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Nr. 153
Erste- Blatt. 151. Jahrgang.
Mittwoch 3. Juli 1901
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Parallele gezogen, in der beide als die größten Heroen ihrer Zeit geschildert find. Unwillkürlich zwingtS den Schreiber dieser Zeilen, noch eine Parallele zu ziehen zwischen Bismarck, dem Landwirt, wie er sich im praktischen Leben gezeigt, und unserem populärsten deutschen Dichter Schiller in seinen Aussprüchen über Kultur und Moral. Bismarck sagt:
Unsere ganze Nationalökonomie deö Katheders und der Presse ist eine Nationalökonomie leg Handels, nicht auch der Landwirtschaft. Wenn wrr unserer Landwirtschaft nicht betstehen, dann geht mit dem Nährstand auch der Wehrstand zu Grabe. Der Bauer ist der Kern unserer Armee, der auch in Not und Drang aushält, denn er ist mH dem Lande verwachsen und hat schon aus Selbsterhaltungstrieb ein Interesse an dessen Erhaltung. Dem Städter und Fabrikarbeiter fehlt diese Empfindung und Eigenschaft, denn mit Pflaster- und Backsteinen kann man fich nicht verwachsen, das sind keine organische Wesen. Ein Land ohne Bauernstand ist wie ein König ohne Land. Ohne Bauern- stand kein Staat, keine Armee. Der Bauernstand ist der Felsen, an dem das Gesprnsterschiff der Sozialdemokratie zerschellen wird, wie die Armee der Wall ist, vor drssm Mauern die Trompeten von Jericho vergeblich Alarm blasen werden. Das muß man insbesondere dm Fürsten klar machen, denn auch sie sind meist nur Manchestermänner, welche nach dem Kurszettel statt nach dem Schrannenpreis gucken. ES war von Unheil, daß man mit der Einführung der modernen Ver- ftssungm unsere Fürsten auf Geldgehalt gefitzt und sie von ihrer engen Verbindung mit dem Bauernvolke, auS dem wir doch alle stammen, gelöst hat. Wenn unsere Fürsten lediglich und vorzugsweise mit den Einkünften aus ihrm Domänen rechnen müßten, würde es unserer Landwirtschaft nicht solche Anstrmgungen kostm, um zu ihrem Rechte zu kommen.
Durch Schiller ist der Landwirtschaft die größte Huldigung geworden, wie ihr eine gleichgroße nie wieder zukam. Schiller hat der dereiustigen Einführung des Ackerbaues den ganzen Kulturumschwung zugeschrieben. Er hat in seinem „Eleusischeu Fest" die Ceres, die Göttin des Ackerbaues:
Die Bezähmerin wilder Sitten, Die den Menschen zum Menschen gesellt Und in friedliche, feste Hütten Wandelte das bewegliche Zelt — aus dem Olymp herbeigeholl und hat Ihren Einzug als Bringerin guter Sitten gefeiert.
Wie sind denn die Sitten jetzt? Und wo find noch einsame Wege und Straßen, auf denen man Kinder oder weibliche Wesen allein gehen laffen kann, ohne daß man das Schlimmste befürchten muß? Wie find oft die Folgen von so vielen leicht verdienten Millionen? Die jüngste Vergangenheit hat ja gezeigt, daß diese meist schauderhaft sind. Aus der Geschichte wissen wir, daß ganze Geschlechter, ja ganze Völker zu Grunde gegangen sind, die, als sie ihren Culminationspunkt erreicht hatten, sich der Schlemmerei und dem Laster in die Arme warfen. Wir in unserem jungen deutschen Reiche sind ja so weit noch nicht; doch sehr zahlreich Vereinzelte scheinen ihren Culminationspunkt schon überschritten zu haben. Aber ein mene tekel dürfte dies für unseren Reichstag und unsere Gesetzgebung sein, daß man alles in Erwägung zieht und auch berücksichtigt, was au Kultur und gute Sitten einwirkt, und daß man Zustände nicht noch verschärft, wo die einen in ihrer Ueppigkeit dem Moloch schon so früh verfallen und andere bei ihrer Arbeit ohne genügenden Ersatz den Höllenschweiß schon hier kosten müssen."
Zum Fall Dr. Reicke
geht uns aus Kreisen der evangelischen Geistlichkeit fol gende Zuschrift zu, mit der wir nicht in allen ihre, Teilen übereinstimmen, die wir aber doch nicht der Oeffent lichkeit vorenthalten wollen. Tie Zuschrift lautet:
„T-er Fall Dr. Reicke scheint nun seine Erledigung da durch gefunden zu haben, daß Herr Tr. Reicke in ein Reichs amt wird berufen werden. Es ist durch diesen Fall vie unnötige Aufregung hervorgerufen worden. Wenn di „Rat. Ztg.", die anfänglich auch den Stoß gegen die „Or thodoxie" mitgemacht hat, jetzt schreibt: „daß Sierr Tr Reicke in einem Konsistorium nicht am rechten Platz ist, leuchtet ein: aber wenn nicht im brandenburgischen dann auch nicht im ostpreußischen Konsistorium", so hat si damit die richtigen Worte für einen durchaus richtige! Gedanken gefunden. Zur Beurteilung des „Falles" geh uns die größere oder geringere Tüchtigkeit, die Tr. Reick als Beamter an den Tag gelegt, gar nichts an. E wrrd gewiß ein guter Jurist und gewissenhafter Verwalt ungsbeamter fern. Taran zweifeln wir keinen Augenblick aber die „Rat. Ztg." hat unstreitig recht, „daß er in einen Konsistorium nicht am rechten Platze ist". Dr. Reicke ha em Schauspiel geschrieben. Ties kann ihm kein Mensck verwehren. Er hat dadurch nichts gethan, was im Sinw des Strafgesetzbuches straffällig wäre, oder wodurch er vo: seiner Behörde könnte disziplinär zur Rechenschaft gezoge: Iverden. Tas aber, was ihm seinen ferneren Verbleib ir emer kirchlichen Behörde unmöglich machte, ist, das fem Schauspiel auf einer gänzlich naturalistischer Grundlage sich aufbaut, d. h. eine Anschauung vertritt dre eine „geoffenbarte Religion" leugnet. Hierdurch ha Der Achter das, was sein Inneres ausftillt, zur Kenntnis gebracht, ^aß nun ein Konsistorialrat sich als Naturalister bekennt, für seine naturalistische Anschauung Propaganda .macht, ist ein Ting der Unmöglichkeit.
Jeder kirchlich Denkende verlangt, daß eine kirchlich, Behörde auch kirchlich ist, ihre Mitglieder kirchlich sind und nichts, auch im Reiche der Dichtung und im öffent lrchen Leben, reden, thun und schreiben, was der kirchlicher Lehre so sehr ins Gesicht schlägt, wie die naturalistisch: Weltanschauung. Tas aber hat Konsistorialrat Dr. Reick« gethan und darum darf sich kein Mensch darüber wundern wenn die kirchlichen Kreise einen solchen Konsistorialra urcht mehr über sich wollen dulden. In jeder Behörd« muß ein einheitlicher G e i st herrschen, und wenn die- innerhalb einer kirchlichen Behörde nicht mehr der Fal ist, steht dieser nicht allein das Recht, sondern sogar di, Pflicht zu, zu reagieren. In einer kirchlichen Behörde die die Lehre Christi zu pflegen hat, kann ein Naturalis keine Stütze haben, dieser müßte zum Heuchler werden, uni Heuchler sind schlechte Menschen.
Es war dieserhalb von der Behörde von vornhereir ein gewaltiger Fehlgriff, wenn es wahr ist, was die Zeitunger anfänglich berichteten, Tr. Reicke in das Königsberger Kon sistorium zu versetzen. Ties mußte vom Standpunkt de- nüchternen Beurteilers aus als eine Strafe angeseher werden und-Dr. Reicke selbst konnte eine andere Meinunc darüber nicht haben. Nun hat er aber, wie eingangs Har gelegt, gar nichts gethan, worüber er hätte Strafe leider müssen, da die Herausgabe einer Dichtung, sofern sie nich vuf Umsturz zielt, eine Strafe nicht nach sich ziehen kann So konnte nur das einzig mögliche und richtige geschehen Tr. Reicke aus der kirchlichen Behörde überhaupt ganz zr entfernen, denn sein Geist ist mit dem eines Königlichen Konsistoriums nicht in Einklang zu bringen.
Es wird sich im Reichs.dienst oder sonstwo gewiß eine Stelle finden, wo es auf die persönlichen Anschauungen und Ue6Erzeugungen nicht ankommt, und in der der Konsistorialrat a. D. seine Gäben und Kräfte in den Dienst des Vaterlandes stellen kann. Hier wird Tr. Reicke sicherlich seinen Mann stehen und viel Gutes wirken können, jedenfalls mehr, als im Konsistorium, wo er als Vertreter der naturalistischen Anschauung der Kirche nur Schaden anrichten konnte. Ties scheint auch« Reichskanzler Graf Bülow erfaßt zu haben, wenn die Meldung auf Wahrheit beruht, daß er veranlaßt hat, Tr. Reickes Ernennung in das Königsberger Konsistorium rückgängig zu machen und seine Versetzung in ein anderes juristisches Amt des Reiches oder des Königsreichs Preußen anzuordnen.
Tiefer „Fall" mag dazu beitragen, daß in Zukunft ein Konsistorium in der Auswahl seiner juristischen Mit- vorsichtiger zu Werke zu gehen hat, daß anerkannte Tüchtigkeit nicht das einzige Kriterium sein darf, das bei der Berufung in eine kirchliche Behörde anzulegen ist, daß vielmehr dabei noch auf ganz andere Tinge zu sehen ist, die wir kurz in den Begriff einer christlichen Persönlichkeit zufammenfassen. Besteht ein Konsistorium aus solchen Männern, so wird dieser Behörde von Seiten der unterstellten Geistlichen und gläubigen Laien volles Vertrauen entgegengebracht und der gemeinsamen Arbeit zum Nutz der Kirche und der Gemeinden der göttliche Segen nicht fehlen." ;
Uolttische Tagesschau.
Aus unserem Leserkreise gefit uns folgende Zu- schnst zu, die wir gern der Oeffentlichkeit übergeben:
„In einer bedeutenden Rede wurde jüngst zwischen Bismarck, dem Manne im Reiche der politischen That, und Goethe, dem Manne im Reiche der geistigen Größen, eine
Das Jahresfest der Universität.
Gießen, 2. Juli.
Tie Feier des Jahresfestes der Universität nahm gestern vormittag mit dem Festalt in der großen Aula ihren Anfang. Um 11 einviertel Uhr betrat der Zug der Dozenten unter den Klängen des Krönungsmarsches Meyerbeers „Prophet" den reich geschmückten und dicht gefüllten Saal. Es wurde sodann „Alles was Odem hat, lobe den Herrn", aus Mendelsohns „Lobgesang" vom akademischen Gesangverein vorgetragen, worauf' der Rektor, Geh. Justizrat Prof. Dr. Schmidt das Katheder betrat. Seine ersten Worte galten dem Landesyerrn als dem Magnifizentissi- mus der Landesuniversität.
Tie Festrede des Rektors behandelte das Bürgerliche Gesetzbuch als Erzieher unseres Volkes. Tas Bürgerliche Gesetzbuch stellt nicht nur dem zunftmäßi- gen Juristen Aufgaben. Cs ist das Gesetzbuch unseres deutschen Volkes, und es stellt seine Anforderungen an unser gesamtes Volk. Zu denken ist hierbei an die erzieherische Kraft, die ein Gesetzeswerk für ein ganzes Volk zu äußern vermag, d. h. an seine Fähigkeit, die Rechtsgedanken eines Volkes in bestimmte vom Gesetzgeber betretene Bahnen zu lenken oder bestimmten Rechtsgedanken, die bisher nur einzeln vertreten wurden, eine allgemeine Verbreitung und Anerkennung zu verschafsen. Ferner ist ins Auge zu fassen, daß der Gesetzgeber Rechtsanschauungen zu verwerten in der Lage ist, von denen er zugleich hofft, daß dadurch die sozialen und sittlichen Anschauungen der Gesetzesunterworfenen beeinflußt werden möchten. Endlich ist hierbei an die erzieherische Kraft eines Gesetzwerkes insofern zu denken, als ein Gesetzbuch neue Aufgaben im Rechtsleben solchen stellen kann, die bisher eine unselbst- tändige Stellung im Rechtsleben einnahmen, in der Er- vartung, daß die veränderte Rechtslage die Bereitwilligkeit und die erstarkende Fähigkeit vorfindet, diesen neuen Aufgaben gerecht zu werden. An der Hand dieser Leitsätze ährte der Vortragende die Bedeutung des Bürgerlichen
Gesetzbuches auf nationalem Gebiete aus und zog hieraus die Konsequenz des notwendigen Ausbaues der Rechtseinheit auch auf denjenigen Gebieten, die das Einführungsgesetz zum B. G. B. dem Landesrechte überlassen hat. Zugleich vertrat der Redner die Auffassung, daß es Pflicht der landesrechtlichen Ausführungsgesetze gewesen sei, bezw. noch sei, durch eine Ueberleitung der bestehenden Rechtsverhältnisse unter die Sätze des B. G. B. die Rechtseinheit bereits in der Uebergangszeit in möglichst weitgehendem Umfange herzustellen. Von Vorschriften, die in sozialer Beziehung erzieherisch zu wirken, berufen seien, wurden u. a. § 544 (Kündigung des Mieters bei gefahrbringender Beschaffenheit der ermieteten Sache), § 618 (Vorschriften beim Tienstvertrag), die Eigentumsbeschränkungen der §§ 903 ff, 1005, sowie § 1367 (Arbeitserwerb der Ehefrau) herangezogen. Für die erzieherische Kraft des B. G. B. in sittlicher Beziehung wies der Redner beispielsweise auf § 138 (Nichtigkeit eines gegen die guten Sitten verstoßenden Vertrags), § 242 (Treu und Glauben bei der Vertragserfüllung), § 6 (Entmündigung wegen Trunksucht) und vor allem auf die gesteigerte Strenge des B. G. B. in den Fragen des Ehescheidungsrechts hin. Ter Gesetzgeber sucht mit diesen erschwerenden Vorschriften die Achtung vor der Ehe zu erhöhen, auflöfenden Tendenzen gegenüber die Festigkeit des Ehebandes zu betonen und damit eine der wichtigsten sittlichen Grundlagen unseres Staatslebens vor Angriffen, die in willkürlichen, leichtfertigen Ehescheidungen liegen, zu sichern. Als Beispiel für den oben an letzter Stelle gedachten Leitsatz griff der Redner die Ueber- tragung der elterlichen Gewalt an die Mutter heraus, der hierdurch die Aufgabe erwachse, — abgesehen von den rein persönlichen Aufgaben, die mit der elterlichen Gewalt verbunden feien —, sich vertraut zu machen mit dem Gedanken der Notwendigkeit selbständiger Entscheidungen auf rechtlichem Gebiete, sich einzuleben in Geschäfte der Vermögensverwaltung, deren .Erledigung der Verkehr unab- weislich fordert. Ter Vortragende schloß mit einem Ausblick auf die Zukunft unseres bürgerlichen Rechts. Es wäre verhängnisvoll, wollten wir annehmen, das B. G. B. stelle den Gipfelpunkt gesetzgeberischer Kunst dar. Jeder, der mit ihm in ernster Arbeit gerungen hat, weiß, wie viel hieran noch fehlt. Zugleich aber wissen wir, die wir alle Stufen der Entwickelung des B. G. B. miterlebt haben, daß der deutsche Juristenstand erst in Verbindung mit den Vorarbeiten zu unserem neuen bürgerlichen Reichsrecht gelernt hat, auf zivilrechtlichem Gebiete de lege ferenda zu arbeiten. Hier gilt es, die Hand nicht sinken zu lassen. Es gilt, unbefangenen Auges die Stärken und Schwächen unseres neuen bürgerlichen Rechts in Praxis und Theorie zu verfolgen. So weise das B. G. B. der künftigen^Gesetzgebung die Wege; so werde es ein präceptor Ger- maniae im Reiche des Rechts.
Im Anschluß an die Festrede entwarf der Rektor ein Bild des äußeren Lebens unserer Hochschule seit dem 1. Juli 1900. In dem verflossenen Jahre hat die Ludoriciana im Zeichen glücklicher Fortentwickelung gestanden. Tas beste Zeugnis liefert die steigende Frequenz unserer Hochschule, die mit 919 immatrikulierten Studierenden im Sommersemester 1901 die höchste Ziffer seit ihrer Gründung erreicht hat. Ein gleich beweiskräftiges Zeugnis liefert auch die Begründung vier neuer Professuren, sowie der beschlossene Neubau einer chirurgischen und einer ophthalmologischen Klinik, eines umfangreichen Veterinärinstituts und einer Universitätsbibliothek, — weitblickende Projekte, deren Verwirklichung wir der nie ermüdenden Fürsorge der Regierung und der Landstände des Großherzogtums verdanken. Im Lehrkörper der Universität vollzogen sich mehrfache Veränderungen: In den Ruhestand trat der ordentlich^ Professor der Theologie Geh. Kirchenrat Tr. Heinrich Adolf Köftlin. Gesundheitsrücksichten zwangen ihn, dem Lehrberufe zu entsagen. Tie Versetzung in den Ruhestand erbaten ferner: Ter außerordentliche Professor in der medizinischen Fakultät Tr. Ferdinand Fuhr und der zweite Lehrer der Tierheilkunde Professor Tr. Ludwig Winckler. In die Lücken traten: als ordentlicher Professor der Theologie Tr. Paul Drews bisher an der Universität Jena, sowie der außerordentliche Professor der Veterinärmedizin und Direktor der veterinärmedizinischen Poliklinik Dr. Franz Preuße. Tas neugegründete zweite Ordinariat für Philosophie und Pädagogik wurde dem ordentlichen Professor! an der Universität Basel Tr. Karl Groos, das neu begründete Extraordinariat für semitische Sprachen dem außerordentlichen Professor an der Universität Straßburg, Sic. theol. Tr. Friedrich Sch Wally übertragen. Beide werden ihr Amt mit Beginn des kommenden Wintersemesters antreten. Bis zum Beginn des kommenden Semesters sollen auch die beiden neu geschaffenen veterinär* medizinischen Professuren ihre Besetzung erhalten. Die Landes-Universität wurde vor einem neuen Wechsel in dem Ordinariate für Physik dadurch bewahrt, daß der ordentliche Professor Tr. Paul Trude einen an ihn ergangenen ehrenvollen Ruf an die Universität Tübingen ausschilug. Ter bisherige außeretatsmäßige außerordentliche Professor bei der medizinischen Fakultät Tr. Heinrich Walther wurde durch Dekret vom 21. Juli 1900 zum etatsmäßigen außerordentlichen Professor für Gynäkologie ernannt. — Ein Lehrauftrag für das Fach! der Veterinärpolizei wurde dem Großherzoglichen Kreistierarzt Christian Schmidt, ein Lehrauftrag für Musikgeschichte dem Universitäts-Musiklehrer Musikdirektor Gustav Otto Traut mann erteilt. — Es habilitierte sich bei der theologischen Fakultät Sie. theol. Dr. Wilhelm Köhler für Kirch en geschichte, bet der


