1900
Dienstag dm 29. Mai
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Ac-ug.pret» virrteljährl. Ml. L>» monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Adholestetk« vierteljührl. MI. 1,W monatlich 66 Pfg.
Bei Postbezug MI. 2,40 Vierteljahr mit Bestellgeld.
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Erscheint lägNch mit Ausnahme des
MontagS.
Dte Gießener PamikienbtLtter »erden dem Anzeiger K» Wechsel mit „Hefi. Landwirt" x. „Blätter Mr Hess. volkSlunde- »Schtl. 4 mal deigelegt.
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Annahme »en Sn-eigen -u der nachmittag- für de» fügenden Tee «scheinenden Nummer bi- norm. 10 ü-r. «NesteLungen spätesten- abend- vorher.
Mitglieder (§ 23);
die Wahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Gesellenprüfung (§ 28);
die Anstellung der Beauftragten (§§ 36 ff.);
die Mahl des Sekretärs und der Abschluß des Dienstvertrags mit demselben;
die Feststellung des Haushaltsplans der Kammer und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
die Abnahme der Jahresrechnung;
der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum;
die Anlegung von Geldern in anderer als der durch die §§ 1807 und 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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bezeichneten Weise;
11. die Aufnahme von Anlehen;
12. die Abgabe von Gutachten und Anbringung von Anträgen bei den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften über Gegenstände, welche die Gesamtinteressen des Handwerks, insbesondere die Gesetzgebung Uber die Verhältnisse desselben betreffen;
13. der Erlaß von Vorschriften zur Regelung des Lehr- linaswesens (§§ 126b, 129a Abs. 3 Satz 2, 130, 130a Abs. 1 und 2, 103n Abs. 2 Satz 1 der Ge
ber Kammer;
die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern und über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vorstands und der Ausschüsse;
die Beratung und Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck vom Vorstand oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.
Die Vorschriften zur Regelung des Äehrlingswesens (Ziff. 13) und die Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (Ziff. 15) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern und sind öffentlich bekannt zu geben.
Werbeordnung);
14. die Mitwirkung bei dem Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2);
die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§ 133 Abs. 4);
die Beschlußfassung über die Errichtung und Organisation von Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge, sowie von Fachschulen; die Beschlußfassung über Abänderungen des Statuts
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mittler für hessische Volkskunde. __________
§ 7.
1. Bei dem Erlaß von Vorschriften, welche die Regelung des Lehrlingswescns zum Gegenstand haben, und
2. bei der Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, sind zur Beratung und Beschlußfassung der Gesamtheit der Handwerkskammer die sämtlichen Mitglieder des Gesellenausschusses einzuladen und mit vollem Stimmrecht zur Teilnahme zuzulassen. p „ ,
Im Falle der Ziff. 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten abzugeben oder einen besonderen Bericht zu erstatten.
§. 8.
Alljährlich findet eine ordentliche Sitzung der Handwerkskammer statt.
Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn ihre Ab- Haltung von dem Vorstand beschlossen oder von dem Kommissar oder bon 10 Mitgliedern der Kammer schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. In den beiden zuletzt genannten Fällen hat die Sitzung innerhalb vier Wochen nach Eingang des Antrags statt- zufinden.
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Der Vorsitzende des Vorstands hat zu der Sitzung schriftlich einzuladen. Die Einladung muß Ort, Tag und I Stunde der Versammlung, sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben, und so zeitig erfolgen, daß jedes Mitglied und der Kommissar mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung davon Kenntnis erhalten. Außerdem ist die Einladung öffentlich bekannt zu geben.
Solange der Vorsitzende des Vorstandes noch nicht ge- wählt ist, oder wenn der Vorstand sich weigert, eine von dem Kommiffar oder von 10 Kammermitgliedern beantragte Sitzung zu berufen, erfolgt die Berufung durch die Auf- I sichtsbehörde.
Ist ein Mitglied der Kammer verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon sofort dem Vorsitzenden des I Vorstands Anzeige zu erstatten.
§ 10.
Die Sitzungen der Handwerkskammern sind öffentlich, I soweit nicht mit Rücksicht auf den Gegenstand der Beratung I die Oeffentlichkeit durch den Vorstand oder die Handwerks- I kammer ausgeschlossen wird.
§ 11.
Den Vorsitz in der Sitzung der Handwerkskammer | führt der Vositzende des Vorstands, in dessen Verhinderung I sein Stellvertreter, in den Fällen, in denen die Berufung I der Kammer durch die Aufsichtsbehörde erfolgt ist (§ 9 I Abs. 2), der Kommissar.
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. I Er hat das Recht, Mitglieder der Kammer und des Ge- I sellenausschusses, welche seinen zur Leitung der Verhand- I lungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder I sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum I auszuweisen.
die Hälfte der Gewählten aus. Sie bleiben so lange im I Amt, bis die Neugewählten ihr Amt angetreten haben. I Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Sie werden das I erste Mal durch das Los, demnächst durch die Dienstzeit I bestimmt. Die erstmalige Auslosung hat sich nur auf die I Kammermitglieder zu erstrecken und hat ohne weitere« das I Ausscheiden derjenigen Ersatzmänner zur Folge, deren Amts- I zeit entsprechend der nach § 17 Abs. 1 der Wahlordnung für die Handwerkskammer erfolgten Feststellung der Reihen- folge der Gewühlten gleichzeitig mit der Amtszeit der ausgelosten Kammermitglieder als abgelaufen zu erachten ist.
Für die Mitglieder treten die von demselben Wahlkörper bei derselben Wahl gewählten Ersatzmänner in Be- | Hinderungsfällen und im Fall des Ausscheidens für den Rest । der Wahlperiode in der Reihenfolge der Stimmenzahl ein, welche bei der Wahl auf sie gefallen ist. Bei Gleichheit dieser Stimmenzahl geht der «eitere dem Jüngeren vor.
Ergänzung der Kammer durch Zuwahl.
§ 5.
Die Kammer kann sich nach jeder Wahl (§ 4) durch I Zuwahl von höchstens 7 sachverständigen Personen, die nicht dem Handwerkerstand anzugehören brauchen, ergänzen. Die Zuwahl erfolgt auf 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. _ .
Das Ergebnis der Zuwahl hat die Kammer der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.
Die durch Zuwahl berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten, wie die übrigen Mitglieder der Handwerkskammer (vgl. übrigens § 17 Abs. 2).
Beratung und Beschlußfassung der Gesamtheit der Kammer. § 6.
Der Beschlußfassung der Gesamtheit der Kammer unterliegen außer den ihr durch besondere Bestimmungen vorbehaltenen Angelegenheiten:
die Zuwahl ihrer Mitglieder (§ 5);
die Wahl des Vorstands;
die Bildung von Ausschüssen und die Wahl ihrer
§ 4.
Di- Kammer besteht aus 36 Mitglieder» und der aleichen stab, von Ersatzmännern. Die durch Zuwahl bc- mfenen Mitglieder und Ersatzmänner (§ 5) sind m diesen Zahlen nicht einbegriffen. ..
Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner er- e. in» nack Maßgabe der vom Ministerium des Innern er. L ff-nen Wahlordnung aus 6 Jahre. Alle 3 Jahre scheidet
§ 12.
Die Beschlüsse der Handwerkskammer erfordern, vorbehältlich der Bestimmung in § 46, zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von 20 Mitgliedern der Kammer oder Ersatzmännern.
Sie werden, vorbehältlich der Bestimmung in § 46, mit absoluter Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können von der Kammer nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller Anwesenden vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden.
Der Kommissar muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.
Die Kammer kann zu ihren Verhandlungen nach Bedürfnis Sachverständige mit beratender Stimme zuziehen.
Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Sekretär der Kammer in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Versammlung, sowie von dem Sekretär z« unterzeichnen.
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Die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen sind ntih erfolücn durch Stimmzettel. Es entscheidet, vorbehältlich der Bestimmung in § 16, die einfache (relative)
Handwerks ihres Bezirks zu vertreten.
Insbesondere liegt ihr ob:
die nähere Regelung des Lehrlingswesens nach Maßgabe der §§ 126b, 129a Abs. 3 Satz 2, 130, 130a, I 103n Abs.' 2 der Gewerbeordnung und die gutächt, liebe Aeußerung über die von Zwangsinnungen erlassenen Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens (§ 100p Satz 2);
die Überwachung der Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften; I
die Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren; die Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, die Vorlegung derselben an die Behörden, sowie die Erstattung von Jahresberichten über ihre, die Verhältnisse des Handwerks betreffenden Wahrnehmungen;
5 die Mitwirkung beim Erlaß der Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2), die Bildung von Prüfungsausschüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung (§§ 131 und 131a), die Erteilung der Ermächtigung zur Abnahme der Gesellenprüfung an freie Innungen (§ 131 Abs. 2 Satz 1) und die Bildung von Ausschüssen zur Entscheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132), wenn und soweit nicht diese Aufgaben (Ziff. 5) von der Landes Centralbehörde gemäß § 132a der Gewerbeordnung aufgehoben oder eingeschränkt werden;
6 die Erlassung der Prüfungsordnung für die Meister- ' Prüfung (§ 133 Abs. 4) und die Mitwirkung bei Errichtung der Prüfungskommissionen zur Abnahme derselben (§ 133 Abs. 2).
Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner o roeiöe desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. 0 Die Kammer ist außerdem befugt, Veranstaltungen -ur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
§ 3.
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte -rwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
Zusammensetzung der Kammer.
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Bekanntmachung. !
Das nachstehende Statut bringen wir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 12. Mai 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
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für die Handwerkskammer zu Darmstadt.
Auf Grund von § 103 m Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Faffung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs Gesetzblatt S. 663) wird für die Handwerkskammer zu Darmstadt das nachfolgende Statut erlassen:
Name, Sitz und Bezirk der Kammer.
§ 1.
Die Kammer führt den Namen:
Handwerkskammer zu Darmstadt.
Ihr Sitz ist Darmstadt.
Ihr Bezirk umfaßt das Großherzogtum Hessen.
Aufgabe« der Kammer.
§ 2.
Die Kammer hat die Aufgabe, die Interessen des
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