hingewiesen, daß baö durch den vielleicht zu lang werdende Tertial noch einmal unterbrochen werden elbstz zum Ausdruck gebracht, daß
früheren Ferienbeginnl durch achttägige Ferien» könnte, sie haben also, sie nur dann auf Er-
williguug späterer Unterrichtszeit sind zugleich mit den Listen einzureichen ujib ist in diesen Gesuchen genau anzugeben, welche Schüler eine längere Wegstrecke zurückzulegen haben und wie lange dieselbe (in Kilometern ausgedrückt) ist, und ob dieselben dauernd so entfernt beschäftigt sind.
v. Bechtold.
barung. welche dieser Vorschrift zuwider läuft, ist nichtige und § 80 des Krankenversicherungsgesetzes bestimmt: den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche- Wirkung.
Zu erwägen wäre nunmehr von den beteiligten Kreisen die Frage, ob sie eine eigene Ortskrankenkasse anstreben, wie ihnen dies durch §§ 16—18 des Krankenversicherungsgesetzes an die Hand gegeben ist, oder ob sie sich kurzer Hand der Ortskrankenkasse unterstellen wollen. Diesem Gedanken näher zu treten bezw. diesbezüglich sich mit der Behörde ins Benehmen zu setzen, ist zunächst Sache des Kaufmännischen Vereins und des Detaillistenvereins.
üllung ihres Wunsches rechnen, wenn pädagogische odep stlgienische Bedenken nicht entgegenstehen oder roenigstens» beseitigt werden können. Es ist dieser Vorschlag jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn wir auch glauben, daß manche gewichtige Bedenken, auf die einzugehen hier zu weit führen würde, seiner Verwirklichung entgegenstehen. Jedenfalls dürfen wir die Erwartung aussprechen, daß keine neue Ferienordnung erlassen wird, ojhne die berufenen Kreise zu Rate zu ziehen, das sind vor allem die Lehrer selbst, deren Erfahrung und Einsicht zu verwerten! i st, dann aber sind es die Elter n in ihrer Gesamtheit, die wenigstens Gelegenheit haben müßten, bei ein- chneidender Aenderung ihre Ansicht zu äußern. Wir glauben, daß die Mehrheit sich zu Juliferien bekennen würde, cej drängt sich wohl vielen in jedem Sommer von neuem die Erkenntnis auf, daß die Hundstagshitze für den Schulbetrieb die ungeeignetste Zeit ist. Trotzdem wird Einheit der Ansicht und der Interessen überhaupt nicht zu erzielen- ein. Die richtige Wahl der Ferien ist überhaupt kein ein» achels Ding. Die Ferienfrage ist daher auch in der lädagogischen Welt nicht in einheitlichem Sinne gelöst, von grundlegender Bedeutung für die Einteilung der Ferienl müßte z. B. auch der Schluß des Schuljahres sein- Es ist heute eigentlich ein Unding, daß die längste Unterbrechung im Herbst, der Schluß des Schuljahres aber: zu Ostern stattfindet, so daß das Schuljahr durch lange» Ferien in zwei Hälften zerrissen wird, während lange Ferien das Schuljahr abschließen müßten, wie dies!
rüher -der Fall war. (In Bayern heute noch am Schulschluß 8 Wochen Herbstferien.) Ueber die Gründe, die eine Verlegung auf die im Termin überdies um fünf Wochen variierenden Ostern bedingt haben, läßt sich streiten. Der übliche Beginn für das Militärjahr ist der 1. Oktober, auch dies spräche für einen Abschluß des Schuljahres im Herbst. Wollte man dies wieder einrichten, wollte man ach dann noch entschließen, etwas Wissensballast über Bordi zu werfen, die Klassenfrequenz zu verringern — ein eminent wichtiger Gesichtspunkt, den die Eltern im Interesse ihrer Kinder nie a us dem Auge lassen sollten — dann wäre vielleicht allen Wünschen R^mung zu tragen, indem man statt unfwöchiger Herbstferien siebenwöchige, beginnend mit dem ersten Augusttagen, einführte. Doch nenne man dies Phantasie oder Zukunftsmusik, Thatsache ist jedenfalls, daß stets eine Minderheit sich der Mehrheit fügen, daß stets nur das „allgemeine Wohl" die Richtschnur sein mutz. Salas publica- suprema lex eato!
Die Oietzeuer Ferien!
IL
Aus diesen thatsächlichen Verhältnissen geht hervor, daß lediglich die Interessen der Schule, der Kinder und damit auch ' der Eltern maßgebend waren für die angeregte Aenderung. Es muß fest gehalten werden, daß auch diese Gründe die allein m aßgeben- den sein dürfen, und daß Sonderwünsche nur dann! Berücksichtigung finden können, n>enn jene anderen maßgebenden Interessen nicht wesentlich geschädigt werden. Die Ermöglichung gemeinsamer Reisen von Eltern und Kindern, zu geeigneter Zeit, ist ja eine recht triftige Begründung, aber doch nicht im Stande, den Vorzug zu verdienen vor den für den späteren Ferienbeginn sprechenden Gründen^ Die Herbstferien der Hochschule sind ja so lange, daß die ganze fünfwöchige Schulferienzeit auch bei späterem Beginn in die Hochschulferien fällt, daß also die Eltern fünf Wochen mit ihren Kindern abwesend sein können, allerdings am Ende der Schulferien gerade nicht mehr in der für Reisen ganz besonders angenehmen Zeit. Außerdem ist zu beachten, daß die Interessen anderer Berufsstända dann ebenfalls Anspruch auf Beachtung hätten, wie dies ja der Darmstädter Fall beweist Auch hier in Gießen würden den Ofsizieren, die im August kurz vor den Manövern, keinen Urlaub mehr einreichen können, jedenfalls die Juliferien angenehmer sein, zumal da mit den Juliferien Herbstferien verbunden sind, deren Beginn etwa mit dem Ende der Manöver (20. September) zusammenfällt, eine Zeit, in der die Mehrzahl der Offiziere beurlaubt ist Eine dritte Gruppe, oie wieder andere Interessen hat, sind die Juristen. Deren Ferien dauern vom 15. Juli bis; 15. September, bekanntlich meist in der Weise vertellt, daß die eine Hälfte vom 15. Juli bis 15. August die andere von da bis zum 15. September in Urlaub geht. Die mit Kindern reisenden Juristen könnten also ihren Urlaub am 15. August antreten, etwa zusammenfallend mit dem Ferienbeginn an unseren Gießener Schulen. Schon aus diesen widersprechenden Interessen ist zu erkennen, daß Sondern wünsche wegen der Reisezeit nicht gut 'maßgebend, sein können, aber auch bei gleichen Interessen in dieser Frage wäre zu beachten, wie viele Eltern in Gießen denn eigentlich im stände sind, fünfwöchige Reisen mit ihren Kindern an di« See oder in das Gebirge zu machen? Denn selbst dreiwöchige Reisen vom 17. August an können doch wahrlich noch als in günstige Reisezeit fallend bezeichnet werden. Nach unseren Beobachtungen ist die Zahl dieser Eltern an der Realschule und der Mädchenschule recht gering, etwas größer am Gymnasium, genaue Zahlen wären ja wohl leicht zu ermitteln, jedenfalls würde sich ergeben, daß nur ein ganz kleiner Prozentsatz von Schülern in Betracht kommt. Dieser geringe Prozentsatz darf aber, und das wird auch die Meinung des Ministeriums gewesen sein, nicht maßgebend ein, gewichtige Bedenken bei Seite zu setzen, namentlich wenn man bedenkt, daß es Elternlos ist in Erziehung der Kinder Opfer der mannigfachsten Art zu bringen, Opfer^ bei denen es sich meist um mehr als um die Frage „bequem oder unbequem?" „angenehm oder unangenehm?" handelt.
Nun haben ja auch allerdings die Gesuchsteller darauf
DalMsche Tagesschau.
Ueber die Sitzung im Reichsamt des Innern in Berlin am 6. Juli, betr. die Heimarbeit in der Zigarren- Jndustrie, geht uns von einem Teilnehmer eine Zuschrift zu, die unsere Mitteilungen in Nr. 177, 1. Bl., des Gieß Anz. im wesentlichen bestätigt- Die Konferenz im Reichsamt des Innern in Berlin war einberufen worden zum Zwecke der Beratung gesetzlicher Bestimmungen, betr. die Regelung der Heimarbeit in der Zigarren-Jndustrie. Es ist hier „Zigarren" zu sagen, denn die Tabak-Industrie soll nicht allgemein, sondern nur der eine Zweig derselben, die Zigarren-Jndustrie durch die geplanten Maßnahmen betroffen werden. Die Sitzung dauerte von vormittags neun Uhr bis abends 6.50 Uhr mit Unterbrechung nur einer Mittagspause von 1.15 bis 2.45 Uhr. Es wurde nicht weniger als 244 Mal in dieser Zeit gesprochen. Bemerkenswert ist, -daß der Vorsitzende der Konferenz, der Kaiserliche Geh. Ober-Regierungsrat im Reichsamte des Innern, Dr. Wil- helmi, bei jeder zur Sprache gebrachten Meinung und Erfahrung einzelner Fabrikanten und Gewerbeauffichtsbeam- ten stets auch die Ansicht sämtlicher Arbeiter-Vertreter einholle. Die Ausführungen aller Teilnehmer sind proto-- kolliert. Ein abgeschlossener Entwurf der geplanten gesetzlichen Bestimmung ist in der Sitzung am 6. Juli nicht festgestellt worden. Ein solcher wird an Hand des Protokolls im Reichsamt des Innern noch ausgearbeitet und darauf der Reichsregierung zur weiteren Beratung rc. vorgelegt werden.
Ein Königsberger Blatt verbreitete, wie wir mitteilten, die Nachricht, die russische Regierung werde Maßregeln ergreifen, um die sogenannten „Preußen- gängerei" in Zukunft zu verhindern. Eine solche Maßnahme war schon pon langer Hand her vom russischen Finanzminister Witte geplant. Zu diesem Zwecke hat er durch Agenten ausführlichere Statistiken über das Wesen und den Umfang der „Preußengängerei" d. h. der zeitweiligen Auswanderung russischer Arbeiter nach Preußen, vornehmen und genaue Erhebungen über die von den preußischen Gutsbesitzern bezahlten Löhne, über die Verpflegung usw. anstellen lassen. Diese statistischen Erhebungen sollen veröffentlicht werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist Man berechnet die Zahl der russischen Saison-Arbeiter, die jährlich nach Deutschland gezogen werden, auf 150 000. Dieser STO^en Zahl von russischen Arbeitern würde allerdings durch die drohende Maßnahme des Finanzministers Witte ein lohnender Verdienst entzogen werden--sie müßte
hungern. Aber auch die deutsche Landwirtschaft würde sich einen Ersatz für die „Preußengänger" schwer beschaffen können.
Der Uebertritf der Landgräfin Anna von Hessen zur katholischen Kirche soll, wie der „Reichsbote" von vertrauenswürdiger Seite erfahren haben will, trotz dem Dementi thatsächlich bevor stehen. Ms Tag des Uebertritts wird dem Blatt der 8. September angegeben. Ts „erwartet", „daß jetzt der hessische undpreußische Familien rat sich mit der Angelegenheit näher befassen dürften. Zeit dazu ist es. "Die ultramontane Presse befürchtet dies; gerade darum muß es geschehen." Von anderer Seite wird gemeldet: Die Frau Landgräfin hat bereits dem verstorbenen Erzbischof Georg Ignatius Komp häufig Besuche abgestattet; ebenso wie Bischof Adalbert von Fulda das Kloster auf dem Frauenberge bei Fulda oft von W1 dAncht werden. Religionsunterricht erhält sie durch - '^Äblemann, Professor am bischöflichen Priesterseminar in Fulda. Die „Straßburger Post" schreibt:
Wir glauben, daß man einen wesentlichen Unterschied mQ(i)en muß zwischen einem Glaubenswechsel, der aus rein äußerlichen Rücksichten erfolgt, und zwischen einem solchen, der die Folge innerer Ueberzeugung ist Wir haben uns stets auf das Schärfste dagegen ausgesprochen, wenn zum Beispiel eine deutsche Prinzessin vom Glauben ihrer Vater abftel um einen fremden Fürsten zu heiraten In diesem Falle vermochten wir den Glaubenswechsel nur als ganz verwerflich zu bezeichnen. Wenn aber ,emand, bei dem äußerliche Gesichtspunkte gar nicht in Frage kommen, aus einem Glauben in den anderen Übertritt, in welchem er fein Seelenheil besser zu finden
glaubt, so soll man die Freiheit des Individuums achten, mag dieses letztere nun ein Handwerker oder eine Prin- । zessin sein. Die Landgräfin von Hessen wußte jedenfalls , voraus,' daß sie von einem Uebertritt zum Katholizismus keinerlei Vorteil, keinerlei Ehre, keinerlei Annehmlichkeit zu erwarten hatte. Im Gegenteil, sie mußte sich sagen, daß Familienzerwürfnisse und Anfeindungen aller Art die unausbleibliche Folge ihres Schrittes sein würden. Wenn sie sich trotz aller dieser Hindernisse zu einem । Wechsel der Konfession entschlossen hat, so liegt für uns darin der Beweis, daß sie lediglich aus innerer Ueberzeugung gehandelt hat. Solche Vorgänge des Seelenlebens verdienen keine nörgelnde Kritik, sondern jene stillschweigende Achtung, die man jeder Handlung zu er- weisen hat, welche aus innerer Ueberzeugung entspringt.
Dir IranktnotrfirfjtruugapBidjt der Sitfitatr gaaNnniigtkülftn.
Do fortan die hiesige Gemeindebehörde von dem ihr nach § 2 Ziffer 5 des Krankenversicherungsgesetzes zu- stehenden Recht Gebrauch macht, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge dem KrankenversicherungsFwang zu unterstellen, soweit sie nicht schon gemäß § 1 Absatz 5 des genannten Gesetzes versicherungspflichtig waren, dürfte es für die Beteiligten von Interesse sein, die Bestimmungen der Gesetzgebung kennen zu lernen, welche für dieselben in Betracht kommen.
Auf Grund des Beschlusses der Stadtverordneten sind nunmehr der Krankenversicherungspflicht unterworfen alle hiesigen Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt werden, deren Gehalt oder Lohn 6 zwei Drittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Gehalt oder Lohn nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist was ja die allgemeine Regel bildet, 2000 Mk., für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. Ms Gehalt und Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge.
Als Handlungsgehilfen im Sinne des Handelsgesetzbuches (§ 60) gelten alle Personen, welche in einem Handels-: gewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind. Zwischen männlich und weiblich macht das Gesetz feinen Unterschied.
Nach § 1 des Krankenversicherungsgesetzes hat die Versicherungspflicht Bezug von Gehalt oder Lohn zur Voraussetzung. Es sind daher Lehrlinge, Salontaire u. s. w., welcl)e feinen Gehalt oder Lohn im Sinne des Krankenversicher- ungsgesetzes beziehen, nicht versicherungspflichtig, dahingegen sind alle Lehrlinge, welchen Gehalt oder Unterhalt durch oder auf Kosten des Prinzipals gewährt wird, wie die bezahlten Handlungsgehilfen, versicherungspflichtig. In dieser Beziehung besteht ein Unterschied zwischen der Krankenversicherung und Invalidenversicherung. Letztere bestimmt, daß eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, nicht als eine die V er sicher an gs- psticht begründende Beschäftigung gilt. Bei der Krankenversicherung dahingegen begründet eine derartige Beschäftigung die Versicherungspflicht.
Mit Inkrafttreten der Versicherungspflicht muß daher hier jeder versicherungspflichtige Handlungsgehilfe und -Lehrling, sofern er nicht nachweislich, einer den Anforderungen des Krankenversicherungsgesetzes (§ 75) genügenden eingeschriebenen Hllfskasse angehört oder nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ist, einer hiesigen Krankenkasse beitreten, und zwar je nach Art der Stellung, entweder der Ortskrankenkasse oder, wenn er in einem Betriebe beschäftigt ist für den eine Betriebskrankenfasse besteht, der Betriebskranfenfasse dieses Betriebes. Zum Beitritt in die Betriebskrankenfassen der hier bestehenden Betriebe sind alle diejenigen verpflichtet, welche in diesen Betrieben thätig sind. Sie müssen gemäß § 63 des Krankenversicherungsgesetzes diesen Kafsen angehören, sofern die vorhin angeführten Voraussetzungen sie nicht vom Beitritt befteien. Sie können nicht angehalten werden, der Orts- 'rankenkasse beizutreten, ebensowenig werden sie aber auch >urch Beitritt zur Ortskrankenkasse von genannter Verpflichtung befreit.
Die Voraussetzungen, bei deren Vorhandensein eine Befreiung von der Versicherungspflicht eintreten kann, werden bestimmt durch §§ 3 a und 3 b des Krankenversicherungsgesetzes. § 3a Ziffer 2 bestimmt: Auf ihren Antrag also der Bersick)erungspflichtigen) sind von der Versicherungspflicht zu befreien Personen, welchen gegen ihren Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende oder gleichwertige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungs- ähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist. (§ 6 bestimmt die Leistung der Gemeinde- kranfenversicherung, welche gewähren muß a vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, bim Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagarbeiter.)
8 3 b bestimmt: Auf den Antrag des A r b e i t g e b e r s ind von der Versicherungspflicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der An- pruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im § 6 Absay 2 bezeichnete Dauer (also 13 Wochen) gesichert ist,
Ueber derartige Anträge entscheidet der Vorstand der Krankenkasse, welchen der Antragsteller (Versicherungs- islichtige) oder bei Lehrlingen der versicherungspflichtige Lehrling angehören würde. Lehnt dieser den Antrag ab, o entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgiltig. In beiden Fällen gilt die eöent. ein- geräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeits- bezw. Lehrvertrags, sofern nicht Verhältnisse eintreten, welche auf Grund der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes die Befreiung aufheben. (§ 3a Ziffer 2, a u. b.)
Da nun bei eintretender Leistungsunfähigkeit des Arbeitgebers die betreffende Kasse die Fürsorge für den Erkrankten zu übernehmen hat, so kann man es keiner Krankenkasse verdenken, wenn sie Anträge auf Befreiung vom Beitritt zu derselben erschwert, und nur dann entspricht, wenn sie sich überzeugt hat, daß dies ohne Gefahr für sie geschehen kann. —
Die Frage, ob dem Handlungsgehilfen oder -Lehrling die Beträge, welche ihm aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommen, angerechuet werden dürfen, beantworten 8 63 des Handelsgesetzbuches ustd § 80 des Kranken- versicherungsgesetzes. 8 63 des Handelsgesetzbuches bestimmt: Wird der Handlungsgehilfe durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht über die Dauer von 6 Wochen hinaus. Der Handlungsgehilfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zu lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Eine Verein
Bekanntmachung,
Gelegentlich des Biehmarktes zu Grüuberg am 22. August d. I. wird zum Zweck der Ankörung eine öffentliche Faselschau durch die Körkommission von 11 Uhr ab abgehalten werden. Es werden nur sprungfähige Bullen Vogelsberger und Simmenthaler Raffe berücksichtigt; sie müssen sicher gefeffelt sein und dürfen vor 10 Uhr nicht auf- getrieben werden.
Gießen, den 8. August 1901.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Boeckmann.
Gießen, den 3. August 1901.
Betr.: Die Abhaltung von Fortbildungskursen für Hand- arbeitSlehrerinnen an Volksschulen.
Die Großh.Kreisschulkommisfion Gießen au die Schulvorstände deS Kreises.
Wir beabsichtigen im kommenden Frühjahr einen Kursus für Handarbeitslehrerinnen von vierwöcheutlicher Dauer in Gießen abhalten zu lassen. Die betr. Teilnehmerinnen werden Taggelder erhalten.
Wir beauftragen diejenigen von Ihnen, in deren Ge- meindeschulen Handarbeitslehrerinnen beschäftigt find, die keinen Kursus besucht haben, dieselben aufzufordern, sich zu dem bevorstehenden Kursus zu melden. Sollten die betr. Handarbeitslehrerinnen ohne triftige Gründe die Teilnahme an dem Kursus ablehnen, wollen Sie uns eine andere geeignete Persönlichkeit namhaft machen, die ausgebildet und später als Handarbeitslehrerin verwendet werden könnte.
v. Bechtold.
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Friedberg' Schlitz und Gr die W ’ w tzrk au$ Auerbc Min-Ackc
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(X) 10 llhr f Friedberg- Siu Packw Mdiger i Friedberg irr nach l ist der Ler und mang« be. F Nr. 179 i hiesigen Sir nun ble Lei Gießener G tintm osten- ib eine alte überMNg nommro. durch die < geholt uni weder RÜI noch an bi SindeS ton Itbt f/abt, i
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