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«r. 185 «-rste- Blatt.
M 51« Jahrgang.
Freitag 9. August 1901
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GietzenerAnzeiger
" General-Anzeiger “
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen
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Feuilleton
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mann, welcher im ilitLyeit beendet, Dfftittn u 02986 । bitfg glattO.
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Bekanntmachung.
Nachdem in mehreren Gehöften zu Lich der Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt worden ist, treffen wir mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 13. August 1898 gemäß § 1 der NeichSiustruktiou zum Neichsviehfeuchengefetz und § 18 ff. des letzteren uud § 56 b der Reich-gewerbeorduung die nachstehende Anordnung mit de« Hinweise, daß Verfehlungen dagegen nach § 65 Ziffer 2 «Bb 66 deS Reichsviehseuchengesetzes, sowie § 328 de- Reichs ftrafgesetzbuchS bestraft werden.
Gießen, den 7. August 1901.
Großherzogliches Kreisarnt Gießen.
p. Bechtold. _____. ' '2"V
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Forschriften
§ 1. Die Besitzer von Geflügel sind verpflichtet, von betif Ausbruch der Geflügelcholera unter ihren Geflügelbeständen und von unter denselben vorkommenden Todesfällen, welcl)>e den Verdacht der Geflügelcholera erregen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, und in solchen Fällen schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß ihr Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Berührung mit anderem Geflügel fern gehalten, und daß verendetes oder getötetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuen mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens einen halben Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird (vergleiche § 309 des Polizeigesetzes).
Die gleichen Pflichten liegen dem Vertreter des Besitzers ob, ferner bezüglich des auf dem Transport befindlichen Geflügels dem Begleiter desselben und bezüa- iidji des im fremden Gewahrsam befindlichen Geflügels dem Besitzer des betreffenden Gehöfts, der Stallung oder sonstigen Behälters, sowie den Hirten.
§ 2. Tie Ortspolizeibehörde hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem Kreis- vcterinäramte zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältnis unverzüglich einzusenden. In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den Kreisveterinärarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzuziehen.
§ 3. Sobald der Kreisveterinärarzt auf dem im §2 vngegebenen Wege den Ausbruch, der Geflügelcholera fest- gestellt hat, ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem
tot'einet Hgt„ !? An kbrlwg nute Sdiulbilbuno unter »r. 5oo n bitte Slattei.
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Hbjtyr. Mütchen totem Lohn aes.
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nbtn btt totem HrichM-ung bei iontam» ffdjf, mdchen- ilte bis tum echen utz- u. Modegeich. ?r 4rved. b. Bl.
Amtlicher Teil.
Gießen, den 7. August 1901.
Betr.: Obsternte.
D«r Grobherzogliche Kreisamt Gieße»
au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Sie wollen uns alsbald berichten, ob in Ihren Gemeinden eine größere Obsternte in Tafeläpfeln, Mostäpfeln oder Zwetschen in Aussicht steht.
v. Bechtold.
MW Worb u. öaUbanb »geben K-lltM' Lnlaufw. gewarnt Zürne hiermit jeder' ann, meinem 6ot« & Ml in Lollar men ettwj P b für nichts haste. )hMPP «M
tzM miarten und billiget
Kais er in Friedrich und Alice von Hessen. An liebevolles Tenkmal hat unsere leider so früh verdorbene Großherzogin Alice nun ihrer Schwester gesetzt. Lu ihrem Menwirenwerk erwähnt Alice keins ihrer Geschwister so oft und mit solch inniger Verehrung, wie .ihre ältere Schwester „Vicky", mit der sie, wie wir schon erzählten, zusammen aufgewachsen, und erzogen war, und jede Stunde der Kindheit und Jugend gemeinsam verbracht Hat. Die Briefe der Großherzogin Alice an ihre Mutter sind voll von liebreichen Empfindungen für die Schwester und ihren Gatten. In einem Schreiben vom 31. Oktober i 1864 heißt es u. a.:
„Gestern hatten wir die Freude, die liebe Vicky und Fritz und Baby hier auf zwei Stunden zu sehen. Die erstere ist gesund, und so gut aussehend, wie ich sie lange nicht gesehen habe. Wir waren sehr erfreut, uns nach einer Trennung von einem Jahre wiederzusehen, und Vicky war sehr lieb und freundlich. Ich bewundere immer, so oft ich sie sehe, ihren Verstand und ihre Klarheit."
Als Alice mit ihrem Gatten im Jahre 1865 in Berlin tteilte und bei ihrer Schwester wohnte, schrieb sie unter dein 29. Januar nach London:
„Vicky und Fritz sind die Freundlichkeit selber, und Licky so gut und liebevoll. Ich fühle, daß es mir gut thut, daß ein Zug des großen Geistes des Vaters in ihr ist. Er liebte sie so sehr, und war so stolz auf sie." Als das preußische Kronprinzenpaar und Alice mit ihrem Gatten zur Pariser Weltausstellung an der Seine Witten, konnte Alice ihrer Mutter auch ein Urteil der Franzosen über „Vicky" mitteilen; es lautete kurz und bündig: „Sie sah so gut aus, und jedermann hier ist entzückt von ihr." Von ihrem Aufenthalt in Potsdam plaudert Alice unter dem 13. Juni 1869:
„Unsere Zeit hier geht bald zu Ende, und sehr zu meinem Bedauern; denn das Leben bei der lieben Vicky ist so ruhig und angenehm, und erinnert mich in vielen Tingen an unser Leben in England in früheren glücklichen Tagen. Vicky hat auch so vieles von uns zu Hause für ihre Kinder nachgeahmt. Dennoch sagen wir beide
für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) Aur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche Folgendes anzuordnen:
1. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit einer Inschrift „Geflügel- cholera" zu versehen.
2. Die verendeten oder getöteten Tiere sind mit allen ihren Teilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Bestreuung mit Aetzkalk in mindestens ein halb Meter liefen Gruben zu vergraben.
3. Die kranken Tiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Tieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.
4. Die kranken Tiere sind unter Stallsperre, die noch gesunden unter Gehöftsperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
5. Während der Seuchendauer dürfen auf einem Seuchengehöft zum Zwecke der Ausführung aus dem Gehöft Geflügelstücke nur geschlachtet werden, wenn deren Gesundheitszustand bei der unmittelbar vor der Schlachtung durchs den beamteten Tierarzt vorzunehmenden Besichtigung kein Anlaß zur Beanstandung giebt. Die Schlachtung und die Ausführung solcher Geflügelstücke aus dem Seuchiengehöst ist polizeilich zu überwachen.
§ 4. Ist auf dem Seuchengehöft sämtliches Geflügel gefallen oder getötet, oder ist nach dem letzten Erkrankungsfall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen, und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöfts anzuordnen.
Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise äU^uführen:
1. Der Koth, die Futterreste, her zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen, und durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk Vergraben unschädlich zu beseitigen.
2. Der Boden, die Thüren und Wände der.Räume sowie die Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirr sind mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalkmilch, zu bestreichen.
3. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Zentimeter tief auszuheben, und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben unschädlich zu beseitigen.
Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist, hat letztere die angeordnete Sperr- und Schutzmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. § 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrund- stücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Ware zu betreten.
§ 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, tote oder kranke Tiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getötetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unter»
tueg^ durch Verbrennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens einhalb Meter tiefen Gruben unsck-adlrch zu beseitigen.
die ^irf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so. hat der Händler der Ortspolizeibehörde am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten, und bis zur tierärztlichen Feststellung der Todesursache den Verkauf von Geflügel wahrend des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Tiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.
§ 7. Wird bei solchen Transporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde des Bestimnlungs- ortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Tiere nach Analogie der Vorschriften in den §§ 2, 3, 4 au behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, oaß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Teile des Fuhrwerks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda und 100 Liter Wasser) gründlich abgewaschen, und darauf mit Kalkmilch bestrichen werden.
Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle verstrichen ist.
8 8. Tie Ortspolizeibehörde hat den Händlern auf Verlangen geeignete Plätze zur Verscharrung der Kadaver anzuweisen, falls eine Gelegenheit zum Verbrennen derselben sich nicht bietet, und das Verbringen derselben nach dem Wasenplatz oder in eine Abdeckerei ungeeignet erscheint.
§ 9. Tas Treiben von Geflügel zu anderen, als zu Weidezwecken, ist verboten. Die zum Transport von Geflügel dienenden Wagen, Käfige, Körbe, usw. müssen so beschaffen sein, daß das Herabfallen von Koth und Streu verhindert ist.
Bekanntmachung.
Im Anschlüsse an vorstehende Anordnung lassen wir nachstehende Belehrung über die Geflügelcholera im Jutereffe der Geflügelbesitzer folgen.
Gießen, den 7. August 1901.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v Bechtold.
Weteyrnng üöer die Heffügetchotera.
Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches Hausgeflügel, namentlich Hühner, Enten unb Gänse befällt, unb gewöhnlich mit dem Tode endigt. Diel Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt am häufigsten durch den Zukauf fremden Geflügels. Außerdem kann die Krankheit durch Kadaver krepierter und die Abgänge (Blut, Eingeweide, Federn) geschlachteter kranker Hühner, Enten und Gänse verbreitet werden. Endlich kann sich gesundes! Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen und Weiden oder in Bäche und Tümpel getrieben wird, welche zuvop kranke Geflügelherden passiert haben.
Die Ansteckung eines Geflügelbestandes macht sich zuerst durch plötzlich auftretende Todesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner und Enten sterben nicht selten, ohne daß
einander, daß niemals Kinder mit allen Freuden und Annehmlichkeiten des Lebens, welche Kinder wünschen können, so glücklich und verwöhnt waren wie wir, und daß wir niemals alles das, was wir hatten, unseren Kindern geben können. Vicky erzählte mir viel, welch' eine schreckliche Zeit sie im Jahre 1866 durchgemacht hatte, als der liebe kleine Siggie starb. Die kleine Kapelle ist sehr friedlich und freundlich, und voll Blumen. Wir gehen beide fast tägliche dorthin, und Vicky scheint gern hinzugehen."
Bis zu dem frühen Tode der Großherzogin Alice im Jahre 1878 blieb das herzliche Verhältnis zwischen beiden Schwestern bestehen, sie blieben sich auch gleich in den Tagen der Freude und des Leides — und wer von diesen beiden so furchtbar heimgesuchten Fürstinnen mehr zu leiden hatte, ist schwer zu sagen.
ReiseLitteratur.
„Führer durch die Umgebung von Dillenburg, Dill-, Lahn- und Sieggebiet, 2. Auflage, mit einer Karte, bearbeitet von Seminarlehrer E. H. Wolfram- Preis gebunden 1 Mk. (In Kommission bei M. Weidenbach in Dillenburg.) Weitere Kreise werden durch dieses Büchlein auf .die Schönheiten der Landschaft aufmerksam gemacht, namentlich auf die eigenartigen und mannigfachen Gebirgsformationen, auf die vielseitigen Thalbildungen, auf die ausgedehnten unmittelbar an der Stadt D. beginnenden und meilenweit sich fortsetzenden schattigen und abwechselungsreichen Waldungen, auf die reiche Bewässerung und die ozonreiche, belebende Luft. — Tas Büchlein ist in seinem Format sehr handlich, bequem in der Tasche zu tragen und bietet in seinem 102 Seiten Text umfassenden reichen Inhalt nach Vorwort und einigen auf die Stadt Dillenburg (Geschichtliches, Geographisches rc.) bezüglichen Abschnitten ein die ganze nähere Umgebung der Stadt berücksichtigendes, sehr eingehendes Verzeichnis über Fußtouren von verschiedenen Punkten der Stadt aus in die prächtigen dieselbe umsäumenden Wälder. An Hand dieses Verzeichnisses, das Bezug nimmt auf die seitens des Verschönerungs-Vereins Dillenburg für die mannigfachen Spaziergänge und Ausflüge angebrachten Wege-Markierungen und genau die Entfernungen dem Wanderer angiebt, ist eine Orientierung,
namentlich unter Zuhilfenahme der beigegebenen klaren Karte von Dillenburg und Umgebung leicht. Auch eine Reihe lohnender Touren von mit der Eisenbahn zu erreichenden Orten der Umgebung Dillenburgs aus und einige größere Ausflüge und Rundtouren sind in dem „Führer" beschrieben.
Lttterutur, Wissenschaft und Kunst.
Das neue deutsche Urbeber- und Verlagsrecht betitelt sich der erste Band eines Unternehmens, das außer dem genannten Rechte auch das künstlerische unds photographische Urheberrecht, sowie das Geschmacksmuster- gesetz und die entsprechenden Bestimmungen des Verlagsrechtes darstellen soll. (München, Schweitzer, jede Lieferung 1,50.) Ter erste, von dem Reichstagsmitglied Dr. Ernst Müller (Meiningen) bearbeitete Band, von dem bisher zwei Lieferungen vorliegen, wird außer dem neuen Urheber- unb Verlagsrecht die internationalen Urheberrechtsbezreh- ungen des Deutschen Reichs behandeln. Ter Kommentator Dr. Müller hat als Mitglied der Reichstags komm isswn, der Sub- und Redaktionskommissionen bei den Verhandlungen und Beratungen der Gesetze hervorragenden Anterl genommen und ist daher auch wohl berufen, in die Materie einzuführen. Bei den Erläuterungen ist die ziemlich reiche Litteratur über das frühere Urheberrechtgesetz ausgiebig benutzt.
Alpine Majestäten unb ihr Gefolge. Dio Gebirgswelt der Erde in Bildern. — Monatlich ein Hefl im Format Pon 45:30 Zentimeter mit ca. 24 feinsten Ansichten aus der Gebirgswelt auf Kunstdruckpapier. — Preis des Heftes 1 Mark. — Heft IV (20 Folioseiten und 2 Toppelseiten), Heft V (24 Folioseiten). Verlag der Vereinigten Kunstanstalten A.-G., München, Kaulbachstraße 51a. — Unerschöpflich strömt der Quell alpiner Landschaftsbilder, den die Vereinigten Kunstanstalten in München gefaßt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht haben. Zwei neue Hefte vermehren die Fülle des bereits Erschienenen und' immer neue Blicke eröffnen sich jn die Welt der Alpen. Tie breit unb massig funbamentierten Majestäten der Zentralalpen, des Urgebirges, wechseln auch hier aufs angenehmste mit ben absonderlichen, beinahe launenhaft ge-


