Ausgabe 
29.5.1900 Drittes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Mk. für den Tag.

4

Mk. für den Tag.

8

Kerntet i°

lichen Bekanntmachungen Darmstadt, Gießen und zu erfolgen.

Aufsichtsbehörde im Ministerium des Innern

Aufsicht.

§ 48.

Sinne dieses Statuts ist die beim zu bildende Abteilung für Land-

der Brißtzn dn HandweckkaMü rlitfltn besondtin iume ftattfinben.

wirtschaft, Handel und Gewerbe.

Darmstadt, den 12. Dezember 1899. Großherzogliches Ministerium des Innern.

Rothe.

ulsenjeit des 8op zkvein BWi nbötrfti unb M

Mehrheit $# Fall der ZlivM asses ist fr* ober SM

Schädigung zugebilligt werden.

Beauftragte.

§ 36.

Durch Beschluß der Handwerkskammer können ein oder mehrere Beauftragte bestellt werden, welche nach näherer Bestimmung der Handwerkskammer die Befolgung der ge­setzlichen und statutarischen und der von der Kammer oder den Innungen des Kammerbezirks auf dem Gebiet des Kehrlingswefens erlassenen Vorschriften zu überwachen und öon der Einrichtung der Betriebsräume und der für bxe Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume in den Hand­werksbetrieben des Kammerbezirks Kenntnis zu nehmen haben.

§ 37.

Der Geschäftskreis mehrerer Beauftragter kann nach örtlichen Bezirken oder nach Gewerbszweigen abgegrenzt werden.

Zu Beauftragten können der Sekretär der Handwerks­kammer und die Beauftragten einer Innung bestellt werde«.

Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind der Auf­sichtsbehörde anzuzeigen.

Die Rechtsverhältnisse der Beauftragten werden durch Schriftlichen Vertrag geregelt.

8 38.

Die Beauftragten werden durch eine von dem Vor­sitzenden und Sekretär unterzeichnete, mit dem Stempel der Kammer versehene Vollmacht legitimiert.

Die Handwerker des Kammerbezirks haben den legi­timierten Beauftragten Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrags von Be­deutung sind und ihnen auf Erfordern während der Be- triebszeit den Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunfts. räumen, sowie zu den sonst in Betracht kommenden Räum­lichkeiten zu gestatten; sie können hierzu auf Antrag der Beauftragten von der Polizeibehörde angehalten werden. Auf Räume, welche Bestandteile landwirtschaftlicher oder sabrikmäßiger Betriebe sind, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Befürchtet der Betnebsunternehmer von der Besich. kigung des Betriebs durch den Beauftragten eine Schädigung Seiner Geschäftsinteressen, so kann er die Besichtigung durch «inen anderen Sachverständigen beanspruchen. In diesem Fall hat er dem Vorstand der Handwerkskammer, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mitteilung zu machen und einige geeignete Personen zu be­zeichnen, welche auf seine Kosten die erforderlichen Besich­tigungen vorzunehmen und dem Vorstande die erforderliche Auskunft über die vorgefundenen Verhältnisse zu geben be­reit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und dem Vorstand entscheidet aus Ansuchen des letzteren die Aufsichtsbehörde.

Erachtet der Beauftragte die Verhängung einer Strafe wegen einer Zuwiderhandlung für geboten, so hat er hier­von dem Vorstand der Handwerkskammer behufs Stellung Les Strafantrags Mitteilung zu machen.

den Innungen^ jertreter derM ird von bentSor Aus diese M 3 dieses Statut

Sekretär.

§ 39.

Dem von der Handwerkskammer gewählten Sekretär liegt außer der Führung des Protokolls über die Sitzungen der Handwerkskammer, des Vorstands und der Ausschüsse die Vorbereitung der laufenden Geschäfte und die Mit­wirkung bei schriftlichen Willenserklärungen des Vorstands (§ 15 Ziffer 1 Abs. 2 dieses Statuts) ob. Er darf nicht Mitglied der Kammer sein.

Seine Rechte und Pflichten werden durch den Dienst­vertrag geregelt (§ 6 Ziff. 6 dieses Statuts).

Soll die Anstellung für mehr als sechs Jahre erfolgen, so ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

flommigar.

§ 40.

Der von der Aufsichtsbehörde bei der Handwerkskammer zu bestellende Kommiffar ist zu jeder Sitzung der Hand­werkskammer, ihres Vorstands und der Ausschüsse einzu­laden und muß auf Verlangen jederzeit gehört werden.

Der Kommiffar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kau« Beschlüsse der Handwerkskammer und ihrer Organe, welche deren Be- fugniffe überschreiten oder die Gesetze verletzen, mit auf­schiebender Kraft beanstanden; über die Beanstandung ent­scheidet nach Anhörung der Handwerkskammer ober ihrer Organe die Aufsichtsbehörde.

Bennögensverwaltung, Kaffen- und Rechnungsführung.

§ 41.

Alljährlich hat der Vorstand über den zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr auf­zustellen. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.

Der Haushaltsplan ist durch die Handwerkskammer festzustellen; er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Bewilligung der Handwerkskammer und der Genehmigung der Aufsichts­behörde.

§ 42.

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen fol­gende Rechtsgeschäfte:

1. der Erwerb, die Veräußerung ober bie bingliche Be­lastung von Grunbeigentum;

2. die Aufnahme von Anleihen, sofern nicht ihr Betrag nur zu vorübergehender Aushilfe dient und aus den Ueberschüffen der laufenden Einnahmen über die Aus­gaben einer Voranschlagsperiode zurückerstattet werden kann;

3. die Veräußerung von Gegenständen, welche einen ge­schichtlichen, wiffenschaftlichen oder Kunstwert haben.

§ 43.

Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte der Handwerkskammer wird vom Vorstand ein Kassenführer gewählt. Die ihm zu gewährende Belohnung wird durch schriftlichen Vertrag festgesetzt.

Die Kaffen- und Rechnungsführung kann auch einem Mitglied des Vorstands, mit Ausschluß des Vorsitzenden, oder dem Sekretär übertragen werden. Ist der Sekretär Kaffenführer, so müssen Protokolle und Auszüge, welche Rechnungsbelege bilden, von einem Mitglied des Vorstands beurkundet werden.

Der Kaffenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer zu bewirken. Ausgaben bedürfen der vorgängigen Anweisung durch den Vorsitzenden der Handwerkskammer.

Die Einnahmen und Ausgaben der Handwerkskammer sind von allen, ihren Zwecken fremden Vereinnahmungen getrennt festzustellen, ihre Bestände sind gesondert zu ver­wahren. Die Bestände und zeitweilig verfügbaren Gelder müffen gemäß den Vorschriften des § 89 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung angelegt werden. Ueber die Aufbe­wahrung von Wertpapieren trifft die Aufsichtsbehörde Be­stimmung.

Die Kasse ist durch den Vorsitzenden der Handwerks­kammer jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen.

§ 44.

Die aus der Errichtung und Thätigkeit der Hand- Werkskammer erwachsenden Kosten werden, so weit sie nicht anderweit Deckung finden, nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörde von den Kreiseu des Großherzogtums ge­tragen (§ 103 1 Abs. 2 6er Gew.-O.).

§ 45.

Bis zum ersten Juli jedes Jahres ist von dem Kassen­führer über das abgelaufene Rechnungsjahr Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben, nach den Abschnitten des Haushaltsplans ge­ordnet, enthalten und mit den erforderlichen Belegen ver­sehen fein.

Der Vorstand hat die Rechnung durch einen Rechnungs­verständigen kalkulatorisch prüfen zu laffen, sie fachlich selbst zu prüfen und mit feinem Gutachten der Handwerkskammer zur Abnahme vorbehältlich der Prüfung durch die Ober­rechnungskammer vorzulegen.

Aeuderung des Statuts.

§ 46.

Ueber Anträge auf Abänderung dieses Statuts kann die Handwerkskammer nur im Beisein des Kommiffars und nur dann beschließen, wenn 30 Mitglieder oder Ersatzmänner für dieselben erschienen sind.

Die Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.

§ 47.

Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer haben in derDarmstädter Zeitung" und in den für die amt- ber Großherzoglichen Kreisämter Mainz bestimmten Tagesblättern

bet

W1'

Lgung ber Aufstch tsbehörde ist binnen vier Wochen Be- I kchwerde an bas Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet.

§ 35.

Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstands, der Ausschüsse, der Prüfungsausschüffe, sowie des Gesellen­ausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, sie erhalten jedoch bei amtlichen Verrichtungen, welche in den Aufgaben der Handwerkskammern liegen, sofern sie hierzu gesetz- oder statutenmäßig berufen sind oder im ein­zelnen Fall berufen wurden, Ersatz der Reisekosten, Ent­schädigung für Uebernachten und Tagegelder als Entschädigung für Zeitversäumnis nach folgenden Sätzen:

I. Für Reisekosten wird ersetzt:

1. den Vertretern der Handwerker:

a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampf- schissen ober mit der Post gemacht werben, bie verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für bte zweite Eisenbahnwagenklasse oder erste Dampf- fchiffklasse oder die Postwagentaxe; bei zweck­dienlicher Benutzung von Schnellzügen der hier­durch etwa entstandene Mehraufwand.

b) in außerdem notwendigen Fällen anderer Trans­portweise der wirkliche Aufwand hierfür.

2. den Vertretern ber Gesellen:

a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen ober Dampf­schiffen ober mit ber Post gemacht werden, bte verauslagten Fahrgelder nach dem Satz für die dritte Eisenbahnwagenklasse oder zweite Dampf­schiffklasse oder die Postwagentaxe; bei zweck­dienlicher Benutzung von Schnellzügen der hier­durch etwa entstandene Mehraufwand.

b) in außerdem notwendigen Fällen anderer Trans­portweise der wirkliche Aufwand hierfür.

II. Als Entschädigung für Uebernachtung wird gewährt: in Fällen notwendiger auswärtiger Uebernachtung für jede auswärts zugebrachte Nacht der Betrag von 2 Mark.

III. Als Tagegeld wird gewährt:

1. beiJnanspruchnahmedes Ent-

^hct in eink

schädigungsberechtigten an seinem Wohnort . . . .

2. beiJnanspruchnahmedesEnt- schädigungsberechtigten au-

^Prüfung

?nd des 8 w

«bs. 4 der h len; geivrrblih

We Michi«,

eiumLorsttzch ertreter und re§,

nur durch (B nb, kann die U

für welche dn e und zur eiin Hebern der fy* i Hälfte SeseSei, Her wählbar fwb n- Mhmb btt i btt §§ 129 big QiftUtn, welche Mgelegt, trat gewählt werden, der PrüfunzS- chnen bestellt M ste Hand- jtr bestehenden dnung bestimmt and RechnungS- chra, welcher an

.Mendt» y en» m 2* vy, X letzend,, dich

ßerhalb feines Wohnorts .

Durch Beschluß ber Handwerkskammer können biefe Sätze mit Genehmigung ber Aufsichtsbehörbe abgeänbert werben. Auch kann ben Mitgliedern des Vorstands und den von der Kammer gebildeten Ausschüssen, sowie den Vor­sitzenden des Gesellenausschusses mit Genehmigung der Auf­sichtsbehörde für die Wahrnehmung der Geschäfte an ihrem Wohnorte statt der besonderen Vergütung eine jährliche Ent-

eD berechtig,.

Sie bedürfen der Genehmigung des Ministerium- be? Innern und sind im Regierungsblatt, sowie entsprechend der Vorschrift in § 103 m Abs. 4 der Gew.-O. zu ver­öffentliche».

Oeffentliche Bekanntmachungen.

ied btr$*elt? ber PrüfMgs^

Mteratur.

Kein anderes Werk Emile Zolas dürfte ein so leb­haftes und nachhaltiges Interesse beanspruchen wie der RomanDer Zusammenbruch", diese erschütternde Schilderung der ztvischen Deutschland und Frankreich sich abspielenden kriegerischen Ereignisse der Jahre 1870 und 1871. Naturwahrer und eindringlicher sind wohl noch nie Vorgänge des zeitgeschichtlichen Lebens zur Anschauung ge­bracht worden. Der Krieg in seiner ganzen grausigen Ge­stalt, mit allen seinen Schrecken, mit dem unsäglichen Massenelend, das er um sich verbreitet, tritt uns aus den Blättern dieses Ruches entgegen. Man hat den Roman nicht mit Unrecht dasmonumentalste Kunstwerk des mo­dernen Naturalismus" undgeradezu eine Bibel gegen: den Krieg" genannt, denn neben dem hervorragend künst­lerischen wohnt ihm ein ebenso hervorragend sittlicher Wert bei. Derselbe Mannesmut, der den gefeierten Schrift­steller in der Dreyfus-Assäre sein berühmtesJ'accuse" sprechen ließ, hat ihn bei Abfassung seines RomansDer Zusammenbruch" dazu getrieben, seinen Landsleuten bie zu ernster Einkehr mahnende Kehrseite ihres Glmre-Phan- toms vorzuhalten. Es kann daher nur als ein glücklicher Gedanke bezeichnet werden, das Werk in einer neuen, volks­tümlichen Gestalt der deutschen Lesewelt zugänglich zw machen, wie es in der in 25 Lieferungen (pro Lieferung? 40 Psg.) erscheinenden Ausgabe der Deutschen Verlags- Anstalt geschieht. Dem Vorzug einer vortrefflichen Ueber- setzung wird der weitere einer bildlichen Ausschmückung durch berufene Künstlerhände hinzugefügt. Adolf Wald, Fritz Bergen und Ehr. Speyer haben, wie die uns vor­liegenden Lieferungen 1 und 2 beweisen, in den das Buch, zum Teil in flotter Farbenwiedergabe, begleitenden Illu­strationen kleine Kunstwerke geschaffen, die das Interesse an dem spannend und fesselnd gehaltenen Werke wesent­lich erhöhen werden.

Landwirtschaft.

m. Marburg, 26. Mai. Am 14., 15. und 16. Juli findet dahier auf dem Kämpfrasen eine Ausstellung der Herdbuchgenossenschaften zur Züchtung reinen Vogelsberger Viehes statt. Welche Bedeutung dieser für unsere Gegend so vorzüglich geeigneten Rasse beige­legt wird, davon zeugen die in vielen Kreisen in den letz­ten Jahren gegründeten Genossenschaften, die durch die Auszeichnungen, die sie bei der vorjährigen Ausstellung der Landwirtschaftsgesellschaft zu Frankfurt a. M. erhielten, angespornt wurden. Das Programm der Ausstellung ist folgendes: 1. Samstag den 14. Juli, 9 Uhr vormittags: Eröffnung der Ausstellung. Vormittags, nachmittags und abends: Konzert der Jägerkapelle. 2. Sonntag den 15. Juli, 3 Uhr: Preisverteilung und daran anschließend Konzert und Tanz. 3. M o n ta g .den 16. Juli: Zucht­viehmarkt ; nachmittags 3 Uhr : Festzug durch die Stadt: und öffentliche Verlosung. _________________________

Kandel KrrKthr. KotKswirtstM.

Die Zigaretten-Fabrikation ist für Deutsche land ein noch ziemlich junger Industriezweig. In Berlin wird sie erst seit ca. zehn Jahren fabrikmäßig betrieben. Bis dahin war Dresden die einzige Stadt Deutschlands, in der die Anfertigung von Zigaretten im großen statt­fand. Berlin steht hierin auch jetzt noch gegen Dresden^ weit zurück. Die Berliner Fabrikation hat schon bedeutend an Ausdehnung gewonnen und wächst seit einigen Jahren sehr viel schneller als die in Dresden. Während die größeren Firmen Dresdens den Markt mit billigen Ma- schinen-Zigaretten schon von 4 Mk. pro Mille an zum 1 Pfennig-Verkauf versehen, liefern die bedeutenderen Be­triebe Berlins zum größten Teil bessere Sorten Zigaretten zum 3- und 4- Pfennig-Verkauf. Dresden ist heute für Ausstattungsfachen, Berlin für Qualitätssachen maß­gebend. Obgleich die deutschen Fabrikate den ausländischen durchaus ebenbürtig sind, werden noch vielfach ausländische, besonders ägyptische Zigaretten den deutschen vorgezogen. Da aber in Aegypten gar kein Tabak wächst, müssen ihn die dortigen Fabrikanten genau wie die deutschen, aus der Türkei beziehen, um ihn dann in derselben Weise zu be­arbeiten, wie es in Deutschland geschieht. In Berlin be­stehen etwa 100 Zigarettenfabriken; jedoch fertigen noch zahlreiche Ladenbesitzer Zigaretten für den Detailverkauf selbst an. Auch giebt es Arbeiter, die den zubereiteten Tabak kaufen und die selbstgefertigten Zigaretten teils an Private, teils an Gastwirte' verkaufen. Die Berliner Fa­briken beschäftigen ca. 800 Zigärettenarbeiter und Ar­beiterinnen (darunter etwa 40 Hausarbeiter) und 300 Hilfs­arbeiter bezw. Arbeiterinnen (Tabakschneider, Zigaretten­packerinnen 2C.). Acht Fabriken arbeiten mit Motoren die jedoch, nur zur Tabakzubereitung Verwendung finden während die eigentliche Herstellung der Zigaretten saft durchweg Handarbeit ist Nur einige Fabriken benutzen rur Anfertiauna der Zigaretten teilweise kleine Hand­maschinen, die sich jedoch nicht bewähren sollen. Die Dres­dener Fabrikanten haben zum Teil schon seit fahren grotze Maschinen im Betrieb, von denen jebe täglich etwa ,0 000