Ausgabe 
10.3.1901 Erstes Blatt
 
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Nr. 59 Erstes Blatt.

151. Jahrgang.

Sonntag 10. März 1901

täglich mit Abnahme bei Montags.

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GietzenerAnzeiger

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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Amtlicher Feil.

Gießen, 7. März 1901. Betreffend: Grunderwerb zum Bau der Nebenbahn Lollar- Londorf.

Bekanntmachung.

Die für den Bau der Nebenbahn Lollar-Londorf be­stellte Geländeerwerbskommifsion hat gemäß Art. 22 des Enteignungsgesetzes vom 26. Juli 1884 in der Fassung vom 30. September 1899 Antrag aus Einleitung des Ent­eignungsverfahrens hinsichtlich der folgenden in der Ge­markung Lollar belegenen Grundstücke gestellt: Flur XII, Nr. 256, 257, 251, 250, 240, 238, 237, 236, 235, 234, 233, 232, 213, 213a, 216, 216a, 216b, 294, 295, 296, 302, 290, 289, 344, 345, 346, 1 347, 366, 329, 330, 368, 369, 328 und 339;

Flur II, Nr. 127, 95, 93, 88,5, 78, 77, 71, 70, 69,6, 69,3, 68,5, 165, 175, 181, 183, 184, 185, 186, 187 und 255 87/100.

Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kennt­nis gebracht, daß der Antrag mit den erforderlichen An­lagen in der Zeit vom 19. März bis einschließlich zum 1. April 1901 auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Lollar zu jedermanns Einsicht offen liegt.

Zugleich wird zur Verhandlung über den Plan und die Entschädigung Tagfahrt vor der Lokalkom- Mission auf

Donnerstag, den 11. April 1901, vormittags

1 8 ein halb Uhr,

im Gemeindehause zu Lollar anberaumt.

Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstige an den abzutretenden Grundstücken persönlich Berechtigte, sowie alle übrigen an der beantragten Enteignung Beteiligten werden aufgefordert:

1. Einwendungen gegen den Plan bei Meidung des

Ausschlusses und Annahme der Einwilligung in die beanspruchte Abtretung oder Beschränkung,

2. Erklärung auf die angebotene Entschädigungssumme bei Meidung der Unterstellung der Annahme des Angebotes,

3. Anträge auf Ausdehnung der Enteignung bei Mei­dung des Ausschlusses mit solchen,

4. Anträge auf Aufrechterhaltung bestehender Lasten bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

5. Anträge auf Einrichtung und Unterhaltung von An­lagen, welche für die benachbarten Grundstücke zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind oder notwendig werde»., bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

6. etwaige noch unbekannte Rechte oder Ansprüche an die zu enteignenden Grundstücke bei Meidung des Ausschlusses mit solchen,

in dem obenerwähnten Termine vorzubringen.

Wenn dritte Personen als dinglich berechtigte oder wegen sonstiger Rechtsverhältnisse bei der Enteignung be­teiligt sind, so muß der Eigentümer sofort nach Zustellung der Bekanntmachung uns bezeichnen, andernfalls bleibt er für diese Ansprüche verantwortlich.

Die Eigentümer der abzutretenden Grundstücke müssen von der Zustellung dieser Bekanntmachung an zu neuen Anlagen oder zu einer an der bisherigen bezw. der gewöhn- titfyen abweichenden Art der Bewirtschaftung die Genehmig­ung des Unternehmers einholen, widrigenfalls eine Ent­schädigung demnächst nur insoweit verlangt werden kann, als durch die Veränderung auch für den öffentlichen Zweck, für welchen die Enteignung geschieht, der Wert des Geländes erhöht worden ist.

Räumt der Eigentümer einem anderen von dem Zeit­punkt der Zustellung an ein dingliches Recht an dem zu enteignenden Grundstücke oder ein persönliches Recht auf dessen Benutzung ohne Genehmigung des Unternehmers ein, so steht jenem anderen eine besondere Entschädigung nicht zu.

I. V.: Dr. Heinrichs.

Gießen, 8. März 1901.

Betr.: Die Ausführung der Landesfeuerlöschordnung.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Gr. Bürgermeistereien des KreiseS.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 11 der Aus­führungsverordnung zur Lundesfeuerlöschordnung, Art. 11 der letzteren und § 3 ff. der Kreisfeuerlöschordnung beauf­tragen wir Sie, die Grundliste der pflichtigen Mannschaften, sowie ein Verzeichnis der aus der Grundliste für das nächst­folgende, vom 1. April 1901 bis 31. März 1902 laufende Jahr für die Pflichtfeuerwehren oder als Hilfsmannschaften der freiwilligen Feuerwehren in Anspruch zu nehmenden Personen unverzüglich aufzustellen und beide Listen nach oor- aufgegangener ortsüblicher Bekanntmachung acht Tage lang zur allgemeinen Einsicht offen zu legen.

Etwaige von Ihnen nicht erledigte Einwendungen gegen die Listen und Befreiungsgesuche sind uns bis zum 20. März l. I. vorzulegen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

das Grsatzgeschäst pro 1901 betreffend.

Die Musterung und Losziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1901 findet an den nachbenannten Tagen statt und zwar:

l. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Mittwoch be« 27. März, vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters­hain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach,Lauter,Lindenstruth Ooenhausinund Remharbshain;

Donnerstag den 28. März, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Queckborn, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickarts Hain und Weitershain.

Freitag den 29. März, vormittags von 9 Uhr an: Losziehnng.

II. Zu Gießen in der Restauration Zum Lonhs Bierkeller", Schanzenstraße 18.

Samstag den 80. März, vormittags von 8 Uhr an:

Mnsternng

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf an der Lahn, Allendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen und Gießen oiß zum Buchstabe P des Jahrgangs 1899;

Montag den 1. April, vormittags von 8 Uhr an: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1899 und 1900); 1899 vom Buchstaben RZ;

Dienstag den 2. April, vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1901) der Stadt Gießen;

Mittwoch den 3. April, vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Großen-Buseck, Großen-Linden, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Mainzlar und Oppenrod;

Mittwoch den 10. April, vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Lollar, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck.

Donnerstag den 11. April, vormittags von 9 Uhr an :

Losziehnng.

III. Zu Lich im Rathaussaale.

Freitag den 12. April, vormittags von 9 Uhr an:

Mnsternng

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Grüningen;

Samstag den 13. April, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Hausen, Holzheim, Hungen, In­heiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Lich und Muschenheim;

Montag den 15. April, vormittags von 9 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Münster, Nieder- Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober- Hörgern, Rabertshausen und Rodheim;

Dienstag den 16. April, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.

Mittwoch den 17. April, vormittags von 9 Uhr an:

Losziehnng.

Besondere Bestimmungen.

1. Zur Musterung haben sich, bei Meidung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogtum Hessen oder einem andern Staate des Deutschen Reiches angehörigen Militär­pflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetz­liches Domizil ihre Heimat oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Teile des Großherzogtums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirtschaftsbeamte, Handlungs­diener und -Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogtum Hessen,

noch in einem andern deutschen Staate Domizil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1881 geboren sind;

ferner

Sämtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1899 bezw. 1900 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Num­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein­berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erteilt worden ist.

2. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

3. Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurück« stellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder­lichen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig­keit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hatderbetreffendeFamilienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Kommission ein­zufinden, oder, wenn dies nicht möglich ist, kreis« ärztliches Attest im Termin vorlegen zu lassen.

4. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet,, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugniffe des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von miudesteus drei glaubwürdigen Zengen zn erhärten.

5. An der Losziehung persönlich teil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz- Kommission das Los.

6. Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde geftellnugspsttcht'gen Militärpflichtigen auf Grund der ihnen bereit- zugegaugenen Stammrollen zu der Mnsternng vorznladen. Bemerkt wird hierbei, daß Militär« pflichtige, welche sich auswärts aushalteu, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur an ihrem Aufenthaltsort gestelluugS« pflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste­rungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die letzteren 1/2 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im stände ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugnis des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich z« erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet Donnerstag den 28. März im GasthausZumRappen" zu Grünberg,

Mittwoch den 10. April in der RestaurationZumLonys

Bierkeller", Schanzenstraße 18, zu Gießen,

Dienstag den 16, April im Rathaus zu Lich, die Klassifizierung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr ersten nnb zweiten Aufgebots nnd der Ersatz - Reserve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr­männer ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 1. März 1901.

Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des KreiseS Gießen.

Boeckmann.