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06/01/1901 Erstes Blatt
 
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Weßener Anzeiger

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Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dornt 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Alle Llnzeigen-Vermittlungsstellen bc : In- und Aus­landes nehmen Anzeigen für den Gies-cner Anzeiger entgegen, Zeilenpreis: lokal 12 Pf., auswärts 20 Pf.

ßrsckeint glich mit Ausnahme des

Montags.

Die Gießener Aamttienv kälter «erden dem Anzeiger im Wechsel mitHess. Landwirt" u.Blätter für Hess. Volkskunde" wSchU. 4 mal beigclcgt.

^c-,ngsprers viertkljährl. Mi. 2.20 monatlich 75 Pfg.

mit Bringerlohn; durch die Abholestclle» vierteljährl. Mik. 1.90 monatlich 65 Pfg.

Bei Postbezug Mk. 2. vierteljähri. ohne Bestellgeld.

ZlMtL-- unfc Airzeigebl^tt fite den Kreis Greben.

Amtlicher Heil.

Gießen, den 3. Januar 1901.

Betr.: Die Feuerstätlenvisitationen pro 1901.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Gr. Bürgermeistereien deS Kreises. Wir setzen Sie davon iu Kenntnis, daß die Feuer.

Visitatoren angewiesen worden sind, mit der Vornahme der Feaerftättenvisttakionen zu beginnen, und die aufzunehmenden Protokolle spätestens bis zum 1. März l. IS. bei uns ein gereicht sein müssen.

ö. Dechtok«.

Gießen, den 3. Januar 1901. Betr: Vermittlung von Lehrlingsstellen.

Die Großh. Kreiss chulkommisfion Gießen

au die Schulvorstande des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Lehrer Ihrer Gemeinden zu veranlassen, in ihren Klassen nachzufragen, ob und welche Schüler gesonnen sind, sich durch die Großh. Zentralstelle für Landesstatistik eine Lehrlingsstelle vermitteln zu lassen. Diesbezügliche Berichte find bis spätestens 1. März d. I. an uns einzusenden.

v. BechtolS.

Ortsbaustatut

für die Gemeinde Steinvach.

Auf Grund des Art. 2 der allgemeinen Bauordnung vom 30 April 1881 und der §§ 39 der Ausführungs­verordnung vom 1. Februar 1882 wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 12. März 1900 bezw. 20. Juli 1900 und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1900 zu Nr. M. I. 33321 folgendes Orts baustatut erlassen:

§ 1. Bei Anlegung von neuen, sowie bei Verlängerung schon bestehender, bisher unbebauter Straßen und Straßen teile ist von den beiderseits au die Straße angrenzenden Grundbefitzern je ein Dritteil der Kosten, und zwar:

/ a. der ersten Einrichtung der Straße mittelst Chaussierung der Fahrbahn,

b. der Pflasterung der Gossen,

«. der Herstellung der vor den Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs)

zu tragen bezw. zu ersetzen; das weitere Dritteil trägt die Gemeinde.

Die unter a. und b. bemerkte Kostenpflicht der Anlieger

ÄAoftion, Expedition und Druckerei:

Schulftrahe Nr. 7.

tritt ein, sobald auf ihren Grundstücken neue oder ältere Gebäude au die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten; diejenige unter c. sofort nach Eröffnung der Straße, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut werden oder nicht.

§ 2. Behufs Berechnung der den angrenzenden Eigen­tümern nach § 1 obliegenden Kostenanteile sind die Kosten der gesamten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammenzurechnen und den Pflichtigen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße be­rührenden Grenze zur Last zu setzen.

§ 3, Der Ortsvorftand bestimmt in jedem einzelnen Falle, inwieweit das Gelände nach Maßgabe der festgesetzten Baufluchtlinien an die Gemeinde abzutreten ist, und schätzt den Wert desselben ab.

§ 4. Wenn eine gütliche Einigung über die nach § 3 stattfindenden Festsetzungen mit den Eigentümern nicht zu erzielen ist, so kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum in Anwendung.

</ § 5. Die Art und Weise der in § 1 unter a b und c aufgeführteu Herstellungen wird von dem OrtSvorstand be­stimmt.

j/ § 6. Noch Ausführung der Herstellung werden die Kosten nach Maßgabe deS § 1 auf die Ersatzpflichtigen aus- geschlagen und die letzteren aufgefordert, ihre Anteile binnen zwei Monaten an die Gemeindekaffe zu entrichten.

§ 7. Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Verpflicht tungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeeinkünfte vorgeschriebenen Weg

</ § 8. Zur Sicherung der in § 1 bezeichneten Verpflich­tungen kann von den Grundeigentümern die Hinterlegung einer Kaution, deren Höhe der OrtSvorstand zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Genehmigung zur Gebäude­errichtung erteilt wird. Die Kaution 1ft bei dem Großh. Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Auf bewahrung und demnächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat.

z § 9. Außerhalb der im Ortsbauplan festgesetzten Bau­fluchtlinien dürfen keine Gebäude errichtet werden; Ausnahmen hiervon sind bezüglich solcher Gebäude, welche landwirtschaft lichen Zwecken dienen sollen, nach Anhörung des Gemeinde­rats mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern zuläsfig.

Steinbach, am 31. Dezember 1900.

Großherzogliche Bürgermeisterei Steinbach.

Krämer.

Die Arbeiterschutzqesetzgebnug tm Lichte der Kriminaiftatistik.

Dievorläufigen Mitteilungen" zur Kriminalstatistik für 1899, die das vierte Vierteljahrsheft derStatistik des

Adresse für Depeschen: Anzeiger (aießcn. Fernsprecher Nr. 51.

Gratiskrüagen: Gießener FamilienviMer, Der hessische Kandwirt, Kiütter für hessische Volkskunde.

Deutschen Reichs" für 1900 veröffentlicht, enthalten u. a. Angaben über die zur Bestrafung gelangten Zuwider­handlungen gegen die Vorschriften derGe- werbeordnung, die dem Schutze der Arbeiter- gelten, insbesondere gegen die §§ 146 1, 2 und 3, 146 a und 147. Demagogen bemühen sich, aus den dazu mit­geteilten Zahlen neue Anklagen gegen dasUnternehmer­tum" zu konstruieren, obwohl schon eine flüchtige Kenntnis von der Entwickelung unserer Industrie in den letzten fünf Jahren von einem solchen Beginnen abraten müßte. Zunächst sind in der Tabelle die zur Bestrafung gebrachten Verstöße gegen den! § 146, 1 bejr Gewerbeordnung, der die Löhnung der Arbeiter betrifft, mitgeteilt. Sie sind von 113 im Jahre 1894 und 116 im Jahre 1898 im Vorjahre auf 78 zurückgeaangen. Die Bestrafungen aus dem § 146, 2, der die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält, sind von 891 im Jahre 1894 auf 1077 im Jahre 1899 gestiegen. Wer einerseits die erhebliche Zunahme der Verwendung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar­beitern in unserer Industrie gerade in den letzten Jahren und andererseits die strengere Ueberwachung der in­dustriellen Betriebe in Bezug auf die Befolgung der Ar- beiterschutzbestimmungen in Betracht zieht, wird aus dieser Zunahme der Bestrafungen unmöglich einen für die Arbeit­geber ungünstigen Schluß zu ziehen vermögen.

Einen wesentlichen Rückgang weisen die Bestrafungen aus dem § 146a auf, der die Sonntagsruhe im Handel und Gewerbe betrifft. Sie find von 8176 im Jabre 1896 auf 5994 im Jahre 1898 gefallen; ein Zeugnis für die Bekundung der Gewerbeinspektoren, daß die Bestimmungen über die Sonntagsruhe mehr und mehr Beachtung finden. Verschwindend klein ist die Zahl der Bestrafungen aus § 146, 3, Verbot der Eintragung eines Merkmals in das Arbeitsbuch. Aber auch hier--4st nock) ein Rückgang zu verzeichnen, da 14 Bestrafungen im Jahre 1895 nur 7 Bestrafungen im Vorjahre gegenüberstehen. Eine auf den ersten Blick hin bedeutende Zunahme haben die Be­strafungen aus § 147 der Gewerbeordnung erfahren; sie sind von 7336 im Jahre 1894 auf 10 500 im Jahre 1899 gestiegen. Der betreffende Paragraph handelt von derKon - zef sionsp flicht 2c. sowie den behördlichen Anord­nungen betreffs der Sicherheitsvorrichtungen bei den gewerblichen Anlagen. Wer mit der Handhabung dieser Vorschriften einigermaßen vertraut ist, wird zugeben müssen, daß diese von Jahr zu Jahr schärfer geworden ist, so daß, namentlich unter Berücksichtigung der starken Zu­nahme der gewerblichen Anlagen im allgemeinen und der maschinellen Einrichtungen in denselben im besonderen, nichts Staunenswertes in oem Anwachsen der Bestrafungs­ziffer gefunden werden kann. Einer ungünstigen Deutung derselben für die Unternehmer, wie sie die Arbeiterpresse ver­sucht, stehen die übereinstimmenden Berichte der Gewerbe- Aufsichtsbeamten entgegen, die eine wachsende Be- reitwilligkeitder Arbeitgeber in der Anbringung von Schutzvorrichtungen feststellen.

Hießener Stadttheater.

Wohttßäter der W-nsch-ett.

Schauspiel in drei Auszügen von Felix Philippi.

Felix Philippi's SchauspielDer Wohlthäter der Menschheit" wurde am Freitag abend zum ersten Male unter der Direktion Kruse und Helm im hiesigen Stadt­theater zur Aufführung gebracht. Das Stück ist eines der älteren Werke Philippis, die Erstaufführung fand im Sep­tember 1894 im Lefsingtheater zu Berlin statt. Es ist, wie Immer bei Philippi, ein eigenartig verzwicktes Thema, das Der Autor gewählt hat. Zwei Aerzte, Schwiegervater und Sohn, stehen in vollständigem Gegensatz zu einander. Der ältere, Geheimrat von Fortenbach, ein alter eingefleischter Höfling; der andere, fein Schwiegersohn, Dr. Eduard Mar- tius, eine biedere, etwas derbe, jedoch herzensgute Persön­lichkeit, die das Herz auf dem rechten Fleck hat. Ihm ist es unmöglich, in höhere Stellen zu rücken und besonders ist es sein Schwiegervater, der ihm keinen Platz in der Gesellschaft gönnt, ihm vielmehr in oft unzarter Weise den Weg zu Ruhm und Anfehn mit Hindernissen belegt. Die Ursache soll die angebliche politische Ueber- z*ugung desroten Doktors" sein. Er ist ein tüchtiger Arzt, der sich durch fein grades, mutiges, ein freies Wort lUebendes Wesen, das weder Schmeichelei noch Kriecherei kennt, die Sympathien der Regierungskreise verscherzt hat, aus­genommen die feines Studienfreundes, des Erbprinzen. Dieser weiß bett aufrichtigen Charakter, die treue Seele I^lchAen und sucht oft bei ihm mit Erfolg Rat zur That. Der Geheimrat dagegen, der vom Glücke in überreichem ^aße in frühester Jugend schon begünstigt war, wird durch s. u^fPrctl$e feines Gönners, des Herzogs, mit Ruhm «md Ehren überhäuft. Seit langen Jahren hatte er die «eue »ines Leibarztes beim Herzog inne und erfreute sich

in Hofkreisen allgemeiner Beliebtheit. Den jüngeren Kol­legen brachte er um ein Ehrenamt und war in jeder Hin­sicht seinem Fortkommen hinderlich; trotzalledem gab er ihm seine Tochter zur Frau. Das gegenseitige Verhältnis sMnnt sich besonders bei einer Rankheit des Herzogs. Geheimrat von Fortenbach Tann keine Besserung erzielen. Der Erb­prinz ist um das Wohl seines Vaters besorgt und sieht als Laie, daß der Zustand seines Vaters besorgniserregender ist als zugegeben wird, deshalb bittet er schließlich Dr. Martins, sein Urteil abzugeben. Martius findet, daß der Kranke durchaus falsch behandelt und unrettbar verloren ist. Er berichtet in diesem Sinne an den Erbprinzen, an die Herzogin und an das Staatsministerium. Auch der Geheimrat wurde ersucht, einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Krankheit zu verfassen. In der Wohnung der Dr. Martius kommt es zwischen beiden Aerzten infolge des Widerspruches ihrer Gutachten zu sehr erregter Aussprache. Der Geheimrat sieht schließlich seinen Irrtum ein, seine Eitelkeit aber verhindert ihn das zuzugeben, er er­sucht vielmehr seinen Schwiegersohn um Zurücknahme oder Abänderung seines Berichtes. Als alle seine Bemüh­ungen an der Charakterfestigkeit und Gewissenhaftigkeit feines Schwiegersohnes scheitern, versucht es der Leibarzt mit Bitten und Flehen, aber auch das nützt ihm nichts. Martius bleibt standhaft, auch seiner Frau gegenüber, und läßt es auch mit dieser zum Bruch kommen. Daß er mit seinem Berichte recht hatte, daß der Geheimrat das Leben oes Herzogs verpfuscht hat, steht außer Zweifel: man er­fährt, daß die Schloßfahne halbmast weht; der Herzog ist seinen Leiden erlegen. Es naht das Ende. Der Sohn des Geheimrats will seinen Schwager wegen einer vermeint­lichen Beleidigung zur Rechenschaft ziehen, der Vater bittet jedoch davon abzustehen und, nach dem Grunde gefragt, gesteht er, daß fein Schwiegersohn im Recht ist, und er allein gefehlt hat. Mit diesem Geständnis verscherzt er sich die Liebe seiner Kinder. Das bricht dem alten Manne

das Herz, und er beschließt, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Doch rechtzeitig wird er daran gehindert. Die Wunde, die er sich beibrachte, heilt durch die Kunst seines Schwiegersohnes, dem die Herzen aller aufs neue zu­fliegen.

Dies ist kurz der Verlaus des Stückes. Eine Liebes- affaire spielt nebenher. Die zweite Tochter des Geheim­rats wird an der Seite eines Assistenzarztes glücklich,

Gespielt wurde im ganzen recht flott und gut. Tie Hauptrolle, den Dr. Martius, spielte Herr R a m s e y e r mit viel Geschick. Sein Doktor war ihm vorzüglich geraten. Hier befand sich Herr R. wieder einmal ganz in feinem Clemente, jede einzelne Szene führte er mit sicherer Künst­lerschaft durch. Ihm schloß sich würdig Frl. Henny S ch o e 1 e r m a n n als feine Gattin an. Ihr Spiel war natürlich und namentlich in den tragischen Szenen zeigte sich ihr schauspielerisches Talent. Herr Liebscher als Geheimrat hat bisweilen etwas outriert, besonders fein Selbstgespräch im letzten Akt hätte anders fein müssen. Diese Selbstverteidigung läßt sich höchst wirkungsvoll darstellen, jedoch bedarf sie eingehenden Studiums. Auch an reservierter Vornehmheit fehlte es ihm. Ter Erbprinz des Herrn Kirchner war ziemlich gut; etwas mehr Würde hätte er zeigen können. Herr Balthyni als Adjutant war verunglückt. Es ist leichter, den Offizier zu karrikieren als zu charakterisieren. Tas Geständnis seines Vaters erschütterte ihn nicht im mindesten, völlig gleich- giltig stand er da und kokettierte nur zuweilen mit dem Publikum. Frl. Henny Wohl brück gab ihre Paula mit Anmut. Bei ernsterer Ausbildung wird sie ähnliche Aus­gaben zur Zufriedenheit lösen können. Herr Marlitz war bemüht, sein Bestes zu leisten. Eine Hofdame gelang Frau Emmy Ern st nicht übel. Die Damen de l a Ch ap e l le und Hartwig und die Herren Reinhard und Heu s e r al» Bedienstete kamen weniger zur Geltung. Die Regie ließ nichts zu wünschen übrig. Psi-