SSr. 180
«rpr» Blatt.
151. Jahrgang.
Danrstag 3. August 1VOL
General-Anzeiger
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Amts- und Anzeigeblati für den Kreis Sieben
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Adreffe für Depesch«», Anzeiger Ontfcee.
Fernsprechanschluß Nr N.
Amtlicher Teil.
Gießen, 31. Juli 1901.
detr.: ErgänznngSwahl des Kreistages des Kreises Gießen durch die 50 Höchstbesteuerten.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Wir beauftragen Sie, uns binnen 8 Tagen ein Verzeichnis derjenigen Höchstbesteuerten nach dem untenstehenden Formulare vorzulegen, welche nach den Kommunalsteuer- kapitalieu des vorigen Rechnungsjahres 1900/01 ein Lom- urunalsteuerkapital von 2400 Mk. und mehr haben.
Bei der Ermittelung der Höchftbesteuerteu wird nur die von innerhalb des Kreise- gelegenen Immobilien zu entrichtende Grundsteuer, die vou innerhalb des Kreises befind, lichen Gewerbsanlagen oder wegen Wohnsitzes innerhalb drS Kreises veranlagte Gewerbsteuer, die veranlagte Kapitalreutensteuer und die bei den Kommunalumlagen innerhalb des Kreises in Anrechnung kommende Einkommensteuer an- gerechnet.
Steuerzahlungen der Ehefrau werden mit* denjenigen des Ehemannes, Steuerzahlungen minderjähriger, bezw. in väterlicher Gewalt befindlicher Kinder werden mit denjenigen des Vaters zusammengerechnet. Im übrigen find aber auch
Verzeichnis der Höchstbesteuertea
Frauen, Aktiengesellschaften rc. (s. Art. 17 der KreiSordi uug) in das Verzeichnis aufzunehmen, da deren Stimmrecht durch Vertreter ausgeübt werden kann.
Wenn jedoch ein Höchstbesteuerter nach Art. 16 und 17 der Kreisordnung nicht stimmberechtigt fein sollte, so wollen Sie dies in der Spalte „Bemerkungen" des Verzeichnisses angeben.
Wie schon bemerkt, kommen Steuerzahlungen nur in den Beträgen zur Anrechnung, welche im vorigen Rechnungsjahre entrichtet worden find, es sei denn, daß sie auf Objekten hasten, welche in Erbgang erworben find.
Wenn sich unter den Höchstbesteuerten solche befinden, die noch in anderen Gemeinden oder Gemarkungen des Kreises besteuert find, so wollen Sie sich von den Großh. Bürgermeistereien dieser Gemeinden oder Gemarkungen den Betrag dieser weiteren Kommunalsteuerkapitalien mitteileu lasten und solches dem Verzeichnis unter Namhaftmachung dieser anderen Gemarkungen noch beifügen. Diejenigen Großh. Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen sich keine Höchstbesteuerten mit einem Kommunalsteuerkapital von 2400 Mk. und darüber befinden oder im Rechnungsjahr 1900/01 keine Kommunal- steuern erhoben worden find, wollen dies kurz berichtlich anzeigen.
Im einzelnen verweisen wir Sie noch auf Art. 14—18 der Kreisordnung und Art. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1885 (Regter.-Blatt S. 95).
v. Bechtold.
der Gemeinde________________
Ord.- Nr.
DeS Hbchstbesleuetten Vor- und Zuname mit etwaiger Beinummer
Sein Wohnort
am Wohnort
Seine Kommunalsteuerkapitalien in den weiteren Gemarkungen
im Ganzen
Bemerkungen
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe der Vermögens st en kr-Erklär- ungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1902/03.
Nach Art. 19 des Gesetzes, die Vermögenssteuer bett., toom 12. August 1899, haben die von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzenden Bertiebsunternehmer (Personen, die Land und Forstwirt schäft oder ein Gewerbe betreiben), diezumerstenMale mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer ver- onlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unter- rrehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.
Ferner sind nach Art. 25 desselben Gesetzes diejenigen, Veren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, bei ihr^r erstmaligenVeranlag- u n g zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen .Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet.
Zu diesen Erklärungen sind die vom Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten Formularien zu verwenden; dieselben sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen
s p ä t e st e n s bis z u m 3 1. A u g u st d. I s., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuer- lommissariat abzuliefern.
Den außerhalb des Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuererklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen unmittelbar einzusenden sind.
Nack) Art. 32 des Gesetzes sind die Vermögenssteuer- Erklärungen abzugeben:
1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern;
2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflick)«t unterliegen, von deren Verwaltern;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens sowohl, als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
Bei Abgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachten, daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen abgezogen werden können, wenn das Bestehen und die Höhe dieser Schulden und Lasten nachgewiesen wird.
Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezüglich dessen eine gesetzliche Ver- vflichtung zur Abgabe von Erklärungen nicht besteht, ist Oie Einreichung freiwilliger Erklärungen über die Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird.
Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach zur Abgabe von Vermögenssteuererklärungen Ver
pflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungskommissionen abgegeben werden.
Tie Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz upd der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Gießen, Grün berg, Hungen, Nidda, den 31. Juli 1901.
Die Großherzoglichen Steuerkommissariate:
Dr. Metzler. Wenzel. Frenz. Korfmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe der Kapitalrenten st eu er - erklärungen zum Behufe der Gemeindesteuerveranlagung für 1902/03.
Nach Art. 14 des Gesetzes, die Kapitalrentensteuer betreffend, vom 10. Juli 1895, erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, welche jeder nach den einschlägigen Bestimmungen Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungs- tommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwenden, und sind dieselben, je nach Wahl der Steuerpflichtigen, offen ober verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zu den Landgemeinden der Steuerkommissariate Gießen, Grünberg, Spungen, Nidda — soweit solches nicht bereits geschehen ist, bis zum 31. August dieses Jahres;
2. zur Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I., ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnortes oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.
Von der Verpflichtung der Steuererklärung sind nach Art. 15 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mark jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.
Inhaltlich des Art. 16 des genannten Gesetzes haben die Kapitalrentensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzlickie Vertreter;
2. für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;
3 in allen anderen Fällen der Steuerpflichtige selbst, und zwar hinsichtlich des gesamten Zinsenbezugs, welcher, sei es aus eigenem Vermögen ober aus dem Vermögen seiner nicht selbständig zur Kapitalrentenfteuer herangezogenen Angehörigen, ihm in Steueransatz zu kommen hat.
Unter Bezugnahme auf die obigen Bestimmungen ruhten wir an die hiernach zur Einreichung von Kapitalrentensteuererklärungen verpflichteten Bewohner unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen bi# ju den angegebenen Terminen an die betreffenden Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei deii Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet an den Vorsitzenden der betreffenden Veranlagungskommissionen übersendet werden.
Das Formular zu den Kapitalrentensteuer-Erklärungen, welchem ein Auszug aus dem Gesetz beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnortes zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen, Nidda, den 31. Juli 1901.
Die Großherzoglichen Steuerkommissariate:
Dr. Metzler. Wenzel. Frenz. Korfmann.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärungen behufs Veranlagung für das Steuerjahr 1902/1903.
Nach Art. 20 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 erfolgt die Heranziehung zu dieser Steuer auf Grund einer Erklärung, tveldje jeder Steuerpflichtige, welcher ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mk. oder mehr besitzt, über die Jahresbeträge seiner Einkommensbezüge, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Veranlagungskommission schriftlich abzugeben hat. Zu diesen Erklärungen ist das von Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzte Formular zu verwendeii, und sind dieselben, je nach der Wahl der Steuerpflichtigen! offen lOjber verschlossen in den Gemeinden des Kreises Gießen, soweit sie gehören:
1. zum Steuer-Kommissariat Gießen
a) in den Landgemeinde n bis 31. August d. I. b) in der Stadt Gießen bis 31. Oktober d. I.
2. zum Steuerkomm. Grünberg bis zum 31. August d. I., 3. „ „ Hungen „
4. „ „ Nidda
ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch direkt bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.
Den außerhalb Hessens wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuer-Erklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen direkt einzusenden sind.
Bon der Verpflichtung zur Einkommensteuer-Erklärung sind nach Art. 21 des Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Aufforderung der Veranlagungskommission ergeht, diejenigen Steuerpflichtigen entbunben, welche im unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. und mehr) zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbesserung erfahren haben, welche ihre Versetzung in eine höhere Klasse bedingt.
Nach Art. 22 des Gesetzes haben die Einkommensteuererklärung abzugeben:
1. für minderjährige, vermißte oder unter Bormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2. für die Aktiengesellscl^aften und Kommanditgesellschaften auf Aktien deren Vorstände in seitheriger Weise (ohne Benützung des für die übrigen Pflichtigen allgemein vorgeschriebenen Formulars);
3. in allen anderen Fällen der Pflichtige selbst und zwar hinsichtlich des gesamten, ihm sowohl als seinen nicht selbständig zur Einkommensteuer herangezogenen Angehörigen zustehenden Einkommens.
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien solcher Gesellschaften zu beziehen haben, welche als solche zur hessischen Einkommensteuer zugezogen sind, wird bekannt gegeben, daß die Einkommenbezüge aus,Aktien der nachverzeichneten Gesellschaften nicht mit dem vollen Betrag, mit welchem sie als Einkommen unter I. Ord.-Nr. 9 her abzugebenden Steuererklärung zu verzeichnen sind, sondern nur mit den nach den nachverzeich-neten Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen, unter II. Ord.-Nr. 1 der gesetzlichen Abzüge in Ansatz zu kommen haben.
Bank für Handel und Industrie für Darmstadt 21,80 ,, Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft .... 3,40 Proz. Bergbau- und Schiffahrts-Aktiengesellschaft vor
mals Gebrüder Kannegießer...... 11,30 Bremer Bergwerks- u. Hüttenverein zu Oberkassel 4,74 „ Chemische Werke zu Amöneburtzt ...... 34,02 „ Tampfschiffahrtsgesellschaft für den Nieder- und
Mittelrhein zu Düsseldorf .....15,40 „
Eisenwerk Dirzenhain mit Sitz in Lollar . . 95,48 „ Fabrik für feuer- und säurefeste Produkte zu
Bad - Nauheim .........8,26 „
Frankfurt-Offenbacher Trambahn-Gesellschaft . 30,80 „ Gesellschaft für Handel und Schiffahrt H- A. Disch 83,30 „ Immobilien-Gesellschaft, Süddeutsche .... 95,01 „ Mannheimer Portland - Zementfabrik . . .56,30 „ Pfälzische Bank .......13,40 „
Preußisch-Rheinische Tampfschiffahrtsges. Köln 15,40 „ Bierbrauerei Schöfferhof-Dreikönigshof vormals
Konrad Rösch ..........63,10 „
Stettiner Chamottefabrik vorm. Didier z. Stettin 0,49 „ Süddeutsche Bank in Mannheim......11,91 „


