Bekarmtmachrmg,
die Ausführung de» Gewerbe-UmfallversichernugSgesetzeS betteffend.
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs Verstcherungsamtes vom 1. l. Mts. nebst der Anleitung zur Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe bringen wir unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Anmeldung für die in der Stadt Gießen belegenen Betriebe bei der nnterzeichneten Behörde zu erfolgen hat. Formularien hierzu find in der Klee'fchen Schreibmaterialienhandlung erhältlich.
Gießen, den 16. Oktober 1900.
Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. B.: Wolff. 6833
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung nnfallverfichernngspflichtiger Betriebe.
Vom 1. Oktober 1900.
Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgefetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfall- verstcherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsver- stcherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt verficherungspflichtigen betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungpfltchtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zett vis zum 15. November 1900 einschließlich festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.
Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Central- behörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachstehende Anleitung verwiesen.
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.
Anleitung,
vetrefiend die Anmeldung rrnfallverstcherungspstichttger ISetrieöe.
(§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)
1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs - gesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unter« rootfen sind:
a. die gewerblichen Brauereien,
b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,
c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
d. die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,
e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.
2) Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig oder untergärig.)
3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein ver- sicherungspflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.
4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden ViehS in fremden Haushaltungen beschränken.
5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattsindet.
6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- uud Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen »ersicherungspflichtigen Betriebes sind.
7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzunehmen, wenn Waren in geringerem Umfange oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Waffer erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkeffel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken" gleich zu stellen und damit dessen Versicherungs- pflicht zu begründen.
« z , *0) Nicht versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstiae Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die m dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arberterm rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.
11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.
12) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungspflicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Rebenbetricbe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind. m t ,
13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicher,mgspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und
sonstige Bezüge welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
16) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16) Als tn dem Betrieb beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt.
17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
18) Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nichtanmeldung eines vsrsicherungspflichtigen Betriebs sich ergebenden Nackteilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19) Schließlich wird darauf hingewirsen, daß nach der vom Reichs-Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich m bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können
Iormukar für die Anmeldung.
Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt) Gemeinde- (Guts-) Bezirk........Straße Nr
Anmeldung
a« die untere IerroattuugsVeySrde auf Hrund des § 35 des Hewerve-Zlnfalr- verficherungsgefetzes vom 30. Iuui 1900.
Name des Unternehmers
Gegenstand des Betriebes.*)
Art deS
Betriebes.**)
Zahl der durchschnittlich beschälttgten versicherungs
Bemerkungen.
Insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer
(Firma).
pflichtigen Personen.
Berufs genossenschaft.
1
2
3
4
5
,, den
Oktober 1900
stöcdrte Auszeichnung
Ehrenpreis uni grosse goldene Medaille
wurde der
Brauerei Henninoer,Franl(fiirta.M
04585
*) z B. „Schmiede- und Scklossergewerbe".
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
** ) z. B- „Handbetrieb", oder „Betrieb mit tieriscker Kraft".
zuerkannt.
Ausschank Giessen:
Hotel-Restaurant Riegelmann, Liebigstrasse.
Fritz Kühnhold, Ludwigstrasse (Flaschenbier-Verkauf).
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Fritz Teigler, Zum Frankfurter Bierkeller, Bahnhofstrasse.
Heinrich Weller, Grünbergerstrasse.
Lollar:
Eduard Cordes, Bahnhofs-Restaurant.
Heinrich Geissler, Zur Germania.
Louis Rohrbach, Zur Linde.
... 190 . .
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
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