Ausgabe 
29.5.1900 Drittes Blatt
 
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§ 21.

Der

von drei

Wahl findet Wahl nach

Die : Die erste

Stellvertreter des Vorsitzenden. § 18.

rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Wird infolge Unterlaffung dieser Anzeige die anberaumte Sitzung des Vorstands nicht beschlußfähig, so hat das, säumige Mitglied für die Kosten der Sitzung aufzukommen. Heber die Auferlegung dieser Kosten beschließt der Vorstand in Abwesenheit des beteiligten

sowie spätere Wahlen, Händen ist, werden von

An den Sitzungen ist jedes Vorstandsmitglied, abge­sehen von Fällen dringender Behinderung, Teil zu nehmen verpflichtet.

Mehrheit und bei Stimmengleichheit da- Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht.

Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

_ § 14.

Eine Ergänzung der in den §§ 1113 gegebenen Be­stimmungen kann durch die Handwerkskammer in einer Ge­schäftsordnung erfolgen.

Vorstand.

§ 15.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Er vertritt die Kammer nach außen in allen gericht- lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem Gesetz eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Schriftliche Willenserklärungen des Vorstands müssen im Namen desselben ausgestellt und von dem Vor­sitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Sekretär unterzeichnet sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt dritten gegenüber als eine die Kammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. Der Vorsitzende und der Sekretär dürfen jedoch bei eigener Verantwortung eine solche Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Vorstandsbeschlusses ausstellen.

2. Der Vorstand hat die gesamte Verwaltung der An­gelegenheiten der Kammer, insbesondere auch die Ver­mögensverwaltung, wahrzunehmen, soweit sie nicht ge­setzlich oder durch Bestimmungen dieses Status der Gesamtheit der Handwerkskammer Vorbehalten oder auf Ausschüsse oder Beauftragte übertragen ist.

3. Der Vorstand hat die Verhandlungen der Gesamtheit der Handwerkskammer vorzubereiten und ihre Be­schlüsse auszuführen.

Die Mitglieder des Vorstands haften der Kammer für ] pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.

§ 16.

Der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern besteht, wird von der Handwerkskammer aus ihrer Mitte, und zwar der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang mit absoluter, die übrigen Mitglieder gemein­schaftlich mit einfacher (relativer) Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, I »veldje im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten I haben.

§ 22.

Soweit dieses Statut keine Bestimmungen enthält, kann I der Vorstand seine Geschäftordnung durch eigene Beschlüsse I regeln.

Ausschüffe.

§ 23.

I Durch Beschluß der Handwerkskammer können ständige I Ausschüsse und solche mit vorübergehenden Aufgaben ge- I bildet werden.

I Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Ge- I samtheit der Handwerkskammer gewählt. Nur Mitglieder I der Kammer können gewählt werden. Die Ausschüsse können I jedoch zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit be- I ratender Stimme zuziehen.

I Zur Beratung und Beschlußfassung über die im § 7 I bezeichneten Angelegenheiten ist der Vorsitzende des Gesellen- I auSschusseS in derselben Weise wie die Mitglieder der Aus- I schüsse einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen.

Den Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen I von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse muß, abgesehen von I dem Vorsitzenden, eine gleich große Anzahl von Mitgliedern I der Handwerkskammer und des Gesellenausschusses angehören.

Im übrigen bestimmt die Handwerkskammer die Zu- I sammensetzung und den Geschäftsgang der Ausschüsse.

Gesellenausschuß.

§ 24.

Zur Mitwirkung bei den Geschäften der HandwerkS- I kammer, soweit sie durch Gesetz oder Statut vorgesehen | ist, wird ein Gesellenausschuß gebildet.

I Der Gesellenausschuß besteht aus 12 Mitgliedern und | 12 Ersatzmännern und zwar werden:

I 1-6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner von den Geselleu- ausschüffen der Handwerkerinnungen deS Kammer­bezirks gewählt und

2. 6 Mitglieder und 6 Ersatzmänner durch die in Ziff. 1 genannten Mitglieder des Gesellenausschusses aus dem Kreis derjenigen Gesellen zugewählt, welche von den nach § 103a Abs. 3 Ziff. 2 wahlberechtigten Mit- I gliedern der Ortsgewerbevereine und sonstigen gewerb- I lichen Vereinigungen des Kammerbezirks beschäftigt I werden.

Die in Ziff. 1 und 2 genannten Wahlen erfolgen nach I Maßgabe der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der I I Handwerkskammer.

§ 25.

Die Wahl und Zuwahl der Mitglieder und der Er­satzmänner des GesellenausschuffeS erfolgt auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden 3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner jeder Abteilung aus. Die Ausscheidenden sind wieder wähl­bar. Sie werden das erste mal durch daS Los, demnächst durch die Dienstzeit bestimmt. Die erstmalige Auslosung hat sich hinsichtlich der nach Ziffer I der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Hanvwerkskammer Gewählten nur auf die Mitglieder deS Gesellenausschusses zu erstrecken und hat ohne weiteres das gleichzeitige Ausscheiden der inner­halb desselben Wahlbezirks gewählten Ersatzmänner zur Folge. Die erstmalige Auslosung der nach Ziffer II der obengenannten Wahlordnung Zugewählten hat getrennt für Mitglieder und Ersatzmänner zu erfolgen.

Die Mitglieder deS Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie aus der Beschäftigung bei einem Mitglied einer der in § 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vereini­gungen austreten, noch während dreier Monate seit dem Austritt ihre Mitgliedschaft unter der Voraussetzung bei, daß sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben und keinen selbständigen Gewerbebetrieb beginnen.

Für die Mitglieder treten die Ersatzmänner, welche der gleichen Abteilung und der gleichen Wahlperiode ange­hören, in Behinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bet der Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der ältere Geselle dem jüngeren vor.

Ergibt sich trotz des Eintritts der Ersatzmänner die Unvollzähligkeit des Ausschusses, so hat sich der Ausschuß für den Rest der Wahlzeit durch Zuwahl weiterer Ersatz­männer zu ergänzen. Bei der Zuwahl ist das in § 24 Abs. 2 bestimmte zahlenmäßige Verhältnis beider Abteilungen festzuhalten.

§ 26.

Kommt die Wahl eines Gesellenausschusses nicht zu stand, so ernennt die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreis der in § 24 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen. Sollten die Gewählten oder Ernannten fortgesetzt die Dienstleistung verweigern, so er­ledigt die Handwerkskammer die Geschäfte ohne Zuziehung des GesellenausschuffeS.

§ 27.

Der Gesellenausschuß wählt auS seiner Mitte alle drei Jahre einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Gewählten erfolgt für ihn eine Neuwahl für den Rest der Amtsdauer.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wohnt den Verhandlungen des Vorstands und der Ausschüsse der Hand­werkskammer, zu welchen ein Mitglied des GesellenausschuffeS

. Dre Beschlüsse werden vom Schriftführer in ein Proto I kollbuch eingetragen und von ihm und dem Vorsitzende» unterzeichnet. Das Protokollbuch ober ein beglaubigter I Auszug aus demselben ist dem Vorsitzenden der Handwerks. I kammer mitzuteilen.

! An den gesondert stattfindenden Verhandlungen der GesellenausschuffeS sind der Vorsitzende oder eia anderer I Mitglied des Vorstands, sowie der Sekretär der Handwerks- I kammer mit beratender Simme teilzunehmen berechtigt.

PrufungSauSschüffe.

§ 28.

Soweit für die Abnahme der Gesellenprüfung für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse, welche von dem Ministerium des-Innern auf Grund des § 132a der Gewerbeordnung bestellt sind, durch Prüfungsausschüsse der Innungen oder durch die in § 129 Abs. 4 der Ge- Werbeordnung bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerbliche» I Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, werden I von der Handwerkskammer Prüfungsausschüffe errichtet.

§ 29.

Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzende» I oder dem für ihn zu bestellenden Stellvertreter und regel- I mäßig vier Beisitzern. Für Gewerbe, welche nur durch eine I geringe Zahl von Betrieben vertreten sind, kann die Zahl I der Beisitzer aus zwei beschränkt werden.

I Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der I Prüfungsausschuß errichtet ist, angehören und zur einen I Hälfte Handwerker sein, welche zu Mitgliedern der Hand- | Werkskammer wählbar sind, zur anderen Hälfte Gesellen, welche zu Mitgliedern des GesellenausschuffeS wählbar find und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der I ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der §§ 129 bis I 132a der Gewerbeordnung können auch Gesellen, welche I eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt, eine I Gesellenprüfung aber nicht bestanden haben, gewählt werden.

Zu Vorsitzenden und Stellvertretern der Prüfungs- I ausschüsse können auch sachverständige Personen bestellt werden, welche nicht Handwerker sind. Falls sie Hand­werker sind, müssen sie den für die Beisitzer bestehenden Anforderungen entsprechen.

Wenn und soweit durch die Prüfungsordnung bestimmt ist, daß die Prüfung auch in der Buch- und Rechnungs­führung zu erfolgen hat, ist der Prüfungsausschuß befugt, einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimmrecht teilnimmt.

§ 30.

Die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die Handwerkskammer regelmäßig auf drei Jahre, beim Vorliegen besonderer Gründe kann sie auch für kürzere Zeiträume stattfinden.

§ 31.

Die Prüfungsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vor­sitzenden oder seines Stellvertreters und zweier Beisitzer, unter denen sich je ein Vertreter der Handwerker und der esellen befinden muß, beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende hat eine zählende und im Fall der Stimmen­gleichheit die entscheidende Stimme.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Beschlüsse des Ausschuffes mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.

§ 32.

Die Wahl der Vorsitzenden der von den Innungen ge­bildeten Prüfungsausschüsse und der Stellvertreter derselben (§ 131 a Abs. 2 der Gewerbeordnung) wird von dem Vor­stand der Handwerkskammer vollzogen. Auf diese Wahl finden die Vorschriften des § 29 Abs. 3 dieses Statuts Anwendung.

®emeittfame Bestimmungen für die Aemter in der Handwerkskammer.

§ 33.

Die Annahme der Wahl zum Mitglied der Handwerks­kammer, des Vorstands, der AuSschüffe, der Prüfungsaus­schüffe und des GesellenausschuffeS kann nur aus Gründen verweigert werden, aus denen die Wahl zum Beisitzer eines Gewerbegerichts (§ 18 des GewerbegerichtSgesetzeS vow 29. Juli 1890, Reichs-Gesetzblatt S. 141) abgelehnt werden kann.

Ablehnungsgründe find bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zwei Wochen, nachdem der Gewählte von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt ist, schriftlich geltend zu machen. Ueber den Ablehnungsantrag entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

Auf die durch Zuwahl berufenen Mitglieder der Hand­werkskammer beziehen sich die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht.

§ 34.

Mitglieder der Handwerkskammer und deS Gesellen­ausschusses, hinsichtlich deren Umstände eintreten oder be- | kannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen, haben . auS dem Amt auszuscheiden. Im Fall der Weigerung er­folgt die Enthebung des Beteiligten nach Anhörung desselben | und der Handwerkskammer beziehungsweise des Gesellen­ausschusses durch die Aufsichtsbehörde. Gegen die 93 er»

§ 19.

Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag des Kommissars oder von drei Vorstandsmit­gliedern muß eine Sitzung des Vorstands binnen drei Wochen abgehalten werden.

Die Sitzungen finden am Sitz der Handelskammer statt, falls nicht von dem Vorsitzenden mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder ein anderer Ort innerhalb des Hand- werkskammerbezirks dafür bestimmt wird.

Der Vorsitzende und bei deffen Behinderung fein Stell­vertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands.

Zur Beratung und Beschlußfassung über die im § 7 bezeichneten Angelegenheiten ist der Vorsitzende des Geselleu- ausschusses in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder einzuladen und mit vollem Stimmrecht zuzulassen.

... Der Vorstand kann zu seinen Verhandlungen Sachver­ständige mit beratender Stimme nach Bedürfnis zuziehen.

§ 20.

Verstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden vier seiner Mitglieder anwesend sind.

c ^schwsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt., Der Vorsitzende hat eine zählende und im Falle der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

Die Beschlüsse des Vorstands werden von dem Sekretär in ein Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet.

Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Beschluß­fassung des Vorstands über den schriftlich zu stellenden An­trag des Vorsitzenden im Weg des Umlaufschreibens herbei­geführt werden, sofern kein Mitglied gegen diese Art der Erledigung Widerspruch erhebt.

unter Leitung des Vorstandes statt. Errichtung der Handwerkskammer, bei denen ein Vorstand nicht vor­dem Kommiffar geleitet.

Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu­sammensetzung und über baß Ergebnis jeder Wahl der Auf­sichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.

§. 17.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vor­stands werden auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheiden drei Mitglieder aus. Die Reihenfolge des Aus­scheidens wird das erstemal durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie bleiben so lange im Amt, bis ihre Nach- folger in den Vorstand eingetreten sind.

Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist auf die Tages­ordnung der ersten Sitzung der Handwerkskammer, welche nach Ergänzung der Kammer durch die in § 4 bezeichneten Wahlen stattfindet, zu setzen.

Scheidet der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Sitzung Jber Handwerkskammer eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

~ Vorstand wählt^ aus seiner Mitte auf die Dauer Jahren einen

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