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02/04/1901 Zweites Blatt
 
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>?r. 78 Zweites Blatt.

151. Jahrgang.

Dienstag 2. April 1 »01

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Amts- und Anzeigeblatt für den Meis Gießen ssgg

Ciu sozialpolitisches Werk des Fittanz­ministers Guanth.

Im weiteren Ausbau der sozialpolitischen Gesetzgebung unseres Großherzogtums tritt heute, am 1. April, oie Ver­sorgungsanstalt für Arbeiter in den dem Finanzministerium unterstellten Betrieben und Behörden ausschließlich der Staatsbahnen und der fiskalischen Bergwerke in Kraft. Den Gemeinden und Korporationen ist die Beteiligung bezüglich ihrer Arbeiter, soweit solche wenigstens 10 Wochen jährlich von dem Staate beschäftigt sind, ermöglicht. Verwaltet wird die Anstalt von dem Vorstand der staatlichen Betriebs­krankenkasse. Bei der Bewilligung von Ruhegehältern sowie von Witwen- und Waisengeld sotten u. a. folgende Grundsätze befolgt werden:

§ 1. Als ständige Arbeiter gelten solche Per­sonen, welä)e mindestens in 40 Wochen eines Kalenderjahres in einem krankenversicherungspslichtigen Arbeitsverhältnis zu einer der staatlichen Betriebskrankenkassen angehörigen staatlichen Verwaltung standen. Die ständigen Arbeiter haben Aussicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorg­ung, wenn sie in 10 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (Wartezeit) in einem Arbeitsverhältnis der vorbezeichneten Art standen. Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres mindestens in 20 Wochen, aber in weniger als 40 Wochen in einem krankenversick)ierungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu einer der staatlichen Betriebskrankenkassen zugehörigen Verwaltung standen, gelten als Saisonarbeiter. Sie haben Aussicht aus Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, wenn sie in 15 nacheinanderfolgenden Kalenderjahren in einem Arbeitsverhältnis der vorbezeichneten Art standen. Finden sie Beschäftigung in den verschiedenen Jahren bald in 40 und mehr Wochen, bald in weniger als 40, jedoch wenigstens in 20 Wochen, so verändert sich die Tauer der Wartezeit dementsprechend mit der Maßgabe, daß diese nie­mals unter 10 Jahren betragen und nicht über 15 Jahre hinausgehen kann. Der Beginn der Wartezeit muß in die Zeit von Vollendung des 25. bis 40. Lebensjahres fallen.

§ 2. In die jährliche Beschäftigungsdauer bei staatlichen Verwaltungen können die von dem Arbeiter in dem Dienst von Gemeinden, weiteren Kommunalverbänden, Korpora­tionen, Kirchen- oder sonstigen Behörden verbrachten Be­schäftigungszeiten dann ungerechnet werden, wenn die jähr­liche Beschäftigung im staatlichen Dienst mindestens in 40 Wochen des Kalenderjahres stattgefunden hat und durch Vermittelung der Kreisverbände eine verhältnismäßige Be­teiligung der Gemeinden und sonstigen in Betracht kom­menden Arbeitgeber an den durch Bewilligung von Ruhe­gehältern und durch die Hinterbliebenenversorgung er- ivachsenen Kosten in einer durch besondere Satzungen zu regelnden Weise dauernd getvährleistet ist.

§ 3. Als Beschäftigungswochen werden bis zur Tauer von 20 Kalenderwochen innerhalb eines Kalender­jahres auch diejenigen Wochen gerechnet, während deren der Arbeiter durch militärischeFriedensübungen oder wegen bescheinigter mit zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit ver­bundener Krankheit an der Fortsetzung der Beschäftig­ung im staatlichen Tienst verhindert war. Einberuf­ungen im Mobilmachungsfall bilden keine Unter­brechung der Wartezeit. Es kommt vielmehr die Zeit, wäh­rend ein ständiger oder Saisonarbeiter behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten zu Deer oder Marine eingezogen war oder freiwillig militä­rische Tienstteistungen verrichtet hat, auf die Wartezeit bis zur Dauer von 40 Wochen in jedem Kalenderjahr zur An­rechnung.

§ 4. Die durch Rücklegung der Wartezeit erlangte Aus­sicht auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung hat als verwirkt zu gelten, sobald der Arbeiter während drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in keinem Jahre 20 Wochen in einem für die Rücklegung der Wartezeit in Betracht kommenden Arbeitsverhältnis gestanden hat.

§ 5. Bei der Bemessung der Ruhegehalte und der Bezüge der Hinrerbliebenen ist von der der­zeitigen Lohnttasse der staatlichen Betriebskrankenkasse aus­zugehen. Der Jahresarbeitsverdienst des Arbeiters beträgt für die Lohnklasse I 1200 Mk., II 900 Mk., III 600 Mk., IV 360 Mk. Insoweit die Krankenversicherung bei anderen Krankenkassen bewirkt worden ist, wird bei männlichen Ar­beitern der Jahresarbeitsverdienst der Lohnklasse III, bei Arbeiterinnen der der Lohnttasse IV angenommen, soweit nicht der urkundliche Nachweis eines höheren Arbeitsver­dienstes innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Ablauf des gegenwärtigen Kalenderjahres dem Vor­stand der staatlichen Betriebsrrankenkasse erbracht wird.

§ 8. Der Ruhegehalt wird bei einer nach Rück­legung der Wartezeit eintretenden Erwerbsunfähigkeit be­willigt, wenn auf Grund des Arbeiterversicherungsgesetzes des Deutschen Reiches eine Unfall-, Invaliden- oder Alters­rente gewährt wird und zwar 1. nach Erlangung einer Un­fallrente für dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Jnvalidenversicherungsgesetzes; 2. nach Erlangung der Jn- calidenrente, mag diese wegen dauernder Erwerbsunfähig­keit oder nach Ablauf einer 26wöchigen Erwerbsunfähig­keit für vorübergehende weitere Erwerbsunfähigkeit gewährt werden; 3. nach Erlangung einer Altersrente, sobald der Empfänger einer solchen von der Versicherungsanstalt oder 'dem Kreisarzt oder einem Arzt der staatlichen Betriebs- irankenlasse für dauernd erwerbsunfähig erttärt ist. Ter iKuhegehalt soll bei Rücklegung der Wartezeit 30 Prozent des maßgebenden Lohnanschlages betragen, mithin für die Lohn-

klasse I 360 Mk., II 270 Mk., NI 180 Mk., IV 108 Mk. Jnso- lange der Ruhegehalt hiernach unter 120 Mk. jährlich be­tragen würde, ist er auf diesen Betrag eintretendenfalls zu ergänzen. Der Ruhegehalt steigt von da an bei ständigen Arbeitern um 2 Prozent bis zum tzöchstbetrage von 75 Proz. des Lohnanschlages. Der erreichbare höchste Ruhegehalt be­trägt mithin für die Lohnttasse I 900 Mk., II 675 Mk., III 450 Mk., IV 270 Mk. Die auf Grund der Arbeiterverficher- ungsgesetze des Deutschen Reiches bewilligten Renten kommen bei der Auszahlung des Ruhegehaltes insoweit in Anrechnung, als hierdurcy die Baarbezüge nicht unter die Hälfte der vorgesehenen Mindestsätze jährlich herab- gemindert werden. Als Mindestsatz der 4. Lohnttasse wird hierbei der Betrag von 120 Mk. angenommen.

§ 11. Der Ruhegehalt wird in monatlichen Teil­beträgen am Beginn des Monats ausbezahlt.

§ 13. Die Hinterbliebenenversorgung be­steht in der Gewährung von Witwen- und Waisengeld. Als Hinterbliebene gelten hierbei die Witwen, solange sie sich nicht wieder verheiraten, und die ehelichen und die ehelichen gleich au achtenden Kinder des Vaters bis zum vollendeten 15. Lebensjahre.

§ 14. Das Witwengeld beträgt jährlich für die Lohnklasse I 240 Mk., II 180 Mk., III 150 Mk., IV 120 Mk.

§ 15. Das Waisengeld beträgt jährlich für jedes Kind 60 Mk., kann aber in seinem Gesamtbetrag die Höhe des Witwengeldes nicht übersteigen.

§ 17. B e schw erden wegen Verlängerung oder Ent­ziehung von Ruhegehalten oder Witwen- und Waisengeld werden von der Aufsichtsbehörde der staatlichen Betriebs­krankenkassen endgiltig entschieden.

Enthülluugsfeierlichkeiterr in derStegesallee.

Berlin, 30. März.

I.

Heute vormittag wurden in der Siegesallee bei schönem Wetter drei weitere Denkmalsgruppen in Gegenwart der Majestäten und zahlreich geladener Per­sönlichkeiten, unter starkem Andrang des Publikums, und mit besonderer Feierlichkeit enthüllt; die Standbilder des Großen Kurfürsten, mit den Büsten des alten D e r f f - ger und des Staatsmannes Otto v.Schwerin, von Prof. Sck>aper; des Königs Friedrich Wilhelm III., mit den Büsten des Freiherrn von Stein und Generalfeldmar­schalls Fürsten Blücher, und dem Medaillon Gottfried Schadows in einem vom Kaiser skizzierten Aufsatz über der Banttehne, von Prof. Eberlein; und des KaisersWil- helms I., mit den Büsten Bismarcks und Moltkes, von Pros. Reinhold Begas. Die Umgebung der in gewohnter Weise verhüllten Denkmäler waren reich mit blühenden Pflanzen gruppen dekoriert. Der Kaiser, in der Uniform des 1. /Garde-Regiments z. F. und die Kaiserin er­schienen im geschlossenen Wagen. Vorher hatten sich ein­gefunden : Prinz Eitel-Friedrich, in der Uniform des ersten Garde-Regiments, Prinz Adalbert, in See-Kadetten-Uniform, Prinz August Wilhelm und Prinz Oskar, Prinz Friedrich Leopold, der Erbprinz von Sachfen-Meiningen, Prinzeß Feodora von Schleswig-Holstein, das gesamte Hauptquartier Sr. Majestät, der Oberhofmarschall und die Herren und Tamen der Umgebungen Ihrer Majestäten, die drei Kabi­nettschefs, der Reichskanzler, die Minister v. Goßler, v. Rheinbaben, Tr. Studt, die Herren der Tiergarten-Ver­waltung, die Künstler und die bei der Ausschmückung der Siegesallee zugezogenen höheren Beamten, der Oberbürger­meister und der Polizeipräsident von Berlin, die Offizier­korps des Leib-Kürassier-Regiments, des Leib-Grenadier- Regiments König Friedrich Wilhelm III., des 1. Garde-Regi­ments und des Regiments Garde du Korps mit den di­rekten Vorgesetzten dieser Regimenter bis zu den Korps­kommandeuren und Deputationen der Leibregimenter.

Vor dem Standbild des großen Kurfürsten hatte eine Schwadron des Breslauer Leib-Kürassier-Regiments, mit dem Trompeterkorps und d^n beiden Standarten Anfstell- ung genommen, den Küraß über dem Mantel. Der Kaiser, mit Hochrufen vom Publikum empfangen, schritt die Front ab, während die Mannschaften präsentierten; unter den Klängen des Präsentiermarsches, und während der Kaiser salutierte, fiel die Hülle. Die Leibkürassiere und eine Ab­ordnung der hiesigen französischen Kolonie legten Kränze nieder. Der Kaiser besichtigte das Denkmal eingehend und nahm einen Vorbeimarsch der Schwadron ab. Nunmehr begaben alle Versammelten sich zum Denkmal König Friedrich Wilhelms III.

Die Enthüllung ging hier unter ähnlichen Feierlich­keiten vor sich Erne Kompagnie des Leib-Grenadier-Re- giments König Friedrich Wilhelm III. aus Franfturt a. O. im Paradeanzug, mit Fahne und Musik, war aufmarschiert und erwies die Honneurs. Eine Offiziersdeputation des­selben Regiments und eine Abordnung des Vereins ehe­maliger Zöglinge der König!. Taubstummen-Anstalt legten hier Kränze nieder. Ein Vorbeimarsch der Kompagnie folgte auch hier.

Den Schluß machte die Enthüllung der Denkmalsgruppe des großen Kaisers. Hier stand die Lerbkompagnie des ersten Garde-Regiments z. F., mit den historischen Mützen, mit Fahne und Musik, und die Leibschtvadron des Regiments Gardes du Korps im schwarzen Küraß, mit Trompeterkorps und der Standarte. In die Wirbel des Präsentiermarsches der Infanterie mischten sich die Fanfaren des Gardes du Korps. Als die Hülle fiel, Kaiser und Offiziere salutierten, und alle Anwesenden das Haupt entblößten, brach das Publi­

kum in lebhafte Hochrufe aus. Deputationen des 1. Garde- Regiments, der Gardes du Korps, der Bonner Husare», der Königs-Grenadiere, die Vorstände des preußischen Landes-Krieger-Verbandes, des Berliner Haupt-Verbandcs, des Vereins ehemaliger Kameraden des 1. Garde-RegimenS legten kostbare Kränze nieder. Kaiser und Kaiserin unter­hielten sich hier wie bei den anderen Denkmälern mit viele« der Anwesenden, insbesondere auch mit den geladenen diach- kornrnen der in den Büsten dargestellten Staatsmänner und Feldherren, Mitgliedern der Familien Schwerin, Stein, Blücher, Bismarck und Moltke, darunter dem Grasen Zrethen und Schwerin, dem Fürsten v. Bismarck, den Regierungs­präsidenten Grafen v. Bismarck und v. Moltke und de» Grafen v. Moltke, sowie mit den anwesenden Generaladju­tanten des alten Kaisers, so mit dem Fürsten A. Radziwill. Ein Parademarsch der sämtlichen anwesenden Truppenteils schloß die Feier. Das Kaiserpaar und die Prinzen wurde» bei der Abfahrt mit lebhaften Ovationen begrüßt.

Prof. Schaper erhielt den Roten Adler-Orden 2. Klasse mit Eichenlaub, Prof. Eberlein den Roten Adler-Orden 8. Klasse mit der Schleife, Prof. R. Begas den Kronen-Orde« 1. Klasse und Generaldirektor Dr. Koser das Komthurkreug des Hohenzollernschen Hausordens.

Politische Tagesschau.

Heute, am 1. April, gedenken wir, wie alljährlich, des Geburtstages bei Fürsten Bismarck. Eingeprägt in die Er­innerung jedes Deutschen ist die gewaltige Gestalt des riesigen Recken. Manche von den heute Lebenden sehen ihn noch als den Mann der Konfliktszeit vor sich; der großen Mehrzahl aber steht er als der Führer in der Zeit der großen Kriege, als der Kanzler des neuen Deutschen Reiches oder als der Einsiedler von FriedrichSruh vor Augen. Aber die Zeit wird kommen, da all diese abweichenden Vorstellungen einer großen, einheitlichen Bismarck Vorstellung Platz machen. Wir misten nicht, welcher Art diese Vorstellung sein wird; wir misten auch nicht, ob und in welcher Weise die nimmer rastende DolkSphantasie Bisma- cks Bild umgestalten wird, jene Golksphantasie, die die historischen Gestalten der Kaiser Friedrich I. und II. zu einem neuen Bilde, dem von Kaiser Rotbart im Kyffhäuser, umschmolz. Gerade Bismarcks ge­schichtliche Erscheinung bietet der Legendenbildung so manchen Anhalt. Wenn dann einst Bismarck eine völlig historische, vielleicht selbst schon von den Nebeln der populären Legende umwobene nationale Gestalt geworden ist, dann mag die Zett gekommen sein, da ein großer Künstler ein Abbild deL großen Volkshelden schaffen kann, in dem das zur Darstellung kommt, was aller Seelen über Bismarck erfüllt.

Wenige Tage vor dem Geburtstage feines berühmten Vaters ist dem Fürsten Herbert Bismarck ein Sohu geboren worden. Da der neue Sproß sich guter Gesundheit erfreue» soll, ebenso wie sein am 25. September 1897 geborener älterer Bruder, so ist aller Voraussicht nach die Fortpflanzung des Mannesstammes in direkter Linie von dem Fürsten Otto von Bismarck gesickert.________________________________________

Deutsches Reich.

Berlin, 31. März. Der Kaiser empfing heute mittag das Präsidium des Herrenhauses. Im Namen des Hauses sprach Vizepräsident v. Manteuffel dem Kaiser seine Glückwünsche aus zur Errettung aus Lebensgefahr. Der Kaiser bat das Präsidium, dem Herrenhause für die Glück« wünsche zu danken, und führte, wie ein parlamentarischer Berichterstatter meldet, ungefähr folgendes auS: Er habe seine Sinnesart infolge des Bremer Vorfalles nicht ge­ändert, er stehe in Gottes Hand, verfolge seine Ziele u». entwegt und werde für daS Wohl des Vaterlandes nach seinen Kräften weiterwirken.

Bekanntlich war im vorigen Jahre die Mitwirkung her Flotte beim Kaisermanöver wegen der ostafiatischen Expedition aufgegebeo worden. ES find zurzeit Bestimmuuge» darüber noch nicht getroffen worden, doch darf freilich als ziemlich sicher gelten, daß eine Beteiligung der Flotte an be» Manövern des Heeres in diesem Jahre nicht statifiudet.

Der HandelSmtvister hat mitgeteilt, daß et den Antrag, die Errichtung einer Handelskammer Ber­lin, bewilligen wird.

In derPhilharmonie" sand gestern, wie alljährlich, ein zahlreich besuchter BtSmarck-KommerS statt, wobei der Reichstags-Abgeordnete Hieber - Stuttgart die Fest- rede hielt.

Der dem Bundesrate vorliegende Entwurf vs» Bestimmungen über die Befchäftignng von Gehilfe» und Lehrlingen in Gast- und Schavkwirtfchafte» sieht acht-, bezw. neunstündige Ruhepausen vor und bestimmt ferner: Gehilfen und Lehrlinge unter 16 Jahren dürfe« von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht beschäftigt werden, solche weiblichen Geschlechts unter 18 Jahren, welche nicht zur Familie bet Arbeitgeber gehören, dürfen nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden. Als Gehrlfen unö Lehrling- im Sinne des Eulwurs-s gellen solche Pers«« männlichen und weibliche» S-schl-chi«, welche als Oberkellner.