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17.2.1901 Erstes Blatt
 
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Nr. 41 Erstes Blatt

Aktion, Expedition und uckerei: Schulftraße 7.

151. Jahrgang

Sonntag 17. Februar 1901

GietzenerAyzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen

Adresse für Depefchrai Anzeiger Siehe«.

Fernfprechanschluß Vix.il.

vezugrpreis »ior»e>jSH< Mk. 2.20, monatl. 7f> PfA. mit Bringerlohn; durch der AbholesteUen viertrljährl. Mk. 1.90, inonatl. 65 Pfg.

vci Postbezug viettkljLH»t» Mk. 2.00 ohne LcsteUge».

Alle Anzciqen VrrniitilmiOOs stellen deö In. und -luolanteK nehmen Anzeigen für bat ©icfitncr Anzciner entgea«. Btiltnprriö. lokal 12 Vft* auöwarrS 20 Pfg.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener Familien- blätter werden dem An­zeiger im Wechsel milHess. Landwirt" undBlätler kür Hess Volkskunde" vier, mal wöchentlich beigclegt. Annahme von «nzelaen In brr nachmittags für den »lgenden Tag erfcheinenden Jummtr bi8 vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätesten» abend» vorher.

finden nur die Bestimmungen Ziffer I, II Abf. 2 Satz 1, III

Bekanntmachung

In jedem Werkstattraume, in welchem Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist eine Tafel auszuhängen, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält. (§ 138 «bs. 2 G. Q.; Ziffer 6 Abf. 2, Ziffer 15 Abs. 2 Bek.)

Auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Werkstätten, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregelmäßige Waffer.

kraft als Triebkraft benutzt wird, mit Ausnahme der Schlerfer- und Polierwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallbearbeitung

Die Bestimmungen in Ziffer II gelten nicht für Ar­beiterinnen, die in Badeanstalten ausschließlich oder vor- wiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums beschäftigt sind. (Ziffer 5 Abs. 6 Bek.)

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. (§ 137 Abs. 5

G. O.; Ziffer 5 Abs. 5 Bek.)

Polierwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung mit Motorbetrieb nicht länger als 6 Stunden beschäftigt werden. In den übrigen Werkstätten mit Moiorbetrieb dürfen sie nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.

Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahre» dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werben. (§ 135 Abs. 2, 3 G. O.; Ziffer 3 Abs. 2 Bek.)

Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 51/2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8</a Uhr abends dauern. (§ 136 Abs. 1 G. O.; Ziffer 4 Abs. 1, Ziffer 13 Abs. 1 Bek.)

Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Samstag sowie an Vortagen der Festtage nicht nach 51/» nachmittags beschäftigt werden. (§ 137 Abs. 1 G. O.: Ziffer 5 Abs. 1 Bek.)

VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrige« muß mindestens entweder mittags eine eiustüudige, sowie vor­mittags und nachmittags je eine halbstündige, oder mittags eine einuodeinhalbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor- und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu werden, so­fern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor- und Nach' mittage je 4 Stunden nicht übersteigt. (§ 136 Abs. 1 G. O.; Ziffer 4 Abs. 1 Bek.)

VIT. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Werkstattbetriebe nicht ge- stattet werden. (§ 136 Abs. 2 G. O ; Ziffer 4 Abs. 2. Bek.)

VIII. An Sonn- und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Ron- firmanden-. Beicht- und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3 G. O.; Ziffer 4 Abs. 3, Ziffer 13 Abs. 2 Bek.)

H Auf die Beschäftigung von Arbeitern unter 16 Jahren in Werkstätten, in denen, ausschließlich oder vorwiegend mr- regelmäßige Wafferkraft als Triebkraft benutzt wird, mit Aus­nahme der Schleifer- und Polierwerkstätten der Glas-, Stein- und Metallverarbeitung finden nur die Bestimmungen Ziffer I bis IV, V Abs. 3 und VIII Anwendung. (Ziffer 11 bis 13, Ziffer 15 Bek.)

X. Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb finden die Bestimmungen Ziffer IV, V Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, VI und VII keine Anwendung. Ziffer 10, 17 Bek.)

In jedem Werkstattraume, in welchem Arbeiter oder Ar­beiterinnen unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel auszuhängen, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift ent­hält. (§ 138 Abs. 2 G. O.; Ziffer 6, 15 Bek.)

II. Kinder über 13 Jahre dürfen in Werkstätten mit Motorbetrieb nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. (§ 135 Abs. 1 G. O.; Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)

III. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizeibehörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes aus­gestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeit- geber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlange» jederzeit vorzulegen ist. (§§ |107 und 108 G. O.) (Der- gleiche auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckken §§ 111 und 112 der Gewerbeordnung.)

IV. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Werkstätte mit Motorbelriev be- schäfiigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen. In der Anzeige ist Die Lage der Werkftätte und die Art des Betriebes anzugeben. (§ 138 Abs. 1 G. O; Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)

V. Kinder unter 14 Jahren dürfen in Schleifer- »nb

der zuständigen Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige zu machen ist.

Gießen, den 13. Februar 1901.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Auszug aus den

Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.

Vergleiche §§ 137 und 138 der Gewerbeordnung und Be­kanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des BundeSratS (über die Beschäftigung von jugendlichen Ar­beitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor­betrieb, vom 13. Juli 1900).

Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werkstätte mit Motorbetrieb beschäftigen will, muß hiervon der OrtS- polizeibehörde vorher schriftliche Anzeige machen.

In der Anzeige ist die Lage der Werkftätte und die Art deS Betriebes anzugeben. (§ 138 Abs. 1 G. O.: Ziffer 6 Abs. 1, Ziffer 15 Abs. 1 Bek.)

Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vortagen der Soun- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. § 137 Abs. 2 G. O.; Ziffer 5 Abs. 2 Bek.)

Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8V, Uhr abends und 5>/, Uhr morgens fallen Am Sams- tag sowie an Vortagen der Festtage ist die Beschäftigung nach 5l/? Uhr nachmittags verboten. (§ 137 Abs. 1 G O.; Ziffer 5 Abs. 1 Bek.) Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens eiustündige Mittagspause ge­währt werden. (§ 137 Abs. 3 G. £).; Ziffer 5 Abs. 3 Bek.)

Arbeiterinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu be­sorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4 G. O.: Ziffer 5 Abs. 4 Bek.)

Wöchnerinuen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines

Gießen, den 13. Februar 1901.

Betr.: Wie oben.

Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an das Großh. Polizeiamt Gieße» uud die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung und auf die im Reg.-Bl. Nr. 6 von 1901, S. 157 ff., abgedruckte Bollzugsbekanntmachung und Ausführungsanweisung in vor­stehendem Betreff, empfehlen wir Ihnen die sorgfältige Be­achtung und Handhabung der erlaßenen Vorschriften.

Die im obgenannten Regierungsblatt abgedruckten Formu­lare find bei der /L C. Wittich'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt zu habtn, worauf Sie die Jntereffenten aufmerk­sam machen wollen.

I. V.: Dr. Wagner.

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

Betr.: Herdbuchführung für Vogelsberger Vieh.

Ich bringe hiermit zur Kenntnis der Züchter des Vogels­berger Viehes, daß vom Präsidium des Verbandes der Herd buchgesellschaften für daS Vogelsberger Rind der 2. Band deS Herdbuches erschienen ist, und daß in demselben ca. 1500 Zuchttiere dieser Raffe aus der Provinz Oberheffen Aufnahme gefunden haben.

DaS fragl. Buch dient als Nachschlagewerk, um die Ab stammung der Zuchttiere dieser Rasse festzustellen. Ich habe daher denjenigen Bürgermeistereien, welche Vogelsberger Vieh züchten, je ein Exemplar dieses 2. Bandes des fragl. Herd­buches zugehen lassen, und empfehle den Züchtern die Be­nutzung desselben.

Sollten einzelne Landwirte sich daS Werk selbst an­schaffen wollen, so kann dasselbe zum Preise von einer Mark von der Geschäftsstelle unseres Vereins in Alsfeld bezogen werden.

Hardt-Hof, den 12. Februar 1901.

Der Präsident des landwirtschafll. Vereins für die Provinz Oberheffen.

Schlenke

Betr.: Die Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, die Inkraftsetzung der im § 154, Abs. 3, der Gew.-. Ord. getroffenen Bestimmungen betreffend, vom! Auszug

9. Juli 1900 und der Bekanntmachung, tue Aus 1 h ö

führungsbestimmungen des Bundesrats über die! . . _

Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern uud 6on bet ®ftoerbeorbun»flfiber bie Be-

«rbeilerinnen in Werkstätten mil Molorbelrieb b- »schastigung ,og-obltch-t Arbeiter (Arbeiter und treffend, vom 13. Juli 1900 (R-G Bl. S. 565 ff.) Arbeiterin«-« «oter 16 Jahre«).

Nachdem die obengenannten Vorschriften in Kraft ge- (Vergleiche §§ 135, 136, 138 der Gewerbeordnung und Be- treten find, bringen wir den auszugsweisen Inhalt derselben kanntmachung, betreffend die Ausführungsbkstimmungen deS durch nachstehenden Abdruck zur öffentlichen Kenntnis. Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Ar-

Gleichzetttg werden die Jntereffenten auf die Verpflichtung I beilern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor- :b<8 nunmehrigen Befolges dieser Vorschriften, sowie ins betrieb, vom 13. Juli 1900.)

btfonbere daraus hingewiesen, daß in denjenigen Fällen, in I I. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Werkstätten mit welchen jugendliche Arbeiter oder Arbeiterinnen über 16 Jahre! Motorbetrieb nicht beschäftigt werden. (§ 135 Abs. 1 G. O.,-

Werkstätten mit Moiorbetrieb eingestellt werden, hiervon s Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 12 Bek.)

an Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des KreifeS.

Nachdem nunmehr das gesamte zur Ausführung der Gewerbeordnung erforderliche Material in den Regierungs­blättern Nr. 67 von 1900 und Nr. 1 und 6 von 1901 zu sammengestellt ist, muß erwartet werden, daß sich von fitzt ab die praktische Durchführung der Bestimmungen der Ge Werbeordnung, insbesondere die Ausführung der, den Arbeiter­schutz in weitestem Sinne betreffenden Vorschriften in ein­heitlicher und nicht mehr zu beanstandender Weise vollzieht. Die Thätigkeit der Ortspolizeibehörden und Bürgermeistereien , v.,.

einer großen Anzahl von Landgemeinden hat in letzterer Hin Abs. 2 und IV Anwendung. (Ziffer 11, 13 Abs. 1, Ziffer 14, 15 ficht seither manches zu wünschen übrig gelassen. Die in Abs. 1 Bek.)

Nr. 1 und 6 des Regierungsblattes abgedruckten Formulare lieber die in Ziffer II festgesetzte Zeit hinaus dürfen Ar- siud von der L. C. Wittich'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt beiterinnen über 16 Jahre an vierzig Tagen im Jahre be- zu beziehen. schäftigt werden Diese Beschäftigung darf 13 Stunden tag-

v- Bechtold.____________________ lich nicht überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abends

mdauern. In den in Ziffer V Abs. 2 bezeichneten Werk Mianuimayung. hätten, in denen in der Regel weniger als 10 Arbeiter be

Betr.: Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- ichäftigt werden, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre an ziehen. vierzig Tagen im Jahre Über 81/, Uhr abends hinaus beschäftigt

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 9. Januar werden. Bei der Berechnung der Tage kommt jeder Tag in im Gieß. Anz. Nr. 9 (2. Blatt) machen wir die Interessenten Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die für darauf aufmerksam, daß als zuständiges Steuerkomrniffariai gewöhnlich zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. für die Anmeldung der wandergewerbesteuerpflichkigen Be-1 Gewerbetreibende, welche von der vorstehenden Bestimm- triebe das Steuerkommissariat des Wohnorts des Gewerbe-1 un9 Gebrauch machen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis anzu- rreibenden anzusehen ist. l legen, in welches jeder Tag, an dem Ueberaibeit stattge-

Gießen, den 15. Februar 1901. !fanden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist.

- '(Ziffer 7, 16 Bek.)

Srfrtnntmorfmntt.

Betr.: Die Mit- und Rückversicherungs Gesellschaft Kosmos in Hamburg.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß die auch im Großherzogtum Hessen konzessionierte Versicherungs Gesellschaft Kosmos in Hamburg sich in Liquidation befindet.

Gießen, den 14. Februar 1901.

Großherzogliches Kreis am t Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Gießen, den 15. Februar 1901.

Betr.: Ausführung der Gewerbeordnung.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen