Nr. 229 EMes Blatt Sonntag den 3«. September 150. Jahrgang I«G«
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Maul- und Klauenseuche zu Langsdorf und Lich.
Die Märkte zu Langsdorf am 8. Oktober und Lich am 1. Oktober werden wegen der in beiden Orten mud Umgebung ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche hiermit verboten.
Gießen, 28. September 1900.
Großherzoglhchies Kreisamt Gießen.
v. Bechtvld.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Maul- und Klauenseuche zu Hungen.
In Hungen ist die Maul- und Klauenseuche in einem Gehöfte auSgebrochen und Gehöstesperre verfügt "worden.
Gießen, den 29. September 1900.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
__________________v. Bechtold.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Nachdem in mehreren Orteck unseres Kreises durch Händler vom Gießener Viehmarkt die Maul- und Klauenseuche eingeschleppt worden ist, ordnen wir gemäß § 6 deS MiuisterialausschreibenS vom 3, Juli 1897 hiermit bis auf weiteres folgendes an:
1. Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, welche aus den Kreisen Biedenkopf, Marburg, Kirchhain, Wetzlar, Alsfeld, Schotten, Friedberg, Büdingen eingeführt oder auf Viehmärkten, insbesondere aus Schlachtviehmärkten, an» -gekauft wurden und nicht zum Zweck sofortiger Schlachtung unmittelbar in ein öffentliches oder Privat-SchlachthauS übergesührt werden, müffen an demjenigen Standorte, an dem sie nach ihrer Einführung in den Kreis Gießen oder nach ihrer Wegbringung von dem Viehmarkte zuerst eingestellt werden, mindestens 7 Tage verbleiben und dürfen denselben innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der 7tägigen Quarantäne) nur verlassen, wenn sie innerhalb jener Zeit nach dem Zeugnis des Kreisveterinärarztes keine seuchenverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben.
Selbstverständlich ist, daß alle Tiere der genannten Arten, welche mit den der Sperre unterstehenden während der Zeit derselben zusammen in einem Gehöft untergebracht stnd, denselben Vorschriften unterliegen.
2. Alle Tiere, welche den unter Ziffer 1 vorgeschrie- denen Maßnahmen unterworfen sind, müssen unverzüglich der Ortspolizeibehörde und von dieser dem Kreisveterinäramte angemeldet werden, welch' letzteres über diese Anmeldungen eine Liste zu führen hat. Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein kreisveterinärärztliches Zeugnis (Ziffer 1) verlangt, so hat die Requsition des Kreisveterinärarztes durch die OrtSpolizei- behörde zu erfolgen.
3. Die durch die vorstehenden Maßnahmen entstehenden Tagegelder für die dadurch veranlaßten Reisen deS Kreisveterinärarztes werden auf die Polizeikasse übernommen; die Hälfte derselben ist aber von dem Besitzer wieder zu ersetzen.
Für die Ausstellung des Zeugnisses ist keine Gebühr zu entrichten.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht die in § 328 des ReichSstrafsgesetzbuchs bezeichnete Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Gießen, den 28. September 1900.
- .Großherzogliches Kreis amt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ringelshausen.
Mittwoch, 3. Oktober l. Js. findet die Neberweisung der neuen Grundstücke und die Versteigerung der Maffe- grundstücke an Ort und Stelle statt.
Zusammenkunft vormittags 9‘/2 Uhr am Hofgut Ringelshausen, woselbst auch die Versteigerungsbedmgungen bekannt gegeben werden.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationsarbeiten können aus den überwiesenen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Eigentumsveränderungen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen und Gruben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden, müffen die neuen Eigentümer dulden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet, bezw. zugeschrieben.
3. Wegen Aberntung der Feldfrüchte find die Fristen maßgebend, welche beim Ueberweisungstermin verkündet werden.
Friedberg, 26. September 1900.
Der Großh. Bereinigungskommissär.
S ü f f e r t, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
In Lich ist eine Sladtsernsprecheinrichtung, verbunden mit öffentlicher Sprechstelle hergestellt worden, welche am 1. Oktober in Betrieb genommen werden wird.
Darmstadt, 26. September 1900.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Holseld.
Jugend und Verbrechen.
Gießen, 29. September 1900.
Die Zunahme der Beteiligung der Jugend am Verbrechen ist eine unleugbare Thatsache. Klagen darüber kehren von Zeit zu Zeit in den Parlamenten, in der Presse, in den Versammlungen verschiedener Vereine regelmäßig wieder. Wenn wir nur wenige Nummern unserer Zeitung durchblättern, dann kommen wir zu einem so erstaunlichen' als erschreckenden Resultat, obgleich wir davon überzeugt sind, baß unsere Meldungen, trotz unserer angestrengten Bemühungen, nichts Bemerkenswertes in unserem Verbreitungsbezirk uns entgehen zu lassen, noch kein vollkommenes Bild der Sache geben.
Wir schlagen nurunsereSeptember nummern nach, und finden an Berichten über Jugendverbrechen folgendes:
Am Sonntag, dem 23. September (Nr. 228, II) verletzten drei Burschen aus Dorn-Assenheim einen jungen Mann aus Niederslorstadt lebensgefährlich durch Messerstiche. An demselben Tage (Nr. 226, II) versetzten gelegentlich der Kirchweih in Saasen Burschen aus Göbelnrod einem Saasener jungen Manne einen Messerstich in den Unterleib, an dessen Folgen er am 25. in der Gießener Klinik starb. In Nr. 225, III war zu lesen: Wegen Körperverletzung wurde am 21. September von der hiesigen Strafkammer Wilh. Franke aus O b e r - M ö r l e n zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und Zahlung von 147,70 Mk. .Geldbuße verurteilt, weil er am 13. März, am Tage der Musterung in Friedberg, aus einer Wirtschaft kommend, ohne jeden Anlaß den gleich ihm gestellungspflichtigen Hch. Gröninger aus Ockstadt und dessen ihm zu Hilfe eilende Mutter mit seinem Stock zu Boden geschlagen hatte, sodaß sie 16 bezw. 3 Tage arbeitsunfähig waren. Aus Leidhecken wurde uns vom 9. September berichtet: Zwei Brüder gerieten gelegent- der Kirchweih in Streit; der jüngere zog das Messer, stach seinem Bruder in den Arm, schlitzte einem andern Burschen den Bauch auf, der in der Klinik starb, und verletzte noch einen dritten. Aus Großen-Linden schrieb man uns lenbWöom & September: Ein Schusteroeselle stach ein ein anderen mit einem Schusterknerp unmittelbar unter dem Lrerzen in die Brust, sodaß er in die Gießener Klinik überführt werden mußte.
An anderer Stelle unseres heutigen Blattes berichten wir von einer sehr erheblichen studentischen Rohheit, wie sie leider nicht gar so selten und nicht nur in Greifswald vorkommt. Wir erinnern nur an die häßlichen Vor- qänae in Mainz bei Gelegenheit des Gutenberg- f e st e s eine Angelegenheit, die infolge der von uns seinerzeit mitgeteilten wunderlichen Erklärung des R e k t o r a t s der Darmstädter Hochschule noch keineswegs als erledigt betrachtet werden kann.
Derartige Thatsachen geben wahrlich ernsthaft zu denken! Der Einwurf, daß die in der letzten Zeit erheblich vervollkommnete Berichterstattung unseres Blattes ein ganz besonders schwarzes Bild uns liefert, ist hinfällig. Das lehrt die Statistik, die unwiderleglich zeigt, daß die Beteiligung der Jugend an Verbrechen stetig zunimmt. So waren von sämtlichen wegen Vergehens und Verbrechens gegen die Reichsgesetze Verurteilten 1896 9,70 Prozent, 1897 9,8 Prozent und 1898 10 Prozent Jugendliche, d. h. Personen zwischen 12 und Jahren. Das .ist ein sehr hoher Prozentsatz, besonders wenn man bedenkt, daß viele angeklagte Jugendliche trotz ihrer thatsächlichen Ueberfüh- rung doch freigesprochen werden, weil das Gericht an
nimmt,d> aß ihnen bei Begehung der That die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht gefehlt hak.
Die Beteiligung der Jugend am Verbrechen ist einer der wichtigsten Punkte der ganzen Kriminalpolitik, denn nur wenige verurteilte Jugendliche geraten später auf einen besseren Weg. Wer sich in seiner Jugend schon an schweren Verbrechen beteiligt, der gerät gewöhnlich immer tiefer in den Sumpf des Verbrechens und (kommt aus; dem Zuchthause nur mit geringen Unterbrechungen wieder heraus. Deshalb hat man der Ausbildung des.Zwangserziehungswesens eine immer größere Sorgfalt gewidmet. Mit Recht hat man erkannt, daß bei vielen Verbrecher-Individuen der Ursprung des Lasters in der fehlerhaften Erziehung liegt und daß, wo die Familienverhältnisse es an Erziehung fehlen lassen, der Staat die Verpflichtung hat, einzugreifen und eine Zwangserziehung anzuordnen. Heber einen eklqtanten Fall, in dem Eltern ihr leibliches Kind durch eigene Rohheit zum Selbstmorde getrieben haben, berichten wir heute unter der Rubrik„Ver- mischtes" aus Breslau. Hier trifft vielleicht die Nachbarn und die dortige Polizei der Vorwurf, daß sie es unterlassen haben, einzugreifen, da anzunehmen ist, daß die Mißhandlungen des Kindes durch die Eltern häufig sich zugetragen haben und zu öffentlicher Kenntnis schon vorher gelangt sind. Hier hätte die Zwangserziehung vielleicht noch rechtzeitig eingreifen können.
Gewiß werden auch durch diese Erziehung nicht alle Jugendlichen gebessert und behütet, aber es gelingt doch, auf diese Weise eine ganze Reihe von Personen auf einen besseren Weg zu bringen. Jedenfalls empfiehlt sich für Kinder erzieherische Behandlung von feiten des Staates weit besser, als die rein kriminalistische.
Wir wollen uns in weiterem mit den Verbrechen der Kinder befassen und die oben erwähnten Rohheiten Heranwachsender Burschen außer Betracht lassen. Gegenüber der Bestrafung von Kinderverbrechen tritt in jüngster Zeit u. E. mit Recht die Forderung heran, daß die Grenze der Straf mündigkeiterhöht werde. Nach unserer heutigen Gesetzgebung sind straflos bloß die Kinder unter 12 Jahren. Dagegen können die Personen zwischen dem 12. und 18. Lebensjahre bestraft werden, wenn sie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besitzen. Wenn die Strafen der Jugendlichen auch weniger streng sind als die der vollkommen strafmündigen Personen, so sind es doch kriminelle Strafen, wie bei jenen. Besitzt ein Jugendlicher die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht, so ist er freizusprechen, doch ist in dem Urteile zu bestimmen, ob er seiner Familie überwiesen ober in eine Erziehungs- ober Besserungsanstalt gebracht werben soll; in ber Anstalt ist er so lange zu behalten, alsd ie ber Anstalt vorgesetzte Verwaltungsbehörbe solches für erforderlich erachtet, jeboch nicht über bas .vollendete 20. Lebensjahr.
9hni ist einmal sehr zweifelhaft, das Vorhandensein der fraglichen Erkenntnis bei einem Kinde von 12 und 13 Jahren. Meistens werden die Kinder wohl wissen, ß>aß. sie nicht stehlen dürfen. Mer will man wirklich so leicht entscheiden können, daß sie gewußt haben, sie setzen sich einer kriminellen Strafe aus, wenn sie etwas jvegnehmen? Oder daß die meisten Schulkinder nicht glauben, daß sie bloß einer Schulstrafe entgegensehen, falls es herauskommt? Nun geht freilich die Rechtsprechung des Reichsgerichts sehr weit in ber Annahme bes Vorhandenseins bieser Erkenntnis. Sie forbert gar nicht, baß ,bie Angeklagten wirklich gewußt haben, baß sie sich kriminell strafbar gemacht haben, sonbern es genügt, baß die Jugendlichen die Fähigkeit haben, die Strafbarkeit zu erkennen. Daß unter solchen Umständen leicht Kinder in das Gefängnis kommen können, ohne daü sie dies lnach der allgemeinen Anschauung des Volkes verdient haben, liegt auf {ber Hand. Dazu kommt ferner, baß es sich häufig bei solchen Delikten Jngenblicher um bloße Bubenstreiche, nicht aber üm einen Ausfluß verbrecherischer Triebe hanbelt. Bei 15- unb 16jährigen liegt bie Sache schon wesentlich anbers als bei 12- unb 13jährigen. Wie mancher spätere Ehrenmann unb Hüter ber Gerechtigkeit hat in seiner Jugend einen solchen Dummenjungenstreich begangen, ber ihn, falls er an bie richtige Abresse gekommen wäre, piit bem Gleridjt in Bekanntschaft gebracht" unb bamit sein ganzes späteres. Leben einfach vernichtet hätte.
Das muß man sagen: Die Wirkung ber kriminellen Bestrafung von Schulkinbern ist in keiner Beziehung biejenige, bie man von der Bestrafung ersehnt. Ist ber Junge wirklich ber präbestinierte Verbrecher, so wird ihn der kurze Aufenthalt int Gefängnis gewiß nicht bessern. Einmal wirb er biesen als eine willkommene Unterbrechung seines alltäglichen Daseins ansehen, bann aber wirb pr leicht im Gefängnis Gelegenheit finben, seine Kenntnisse vom Verbrecherleben zu vertiefen unb auszubauen. 64ewtß ist man vielfach bestrebt, bie jugenblichen Verbrecher möglichst isoliert zu halten, aber trotzdem finden fr chgemig Gelegenheiten, bei denen diese mit einander ober .mit anderen Verbrechern in Verbindung treten können. Die


