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Sonntag 11. August IVOl
181. Jahrgang
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Amk- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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Bekanntmachung.
Bett.: Maul- und Klauenseuche in Grebenau.
Nachdem die Maul« und Klauenseuche in Grebenau er. loschen ist, haben wir die angeordnete Sperre wieder auf. gehoben.
Alsfeld, den 6. August 1901.
Großherzogliches Kreisamt Alsfeld.
I. 93.: Hammann.
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit folgende tarifmäßigen Begünstigungen für Musterkoffer von Handlnngsreisenden au: -österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegovinischen Eisenbahnen zur Kenntnis der Interessenten.
Gießen, 9. August 1901.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
.v Bechtold.
Tarifmäßige Begünstigungen
für Musterkoffer von Handlungsreisenden auf österreichischen, ungarischen und bosnischf-herzegovinischen Eisenbahnen.
Für die Musterkoffer der sicb in nachstehender Weise legitimierenden Handlungsreisenden finden auf den nachbezeichneten Eisenbahnen folgende Begünstigungen Anwendung.
Die Musterkoffer werden befördert:
a) Auf den Linien der k. k. öftere. Staatsbahnen und t)CTi im Staatsbetriebe stehenden Lokalbahnen, insoweit au; denselben der Lokal-Personen-Tarif der k. k. Staatsbahnen Anwendung findet; weiters auf den Linien der k. k. priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn und auf deren Lokalbahnen (ansnahmlich der in ihrem Betriebe stehenden Lokalbahn Auspitz, der Holicz-Gödinger Lokalbahn, der k. k. priv. Ostrau-Friedlander Eisenbahn, der Lokalbahn Ostrokowitz- Alin-Wisowitz, dann der Lokalbahnen Saitz-Tscheitsch-Söding ujri) Mutenih-Gaya), f. k. priv. Oesterr. Nordwestbahn und Äid-Norddeutschen Verbindungsbahn (ausnahmlich aller im Betriebe der k. k. priv. Oesterr. Nordwestbahn und Süd- Norddeutschen Verbindungsbahn stehenden Lokalbahnen und der Reichenberg-Gablonz-Tannwalder Eisenbahn), priv. österr.-ungar. Staats-Eisenbahn-Gesellschaft und auf deren eigenen, sowie auf den in ihrem Betriebe stehenden Lokalbahnen Brandeis a. d. Elbe-Neratowitz und Swolenowes- Smecna, k. k. priv. Graz-Köflacher Eisenbahn, f. k. priv. Eisenbahn Wien-Aspang (Linie Wien-Aspang), Schüeeberg- bahn, (Adhäsionsstrecken), k. k. priv. Böhmischen Nordbahn (mit Ausnahme der im Betriebe der Böhmischen Nordbahn befindlichen Lokalbahnen Kuttenthal-Unter-Cetno und Mseno-Unter-Eetno), t. k. priv. Aussig-Teplitzer Eisenbahn Mseno-Unter-Cetno), k. k. priv. Aussig-Teplitzer Eisenbahn, a. priv. Buschtherader Eisenbahn (mit Ausnahme der im Betriebe der Buschtehrader Eisenbahn stehenden Lokalbahn Welchau-Wickwitz-Gießhübl-Sauerbrunn), k. k. priv. Böhmischen Kommerzialbahnen, der k. u. k. Militärkahn Banjaluka-Doberlin (Hauptlinie) und der k. k. priv. Kaschau-Oderberger Bahn (Oefterreichische Linie) zur er- nräßigten Gepäckstaxe von O.2 Hellern per 10 Kg. und 1 Km., unter Berechnung der Gebühren nach, Myriametern oder der Tarif-Kilometerzahl, entsprechend den bei den betreffenden Bahnverwaltungen bestehenden Tarifbestimmungen;
b) auf den österreichischen Linien der k. k. priv. Süd- bahn-Gesellschast, ferner auf der k. k. priv. Leoben-Vordern- berger Eisenbahn, der Wien-Poltendorf-Wiener-Neustädter Bahn und auf der Lokalbahn Spielfeld-Radkersburg zum ermäßigten Musterkoffer-Tarif nach Maßgabe der Lokaltarife;
c) auf der Mährischen Westbahn, der k. k. priv. Bozen- Meraner Bahn, auf den Bosnisch-Äerzegovinischen Staatsbahnen, ferner auf der k. k. priv. Eisenbahn Wien-Aspang (Linie Wien-Klein-Schwechat), auf den Bukowinaer Lokalbahnen, auf den Ostgalizischen Lokalbahnen (Bialaczort- kowska-Zaleszczyki und Wygnanka-Skala mit der Abzweigung Teresin-Jwanie puste) und endlich auf den Lokalbahnen: Borki wielkie-Grzymalow, Gleisdorf-Weiz, Lemberg-Belzec (Tomaszow), Vöcklabruck-Kammer-Wels (Haiding)-Aschbach, Wcls-Unterrohr, Eilli-Wöllan, Liesing-Kaltenleutgeben und Radkersburg-Luttenberg zum normccken Gepäcklaris unter Gewährung von 25 Kg. Freigewicht;
d) amf den im Gebiete der ungarischen Krone gelegenen Bahnen und Linien nach Maßgabe der Lokaltarife dieser Bahnen, bezw. dieser Linien.
Zur Erlangung dieser Begünstigungen hqben sich die fandlungsreisenden mit Legitimations- und Identitäts- Karten auszuweisen, die von einer der hierzu ermächtigten Behörden, bezw. Stellen ausgefertigt sein müssen.
Die. Legitimationskarten müssen den Namen des Reisenden und dessen Firma, Anzahl und Inhalt der mitgeführten Soffer, den Stempel uüd die Unterschrift der ausfertigenden Behörde, bezw. Stelle, die Unterschrift des Inhabers, sowie die Zeichnung der Firma enthalten, in deren Diensten der weisende steht.
Tie Legitimations-Karten werden nur auf die Dauer eines Kalenderjahres ausgesertigt, verlieren somit stets mit dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Giltigkeit.
Die Identitäts-Karten haben den Namen des Reisenden, dessen Unterschrift, sowie den Stempel und die Unterschrift der ausfertigenden Behörde, bezw. Stelle zu enthalten und sind mit der Photographie des Inhabers (Visitkarten- stnnat) zu versehen.
Die Jdentitäts- wie auch die Legitimations-Karren sind von den zur Ausfertigung derselben berufenen Behörden vder Stellen nach dem beigedruckten Muster aufzulegen.
Diese Behörden und Stellen werden bringenb eingeladen, um eine mißbräuchliche Benützung der Legitimationskarten hintanzuhalten, bei Ausfertigung derselben mit größter Rigorosität vorzugehen und über deren Ausgabe ein Verzeichnis zu führen.
Tie Legitimationskarten dürfen ausgegeben werden:
1. an die Inhaber protokollierter Geschäfte und deren eigene Angestellten, Jb
2. an die Inhaber nichtprotd illierter Geschäfte und deren eigene Angestellten,
3. mi Handels-Agenlen, welche ihre Geschäfte persönlich besorgen, .
insoferne der Sitz der betreffenden Firma sich im Amtsbezirke der zur Ausfertigung der Legitimations-Karten befugten Behörde befindet.
Dagegen dürfen Legitimations-Karten nicht ausgegeben werden an die Gehilfen der Handels-Agenten.
An Handlungsreisende und stabile Agenten, welche für mehrere Gewerbetreibende Bestellungen suchen, werden solche Legitimations-Karten nur gegen Vorlage ihres Gewerbescheines ausgesertigt.
Im Falle des Verlustes kann eine neue Jdentitäts- oder Legitimations-Karte ausgefertigt werden.
Die Legitimations-Karten sind bei Aufgabe von Reisegepäck am Schalter gleichzeitig mit der Fahrlegitimation und der Identitäts-Karte vorzuweisen. Zur Konstatierung der Identität des Besitzers hat derselbe über Verlangen die Namensfertigung äu leisten.
Jeder Wechsel in der Person des Reisenden ist seitens der in Legitimations-Karte genannten Firma der zur Ausfertigung der. Legitimations-Karte berufenen Behörde oder Stelle sofort anzuzeigen.
Legitimations-Karten, die zusolge Ablaufes der Giltrg- keitsdauer, infolge Wechsels in der Person des Reisenden oder aus sonstigen Gründen ungiltig geworden sind, müssen seitens der Firma, zu deren Gunsten diese Legitimations- Karten ausgesertigt wurden, ehestens jener Behörde oder Stelle zurückgestellt werden, welche dieselben ausgestellt hat.
Die Bahnanstalten behalten sich das Recht vor, in zweifelhaft erscheinenden Fällen den Inhalt der Musterkoffer zu prüfen. Die Muster müssen als solche erkennbar sein. Eolli, welche Verkaufsöbjekte oder sonstige Gepäckstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäcktaxe ausgeschlossen. Tiefe, sowie eigentliche Reise- Effekten find daher bei der Aufgabe besonders zu deklarieren und werden mit eigenen Gepäckscheinen abgefertigt.
Auf der Außenseite jedes Musterkoffers muß der volle Name der Firma, in deren Auftrage die Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein. Tie Aufschrift einzelner Buchstaben oder eines Signums, sowie das Aufkleben von Visit-, Adreßkarten und sonstigen den Namen tragenden Papierstücken genügt nicht, und werden Musterkoffer, welche diesen Forderungen nicht entsprechen, von der Beförderung zum ermäßigten Gepäckstarife ausgeschlossen.
Es ist jedoch gestaltet, den Namen der Firma mit einem leicht abhebbaren Schuber oder Lappen oder durch eine mittelst Federdruckes festgelegte Platte zu bedecken.
Für Musterkoffer mit absperrbaren Schildern kann der ermäßigte Gepäcktarif nur dann Anwendung finden, wenn die Schilder bei der Aufgabe unversperrt sind und während des Transportes in diesem Zustande verbleiben.
Der Reisende ist verpflichtet, den Zug zu benützen, für welchen die Musterkoffer aufgegeben wurden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legitimations-Karte vorzuweisen, um das Gepäck ausgefolgt zu erhalten oder den Gepäckschein mit dem Vermerke des erfolgten Vorweises versehen zu lassen, widrigenfalls die Gebührendifferenz zwischen dem normalen und dem ermäßigten Tarifsätze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
Tic in der Legitimations-Karte genannte Firma haftet für jeden Mißbrauch der Begünstigung seitens ihrer Organe. Jeder Mißbrauch, wozu auch der Verkauf mitgeführter Musterwaren gerechnet wird, hat vorbehaltlich der strafreck^- ttchen Verfolgung oder sonstigen Inanspruchnahme des Schuldtragenden, für die in der Legitimations-Karte genannte Firma die dauernde Entziehung der Begünstigung unnachfichtlich zur Folge.
Muster Ser Ji>kntiM-Karten.
Vorderseite.
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Identitäts-Karte
für den Geschäftsreisenden Herrn
Diese Identitäts-Karte dient als Ergänzung zu der an den Genannten auSgefertigten LegitimationS-Karte behufs Erlangung des ermäßigten MusterkoffertarifS und muß gleichzeitig mit dieser LegitimationS-Karte bei sonstiger Ungiltigkeit der letzteren vorgewiesen werden.
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Unterschrift stempel Unterschrift
deS Inhabers: bet deS Ausstellers:
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Motograpfiie.
Miister-Fsmnüre -er Legitimations-Karten.
Vorderseite.
(Firmaaufdruck bezw. Stampiglie der ausgebenden Behörde.)
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Legitimations-Karte?)
Es wird hiermit bestätigt, daß Herr
Reifender der Firma
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ist, und alS solcher m die Lage kommt, Reisen unter Mitnahme von Stück Musterkoffern mit In-
halt .................... zu unternehmen.
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Zeichnung der Firma:
Stempel und Unterschrift der ausfertigenden Behörde.
Unterschrift deS Inhabers:
•) Die 2tgitimation?:J?atten werden jährlich erneuert, gelten somit nur für das auf denselben ersichtlich gemachte Kalenderjahr.
Rückseite.
Die Anwendung der von österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzegovinischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Musterkoffern tarifmäßig eingeräumlen Begünstigung ist an die Erfüllung nachstehender Bedingungen geknüpft:
1. Bei der Aufgabe find die LegitimationS-, die Identitäts- Karte und die Fahrlegitimation vorzuweisen und hat zur Konstatierung der Identität des Besitzers derselbe über Verlangen die NamenSfertigung zu leisten.
2. Die Bahnanstalt behält fick das Recht vor, den Inhalt der Musteckoffer zu prüfen. Die Muster müffen als solche erkennbar sein. Kolli, welche Verkaufsobjekte oder sonstige Gepäckstücke enthalten, sind von der Anwendung der ermäßigten Gepäckstaxe ausgeschlossen. Diese sind daher bei der Aufgabe besonders zu deklarieren.
3. Auf jedem Musterkoffer muß die Firma, in deren Auftrage die Reise unternommen wird, dauerhaft kenntlich gemacht sein.
4. Der Reisende muß den Zug benutzen, für welchen die Koffer aufgegeben werden. Innerhalb einer Stunde nach Ankunft des Zuges in der Bestimmungsstation ist die Legitimationskarte vorzuweisen, um das Gepäck auSgefolgt zu erkalten, oder den 'Gepäcksschein mit dem Vermerke des erfolgten Dorweises versehen zu laffen, widrigenfalls die Gebühren- differenz zwischen dem normalen und ermäßigten Tarifsätze im Nachzahlungswege eingehoben wird.
5. Jeder Wecksel in der Person des Reisenden ist seitens der in der Legitimations-Karte genannten Firma der zur Ausstellung der Legitimations-Karte berufenen Behörde sofort anzuzergen.
6. LegitimationS-Karlen, die infolge Ablaufes der Giltigkeitsdauer, infolge Wechsels in der Person des Reisenden oder aus sonstigen Gründen ungiltig geworden sind, müffen seitens der Firma, zu deren Gunsten diese Legitimations- Karten auSgefertigt wurden, ehestens jener Behörde zurückgestellt werden, welche dieselbe ausgefertigt hat.
7. Die in der Legitimations-Karte genannte Firma haftet für leben Mißbrauch der Begünstigung fettend ihrer Organe. Jeder Mißbrauch, wozu auch der Verkauf mitgeführter Musterwaren gerechnet wird, hat vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung oder sonstigen Inanspruchnahme deS Schuldtragenden für die in der Legitimations-Karte genannte Firma die dauernde Entziehung der Begünstigung unnachfichtlich zur Folge.
Gießen, 9. August 1901.
Betr.: Ausführung beS Gesetzes vom 17. Januar 1901, betreffend die Dienstverhältnisse der staatlich betätigten Forstwarte.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.'
stelle.
Während bisher die Gehälter der Gemeindeforfiwarte nachzahiungSweise bezahlt wurden, hat dies nach Art. 8 des Gesetzes vom 17. Januar 1901, betr. die Dienstbezüge der


