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16.5.1901 Erstes Blatt
 
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15. März d. I. gingen die beiden im Lokal von Zetsche in der Kaiser Friedrichstraße zu Charlottenburg gegen einander los. Sie waren mit Binden und Bandagen und allen sonstigen Schutzmitteln versehen. Ein jeder hatte bereits eine Hautverletzung davongelragen, alS die Polizei dem Waffenspiri ein Ende machte. Die Angeklagten gaben den Thalbestand zu, woraus der Staatsanwalt je einen Tag Festungshaft beantragte Der Gerichtshof nahm aber an, daß geschliffene Schläger unter Anwendung oller Schutzvorrichtungen nicht zu denrötlichen Waffen' im Sinne de» Gesetzes zu rechnen seien und erkannte d-rngemäß auf Freisprechung.

NreSlau, 4 Mai. Die letzte Faschingsi ummer des61 m p I i - cisstmus', deren Titelbild eine sehr bedenkliche Szene aus dem Mün­chener Karnevalsleben darstellte, war von der hiesigen Poliz i für anstößig erachtet, und an 24 Stellen beschlagnahmt worden Infolgedessen hatten sich heute zwölf Buchhändler und zwölf andere Personen, teile Restmr rateure, Cafätiers, t-ils Inhaber von Barbier- und Friseurläden und die Verkäuferin auS dem Zeitungskiosk an der Promenade wegen Derbreittmg unzüchtiger Abbildungen vor der ersten Kammer zu verantworten. Der Gerichtshof beschloß, in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Das Urteil lautete gegen sämtliche erschienene Angeklagte auf Freisprechung. Der Gerichtshof erachtete das Bild zwar für objektiv unzüchtig, war aber der Meinung, daß zur Erkenntnis des unzüchtigen Charakters eine ge nouete Betrachtung des Bildes notwendig fei; und da er der Behaup­tung der Angeklagten, daß sie es nur ganz flüchtig gesehen, teils ohne weiteres Glauben schenkte, teils Glauben schenken mußte, weil daü Gegen­teil nicht nachzuweiscn war, so konnte er eine die Schuld der Angeklagten begründende thatsächliche Feststellung nicht treffen. Die betreffende Nummer desSimplicissimuS" wurde für eingezogen erklärt. In einem Falle mußte Vertagung eintreten, weil die Angeklagte wegen Krankheit nicht er­schienen war. m

Tilsit, 13. Mai. Wegen versuchten Gattenmordes, Betruges und Unterschlaguna verurteilte das Schwurgericht den Maurer Wilhelm Luckat auS Thomat.n zu z-.hn Jahren drei Monaten Zuchthaus. D,e Beweisaufnahme ergab, daß er feine Ehefrau mit Arfemk zu vergiften versuchte, wichrend diese wochenlang schwer krank lag, knüpfte er unter der Vorspiegelung, er fei unverheiratet, mit drei anderen Mädchen LrebeS- verhältniffe an, verlobte sich in einem Falle und schwindelte seiner Braut unter Vorlegung eine# gefälschten Wechsels ihre Ersparniffe ab.

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o. Sieben, 14. Mai. (Strafkammer.) Der Ruffenmacher A«rl Hole in Langenhain ist angeklagt und geständig, im Herbst des Jabre» 1900 zu Friedberg ein dem Ä dririr Heinrich Sandrock dort g-hörigeS Sparkassenbuch, auf den Betrag von 120,60 Mk. lautend, sowie 10 Mk bareS Geld in rechtSwchrtgrr Absicht sich angeeignet, außerdem, um in btn Besitz der Sparkaffrniinlage gelangen zu können, zu Kastel am 15 November eine Quittung fälschlich angefertigt und zum Zwecke der Täuschung von ihr Gebrauch gemacht zu haben. Das Gericht erkennt geaen den Angeklagten unter Annahme mildernder Umnänbe auf eine Gefängnisstrafe von v'.er Monaten unter Anrechnung der seit dem 22'z d. I. edittenm Untersuchungshaft. Der An- fldlagte erkannte di« fofouigt Rechtskraft des Urteils an. Die beiden hiesigen Schüler Eduard Herold und Gustav Schäfer, beide .jugendlichen Alters, werden gemäß SS 242 243 pos. 2 deS Str.-G. in di- geringste zulässige Strafe, nämlich einen Tag Gefängnis, verurteilt. T>ie Anklageschrift legt dem im Jahre 1850 geborenen, seit März 1873 im Dienst befindlichen Lehrer Michael Hotz in Rimbach zur Last, tm 23. Februar d. I. in Ausübung seines Amtes den Schüler Heinrich Wtenold vorsätzlich mittels gefährlichen Werkzeugs 15 p dich verletzt zu haben, und zwar dadurch, daß er ihn mit einer Gießkanne auf den Kopf fchtug. Die erfolgte Beweisaufnahme läßt die zur Verhandlung steoende Sache in wesentlich milderem Lichte erscheinen, alS nach dem .Inhalt der Anklageschrift anzunehmen war, und die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, dem Angeklagten mildernde Umstände zu bewilligen. daS U teil lautet demgemäß auch nur auf 30 Mnk Geldstrafe. Der vor Gericht sich uagemciu schwerhörig gebärdende W.ißviuder- meister H inrich König von Homberg a. b. Ohm ist wegen Beleidigung tm Sinne der SS 185, 186, 196, 197, 200 des Str.-G. unter Anklage gestellt worden, weil er am 20. Januar d. I. den Gemeinderat von Homberg, sowie bin Bürgermeister Repp dort öffentlich dadurch be> leidigte, daß er behauptete, sie seien nichts nutz. Der Angeklagte bestreitet die fragt Aeußerung gethan zu haben, die erfolgte Zeugen­vernehmung aber erbringt den klaren Beweis seiner Schuld. Dle Staatsanwaltschaft beantragt demgemäß Verurteilung des Angeklagten in eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen; die Strafkammer erkennt mf eine solche von vier Wochen, in Anbetracht besten, baß ber Be- schulbigte ein Radaumacher ber schlimmsten Sorte ist, unb es angezeigt erscheint, ihn burch Verhängung einer empfindlichen Strafe für bte Zukunft von seiner Leidenschaft, zu verdächtigen und zu verleumden, zu hrilrn. Ein gewerbsmäßiger Dieb er ist achtmal wegen Dieb­stahls vorbestraft steht der Arbeiter Christian Troller von Weickarts­hain unter der Anklage vor den Schranken des Grrichis, am 2. April b. I. seinem Mitarbeiter Andreas Streitenberger eine Pfeife im Werte von 1,50 Mark unb ein Portemonnaie mit 2 Mark In­halt entwendet zu haben. In Anbetracht feiner Vorstrafen erhält

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et wegen Diebstahls tm wtrderholten Rückfall eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, auch werden ihm die oürgerltchen Ehrenrechte ; auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt. Der Angeklagte gibt sich mit ' dem gefällten Urteil aufrieben. Der zweimal wegen Diebstahl vor bestrafte Otto Janisch von Holzheim ist angeklagt, sich eine dem Schmiede- meister August Görlach in Holzheim gehörige Pferdescheere im ungefähren , Werte von 4,50 Mk. rechtswidrig ungeeignet zu haben. Der Angeklagte steht nach Vernehmung deS Bestohlenen von feinem Leugnen ab. Das Urteil, bei dem er sich beruhigt, lautet gegen ihn auf eme Gefängnis­strafe von 4 Monaten. Geständigt, dem Verwalter der hiesigen Her­berge zur Heimat Sachen im ungefähren Werte von 30 Mk. entwendet zu haben, ist der Angeklagte Georg PcterS von Alzey. Unter Anrechnung eine6 Monats der erlittenen Untersuchungshaft wird gegen ihn unter Zu­billigung mildernder Umstände auf 3 Monate Gefängnis von der Kammer erkannt. Ludwig Wettläufer von Kirtorf ist beschuldigt, sich deS V-r- brcchens der Bigamie dadurch schuldig gemacht zu haben, daß er, ohne von seiner, allerdings von ihm getrennt lebenden, Ehefrau Katharine Becker von Ochshausen, geschieden worden zu fein, mit der Marie Lanz von Kirtorf am 25. Dez. mb.r v. Js. eine neue Ehe einging. Der An­geklagte will in btm gut n Glauben, daß feine erste Ehe getrennt gewesen sei, sich zum zweiten Male verheiratet haben. Dav Gericht kann sich z ar dieser seiner Ansicht nicht anschließen, billigt ihm aber in weitgebendem Maße mildernde Umstände zu und verhängt gegen ihn eine Gefängnis­strafe von einem Jahr unter Anrechnung eines Monats der erlittenen Untersuchungshaft. Unter Ausschluß ber Oeffentl'.chkeit wird gegen den Schreiber Biermann von hier verhandet, der unter der Anklage des Ver­brechens wider S 176 pos. 3 des Str.-G.-B. steht. Er wird von ber Strafkammer für schuldig erkannt unb unter Berücksichtigung seines jugend­lichen Alters in eine G-.sängniSstrafe von 4 Monaten unter Anrechnung bet seit bem 8. März d. I. verbüßten Untersuchungshaft verurteilt.

Gietzep, 14. Mat. Schöffengericht. Ein Student fand b.im »ächt.tchen Nachhausikomme.: den Schlüssel in brr G-'as'hür von innen stecken. Da ihm sein Hausherr trotz Schellmö nicht öffnete, drückte er bte Scheibe ein und schloß von innen auf. Wenige Tage darauf entfernte er ein Schild, auf das fein früherer Hausherr ge­schrieben hatte: »Za vermieten (Nicht an Studenten)." Das Gericht 'prach den Angeklagten frei, da ihm das Bewußtsein ber Rechtswidrig­keit gefehlt habe.

Berlin, 14. Mai. Die Redakteure berSoziale Praxis", Pro­fessor Franke unb Dr. Heiß, warm wegen Beleibigung ber Meintngenschen Regierung angeklagt, ber sie Forstwucher vor­geworfen hatten. Der Gerichtshof erkannte auf Freisprechung, ba die Angeklagten in Wahrnehmung berechtigter Jnteressm gehandelt unb weder die Absicht noch baS Bewußtsein ber Beleibigung auS dem Artkel hervorgehe.

Berlin, 14. Mai. Infolge einer Schlägermensur hatten sich gesternwegen Zweikampfes mit tätlichen Waffen" zwei Studenten der technischen Hochschule, Max Dehne aus Charlottenburg unb Georg Windeck aus Berlin, vor ber zweiten Strastammer am Landgericht II zu verant­worten. Die beiden gehörten je einem Korps an und waren von ihren Korps dazu bestimmt worden, eine Befiimmungsmensur auszufechten. Am

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