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Samstag den 29. Dezember
150. Jahrgang
Keneral-Mnzeiger
Anrts- und Anzeigeblatt für den Aireis Gieszen
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Alle Anzeigen-BermiltlungSstcllen dkS und AuSlandM nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegflk ZeilenprciS: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
IMhtes, Expedition und Lruckeret:
-ch»lßr«ste Nr. 7.
Gratisbeilage«: Gießener FannUenblätter, Der hessssche Kandmirt, Klätter für hessische Volkskunde.
äX °°n jowr «»eite emwupren ia teil.. 'Jiatur- Ziele zu Hel,en. Der Grund für diese noch, nie so arg ge- Mjt-msHte ein Teil der interessierten Kreise bie fatale I wesene Frequenz liegt in der Existenz der drei großen
Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z. B. mit Rück* sicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinauSgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugnis aber erst am Schlüsse des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugnis bis 1. April nachfolgen werde.
Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Akteusormat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adrefie anzugeben.
Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburtszeuguis;
b) Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters mit der Erklärung, daß für die Dauer des einjährigen Dienstes die Kosten des Unterhalts, mit Einschluß
der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen werden sollen; statt dieser Erklärung genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder eines Dritten, daß er sich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der bezeichneten Kosten verpflichte und daß, soweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, er sich dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als Selbstschuldner verbürge.
Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreter« und des Dritten, sowie die Fähigkeit des Bewerbers, des gesetzlichen Vertreters oder des Dritten zur Bestreitung der Kosten ist obrigkeitlich zu bescheinigen. Uebernimmt der gesetzliche Vertreter oder der Dritte die in vorstehendem Absätze bezeichneten Verbindlichkeiten, so bedarf seine Erklärung, sofern er nicht schon kraft des Gesetze« zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet ist, der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
c) ein Unbescholtenheitszeuguis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien. Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen Militärberechtigten Anstalten) - durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
d) das Schulzeugnis.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
zu pofl. d. daß die Schulzeuguiffe, mit Ausnahme der Reifezeugnisse,, für bie Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen, und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober- Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — Reg.-Bl. Nr. 27 von 1894 — ausgestellt sein müssen.
Im übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90,93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen. Großherzogliche Prüfungs-Kommission für einjährigFreiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Wick.
»en Anzeigen zu der nachmittag« für bce s Mlfi-.r, Taz erscheinenden Nummer bi» norm. 10 Uhr. Abbestellungen spätesten» ebcnb» vorher.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51.
Formularien zu An- und Abmeldungen der Lehrlinge können von dein Sekretariat der Kammer bezogen werden.
Die Kammer wird die Befolgung der Vorschriften für das Lehrttngswesen durch einen von ihr eingesetzten Ausschuß für das Lehrlingswesen und durch von ihr ernannte Beauftragte überwachen lassen. Letzteren ist während der Betriebszeit der Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestalten und Auskunft über alle Gegenstände zu geben, ivelcl)e für die Erfüllung ihres Auftrages von Bedeutung sind (§ 94c d. G.-O.).
Darmstadt, den 10. Dezember 1900/ Handwerkskammer zu Darmstadt.
Jean Falk, Vorsitzender. Engelbach, Sekretär.
Politische Tagesschau.
Ueber die Auskunftsstelle für den Außenhandel liegen nach „Handel und Gewerbe- von Handelstagsmitgliedern 80 Aeußerungen vor. Von diesen erklärten sich 36 für die Errichtung der zur Erörterung gestellten AuskunftSstelle für den Außenhandel, 41 dagegen oder doch nicht dafür, während 13 eine vermittelnde Stellung einnahmen. Letztere
Bekanntmachung,
Betr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schul- Zeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegeben werden.
soch kurz vor dem Beginn der Festwoche ist der alte FeMairschall Graf Blumenthal, der letzte große Paladin uueis bett Werdetagen des neueck Deutschen Reiches, zur grMiil Armee gegangen. Er war, wenn auch nie so )ooMu wie Moltke, doch dem Berliner eine bekannte Per- ömä eikuiib lebte auch bis in seine letzten Jahre hinein mmr ein paar Monate des Jahres in der.Reichshaupt-
I Warenhäuser Wertheim, Tietz und Jandorf just in dieser Straße. Es ist unglaublich, welche Ströme von Menschen tn diesen Bazaren nach ihren Weihnachtsgeschenken suchen, ohne etwa schneller oder besser wie tu den1 solideren Spezialgescbäften bedient zu werden. Artikel, die wirklich- billiger sind, erweisen sich auch in der Qualität schließlich schlechter oder sind nicht gerade reell erscheinende Lockmittel, um den Unkundigen aus diesen Einzelsachen zu Schlüssen auf alles Andere zu verleiten. Und so sind diese ungesunden Kolosse von Geschäften vielfach die ttr- sache dazu gewesen, daß mancher solide Kaufmann diesmal keinen „goldenen" Sonntag gehabt hat und schwereren Herzens wie sonst in die Zukunft sieht. Aber das großstädtische Leben geht, unbekümmert um die Sorgen des Einzelnen, seine Babnen; auch die Waretihaussteuer wird hieran nicht viel ändern. Ueberhaupt: was haben unsere: lebten Gesetze viel genützt? Für raffinierte und gewissenlose Leute wird jedes Gesetz, das ihnen irgend ein Hindernis, eine Schranke, eine Warnung sein soll, nur zu einem Anreiz, es-erst recht zu umgehen. So ist's an der Börse; so hat's der Fall Sternberg in erschreckendem Maße be- wlesen, so wird's auf hundert anderen Gebieten gleichfalls zu beobachten sein. Möchte uns das neue Jahr doch weniger Sensationen bescheren, als das eben scheidende und unser Volk langsam von den Irrwegen der thörichten. Genußsucht zurückführen zu der Einfachheit und Arbeitsfreude vergangener Geschlechter. Aber das tverden wohl fromme Wünsche bleiben, wenigstens für den Teil des Volkes, der sich dem Teufel des Großstadtlebens ver- schrieben hat! Es ist doch schöner bei Euch draußen in den friedlichen kleinen Städten, im Walde und auf dem Landes Gemeßt es auch im neuen Jahre mit dem alten Behagen»' Prosit Neujahr! ... A R
M. 304
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Lt Gießener HD,» lisuttslter fcwhr iea Anzeiger
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morudjeim wertvollen Beitrag zur Charakteristik dieses herrlich!^ Mannes zu geben. Und gerade die Seite pes Kaisers, biyi mi seinen heimlichen Gegnern in mehr oder weniger ve-MÜtm Andeutungen als seine Schwäche hingestellt wird, tvittwlccjt der greise Feldmarschall durch ein glänzendes Zvjuigüi^. Es handelt sich um die mehr oder weniger eitWdte Geneigtheit Kaiser Friedrichs, ein freies Wort Merit zu lassen oder nicht.. Run ist gerade Blumenthal sei''mh^,jt in der mehr als peinlichen Lage gewesen, einen set'M Briefe an seine Gemahlin 1866 von den Oester- abgefangen und in eine Wiener Zeitung ver- zu sehen. In diesem Briefe aber hatte sich de '^merat e-ne ziemlich kräftige Andeutung über Un- puüiliiiohkeit von hoher Seite entschlüpfen lassen. Natür luH'-irnichte eni Tpif hpr interessierten kreise die fnfnf«
Berliner Kries.
(Plaudereien aus der Kaiserstadt.)
(Nachdruck verboten.)
Bttmlwihals Heimgang. — Der goldne Sonntag in Berlin. — Rückblick und Ausschau.
Geschichte auf tlnd wartete mit Ungeduld auf die notwendigen Zeichen der Ungnade, die das Haupt des Frevlers treffen mußten. Aber der ^General wurde weder aus seiner den engsten Verkehr mit dem Kronprinzen bedingenden . Stellung entfernt, noch in irgend welcher anderen Weise als „gefallen" behanoelt; wohl aber nahm der hochherzige Prinz bald danach Gelegenheit, allen kleinen und großen Maulwürfen zu zeigen, daß die Episode auch nicht den geringsten Schatten zwischen ihn und seinen Berater geworfen ' habe. Am 30. Juli nämlich feierte Blumenthal, noch im Felde, seinen Geburtstag, und der Kronprinz ließ es sich nicht nehmen, bei der Tafel im Schlosse Eisgrub zum ersten Male seit Beginn des Sieges Champagner servieren zu lassen. In einer herzlichen Rede feierte er dann das Geburtstagskind, schenkte ihm sein von Heyden gemaltes Porträt und umarmte an der Tafel seinen neben ihm sitzenden „verehrten Freund". Hoffentlich giebt der schriftliche Nachlaß des alten Haudegens noch manche andere interessante Geschichte aus jener großen Zeit und von jenem, im Gedächtnis der Nachwelt immer gewaltiger aufragenden Hohenzollernhelden. —
Der Trubel der Festwoche, vor allem das Hasten und Schieben der kolossalen Menschenmassen in den Tagen vor Weihnachten, besonders am sogenannten „goldenen Sonntag", ist manch einem diesmal doppelt auf die Nerven gefallen. Die Leipziger Straße war ein einziges Getöse von Straßenbahnrollen und -Klingeln, von kreischenden Hausiererstimmen, von Kinderbetteln und tausend anderen Geräuschen. Aus der Vogelperspektive mag sie wie ein mächtiger, aufgestörter Ameisenhaufen erschienen sein. Ein großes Aufgebot von Schutzleuten hatte seine liebe Not, den Verkehr einigermaßen au regeln und jeden zu seinem Ziele zu helfen. Der Grund für diese noch nie so arg ge-
tato: Ms Generalstabschef des Kronprinzen, nachmaligen M8itr§ Friedrich, hatte er vielfach Gelegenheit, die hohen umvedllen^Eigenschaften dieses schmerzlich ob seines frühen SMideins betrauerten Hohenzollern kennen zu lernen und
Amtlicher Heil.
Bekanntmachung,
ich/ die Regelung des gewerblichen Lehrlingswesens.
I Nach) § 126b der Gewerbe-Ordnung ist über jedes g^imMche Lehrverhältnis, sowohl im Handwerk, als auch iita btt Industrie, binnen vier Wochen nach Beginn der £tej)re f in schriftlicher Lehrvertrag abzuschsließen, und kann jijik S ehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungs- n»Äg abschließt, mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und im lbllMi mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden FW! der Verletzung des Gesetzes bestraft werden.
2 Solchen Personen, welche sich nicht im Besitze der 6:Üirgeci ichen Ehrenrechte befinden, steht die Befugnis zum HWeu oder zur Anleitung von Lehrlingen nicht Fü.
Eine Liste der in Ziffer 2 bezeichneten Personen liegt . denn Sekretariate der Handwerkskammer zur Ein- fijcii.auif.
Alhufs Durchführung der in den §§ 126—128 der W.-l. c rlassenen Vorschriften ordnen wir unter Androh- u der gesetzlichen Strafen für jeden Fall der Unter- laü-Rlung hiermit an:
T dG jeder Gewerbetreibende, insofern er nicht einer ^nmung angehört, die von ihm gehaltenen Lehr- lirtgc bis zum 15. Januar k. I. bei der Kammer an- zmmelden hat. Die Anmeldung, welche alle z. Zt. beschäftigten Lehrlinge umfassen muß, hat zu ent- liollten:
a> Vor- und Zunamen, Geburtsort, Tag und. Jahr der Geburt, sowie Wohnung des Lehrlings,
b Bezeichnung des Handwerks, in welchem der Lehrling auszubilden ist,
<) Beginn und Dauer der Lehrzeit.
Außerdem ist der Lehrherr verpflichtet, der Hand- iverkskammer auf Erfordern den Lehrvertrag ein- Meichen. (Von der'Kammer festgestellte Formularien ;n Lehrverträgen werden später zur Ausgabe ge- laingen.)
S^fbe Innung hat bis zum 15. Januar k. I. ein Ssti-zeichnis aller von ihren Mitgliedern beschäftigten, den ihr eingeschriebenen Lehrlinge der Kammer ein- riureichen. Dieses Verzeichnis muß hinsichtlich aller kelhrlinge die Namen ihrer Lehrmeister und die unter la, b und c angeführten Angaben enthalten.
3l£kfc Anmeldungen, sowie die Anzeigen über 93ec» än'derungen des Lehrverhältnisses durch Aufhebung nach beiderseitiger Vereinbarung, Tod, Entlassung obter Kontraktbruch des Lehrlings, sowie über das Ergebnis der Gesellenprüfung sind fortan:
1 < voit Lehrherrn, welche nicht Jnnungsmitglieder sind, innerhalb eines Monats nach Abschluß oder Auflösung des Lehrvertrags,
b) von den Innungen am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres zu erstatten.
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Meßmer Anzeigers
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