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15.8.1901 Erstes Blatt
 
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Donnerstag 15. August 1901

Medaktion, Expedition und

Druckerei: Schulstrasie 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener Zamilien- blätter werden dein An­zeiger im Wechstl mitHess. Vandwirt" undBlätier für Hess Volkskunde" vier­mal wöchentlich beigelegt.

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GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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Adresse für Depeschen: Anzeiger Gießen.

FernsprechanschlußAr.51.

Amtlicher Feil.

Gießen, den 12. August 1901.

8 e t r.: Die im Art. 33 des BolkSschulgesetzeS vorgesehene erweiterte Prüfung".

Die Großh. Kreisschulkommission Gießen

au die Schulvorstände des Kreises.

Bon nachstehender Bekanntmachung der obersten Schul- behörde geben wir Ihnen zur Bedeutung etwaiger Interessenten Kenntnis.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des Artikels 33 des Volksschulgesetzes soll im Laufe des Monats Dezember d. IS. dahier eine ,,erweiterte Prüfung" (Prüfung für Hauptlehrer und Lehrer an höheren Bürgerschulen) stattfinden.

Unter Hinweis auf § 38 der Verordnung vom 10. Januar 1876, die Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen be­treffend, werden diejenigen Lehrer, welche sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unter­zeichnete Mtnisterialabteilung zu richtenden Gesuche, nebst den erforderlichen Anlagen

btS fpätesteuS zum 21. September d. I bei der betreffenden KreiSschulkommissiou einzureichen.

Den Examinanden wird besondere Verfügung darüber zugehen, ob fie zur Prüfung zugelaffen worden find, an welchem Tage und in welchem Lokale dieselbe stattfindeu wird, sowie welche Aufgabe fie zu behandeln haben. (§ 39 fr er Prüfungsordnung.)

Die Großherzoglicheu Kreisschulkommisfiouen und die Ortsschulvorstände wollen die Lehrer von dieser Bekannt­machung in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.

Darmstadt, 6. August 1901.

Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiteu.

Eis e u h u th.

de Beauclair.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die diesjährige allgemeine Faselschau im

Kreise Gießen.

Die allgemeine Faselschau wird von der Körkommissiou

nach folgendem Plan im Bezirk GießenHungen erfolgen: 1. am 29. August: Langsdorf, Bettenhausen, Bellersheim,

2.

3.

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5.

6.

7.

8.

Obbornhofen, Ulphe, Trais-Horloff, Inheiden.

31. Hungen, Steinheim, Rodheim, Raberts­

hausen, Langd.

3. Sept.: Lich, Birklar, Muschenheim, Dorfgill, Eberstadt, Oberhörgern.

5. Holzheim, Grüningen, Watzenborn,

Steinberg, Hausen, Garbenteich.

7. Steinbach, Albach, Annerod, Oppenrod,

Burkhardsfelden, Reiskirchen.

10. Rödgen, Trohe, Großen Buseck, Alten-

Buseck, Wieseck.

12. Gießen, Daubringen, Mainzlar,

Staufenberg, Ruttershausen, Lollar.

14. Heuchelheim, Klein-Linden, Allendorf,

Großen-Liuden, LangGöns und Leih-

Gießen, den

gestern.

13. August 1901.

Großherzogliches Kreis amt Gießen, v Bechtold.

Bekanntmachung.

L e t r.: Die Abgabe der Vermögensfteuer-Erklär- ungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1902/03.

Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899, haben die von der Kommission für die (Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzenden Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forstwirt- jchaft oder ein Gewerbe betreiben), die z u m e r st e n M a l e mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer ver­anlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unter­nehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.

Ferner sind nach Art. 25 desselben Gesetzes diejenigen, deren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Ab­zug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei ihv'r erstmaligen Veranlag­ung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet.

Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Mini­sterium der Finanzen festgesetzten Formularien zu ver­wenden: dieselben sind je nackt der Wahl der Steuerpflich»- tigen offen oder verschlossen

spätestens bis zum 31. A u g u st d. I s., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforder­ung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohn­orts oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuer-! lommissariat abzuliefern.

Den außerhalb des Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer­erklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zu- gesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen inner­halb vier Wochen unmittelbar einzusenden sind.

Nach Art. 32 des Gesetzes sind die Vermögenssteuer­erklärungen abzugeben:

1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Per­sonen, die aus anderen Gründen unter Vormund­schaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetz­lichen Vertretern;

2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von deren Verwaltern;

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Ver­mögens sowohl, als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzu­rechnen ist.

Bei Abgabe dieser Erklärungen ist besonders zu be­achten, daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen abgezogen werden können, wenn das Bestehen und die Höhe dieser Schulden und Lasten nachgewiesen wird.

Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Ver­pflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist oie Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird.

Anknüpfend än diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Ver­pflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklär­ungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzender: der betr. Veranlagungskommissionen abgegeben werden.

Die Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz und der hierzu erlassenen An­weisung beigesügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 31. Juli 1901.

Die Großherzoglichen Steuerkommissariate:

Dr. Metzler. Wenzel. Frenz. Korfmann.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abgabe der Kapitalrenten st eue r - erklärungen zum Behufe der Gemeinde­steuerveranlagung für 1902/03.

Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuer be­treffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungs­kommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklär­ungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen fest­gesetzte Formular zu verwenden, und sind dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zu den Landgemeinden der Steuerkommissa­riate Gießen, Grünberg, jungen, Nidda soweit solches nicht bereits geschehen ist, bis zum 31. August dieses Jahres;

2. zur Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforder­ung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.

Von der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission er­geht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im un­mittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Ka­pitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mark jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.

Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormund­schaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;

2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Ge- nosseiisck-aften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;

3 in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen oder aus dem Ver­mögen seiner nicht selbständig zur Kapitalrentensteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.

Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen richten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapital­rentensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürger­meistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlausenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den

Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommifsionen übersendet werden.

Das Formular zu den Kapitalrentensteuer-Erklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen.

Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 31. Juli 1901.

Die Großherzoglichen Steuerkommissariate:

Dr. Metzler. Wenzel. Frenz. Korfmann.

Betr.:

Hungen

3.

2.

3.

4. Nidda

ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforder­ung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohn­orts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissco- riat abzuliefern. ,

Den außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer-Erklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden sind.

Von der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche int unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Ein­kommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung er- fabren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.

Nach Art. 22 des Gesetzes haben die EinL>mmensteuer- erklärung abzugeben:

1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;

Bekanntmachung.

Die Abgabe der Einkommensteuer-Erklär­ungen behufs Veranlagung für das Steuerjahr 1902/1903.

für die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaf- ten auf Aktien deren Vorstände in seitheriger Waise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen all­gemein vorgeschriebenen Formulars);

in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesamten, ihm sowohl als seinen nicht selbständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens.

Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommen­steuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heran­ziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Einkommensbezüae, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu be­rufenen Veranlagungskommission schriftlich ab^u^eben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden, und sind dieselben, je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:

1. zum Steuer-Kommissariat Gießen

a) in den Landgemein de n bis 31. August d. I.

6) in der Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I.

2. zum Steuerkomm. Grünberg bis zum 31. August d. I.,

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß, die Einkommenbezüge aus Aktien der nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr- 9 der abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nach den nach verzeichnet en Prozent­sätzen zu berechnenden Beträgen, unter II. Ord.-Nr- 1 der gesetzlichen Abzüge in Ansatz zu kommen haben. Bank für Handel und Industrie für Darmstadt 21,80 Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft .... 3,40 Proz. Bergbau- und Schiffahrts-Aktiengesellschaft vor­

mals Gebrüder Kannegießer. . . - . 11,30

Bremer Bergwerks- u. Hüttenverein zu Oberkassel 4,74 Chemische Werke zu Amöneburgj ..... 34,02

Dampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und

Mittelrhein zu Düsseldorf .... 15,40 Eisenwerk Hirzenhain mit Sitz in Lollar 95,4» Fabrik für feuer- und säurefeste Produkte zu

Bad - Nauheim .........8,26

Frankfurt Offenbacher Trambahn-Gesellschaft . 30,80 Gesellschaft für Handel und Schiffahrt H. A. Disch 83,30 Immobilien-Gesellschaft, Süddeutsche .... 95;01 Mannheimer Portland - Zementfabrik . . . 56,30 Pfälzische Bank 13,40

Preußisch-Rheinische Dampfschisfahrtsges. Köln 15,40 Bierbrauerei Schöfferhof-Dreikönigshof vormals

Konrad Rösch 63,10

Stettiner Chamottefabrik vorm. Didier z. Stettin 0,49 Süddeutsche Bank in Mannheim ...... 11,91 Süddeutsche Eisenbahngesellschaft .....17,60

Verein chemischer Fabriken zu Mannheim . . . 24,30 Verein für chemische Industrie zu Mainz . . . 31,60 Vereinigte Maschinenfabrik Augsburg und Ma-

schinenbaug. Nürnberg, Gustavburg Filiale 14,70 Vereinigte Strohstofffabriken zu Dresden . . . 22,86

Außerdem werden die Steuerpflichtigen benachrichtigt, daß die Steuerkommissariate über etwaige Zweifel bezüg­lich der abzugebenden Steuererklärungen jederzeit bereit­willig Auskunft erteilen werden.