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28.10.1900 Erstes Blatt
 
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Gerichtssaal.

4. Gießen, 26. Oktober. (Schöffengericht.) Äls erster Gegenstand der Sitzung gelangt eine Strafsache wegen Unterschlagung, Vergehens im Sinne § 246 St.- H-B, zur Verhandlung, der sich ein Hausbursche aus Lützellinden dadurch schuldig gemacht hat, daß er im Sep­tember d. I. die ihm von seinem damaligen Dienstherrn, einem hiesigen Wirte, bezw. dessen Sohn, anvertrauten Geldbeträge von 3 Mk. bezw. 50 Pfg. sich rechtswidrig aneignete. Der Angeklagte, der damals Gießen verließ, stellte sich später, ohne daß Strafantrag gegen chn gestellt worden war, freiwillig dem Gericht, ein Umstand, der neben seinem reuigen Geständnis bei Ausmessung der Strafe als strafmildernd in Betracht gezogen wird. Das Urteil lautet nach Erklärung des Angeklagten, daß er eine Geldstrafe nicht zu bezahlen vermöge, auf eine Gefängnis­strafe von sechs Tagen. Wegen Körperverletzung, Ver­gehens im Sinne §§ 223, 223a Str.-G.-B., hat sich nun­mehr ein Bergmann aus Klein-Linden zu verantworten. Ihm wird zur Last gelegt, am Wend des 19. August auf der Wetzlarer Straße einen 14jährigen Dreherlehrling aus Klein-Linden zunächst im Kreise herumgeschleudert und ihn alsdann mit voller Wucht auf die Straße fallen gelassen in haben. Der Angeklagte bestreitet diese Beschuldigung und will dem Verletzten, der sich ungebührlich benommen, nur einen Stoß versetzt haben. Die geladenen Zeugen sind, gleich dem Verletzten, dem Knabenalter entwachsene junge Leute von 14 Jahren, hinsichtlich des Herumschleu­derns in ihren Aussagen nicht vollkommen übereinstim­mend, wollen aber in dem betr. Vorgang nur einen Scherz erblickt haben, freilich mit tragischem Ausgang. Denn der Lehrling, der unglücklich stürzte, hatte sich dadurch eine Verletzung des Fußes zugezogen, sodaß er nach Hause ge­tragen werden mußte und acyt Wochen arbeitsunfähig war. Da nach den Zeugenaussagen auf eine vorsätzliche Hand­lung des Angeklagten nicht geschlossen werden konnte, ein Antrag auf fahrlässige Körperverletzung aber nicht gestellt worden war, so wird auf Freisprechung von Strafe und Kosten erkannt. Es erfolgt nunmehr die am letzten Frei­tag verschobene Urteilsverkündiguüg in der Strafsache gegen zwei Viehhändler chus Vallendar bezw. Friedelsdorf, die der Zuwiderhandlung gegen die seitens des hiesigen Kreis- antts zur Verhütung der Einfuhr und Verbreitung der Maul- und Klauenseuche erlassene Verordnung beschuldigt sind. Jener soll vor Beginn des Marktes und ohne vor­hergegangene tierärztliche Untersuchung am 23. April auf einer Straße Gießens an diesen ein Stück verkauft haben. Die Angeklagten bekennen sich der ihnen zur Last gelegten Handlung schuldig, bestreiten aber die betreffende Verordnung, obgleich sie vor jedem Markte imGießener Anzeiger" veröffentlicht zu werden pflegt, gekannt zu haben, und sich deshalb einer strafbaren Handlung nicht bewußt gewesen zu sein. Nach dem Wortlaut der betreffenden Verordnung ist der Verkauf von Vieh vor dem Markte auf den Straßen und Plätzen in Gießen, Heuchel­heim und Wieseck verboten. Während der Amtsanwalt die Ansicht vertritt, daß den Angeklagten trotz deren gegen­teiliger Behauptung in ihrer Eigenschaft als Viehhändler die betreffende Verordnung hätte bekannt sein müssen, weshalb ihr Verschulden nicht gemäß § 66, 4 des Vieh- seuchengesetzes als fahrlässig aufzufassen fei, und mit Rück­sicht auf § 328 St.-G.-B. eine Gefängnisstrafe von drei Tagen beantragt, wurde von feiten der Verteidigung geltend gemacht, daß die von der Verwaltungsbehörde er­lassene Verordnung rechtsunailtig sei. Denn die betr. Behörde sei um so weniger hierzu befugt, als ihre be­zügliche Maßnahme einen Eingriff in die Gewerbefreiheit in sich! schließe. Diese Behauptung wird übrigens' durch den Einspruch deA Amtsanwalts widerlegt, die Be­hörde könne diese Befugnis aus den Bestimmungen der §§ 19 und 20 des Viehseuchen-Gesetzes mit Recht herleiten. Das Gericht schließt sich dem Standpunkte des Amts­anwalts an und verurteilt die Angeklagten zu einer Ge­fängnisstrafe von je drei Tagen. Die Verhandlung gegen eine wegen Unterschlagung angeklagte hiesige Lauf­frau wird wegen Nichterscheinens eines Zeugen auf Freitag den 9. November vertagt. Die gegen den fehlenden Zeugen erkannte Geldstrafe wird beim späteren Eintreffen des­selben erlassen, weil dieser sein Ausbleiben genügend zu

begründen vermag. Wegen vollendeten Betruäs und Betrugsversuchs, Vergehens im Sinne §§ 263, 43 St.- G.-Bs., hat sich der frühere Geselle eines hiesigen Mecha­nikers zu verantworten, der, nachdem seine protokollarische Vernehmung in Hannover erfolgt war, von seinem persön­lichen Erscheinen entbunden worden ist. Der Angeklagte hatte seinen hiesigen Meister unter Vorspiegelung der falschen Thatsache, daß er wieder bei ihm in Arbeit treten wolle, zu bewegen gewußt, daß er den Betrag von 10 Mk. an die Adresse des Angeklagten abgehen ließ. Nachdem er den so empfangenen Geldbetrag int Kreise gleich- gesinnter Genossen verjubelt hatte, schrieb er abermals seinem Meister und bat ihn, unter Bekanntgabe seines Mißgeschicks, um einen weiteren Reisevorschuß, den aber der bereits Geprellte nicht leistete. Trotzdem bis heute der Angeklagte sein Versprechen, den Betrag zu bezahlen, nicht eingelöst hat, erkennt das Gericht auf Freisprechung, weil es zu der Ueberzeugung 'gelangt, daß der Angeklagte (der aus einem später eingegangenen Dienstverhältnis noch eine Forderung von 20 Mk. an seinen bez. Dienstherrn zu erheben hat, diesen angewiesen hat, seiner Gießener Verbindlichkeit in erster Linie gerecht zu werden) nach Kräften bestrebt gewesen ist, seinen hiesigen Meister zu befriedigen. Vier Wochen Gefängnis erhält alsdann ein mehrfach vorbestrafter Maurer aus Daubringen, ein Mensch ohne jeden sittlichen Halt, sobald er sich, was meistens der Fall ist, in schwer angetrunkenem Zustande befindet. Heute wird er beschuldigt, im Juli und August d. I. durch mehrere selbständige Handlungen, seine Frau, seinen Schwiegersohn und seine Kinder mit Totstechen und Umbringen bedroht zu haben. Die Anklage in erster und letzter Richtung kann nach Maßgabe der Zeugenaussagen nicht aufrecht erhalten werden, dagegen wird die Be­drohung gegen seinen Schwiegersohn zur Evidenz erwiesen und die eben angegebene Strafe über ihn verhängt. Zum wiederholten Male stehen drei Viehhändler aus Allen- dorf a. d. Lda., Oestrich und Weisenau vor den Schranken des Schöffengerichts unter der Anklage, die Aufsichtsmaß­regeln zur Einfuhr und Verbreitung der Maul- und Klauen­seuche dadurch verletzt zu haben, daß der Angeklagte aus Allendorf a. d. Lumda am 6. August d. I. an die beiden Mitangeklagten ein resp. zwei Stück Rindvieh vor dem Markte und zwar in einem zum Einstellen von Rindvieh benutzten, unter tierärztlicher Kontrolle stehenden Stalle verkaufte. Auch in vorliegendem Falle behaupten die An­geklagten, von der bezüglichen Verordnung keine Kenntnis gehabt zu haben, obgleich hinsichtlich des Verkäufers das Gegenteil als erwiesen erscheint. Der Verlauf der Ver­handlung ist ein ähnlicher, rote der bereits vorher geschil­derte, mit dem einzigen Unterschied, daß der Verkauf im vorliegenden Falle im Stalle, nicht aber auf Straßen oder Plätzen erfolgt ist. Der Staatsanwalt hatte auch diesmal eine Gefängnisstrafe von je 3 Tagen beantragt. Die Urteils­verkündung wird auf nächsten Dienstag verschoben. Ein mehrfach vorbestrafter Tagelöhner aus Gießen erhält wegen Bettelns eine Haftstrafe von fünf Tagen unter Anrechnung ber Untersuchungshaft. Nachdem eine Privatbelei­digungsklage gegen einen Zimmermeister aus Allendorf an ber Lahn bis zum 9. November vertagt worden ist, wird ein Laudmann aus Wieseck wegen zweier verschie­dener Beleidigungen, deren er sich am 23. Juli bezw. 22. August gegen einen dortigen Schmied schuldig gemacht hatte, in eine Geldstrafe von je 15 Mk. genommen, wo­gegen die Privatklage dieses Beklagten wegen einer ihm am erstgenannten Tage bura> den Sohn des Schmieds zugefügten Beleidigung mit ber Freisprechung des Ange­klagten enbet. Die Privatbeleidigungsklage eines Vieh- hänblers aus Reiskirchen gegen einen Viehhänbler aus Wieseck, die beide Schwäger sind, wird von dem Privat­kläger, nachdem durch die Zeugenvernehmung die Unschuld des Angeklagten dargethan werden konnte, samt der dem Beklagten zugefügten Beleidigung zurückgenommen.

G. C. Gießen, 26. Oktober. (Strafkammer.) Die Strafkammer verhandelte heute zunächst gegen Thrift. Emil Witschel zu Fallstedt wegen Diebstahls und Bettelns. Der Angeklagte ist beschuldigt und in vollem Umfange geständig, am 9. September l. I. zu Grünberg ein Paar Schuhe, im Werte von 6 Mk., in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen, sowie am gleichen Tage daselbst gebettelt zu haben. Mit Rücksicht auf seine zahlreichen

Vorstrafen, er ist wegen Diebstahls allein schon fiebenrnaf vorbestraft, erhielt er wegen Diebstahls 10 Monate Ge­fängnis, wegen Bettelns vier Wochen Haft. Die Be­rufung des Ernst Ranft zu Grünberg gegen ein Urteil deH dortigen Schöffengeriafts, wonach er wegen Körper­verletzung und Widerstandes zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war, wurde, da ber Angeklagte heute ausblieb, unter Verurteilung besselben in Die Kosten ber zweiten Instanz verworfen. Ferner ver- hanbelte bie Strafkammer als Berufungsinstanz in einer Privatklage ber Kinber des verstorbenen Bürgermeisters A. zu L. gegen den Forstwart E. daselbst. Dem Letzteren wurde zur Last gelegt, am 11. Mai l. I. in Bezug auf Bürgermeister W. wider besseres Wissen geäußert zu haben, der Bürgermeister habe vorder Strafkammer dahier falsche Eide geschworen und ferner am 14. Mai l. I. den­selben einen Spitzbuben und Vagabond genannt zu haben. Der Angeklagte war von dem Schöffengericht zu L. wegen beider Anschuldigungen freigesprochen worden. Begründet war die Freisprechung damit, daß, was zunächst den Vor­fall vom 14. Mai l. I. anlange, jein Verstorbener nicht beleidigt werden könnte, Die Ausdrücke wieSpitzbube" undVagabond" auf Grund des-ß 185 Str.-G.-B. nicht geahndet werden könnten, wohl aber mache sich derjenige nach § 189 Str.-G.-B. strafbar, welcher das Andenken eines Verstorbenen dadurch beschimpfe, daß er wider besseres Wissen eine unwahre That- sache behaupte oder verbreite, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre; daß Angeklagter die Aeußerung am 11. Mai l. I. wider besseres Missen gethan habe, hielt ba$ Schöffengericht nicht für erwiesen. Die Strafkammer schloß sich diesen Ausführungen an und erkannte auf Verwerfung der von den Privatklägern erfolgten Berufung. Dec 17 jährige Wilhelm Berg von Münzenberg stieg, wie durch, die heutige Beweisaufnahme festgestellt wurde, am 19. Mai l. Js. in ein Zimmer des Kantinenwirtes Fr. Ernst Talen- tin zu Büdingen ein und entwendete hier aus einer offenen Schublade den Betrag von 7.01 Mark. Trotz seiner Jugend erhielt der Angeklagte, der schon wegen Diebstahls vor­bestraft ist, neun Monate Gefängnis. Als letzte Sache kam sodann die Anklage gegen den 16 jährigen Martin Bischoff zu Leidhecken wegen Körperverletzung mit tätlichem Erfolge bezw. gefährlicher Körperverletzung zur Verhand­lung. Der Anklage liegt folgender Thatbestand zu Grunde. Am 9. September l. Js. war zu Leidhecken Kirchweihe, in der folgenden Nacht gegen 4 Uhr bemerkte der Ange­klagte auf der Straße, wie fein jüngerer Bruder und ein gewisser Karl Diehlmann miteinander stritten; er rief Diehlmann zu:Du thust ihm auch nichts mehr". Hier­auf stießen sich Diehlmann und der Angeklagte umher, auf einmal sprang der letztere zurück, griff in seine Tasckse und rief:komm her, wenn Du was willst. Diehlmann trat an ihn heran, da stach der Angeklagte denselben mit einem Taschenmesser zweimal in den Unterleib. Der eine Stich hatte Bauchwand und Darm durchbohrt, und führte am folgenden Tage den Tod des Verletzten herber. Sofort, nachdem Diehlmann die Verletzungen erhalten hatte, kam ein gewisser Otto Ruhl zu den beiden unb. tij? ben Angeklagten von Diehlmann weg. Auch ihm stach ber Angeklagte nach benr Unterleib; zum Glück prallte der Stoß am Portemonnaie ab und verursachte keine Ver­letzung. Rühl wandte sich wieder dem verletzten Diehl­mann zu und in diesem Momente drang der Angeklagte von neuem auf Rühl ein und versetzte ihm von hinten einen Stich in den Rücken, welcher die Kleider durch­dringend bis auf die Rippen ging. Zum Glücke war auch diese Verletzung keine.lebensgefährliche. Der Angeklagte ist im allgemeinen geständig. Von Zeugen wird bestätigt, daß er in fraglicher Nacht nicht angetrunken war. Einew Zeugen gegenüber äußerte er kurze Zeit vor der That, wenn ihm einer zu nahe komme, reiße er ihm den Magen auf. Dem Anträge der Staatsanwaltschaft entsprechend verurteilte das Gericht den Angeklagten für seine un­glaublich rohe Handlungen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren abzüglich ein Monat der erlittenen Unter­suchungshaft.

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