Ausgabe 
17.2.1901 Drittes Blatt
 
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Es wäre gut, wenn jeder Landwirt und Handwerker gleich den Beamten, Geistlichen und Lehrern/ sobald sie nicht mehr arbeiten können, einen Ruhegehalt und später ihre Witwen ein Witwengehalt bekämen. Diese Sache ist wenigstens für die Zukunft nahezu allen Landwirten und Handwerkern sowie ihren Frauen möglich gemacht.

Nahezu sämtliche Landwirte und Handwerker in unseren Gemeinden, soweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, haben die Berechtigung zum Ein­tritt in die freiwillige Versicherung.

Der Vorstand der Jnvalidenversicherungsanstalt Großh. Hessen zu Darmstadt hat die Richtigkeit meiner Auffassung, die ich ihm zur Prüfung vorlegte, mit folgenden Worten bestätigt. Die Söhne und Töchter von Handwerksmeistern und Landwirten, die über 16 und noch nicht 40 Jahre alt sind, und von den Eltern im eigenen Handwerk oder in der eigenen Landwirtschaft ohne bare Vergütung (abgesehen von Taschengeld) unter Mitgenuß des allgemeinen Fa­milienunterhalts beschäftigt iverden, gehören, sofern sie nicht invalid im Sinne des Gesetzes sind, zu ben Personen, die nach §14 Absatz 1 Ziffer 3 des Jnväliden-Versicherungs- gesetzes befugt sind, freiwillig in die Versicherung ein­zutreten.

Diese Berechtigung ist insbesondere hinsichtlich der Töchter von außerordentlicher Bedeutung. Alle diejenigen Ehefrauen, die nur im eigenen Haushalt und in der eigenen Landwirtschaft thätig sind (und diese bilden weitaus die Mehrzahl) haben keinerlei Recht, in die freiwillige Ver­sicherung einzutreten. Sind diese Frauen dagegen schon vor ihrer Verheiratung für die Zeit von mindestens 100 Beitragswochen versichert gewesen, dann bleibt ihnen das Recht, freiwillig weiter zu versichern, auch im Ehestand. Durch die oben genannte Berechtigung, die unverheirateten Tochter versichern zu können, ist also Möglichkeit ae- ge6cn, nicht etwa einigen, fsn^rn nahezu sämtlichen künftigen EhefraMü-po^ Handwerkern und Landwirten in e£ieinöen eine Rente für die Tage ihrer Arbeits- unrg^gkeit oder ihres Alters zu sichern!

Mit einem Beitrag schon von 2,80 Mark an kann einer -er Versicherung beitreten. Wer mehr bezahlt, bekommt natürlich auch eine höhere Rente. Wer z. B. in der 3. Lohn- Ilasse wöchentlich 24 Pf., also im ganzen Jahr 12 Mk. 48 Pf. ^ahlt, der hat nach 10 Jahren den Anspruch auf eine Invalidenrente von 171 Mk. 60 Pf., nach 20 Jahren von 223 Mk. 20 Pf., nach 30 Jahren von 255 Mk. 20 Pf., nach 403af)ren von 296 Mk. 40 Pf., und nach 50 Jahren von 338 Mk. 40 Pf. Wer aber die höchsten Beiträge, die zulässig sind, in der 5. Lohnklasse mit wöchentlich 36 Pf., mithin im ganzen Jahre 18 Mk. 72 Pf. bezahlt, erwirbt nach 10 Jahren den Anspruch auf eine Invalidenrente von 212 Mk. 40 Pf., nach 20 Jahren von 274 Mk. 80 Pf., nach 30 Jahren von 337 Mk. 20 Pf., nach 40 Jahren von 399 Mk. 60 Pf. und nach 50 Jahren von 462 Mk.

Gegenüber solchen Renten müssen die jährlichen Bei- trage, die wie eben als Beispiel angegeben wurde, in ^ohnklasse 12 Mk. 48 Pf. und in der höchsten 5. Lohn- klasie 18 Mk. Pf. für alle Wochen des ganzen Jahres betragen, sehr niedrig genannt werden.

Gerichtssaal.

_ Darmstadt, 14. Febr. (Strafkammer.) Ein Standesbeamter hatte die Eheschließung eines Wit­wers, der minderjährige Kinder besaß, vollzogen, ohne daß die nach § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches in solchen Fällen erforderliche Bescheinigung des Vormundschafts­gerichts vorlag. Diese Bescheinigung besteht in einer Be­urkundung des Amtsgerichts, daß die Güterverhältnisse zwischen dem betreffenden Vater und seinen erstehelichen Kindern geregelt sind oder eine solche Regelung vorläufig unterbleiben kann. Ter Standesbeamte wurde loegen Vergehens gegen Art. 69 des Personenstandsgesetzes zu 3Mk. Geldstrafe verurteilt.

Mainz, 14. Febr. Das Komitee des Mainzer Kar­nevalvereins hat für die drei Fastnachtstage folgende Veranstaltungen vorgesehen: Fastnachtsonntag.- Großes karnevalistisches Monstrekonzert in zwei Abteilungen, von nachmittags 4 Uhr bis abends 11 Uhr in der Stadthalle. Erne Auswahl vortrefflicher Chorlieder, die Mitwirkung beliebter Solisten wird das Konzert, das in seinem Pro­gramm Abteilungen a la Sousa und a la Jeschko enthält, sicher zu einer fidelen Einleitung der Fastnacht gestalten. Tie Prinzengarde, die bekanntlich erfreulicherweise auch in diesem Jahre ausrückt, wird mit der Generalität an der Spitze dem Konzerte beiwohnen. Am Fastnachtmontag findet der traditionelle Halleball statt, der in diesem Jahre besonders glanzvoll zu werden verspricht. Fastnachtdienstag ist dann endlich der große Schlußball in der Halle.

sc-, Kassel, 14. Febr. Der- wegen verleumderischer Bel e i d i g u n g unseres jetzigen Oberbürgermeisters M ü-l l c t zu drei Monaten Gefängnis verurteilte Stadt- baumeister May in Eisenach wurde nach erfolgreicher Revision vom Landgericht Weimar wegen einfacher Belei­digung zu 100 M k. Geldstrafe verurteilt.

Kassel, 13. Febr. Die Klage des früheren Bürger­meisters der Stadt Homberg a. d. Efze, Sohlke, gegen «Mitglieder der dortigen Stadtverordneten-Versamm- lung wegen Beleidigung wurde heute vom hiesigen Ober­landesgericht (Strafsenat) z u r ü ck g e w i e s e n. Von Ma­gistratsmitgliedern in Homberg war an den Bürgermeister ein Schreiben gerichtet worden, in dem verlangt wird, daß er bei mehrtägigen Reisen die Genehmigung eines Urlaubs beim Magistrat nachsuche, damit für eine Vertretung gesorgt werden könne. Sohlke antwortete hierauf mit seiner Amts­niederlegung. Das Schreiben war derart gehalten, daß die Stadtverordneten-Versammlung einen Beschluß faßte, dahin gehend, daß man das Vorgehen der betr. Magistratsmit­glieder als durchaus berechtigt erachte, sachgemäß nach Form und Inhalt, die Beschuldigungen Sohlkes aber zurückweise. Die von dem Bürgermeister gebrauchten Ausdrücke wurden alshöchst ungehörig, wenn nicht unverschämt" erklärt, ja als auf das bürgermeisterliche Schreiben und diesen selbst anwendbar. Keine von dessen Amtshandlungen sei so sehr im Interesse der Stadt gewesen, wie seine letzte, nämlich seine Amtsniederlegung. Diese Resolution, mit Unterschrif­ten versehen, wurde dem Bürgermeister übersandt, der nun seinerseits eine Privatklage gegen die Unterzeichner wegen

Beleidigung anstrengte. Sowohl das Schöffengericht in Hom­berg, wie die Strafkammer in Marburg wiesen den Klüger kostenpflichtig ab, indem den Privatbeklagten der Schutz des § 193 zugute komme. Das Oberlandesgericht kam zu gleichem Urteil.

Zürich, 14. Febr. Dor dem Geschworenengerichte in Biel ist ein Sufs hen crrtfltnber P'ozeß beendigt worden. Ein bulgarischer Zögling deS Technikums in Biel, namenS Kostow, batte seine« UNtzögling Demianow bei einer Kahnfahrt auf dem Bteleifee inS Wasser geworfen und geschlagen, als eS dtef-m trotzdem gelang, anS Land zu kommen, dort burdi Mrsierst'che schwer verirtzt. bann ^uSge aubt unb noch seiner Meinung tobt liegen gelassen. Damianoro erholte sich, Kostow würbe auf der Flucht erwilcht und ervieit wegen Raubmordversuches 6 Jahre Zuchthaus und 20Jahre Lande«-V rwe'iuna zue'könnt

Kriefkasten der Redaktion.

Dr. S. Der Familienname Hacke mag aus mittelhoch­deutsch hae (Hages)-Torngesträuch, Gebüsch, Einfriedigung, umfriedeter Wald, Park abzuleiten sein. Aus Hae mag- un/.e Hecke" entstanden sein, das Niederländisch Haag.' heißt.. Angelsächsisch bedeutet Haga Gärtchen, ebenso int Englischen Gehege, Gärtchen. Altnordisch ist Hage ein Weide-- platz. Nach Heinzes Sprachhort bedeutet Hag entweder Hecke, Zaun, oder Gebüsche, Gehege, Hain und bedeutet im Gegen­satz zu Wald mehr die waldige Strecke, wo Unterholz vor­herrscht. Tie Namen Hacke, Hagen, Haan, Hahn, Hain, Hein dürften sämtlich ähnlichen Ursprungs sein.

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Die Zusammenkunft ist im vorderen Höler (Wingerteschlag), auf dem sog-n. Wingerteweg, nahe der Hauptschneise.

Eine Woche später wird noch eine Versteigerung im Höler statt- Anden, bei welcher Brennholz aller Art von Buchen und Eichen zum Verkauf kommen wird.

Am Dienstag den 26. Februar, von vormittags 91/, Uhr an, im Distrikt Hard:

Buchen: 75 rm Scheiter, 68 rm Knüppel, 68 rm Stöcke, 2400 Dellen; Eichen: 2 rm Scheiter (gut), 48 rm Knüppel, 61 rm Stöcke Ibibet 1,5 rm Scheilbrocken), 1600 Wellen; 3 rm Kirschbaum-Rund­holz; 2100 Weichhölz-Wellen (dabei 1800 Backwellen; Nadelholz: 6 rro, Knüppel, 1800 Wellen.

DaS Holz fitzt etwa zur Hälfte nahe bei Kolnhausen, am Arns- vurger Fußpfad und nicht weit davon, die Nadelholz-Wellen fitzen zu­meist am Muschenheimer Weg, der Nest am Fußpfad Lich-Birklar.

Die Zusammenkunft ist auf der Chaussee von Kolnhausen in die Hard, beim Waldrand. 1327

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Gießen, 14. Febr. 1901.

Das Stadtbauamt.

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Verdingung

von Zfuhrlöhuett.

Das Anfahren von Holz re. für die städtischen Anstalten io sie die Leistungen derTageS- nhren für das Rechnungs­ahr 1901/02 sollen Samstag )eu 23. Februar d. I., vormittags 11^/tUhr,öffent­lich verdungen werden. Die Be- dingungen liegen bei uns auf Zimmer Nr. 7 zur Einstcht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, find bi» zum genannten Termin einzu­reichen. Zuschlagsfrist 20 Tage.

Gießen, 13. Februar 1901.

Da» S'adtbauamt: Schmandt 1348

Verdingung

von Straßenöauarbetten

Die nachstehenden Arbeiten zur Chau sierung des Mcktel- wegs längs der Margareten- hütte sollen

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