen, der Gerichtshof dürfe nicht der Gnade vorgreisen. Gegen Groddeck beantrage er wegen Kartelltragens eine Woche Festung, weck er bereits wegen des gleichen Delikts vor­bestraft sei.

Ter Verteidiger Hauptmann Flügge führt aus: Blaskowitz sei durch ein tragisches Schicksal ums Leben ge­kommen. An feinem Grabe stand tieferschüttert Hildebrand- Es ist aber nicht zu verkennen, daß Blas ko Witz der allei n s ch u t d ig e Te il sei. Alle Angriffe auf die Ar­tillerieoffiziere seien nach dem Ergebnis der Beweisauf­nahme in nichts zerronnen. Wie lvürde die öffentliche Meinung geurteilt haben, wenn im ersten Zweikampf Hilde­brand, in einem zweiten Rasmussen das Opfer gelvesen wäre? Hildebrand werde vorgeworfen, daß er Blaskowitz beleidigt habe. Seine Worte seien aber kameradschaftlich gemeint, daher keine Beleidigung gewesen. Ferner wurde gesagt, Hildebrand und Rasmussen hätten den Vorgang verschweigen können. Tas ging aber nicht an, denn die Beleidigung war zu schwer. Auch, die Behauptung, daß Blaskowitz unzurechnungsfähig gewesen, fei unzutreffend; er sei nur angetrunken gewesen. Außerdem aber entschuldige selbstverschuldete Trunkenheit nach dem Militärgesetze nicht, verschärfe eher die Schuld. Der Nachweis der Zurechnungs­fähigkeit sei einwandfrei erbracht. Hildebrands Verhallen sei äußerst kameradschaftlich gewesen, er wollte den Mann mit der Offiziers-Uniform vor Unheil schützen, selbst noch nach schwerster Beleidigung. Auch, der Vorwurf, daß eme Uebertretang der Allerhöchsten Verordnungen oorliege, trifft nicht zu. Kaiser Wilhelm I. wie Wilhelm II. hätten als äußerste Satisfaktionsmittel nach wie vor den Zwei­kampf ausdrücklich zugelassen.Ziehe dein Schwert nicht ohne Grund und stecke es nicht ein ohne Ehre." Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Er bitte um einen Gerichts­beschluß, der den Verurteilten der Königlichen Gnade em­pfehle.

' Das Gericht kam zu dem bereits mitgeteilten Urteil

und lehnte eine besondere Empfehlung des Angeklagten für die Königliche Gnade ab, da kein Anlaß dazu vorliege.

* *

Prinz Albert, der Gemahl der Königin Viktoria, hatte in seinen Anschauungen über das Duell ansangs die An­sicht, man werde auf dem Wege des Ehrengerichts dem Zweikampf ein Ende machen. Er wandte ftd} an den Herzog von Wellington: aber der berühmte Feldherr glaubte, nur die öffentliche Meinung könne Helsen. Das befriedigte den Prinzen rucht. Denn cye die öffentliche Meinung die tief eingewurzelte Unsitte gründlich ausrotte, könne noch viel Unheil geschehen. Er schlug deshalb Ehrengerichte vor, an deren Spitze Wellington selbst treten solle. Aber sowohl Wellington war dagegen wie der Generalfeldzeugmeister Sir George Murray. Ta schrieb Prinz Albert am 13. Ja­nuar 1841:

Jemand, dessen Ehre (soweit sie sich auf die Mein­ung der Welt gründet) verletzt ist, muß ein Mittel haben, wodurch er den ihm genommenen Schatz wieder erlangen und sich in der Achtung der Welt wwöerherstellen kann. In alten Zeiten war der Appell an das Schwert das an­erkannte Mittel. Mit ocm Fortschritte der Zivilisation und unter dem Einflüsse des Ehristentums wuroe diese unchristliche uni) barbarische Sitte allgemein verurteilt, gesetzlich verboten und streng bestraft; aber kein Ersatz wurde gewährt, und der Lfsiz.er, dessen ganze Existenz auf der Ehre beruht, ist vor die Alternative gestellt, entweder das Gesetz der Religion und des Staates zu übertreten iind ein Verbrecher zu werden oder in der Achtung seiner Berufsgenossen und der Welt seine Berufs­ehre zu verlieren, und die Ehre, lvelche fern Stolz ist, befleckt zu sehen. Der Gerechtigkeitssinn verlangt daher, zu erwägen, welche anderen Mittel zu gewähren seien, wenn das einzige, jetzt anerkannte mit der ganzen Strenge des Gesetzes verfolgt werden soll."

Ter Prinz ruhte nicht eher, als lus er Erfolg hatte. Die Ehrengerichte wurden in England verworfen, dagegen die Kriegsartikel geändert. Es wurde mit dein Brandmal der Ehrlosigkeit gezeichnet, wer verübtes Unrecht nicht ab­bittet und gutzuniachen sucht; ebenso wurde für ehrlos er­klärt, wer die Abbitte nicht annimmt. Nicht der Gegner des Duells, sondern der Herausforderer und der Duellant wurde aus der Armee entfernt, weil er nicht handelte, wie esdem Charakter von Ehrenmännern angemessen" ist. Theodor Martin, der Biograph des Prinzen, berichtet: Sogenannte Ehrenhändel erhielten durch diese Er­klärung den Todesstreich. Duelle kamen seit dieser Zeit so in Mißkredit, daß sie praktisch unmöglich wurden. Eine so große Veränderung konnte kaum ohne eine vorüber­gehende Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Tons zu stände gebracht werden. Auf gewisse Naturen hatte die Furcht vor einer Herausforderung einen heilsamen Zwang ausgeübt. Wir werden noch gelegentlich durch eine Brüs­kerie der Manieren oder Rücksichtslosigkeit der Sprache daran erinnert, daß das Duell als ein Zaum gegen Selbstsucht oder bäuerische Grobheit nicht ohne Wert sein mochte. Aber in allen feineren und edleren Naturen hat das Bewußtsein, daß dieser Zwang nicht mehr existiert, die Verpflichtung wach gerufen, sich jenem höheren Zwange der Höflichkeit und Selbstbeherrschung zu unterwerfen, welche die Zierde aller guten Gesellschaft ist."

Aus Stadt und Sand.

Gießen, 20. November 1901.

- Vereinigung für hessische Volkskunde. Die neu ge­gründete Vereinigung für hessische Volkskunde läßt in diesen Tagen eine Liste in der Stadt circulieren, um Meldungen zum Beitritt entgegenzunehmen. Die Aufgabe, die sich die Vereinigung gestellt hat, kann wohl als bekannt gelten. Sie will das hessische Volksleben erforschen, wie es zum Ausdruck kommt in Wohnungsweise und Tracht des Volkes, in Sitten und Bräuchen, in Mundart und Dichtung, Sage und "Märchen. Einer so vielseitigen Arbeit kann nur die regste Beteiligung aller Kreise dauernden Erfolg verbürgen. Die Vereinigung wendet sich deshalb an alle Mitbürger ohne Unterschied der Konfession und des Standes mit der Bitte, sie chatkräftig zu untccftüljcn. Es verdient darauf hingewiesen zu werden, daß allenthalben in Deutschland ähnliche Bestrebungen eifrig ge­pflegt werden, und es ist deshalb eine Ehrenpflicht jedes Hessen, dazu beizutragen, daß seine Heimat hinter anderen Teilen des deutschen Reiches hierin nicht zurücksteht. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift der Vereinigung: dieBlätter für hessische Volkskunde" zügeslellt, sie werden spätere um­fangreichere Publikationen, die in Aussicht genommen sind, umsonst ober zu sehr ermäßigtem Preise erhallen. Außerdem werden etwa allmonatlich Mitgliederabende veranstaltet werden, an welchen einzelne volkskundliche Themata zwanglos zur Erörterung kommen sollen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung eines Jahresbeitrags, dessen Höhe dem Er­messen jedes einzelnen überlassen bleibt, er muß jedoch min­destens eine Mark betragen. Anmeldungen können jederzeit auch direkt an den Schriftführer der Vereinigimg, Herrn Pri­vatdozent Dr. Helm, Südanlage 5, gerichtet werden.

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Die Lieferungsbedingungen können auf dem Verwalluugs- Bureau genannter Anstalt nach­mittags von 35 Uhr einge­sehen werden.

Offerten sind mit entsprech­ender Aufschrift versehen, ver­siegelt bis zum

Mittwoch d. 27. Nov. 1901,

mittags 12 Uhr, dahier einzureichen. 7458

Zuschlag erfolgt bis zum 30. November 1901.

Gießen, 13. November 1901. Großh. Verwaltungs-Direktion der neuen Kliniken.

Donnerstag den 19.Dez. 1991

nachmittags 2*/, Uhr, ' werden auf hiesigem Ortsgericht die Liegenschaften der Wilhelm Steinbach Eheleute, hier die dem Wilh. Steinbach zustehende ideelle Hälfte an denselben öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen, den 6. November 1901 Großh. Ortsgericht Gießen.

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Donnerstag den 2. Jan. 1901 nachmittags 21/, Uhr, werden auf hiesigem Orisgericht die dem Wilh. Steinbach und bezw. dessen Ehefrau vor Namen stehenden Grundstücke der Ge­markung Gießen öffentlich meift- öietenü versteigert werden.

Gießen, den 19. Novbr. 1901.

Großh. Ortsgericht Gießen. ' ___________Gros. 76Q6

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nachmittags 3 Uhr, sollen dahier Neuenweg 28 Haus- nnd Küchengeräte aller Art (da­runter 5 Kleiderschrankc, 1 Verti- kow, 1 Divan, 1 Trumeaux, 1 Waschkommode, 1 Kommode' 2 Schreibtische, 1 Ladentheke' 1 Kassenschrant u. v. a., (neu)' 35 neue Anzüge (Rock, Hose und Weste), eine größere Anzahl

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Seipel, Gerichtsvollzieher.

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