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15. März d. I. gingen die beiden im Lokal von Zetsche in der Kaiser Friedrichstraße zu Charlottenburg gegen einander los. Sie waren mit Binden und Bandagen und allen sonstigen Schutzmitteln versehen. Ein jeder hatte bereits eine Hautverletzung davongelragen, alS die Polizei dem Waffenspiri ein Ende machte. Die Angeklagten gaben den Thalbestand zu, woraus der Staatsanwalt je einen Tag Festungshaft beantragte Der Gerichtshof nahm aber an, daß geschliffene Schläger unter Anwendung oller Schutzvorrichtungen nicht zu den „rötlichen Waffen' im Sinne de» Gesetzes zu rechnen seien und erkannte d-rngemäß auf Freisprechung.
NreSlau, 4 Mai. Die letzte Faschingsi ummer des „61 m p I i - cisstmus', deren Titelbild eine sehr bedenkliche Szene aus dem Münchener Karnevalsleben darstellte, war von der hiesigen Poliz i für anstößig erachtet, und an 24 Stellen beschlagnahmt worden Infolgedessen hatten sich heute zwölf Buchhändler und zwölf andere Personen, teile Restmr rateure, Cafätiers, t-ils Inhaber von Barbier- und Friseurläden und die Verkäuferin auS dem Zeitungskiosk an der Promenade wegen Derbreittmg unzüchtiger Abbildungen vor der ersten Kammer zu verantworten. Der Gerichtshof beschloß, in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Das Urteil lautete gegen sämtliche erschienene Angeklagte auf Freisprechung. Der Gerichtshof erachtete das Bild zwar für objektiv unzüchtig, war aber der Meinung, daß zur Erkenntnis des unzüchtigen Charakters eine ge nouete Betrachtung des Bildes notwendig fei; und da er der Behauptung der Angeklagten, daß sie es nur ganz flüchtig gesehen, teils ohne weiteres Glauben schenkte, teils Glauben schenken mußte, weil daü Gegenteil nicht nachzuweiscn war, so konnte er eine die Schuld der Angeklagten begründende thatsächliche Feststellung nicht treffen. Die betreffende Nummer des „SimplicissimuS" wurde für eingezogen erklärt. In einem Falle mußte Vertagung eintreten, weil die Angeklagte wegen Krankheit nicht erschienen war. m
Tilsit, 13. Mai. Wegen versuchten Gattenmordes, Betruges und Unterschlaguna verurteilte das Schwurgericht den Maurer Wilhelm Luckat auS Thomat.n zu z-.hn Jahren drei Monaten Zuchthaus. D,e Beweisaufnahme ergab, daß er feine Ehefrau mit Arfemk zu vergiften versuchte, wichrend diese wochenlang schwer krank lag, knüpfte er unter der Vorspiegelung, er fei unverheiratet, mit drei anderen Mädchen LrebeS- verhältniffe an, verlobte sich in einem Falle und schwindelte seiner Braut unter Vorlegung eine# gefälschten Wechsels ihre Ersparniffe ab.
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o. Sieben, 14. Mai. (Strafkammer.) Der Ruffenmacher A«rl Hole in Langenhain ist angeklagt und geständig, im Herbst des Jabre» 1900 zu Friedberg ein dem Ä dririr Heinrich Sandrock dort g-hörigeS Sparkassenbuch, auf den Betrag von 120,60 Mk. lautend, sowie 10 Mk bareS Geld in rechtSwchrtgrr Absicht sich angeeignet, außerdem, um in btn Besitz der Sparkaffrniinlage gelangen zu können, zu Kastel am 15 November eine Quittung fälschlich angefertigt und zum Zwecke der Täuschung von ihr Gebrauch gemacht zu haben. Das Gericht erkennt geaen den Angeklagten unter Annahme mildernder Umnänbe auf eine Gefängnisstrafe von v'.er Monaten unter Anrechnung der seit dem 22 Mä'z d. I. edittenm Untersuchungshaft. Der An- fldlagte erkannte di« fofouigt Rechtskraft des Urteils an. — Die beiden hiesigen Schüler Eduard Herold und Gustav Schäfer, beide .jugendlichen Alters, werden gemäß SS 242 243 pos. 2 deS Str.-G. in di- geringste zulässige Strafe, nämlich einen Tag Gefängnis, verurteilt. — T>ie Anklageschrift legt dem im Jahre 1850 geborenen, seit März 1873 im Dienst befindlichen Lehrer Michael Hotz in Rimbach zur Last, tm 23. Februar d. I. in Ausübung seines Amtes den Schüler Heinrich Wtenold vorsätzlich mittels gefährlichen Werkzeugs 15 p dich verletzt zu haben, und zwar dadurch, daß er ihn mit einer Gießkanne auf den Kopf fchtug. Die erfolgte Beweisaufnahme läßt die zur Verhandlung steoende Sache in wesentlich milderem Lichte erscheinen, alS nach dem .Inhalt der Anklageschrift anzunehmen war, und die Staatsanwaltschaft selbst beantragt, dem Angeklagten mildernde Umstände zu bewilligen. daS U teil lautet demgemäß auch nur auf 30 Mnk Geldstrafe. — Der vor Gericht sich uagemciu schwerhörig gebärdende W.ißviuder- meister H inrich König von Homberg a. b. Ohm ist wegen Beleidigung tm Sinne der SS 185, 186, 196, 197, 200 des Str.-G. unter Anklage gestellt worden, weil er am 20. Januar d. I. den Gemeinderat von Homberg, sowie bin Bürgermeister Repp dort öffentlich dadurch be> leidigte, daß er behauptete, sie seien nichts nutz. Der Angeklagte bestreitet die fragt Aeußerung gethan zu haben, die erfolgte Zeugenvernehmung aber erbringt den klaren Beweis seiner Schuld. Dle Staatsanwaltschaft beantragt demgemäß Verurteilung des Angeklagten in eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen; die Strafkammer erkennt mf eine solche von vier Wochen, in Anbetracht besten, baß ber Be- schulbigte ein Radaumacher ber schlimmsten Sorte ist, unb es angezeigt erscheint, ihn burch Verhängung einer empfindlichen Strafe für bte Zukunft von seiner Leidenschaft, zu verdächtigen und zu verleumden, zu hrilrn. — Ein gewerbsmäßiger Dieb — er ist achtmal wegen Diebstahls vorbestraft — steht der Arbeiter Christian Troller von Weickartshain unter der Anklage vor den Schranken des Grrichis, am 2. April b. I. seinem Mitarbeiter Andreas Streitenberger eine Pfeife im Werte von 1,50 Mark unb ein Portemonnaie mit 2 Mark Inhalt entwendet zu haben. In Anbetracht feiner Vorstrafen erhält
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Gietzep, 14. Mat. Schöffengericht. Ein Student fand b.im »ächt.tchen Nachhausikomme.: den Schlüssel in brr G-'as'hür von innen stecken. Da ihm sein Hausherr trotz Schellmö nicht öffnete, drückte er bte Scheibe ein und schloß von innen auf. Wenige Tage darauf entfernte er ein Schild, auf das fein früherer Hausherr geschrieben hatte: »Za vermieten (Nicht an Studenten)." Das Gericht 'prach den Angeklagten frei, da ihm das Bewußtsein ber Rechtswidrigkeit gefehlt habe.
Berlin, 14. Mai. Die Redakteure ber „Soziale Praxis", Professor Franke unb Dr. Heiß, warm wegen Beleibigung ber Meintngenschen Regierung angeklagt, ber sie Forstwucher vorgeworfen hatten. Der Gerichtshof erkannte auf Freisprechung, ba die Angeklagten in Wahrnehmung berechtigter Jnteressm gehandelt unb weder die Absicht noch baS Bewußtsein ber Beleibigung auS dem Artkel hervorgehe.
Berlin, 14. Mai. Infolge einer Schlägermensur hatten sich gestern „wegen Zweikampfes mit tätlichen Waffen" zwei Studenten der technischen Hochschule, Max Dehne aus Charlottenburg unb Georg Windeck aus Berlin, vor ber zweiten Strastammer am Landgericht II zu verantworten. Die beiden gehörten je einem Korps an und waren von ihren Korps dazu bestimmt worden, eine Befiimmungsmensur auszufechten. Am
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