Nr. 162
Erstes Blatt.
151. Jahrgang.
Samstag 13. Juli 1901
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Amtlicher Zeil.
Bekanntmachung.
Betr.: Abhaltung der Viehmärkte.
Im Hinblick auf den am 6. August d. IS. stattfindenden Biehmarkt bringen wir zur allgemeinen Kenntnis, daß an dem genannten Tage nur Rindvieh aufgetrieben werden darf. Der Schweinemarkt findet an dem nächstfolgendem Tage, dem 7. August l. IS., statt.
Im Anschluß hieran bringen wir die von uns unterm 28. März 1900 (Gießener Anzeiger Nr. 78) getroffenen allgemeinen Anordnungen nachstehend wiederholt zur Kennt- »isnahme.
Gießen, den 10. Juli 1901.
.Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
§ 1. Alles zu den Biehmärkten in Gießen aufgetriebene Klauenvieh (Rindvieh und Schweine) wird beim Markteiugang kreisveterinärärztlich untersucht und nur zugelassen, wenn eS seuchenfrei befunden worden ist.
§ 2. Die Gastställe und Ställe von Viehhändlern in Gießen, Heuchelheim und Wieseck werden der veterinär ärztlichen Aufsicht unterstellt.
§ 3. Vieh, welches an den Markttagen und an den vier vorhergehenden Tagen in den Bezirk der Gemarkungen Gießen, Wieseck und Heuchelheim eingebracht und daselbst eingestellt wird, muß an dem ersten Standort mindestens sieben Tage lang verbleiben und darf ihn innerhalb der nächsten 14 Tage nach Ablauf der siebentägigen Quarantäne nur verlassen, wenn es nach dem Zeugnis des Großh. Kreis- veteriuärarztes keine seuchenverdächtigen Erscheinungen gezeigt hat. Von dieser Quarautänepflicht ist daS Vieh nur dann befreit, wenn es auf den Markt gebracht und der tierärztlichen Untersuchung daselbst unterworfen wird. Alle Tiere, die vom vierten Tage vor dem Markt bis zum letzten Markttage eingestellt werden, sind sofort vom Eigentümer oder Begleiter der Tiere der Ortspolizeibehörde, und von dieser dem Großh. KreiSveterinäramt auzumelden; in gleicher Weise ist der Besitzer des Stalles zur Anmeldung verpflichtet und verantwortlich.
§ 4. Das Handeln auf Straßen und Plätzen der Stadt Gießen, der Orte Wieseck und Heuchelheim ist verboten.
§ 5. Vieh aus Gemarkungen, in welchen die Seuche herrscht, darf nicht aufgetrieben werden und wird nicht zu- gelaffen.
§ 6. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 28 des Reichsstrafgesetzbuches und § 66, Abs. 4, des ReichS- viehseuchengesetzeS bestraft.
Bekanntmachung,
betreffend: Schweineseuche.
In einem Gehöfte zu Langsdorf ist die Schweineseuche ausgetreten. Die Sperre des Gehöfts ist angeordnet worden.
Gießen, den 11. Juli 1901.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Erdarbeiten wird der Asterweg zwischen Wallihorstraße und Schillerstraße am Montag, den 15. Juli d. I. für den Fuhrwerksverkehr gesperrt.
Gießen, den 11. Juli 1901.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen. Hechler.
Bekauutmachuug.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach § 12 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Provinzialausschuß während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien hält.
Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind dieselben ohne Einfluß.
Gießen, den 12. Juli 1901.
Der Provinzial-Ausschuß der Provinz Oberheffen.
v. Bechtold. Provinzial-Direktor.
Bekanntmachung,
ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach § 10 des Regulativs vom 26. Februar 1875 der Kreisausschuß während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September Ferien hält.
Während dieser Ferien können in öffentlicher Sitzung nur schleunige Sachen zur Verhandlung gelangen, dagegen wird der Laus der gesetzlichen Fristen dadurch nicht unterbrochen.
Gießen, den 12. Juli 1901.
Der Kreisausschuß des Kreises Gießen.
v. B e ch t o l d.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch des Ludwig Becker von Wieseck um Genehmigung zur Errichtung einer Schlächterei.
Ludwig Becker von Wieseck beabsichligt aus dem Grundstück Flur I Nr. 130 4/10 und 130 6/io der Gemarkung Wieseck eine Schlächterei zu errichten.
Pläne und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieses im „Gießener Anzeiger- gerechnet, auf dem Büreau der Großh. Bürgermeisterei Wieseck zur Einsicht der Jntereffenten offen.
Etwaige Einwendungen sind binnen dieser Frist bei Meidnng des Ausschlusses bei Großh. Bürgermeisterei Wieseck vorzubringen.
Gießen, den 6. Juli 1901.
Großherzogliches Kreis amt Gießen, v. Bechtold.
Berufung in Strafsachen.
Gegen die Massenfabrikation von Gesetzen ist in jüngster Zeit öfter bittere und nur zu berechtigte Klage geführt worden. Das Terenzische „ne quid nimis" ist ganz besonders auf die im letzten Jahrzehnt eingerissene Gesetzmachierei anzuwenden, bei der man fast den unerfreulichen Eindruck gewinnen konnte, als solle die Qualität durch! die Quantität ersetzt werden. In der nächsten Session des Reichstages soll nun, damit der gründlichen Beratung der Handelsverträge kein Eintrag geschieht, das Beratungsmaterial auf das Aeußerste eingeschränkt werden. Einstweilen werden wir also vor neuen Gesetzen bewahrt bleiben. Um so mehr sollte aber der Reichstag Anlaß nehmen, die bestehende Gesetzgebung da, wo sich! offenbare Mängel herausgestellt haben, zu ergänzen und zu reformieren. Hierher gehört in erster Linie die vom Reichstag am -21. Dezember angenommene Strafprozeßordnung, die seit dem 1. Oktober 1879 in Geltung ist. Sie bedarf, wie von allen Seiten zugegeben wird, dringend einer Reform. Schon im Jahre 1894 wurde ein umfangreicher Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung eingebracht, der eine Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichte, die Zeugenvereidigung im Vorverfahren, den Nacheid an Stelle des Voreides, Beschränkung der Beweisaufnahme u. a. m., vor allem aber die Berufung im Strafverfahren ins Auge faßte. Das Reformpvojekt scheiterte schließlich am 15. Dezember 1896 an dem Widerspruche des Reichstages gegen die Herabsetzung der Richterzahl in den Strafkammern von 5 auf 3, die von der Regierung damals als condicio sine qua non gefordert wurde.
In der letzten Session des Reichstages ist von der Strafprozeßreform bedauerlicherweise überhaupt nicht die Rede gewesen, obwohl ein recht schwerwiegender äußerst Anlaß, sie wieder in den Vordergrund zu stellen, in der am 1. Oktober v. I. eingeführten neuen Militär-Strafprozeßordnung gegeben war. Diese hat durch die Einsetzung einer Berufungsinstanz in Strafsachen einen bedeutenden Vorsprung vor der bürgerlichen Strafrechtspflege gewonnen, den auszugleichen eine Pflicht der Gerechtigkeit ist. Die bei den militärischen Gerichten im Verlaufe des ersten Jahres ihres Bestehens gesammelten Erfahrungen dürften ein schätzbares Material für die Verhandlungen im Reichstage abgeben. So lange eine Berufung gegen die Urteile der Strafkammern nicht zulässig ist, besteht für die 99 Prozent aller Staatsbürger, die nicht unter der Waffe dienen, eine nur durch die unzureichende Arbeit des gesetzgebenden Apparates begründete Zurücksetzung gegenüber den Militärpersonen. Deshalb ist es Pflicht des Reichstages, so schnell als möglich die Reform der Strafprozeßordnung in die Wege zu leiten und den dunklen Schatten, der über den Grundsatz „Gleiches Recht für alle" gefallen ist, zu beseitigen.
Die Notwendigkeit der Berufung in Straffachen wird von keiner Seite bestritten, auch von den Richtern nicht. Diese sind nicht unfehlbar, und sie nehmen dieses Privilegium selbst am wenigsten für sich! in Anspruchs Daß sie thatsächlich Irrtümern unterliegen, zeigt sich deutlich beim Zivilprozeß, bei dem die Berufung ohne Einschränkung zulässig ist, dadurch, daß die Berufungsinstanz häufig genug die Rechtslage anders auffaßt, als der Vorderrichter und infolgedessen zu einer anderen Entscheidung kommt als dieser. Das REsmittel der Revision, das gegenwärtig den von der Strafkammer Verurteilten zusteht und das in vielen Fällen an Stelle der ausgeschlossenen Berufung ergriffen wird- ist ethisch recht gering zu bewerten, ja, es ist sogar geeignet, das Rechtsgefühl im Volke zu verwirren. Kommt es doch bei der Revision lediglich darauf an, einen Formfehler oder einen Rechtsirrtum, sei es auch! nur einen ganz geringfügigen, herauszufinden, auf Grund dessen das Reichsgericht das Urteil aushebt und an die Strafkammer zurückverweist. Wenn diese dann, den im ersten Verfahren untergelaufenen Fehler vermeidend, zu demselben Urteil gelangt, wie vorher, und das wird zumeist der Fall sein, fv ist das dem Volke, das in dem Revisionsverfahren die rettende Planke, ein Analogon der Berufung zu sehen gewohnt ist, völlig unverständlich,. _
Für die Einführung der Berufung in Strafsachen haben sich! auch! die Gutachten der Oberlandesgerichte ausgesprochen, die von der Reichsregierung vor der Einbringung der Justiznovelle vom Jahre 1894 eingefordert wurden und der Reichstag hat die auf die Einführung der Berufung gegen Straffammerurteile gerichteten Anträge fast einstimmig angenommen. Der Wunsch nach einem der Zwu- rochtspflege analogen Berufungsverfahren im Strafver- verfahren ist beim ganzen Volke allgemein, und er ist um so dringender, als ja von einem Strafkammer-Urteile oft das ganze Lebensglück eines Menschen abhängt.
Der Gedanke, daß Angeklagte unschuldig verurteilt werden tonnen, ist zu furchtbar, als daß man nickst alle Mittel anwenden sollte, derartiges zu verhüten. Tie Fälle, in denen ein Verurteilter, der einen Teil seiner Strafe schon verbüßt hat, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen wird, sind zwar nicht häufig, aber sie kommen doch hin und wieder vor, und sie sind eine unabweisbare Mahnung zur Reform der Strafrechtspflege. Denn wenn audji den im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen neuerdings der Anspruch auf eine Entschädigung zusteht, so ist diese dock> zumeist nur ein schwaches Pflaster aus die einem Unschuldigen geschlagene Wunde, und den seelischen Schaden, den der Unglückliche erlitten hat, kann kein Mensch wieder gut machen. Es ist nun allerdings zuzugeben, daß die Verurteilung Unschuldiger fast immer durch eine unglückselige Verkettung der Umstände herbeigeführt wird, welche wahrscheinlich die Berufungsinstanz ebenso wenig durchschauen würde, wie die Strafkammer. Allein die Wiederholung des Verfahrens vor einem anderen Richterkollegium giebt doch, wenigstens die Gewähr, daß alles nur mögliche gethan ist, um einen Irrtum auszufckstießen. Diese Gewißheit ist eine unbedingte Forderung des Rechtsbewußtseins des deutschen Volkes, die diesem auf die Dauer nicht versagt werden darf. Und es kommt noch ein wichtiges Moment hinzu. Es ist immer die Möglichkeit gegeben, daß ein Angeklagter erst aus der Begründung des Urteils ersieht, von welcher Voraussetzung aus die Richter zu einer Verurteilung gelangt sind. Wenn nun auch! der Verurteilte die Unrichtigkeit dieser Voraussetzung erweisen könnte, so fehlte ihm doch, die Gelegenheit dazu, da mit dem Urteil der Strafkammer das letzte Wort in der Sache gesprochen ist und eine Revision, wenn eine solche zu erzielen ist, eine neue Feststellung des Thatbestandes nicht zur Folge hat.
Die Regierung hat sich im Prinzip der Einführung der Berufung in Strafsachen nicht abgeneigt gezeigt, forderte aber dafür, wie gesagt, die Besetzung der Strafkammern mit nur drei Richtern, und zwar mit der Begründung, daß ja nach der Einführung der Berufung fünf Richter nicht mehr nötig seien. Es .ist zwar unleugbar, daß die Gewißheit einer gerechten, gründlich erwogenen Beurteilung eines Delikts bei einem Kollegium von fünf Richtern größer ist, als bei einem solchen von drei Richtern. Es wäre daher sehr zu wünschen, daß die Berufungsinstanz ohne eine Verschlechterung der ersten Instanz durchgeführt würde. Aber auch! die Einführung der drei Richter-Kollegien würde bei Einführung der Berufung immer noch einen bedeutenden Fortschritt gegenüber dem heutigen Stand der Dinge bedeuten. Schließlich würde hierbei auch die Frage in Erwägung zu ziehen sein, ob bei dem seit den siebziger Jahren erstaunlich! in die Höhe gegangenen Stande der Volksbildung eine stärkere Heranziehung des Laienelements zur Strafrechtspflege möglich ist. Wie verlautet, stehen einer solchen Neuerung die süddeutschen Regierungen, namentlich die badische, nicht unsympathisch gegenüber.
Politische Tagesschau.
Die Errichtung von Ha us h al tun g s schul e n für Arbeiterfrauen und -Töchter macht erfreuliche Fortschritte, wenn der Weg bis zu der wünschenswerten allgemeinen Ausdehnung auch noch: weit genug bleibt. Aus verschiedenen Gegenden liegen eingehendere Berichte über die zum Teil recht umfassende Ausdehnung des hauswirtschaftlichen Unterrichts vor.
Ein interessantes Beispiel bietet die Stadt Luckenwalde, in der sämtlichen Konfirmandinnen der dortigen vier Volksschulen in einem eigens dc^u eingerichteten Gn bäude Haushaltungsunterricht erteilt wird. Tie Konfirmandinnen erhalten im letzten Halbjahre ihrer Schulzeit wöchentlich an je zwei Tagen je drei Stunden Unterricht im Haushaltungswesen. An jedem Unterrichtstage findet zunächst theoretische Unterweisung statt; das herzustellende Gericht wird besprochen, im Anschluß daran die Lehre von den Nahrungsmitteln, deren Zusammensetzung, Nährwert, Berbrauchsweise und Preis. Daneben findet Unterricht statt über Feuerung, Lüftung, Staub, Sauberkeit, Wäsche usw. Nach Fesfftellung der Bestandteile des herzustellenden Gerichts wird der Preis für eine Person genau berechnet. Darauf wird praktisch gearbeitet. Nach dem Kochen werden die Küchentische sauber gedeckt, und die Mnder setzen sich zu Tisch Das Amt des Fleischoerteilen- und des Borlegens geht die Reihe herum. Erfreulich ist die Gelehrigkeit, mit der die Kinder der Lehrerin die guten Sitten beim Essen abzulauschen sich bemühen. Nach Tisch wird ausgewaschen und alles wieder m Ordnung gebracht- Am Schlüsse des Kursus findet großes ReinmackMN statt. Tie Schülerinnen sind also, wenn sie die Schule verlassen, in allen Zweigen der Hauswirtschaft, soweit die» für einen! kleinen Haushalt in Frage kommt unterwiesen worden Me Zahl der Schülerinnen betragt M. Durchschnittlich ist die Hälfte der Schülerinnen am Schlüsse des Unterrichts in den Gesindedienst eingetreten Die Schülerinnen- so ve^ schiedenartig ihre sonstigen Leistungen m der Schale auch ein mochten — hier haben sie mit gleich freudigem Eifer sich der Sache gewidmet. Hiermit erscheint das Wirken dieses Haushaltungs-Unterrichts aufs Beste bewiesen. Tie Kinder haben soviel Sinn für die häusliche Beschäftigung gefunden, daß sie in einer Stadt, wo sonst der UebergairA der Kinder unmittelbar von der Schule in die Textilindustrie die Regel bildete, sich von dieser Ueberlieserung lossagen und in den Gesindedienst treten. Hiermit dürste auch pir die gesundheitliche Entwickelung und die Ausbildung für den Hausfrauenberus die beste Grundlage geschaffen sein. Selbst wenn nach! einigen Jahren der Verdienst und das freiere Leben der Fabrikarbeiterin bis Mädchen an locken sollte, in die Fabrikarbeit überzugehen, wird die erworbene Grundlage ihnen nicht so schnell


