Sonntag den 29. Juli
1900
Nr- 175 Erstes Blatt.
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Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
Amts- «nd Anzeigeblatt für den Kreis Gieren.
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Amtlicher Teil-
Gießen, den 25. Juli 1900.
Bett.: Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung im Deutschen Reich.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen e* Me Grosth. Bürgermeistereien des »reise-.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unserer Verfügung vom 18. Juni d. IS. (Gießener Anzeiger Nr. 143) noch im Rückstände sind, werden hieran wiederholt mit Frist von 5 Tagen erinnert.
____________________v. Bechtold.____________________
Bekanntmachung.
Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des aus den 1. August d. Js. in Wetzlar anstehenden Vtehmarktes an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt zu Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 168 des diesjährigen KreiSblattS veröffentlicht worden find. Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen und dem preußischen Kreise Biedenkopf dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.
Wetzlar, den 24. Juli 1900.
______________Der Landratsamtsverwalter.______________
Gießen, 26. Juli 1900.
Betr.: Definitorialprüsung der Schulamts-Aspiranten und -Aspirantinnen im Herbst 1900.
Die
Großh. Kreis-Schulcommissiou Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Bon nachstehender Bekanntmachung der obersten Schulbehörde geben wir Ihnen zur Bedeutung der Jnteresienten Kenntnis.
v. Bechtold.
;,;Z' Bekanntmachung.
Die diesjährige zweite Definitorialprüsung der Schulamts Aspiranten nud -Aspirantinnen soll Montag, den SS. Oktober, vormittags 8 Uhr, in der Aula des Ludwig Georgs-Gymnasiums (Karlsstraße Nr. 2) dahier beginnen.
Unter Hinweis auf § 27 der Verordnung vom 10. Juni 1876, die Prüfungen für das Lehramt an den Volksschulen betreffend, werden diejenigen Schulamts-Aspiranten und -Aspirantinnen, welche sich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, aufgefordert, ihre an die unterzeichnete Behörde zu richtenden, mit Stempelmarken im Gesamtbeträge von 1 Mk. 50 Pfg. zu versehenden Gesuche nebst den erforderlichen Anlagen (Seminarabgangszeugnis, beziehungsweise Zeugnis der ersten Prüfung, Zeichnung und Probe» schrift) bis spätestens zum 2S. September bei der betreffenden Kreisschulkommission einzureichen, welche die Gesuche weiterbesördern wird.
Alle diejenigen Prüflinge, welche nicht ausdrücklich von der Prüfung zurückgewiesen oder durch besondere Zuschrift der unterzeichneten Behörde aus einen späteren Termin zu derselben einberufen werden, haben sich zu der am Anfang dieser Bekanntmachung bemerkten Zeit dahier zur Prüfung einzufinden.
Die Großherzoglichen Kreisschulkommisfionen und die OrtSschulvorstände wollen die Schulamtsaspiranten u. s. w. von dieser Bekanntmachung in Kenntnis setzen.
Darmstadt, den 17. Juli 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten.
Dr. Eisenhuth __d e Beauclair.
Gießen, den 26. Juli 1900.
Betr.: Die im Art. 33 des Volksschulgesetzes vorgesehene „erweiterte Prüfung-.
Die Großh. Kreisschulkommisfion Gießen
an die Schulvorstände des KreiseS.
Von nachstehender Bekanntmachung der obersten Schulbehörde geben wir Ihnen zur Bedeutung der Jnteressertten Kenntnis.
v. Bechtold
BekanutmachuuL.
In Gemäßheit des Art. 33 des Volksschulgesetzes soll im Lause des Monats Dezember d. I. eine „erweiterte Prüfung" (Prüfung für Hauptlehrer und Lehrer an höheren Bürgerschulen) stattfinden.
Unter Hinweis auf § 38 der Verordnung vom 10. Januar 1876, die Prüfungen für das Lehramt an Volksschulen betreffend, werden diejenigen Lehrer, welche fich dieser Prüfung zu unterziehen beabsichtigen, ausgefordert, ihre an die unterzeichnete Ministerialabteilung zu richtenden Gesuche, nebst den erforderlichen Anlagen,
bis spätestens zum 18. September d. I. bei der betreffenden Kreisschulkommisfion einzureichen.
Den Examinanden wird besondere Verfügung darüber zugehen, ob sie zur Prüfung zugelaffen worden sind, an welchem Tage, und in welchem Lokale dieselbe stattfinden wird, sowie welche Ausgabe sie zu behandeln haben (§ 39 der PrüsungSordnung).
Die Großherzoglichen Kreisschulkommissionen und die OrtSschulvorstände wollen die Lehrer von dieser Bekanntmachung in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
Darmstadt, 16. Juli 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten.
In Vertretung:
Best.
de Beauclair.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Mgabe der Vermögenssteuer-Erklärungen zum Zwecke der Veranlagung für das Steuerjahr 1901/02.
Nach Artikel 19 des Gesetzes die Vermögenssteuer betr., vom 12. August 1899 haben die von der Kommission für die Einkommensteuer erster Abteilung zu veranlagenden, ein jährliches Einkommen von 2600 Mark und mehr besitzenden Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), die zum ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt werden, eine schriftliche Erklärung über das im land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.
Ferner sind nach Art. 25 desselben Gesetzes diejenigen, deren sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mark und mehr hat, zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vernrögen verpflichtet.
Zu diesen Erklärungen sind die vom Gr. Ministerium der Finanzen festgesetztenFormularien zu verwenden; dieselben sind je nach der Wahl der Steuerpflichtigen offen oder verschlossen
spätestens bis zum 31. Juli d. I, ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei der Bürgermeisterei des Wohnorts oder auch unmittelbar bei dem betreffenden Steuerkommissariat abzuliefern.
Den außerhalb des Großherzogtums wohnenden Steuerpflichtigen werden die Formularien zu den Steuererklärungen durch die betreffenden Steuerkommissariate zugesendet, an welche die abzugebenden Erklärungen innerhalb vier Wochen unmittelbar einzusenden sind.
Nach Art. 32 des Gesetzes sind die Vermögenssteuererklärungen abzugeben:
1. für Minderjährige, für Abwesende, sowie für Personen, die aus anderen Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft gestellt sind, von deren geschlichen Vertretern;
2. für Nachlaßmassen, die der Steuerpflicht unterliegen, von deren Verwaltern;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst und zwar hinsichtlich seines eigenen Vermögens sowohl, als auch des Vermögens, das ihm nach Art. 10 des Gesetzes bei der Besteuerung zuzurechnen ist.
Bei Abgabe dieser Erklärungen ist besonders zu beachten, daß Schulden und Lasten nur dann an dem rauhen Vermögen abgezogen werden können, wenn das Bestehen unddieHöhe dieserSchulden undLasten nachgewiesen wird. c
Zwecks Herbeiführung einer zutreffenden Veranlagung des Grundvermögens, bezügliche dessen eine gesetzliche Verpflichtung zur Mgabe von Erklärungen nicht besteht, rst die Einreichung freiwilliger Erklärungen über dre Höhe, den Wert desselben und die es belastenden Schulden in eigenem Interesse des Steuerpflichtigen sehr wünschenswert, da hierdurch unter Umständen einer irrtümlichen Veranlagung und den hieraus erwachsenden Weiterungen vorgebeugt wird
Anknüpfend an diese Mitteilungen richten wir an die hiernach, zur Mgabe von Vermögenssteuererklärungen Verpflichteten unserer Bezirke hiermit die Aufforderung, ihre Erklärungen unfehlbar bis zu dem angegebenen Termin an die betr. Bürgermeistereien oder direkt an uns gelangen zu lassen. Die bei den Bürgermeistereien einlaufenden Steuererklärungen werden, und zwar insoweit verschlossen, uneröffnet, an die Vorsitzenden der betr. Veranlagungskommissionen abgegeben werden.
Die Formularien zu den Steuererklärungen, welchen ein Auszug aus dem Gesetz und der hierzu erlassenen Anweisung beigefügt ist, hat der Steuerpflichtige von der Bürgermeisterei des Wohnorts zu beziehen.
Gießen, Grünberg, Hungen und Nidda, 29. Juni 1900. Die Großherzoglichen Steuerkommissariate
I. E. I. E.
Krug. Ulrich Frenz. Schmitt.______________
Gefunden: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 goldener Ring, 1 Herrenuhr, 1 Damengürtel, 2 Handtücher und 1 Laterne.
Zugeflogeu: 1 Brieftaube, 1 Kanarienvogel und 1 Papagei.
Verloren: 1 Broche, 1 goldener Manschettenknops, 1 Portemonnaie mit Inhalt.
Gießen, den 28. Juli 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen-
Politische Tagesschau.
Ein Tabak-Surrogat-Gesetz verlangt die „Schles. Ztg" Ein Einsender des Blattes äußert sich über die Nachricht, die Sachverständigen aus den Reihen der Tabakindusttiellen, von der Regierung um ihre Ansicht über die verschiedenen Vorschläge zur Aenderung der Zoll- und Steuersätze für Rohtabak und Tabakfabrikate befragt, hätten sich übereinsttmmend dahin ausgesprochen, daß sie keine Veränderung der bestehenden Sätze wünschte«. Er macht deshalb folgendeit Vorschlag.
„Die Listen über Einfuhr und Ausfuhr von Roh- tabak und Tabakfabrikaten des Deutschen Reiches vom Jahre 1899 weisen nicht nur eine Verringerung, sondern auch einen auffallenden mehrjährigen Rückgang des Verbrauchs von Tabak und Tabakfabrikaten in Deutschland auf! Daß die Behörden darüber sich blos wundern und, nicht die wahren Gründe des Rückganges kennen, ist bedauerlich. Wir wollen das kaufmännische Geheimnis verraten : Es sind dies die wertlosen fermentierten! Surrogate, die aus Kirschblättern, Weichselblättern, Rübenblättern, Kartoffelblättern und einer großen Menge verschiedener Baumblätter, ferner aus Melilotenblüten (Steinklee), Rosenblättern (eingesalzen), Veilchenwurzelpulvern, Bärenklee, blauem Steinklee (letzterer riecht honigartig, ist süßlich und findet Verwendung für Schnupftabake und für Zigaretten aus Rübenblättern), sowie aus einer Menge Baum-, namentlich Fichtennadel-Extrakten (Abkochungen) u. s. w. bestehen, die zwar versteuert werden, deren Steuerbetrag sich aber so niedrig beziffert, daß derselbe gar nicht in Betracht kommen kann. Aus« diesen Surrogaten werden tausenderlei schlechte Zigarren und Schnupftabake verfertigt und als echte Tabakware beispiellos teurer verkauft. Das Publikum muß nicht wissen, wie Tabak riecht und schmeckt, es würde sonst nicht ganz wertlose fermentierte Baum- und Rübenblätter u. s. w. zu so hohen Preisen rauchen Daß unter diesen Verhältnissen den meisten Tabakindusttiellen nichts daran liegt, Zolländerungen zu beantragen, ist sehr erklärlich. Was unbedingt anzustteben wäre, ist, daß der Verkauf von Tabak und Tabakfabrikaten getrennt erfolgen müßte, und zwar a) ech te Ware, b) Ware aus Surrogaten."
Die „Frkf. Ztg." bemerkt dazu: Wenn der Mann Recht hat, scheint man in Schlesien eine edle Tabakindusttie zu besitzen. Es wäre aber grausam, nur deshalb für das ganze Reich ein neues Gesetz zu machen. Genügt es nicht, wenn man den biedern Schlesiern Unterricht darin erteilt, „wie Tabak riecht und schmeckt?" Dann können sie ja Tabak und Kartoffelkraut selbst unterscheiden!
Die „Braunschweiger Neuesten Nachrichten" bringen in ihrer am Mittwoch den 25. Juli erschienenen Nummer folgende Aufsehen erregende Nachricht: „In Hannover und in Gmunden spricht man augenblicklich viel von einer angeblich bevorstehenden Verlobung der zweiten Tochter des Herzogs von Cumberland mit einem de r Söhne des Prinzen Albrecht von Preußen. Für heute ist in Gmunden der Besuch des Herzogs von Sachsen-Altenburg angekündigt, in dessen Begleitung fich der Neffe des Herzogs, ein Sohn des Prinzen Albrecht von Preußen, Regent von Braunschwerg befindet. Der Herzog von Altenburg wird im Schloß des Herzogs von Cumberland, der Prinz dagegen im Palais der Kömam Marie von Hannover wohnen. Von Gmunden rerst der Herzog mit dem Sohne des Prinzen Albrecht drrekt nach


