Ausgabe 
28.9.1900 Erstes Blatt
 
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Sflt 227 «es Blatt.

Freitag den L8. September 18». Jahrgang 1900

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Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

DZczuqspreis üicrtcfjäbvl. Ml. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn, durch die Abholestellen vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.

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Alle Anzeigen-Bermittlungsstellen deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilcnpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

Hrscheirrt täglich mit Ausnahme des

Montags.

Die Gießener Aamikienötätter werden dem Anzeiger im Wechsel mitHess. Landwirt" u.Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal bcigelegt.

Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Amts- unb Zlnzeigeblatt fiir den Tiveis Gsetzen.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schurstraße Zlr. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hießen.

Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Bettenhausen ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftesperre verfügt worden.

Gießen, den 26. September 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__v. Bechtold.__________________

Gießen, den 26. September 1900. Betr.: Die Obstbaumzucht.

Da- Großherzogliche Kreisamt Gießen O» die Grotzh. Bürgerureiftereierr des Kreises.

In dem Verlage von Trowitzsch u. Sohn in Frank­furt a. d. O. ist ein kleines Lehrbuch des Obstbaues unter dem Titel:Der Obstbaum, wie man ihn pflanzt und pflegt", von Paul Engelmann, Obergärtner der Versuchs­station desPraktischen Ratgebers im Obst« und Garten­bau" (Frankfurt a. d. O.) erschienen, das allgemeine Ver­breitung verdient.

Der Vorzug des Buches liegt in der Einfachheit und Verständlichkeit der Darstellung, die geeignet erscheint, die Freude an dem Obstbau zu erwecken und zu erweitern.

Auch für die Fortbildungsschulen dürfte seine Anschaffung sich empfehlen.

Der Preis stellt sich auf 1 Mk., bei Bezügen von 100 Exemplaren an auf 75 Pfg. für das Stück (gebunden).

Wir sehen Ihrem Bericht darüber entgegen, ob und in welcher Anzahl Sie an dem Bezüge, den wir veranlassen würden, sich beteiligen wollen.

v. Bechtold.

Betreff: Gesetz vom 30. Juni 1900, betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit folgende neue Bestimmungen der Gewerbeordnung, betr. die Ruhezeit, den Laden­schluß und die Arbeitsordnung, welche atu 1. Ok­tober 1900 in Kraft treten, zur allgemeinen Kenntnis.

§ 139c. In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern nach- Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

In! Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volks­zählung mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, muß die Ruhezeit in offenen Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, für diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorge­schrieben werden.

Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehr­lingen und Arbeitern eine angemessene Mittagspause ge­wahrt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause min­destens ein und eine halbe Stunde betragen.

§ 139b. Die Bestimmungen des § 139c finden keine Anwendung ° '

i. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unverzügliche vorgenommen werden müssen,

2. für bte Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen In­ventur, sowie bei Neueinrichtungen "und Umzügen

3. außerdem an jährlich)! höchstens dreißig von der Orts­polizeibehörde allgemein oder für einzelne Geschäfts­zweige zu bestimmenden Tagen.

§ 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene Verkaufsstellen für den geschäftlichen Ver­mehr geschlossen sein .Die beim Ladenschluß im Laden schon ' anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen, jedoch bis spätestens zehn Uhr abends,

3. nach! näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs­behörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in den­selben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einige Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der §§ 139c und 139b werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waren aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1 Ziff. 1) sowie im Gewerbebetriebe im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 139f. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtliche unmittelbar zusammenhängende Gemein­den durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach, Anhörung -der Gemeindebehörden für alle oder ein­zelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder wäh­rend des ganzen Jahres auch! in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §§ 139c und 139b werden hierdurch nicht berührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der be­teiligten Geschäftsinhaber hat die höhere Verwaltungs­behörde die beteiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Laden­schlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstimmenden für die Ein­führung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die ent­sprechende Anordnung tresfen.

Ter Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzustellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen sein müssen, i,sh der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen geführten Art, sowie das Feilbieten von solchen Waren aus öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (§ 42b Abs. 1 Ziff. 1) sowie im Gewerbe­betrieb im Umherziehen (§ 55 Abs. 1 Ziff. 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden .Die Bestimmung des § 55a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an Sonn- und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder teilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im § 105b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zugelassen sind.

Der Bundesrat ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Gewerbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist.

§ 139k. Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach In­krafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitsordnung zu erlassen.

Auf die Arbeitsordnung finden die Vorschriften der 88 134a, 134b Abs. 1 Ziff. 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des § 134b Abs. 1 und der §§ 134e, 134f entsprechende Anwendung.

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 71 und 72 des Handelsgesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden.

Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben, und auf Erfordern der Ortspolizeibehörde jeder­zeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.

Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, finden die Bestimm­ungen der 88 134a, 134b Abs. 1 Ziff. 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, des § 134c Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, des § 134e Abs. 2 und des § 134f entsprechende Anwen­dung. Dieselben sind binnen vier Wochen der unteren Ver­waltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen finden der § 134b Abs. 1 und der § 134e Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Gießen, am 26. September 1900.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Herbstverkehr auf den Eisenbahnen.

Die Entwickelung des Güterverkehrs läßt in diesem Jahre schon jetzt erkennen, daß der außerordentliche Berkehrsaufschwung der letzten Jahre nicht nur anhält, sondern sich noch weiter steigert. Die Birkehrsgestaltung läßt für die Monate September bis Dezember d. I. eine Höhe erwarten, die an die Eisenbahnverwaltung wiederum gewaltige Aufgaben stellen wird. Es ist deshalb unbedingt erforderlich, daß die letztere durch die Verkehrs Interessenten, soweit diese zu einer glatten Geschäftsabwickelnng beitragen können, unterstützt wird. In Nachstehendem sollen einige kurze Winke gegeben werden, in welcher Weise das Publikum die Eisenbahnverwaltung bei der bevorstehenden Verkehrs­steigerung weiter zu unterstützen in der Lage ist.

Zur thunlichsten Herabminderung des alljährlich im Herbst eintretenden Wagenmangels ist auf eine ausgiebige Ausnutzung der Güterwagen fremder, d. h. nicht zum preußi­schen Staatsbahn-Wagen-Verband gehörigen Eisenbahnen hinzuwirken. Dem vorerwähnten Wagen-Verband gehören außer sämtlichen preußischen Eisenbahndirektionen noch die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, die Oldenburgischen Bahnen und die Direktion der Militärbahn in Berlin an. Eine ausgiebige Ausnutzung der Güterwagen fremder Ver­waltungen ist nur dann möglich, wenn seitens der Verkehrs- Interessenten sämtliche erforderlichen Wagen schon am Tage vor der beabsichtigten Beladung und zwar bis spätestens 11 Uhr vormittags bestellt werden. Wagenbestellkarten werden bei den Güter-Abfertigungsstellen vorrätig gehalten und von diesen unentgeltlich abgegeben. Wagenbestellungen können auch mündlich oder mittelst Fernsprechers bei der Güter-Abfertigungsstelle oder bei den die Aufsicht im Frei­ladebezirk führenden Bediensteten abgegeben werden. Nach 11 Uhr vormittags eingehende Wagenbestellungen können zu Zeiten des gesteigerten Verkehrs für den nächsten Tag nicht mehr berücksichtigt werden. Bei den Wagenbestellungen ist vor allen Dingen die Bestimmungsstation der Sendungen und die Stunde, in welcher an dem gewünschten Tage die Beladung des Wagens begonnen werden soll, sowie das Ge­wicht der Ladung und die Gattung des Gutes anzugeben. Der Montagsbedarf an Wagen ist schon am vorhergehenden Samstag bis 11 Uhr vormittags zu bestellen. Die Ent- und Beladung der Güterwagen darf auch während der Mittagszeit fortgesetzt bezw. begonnen werden, und dürfen auch schon morgens vor Beginn der Geschäftsstunden der Güterabsertigungsstelle und abends nach Schluß derselben, Wagenladungsgüter entladen werden. Die Zustellung der Benachrichtigungen über angekommene Wagenladungsgüter erfolgt so früh als möglich, und wird zu diesem Zweck soweit erforderlich der Beginn der Bureaustunden bei den Güter-AbfertigungSstellen entsprechend früher gelegt. Während der verkehrsstarken Zeit werden den Benachrich­tigungsschreiben kleine rote Zettel aufgeklebt, durch welche die Empfänger in kurzen Worten auf den gesteigerten Ver­kehr und die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, die Verkehrsanlagen der Eisenbahnen nicht über Gebühr in Anspruch zu nehmen, und die festgesetzten Be- und Entlade- ftisten stets einzuhalten. Die Ladefristen der bis 9 Uhr vormittags avisierten und zur Be- bezw. Entladung bereit­gestellten Wage läuft in allen Fällen noch mit dem Schluß der GeschäftSstunden des nämlichen Tages ab; hierdurch wird erreicht, daß zur Beförderung der Wagen schon die Nachtzüge benutzt werden können.

Das erhöhte Ladegewicht der Güterwagen daS letz­tere beträgt nur noch bei einem kleinen Teil der vorhan­denen Wagen 10 Tonnen wird leider nur in sehr ge­ringem Umfange ausgenutzt. Im Interesse der Verkehrs- Interessenten wird sich aber eine wesentliche Ersparnis an Wagen erzielen lassen, wenn die Verfrachter von Massen­artikeln darauf Bedacht nehmen, das erhöhte Ladegewicht der Eisenbahnwagen stets auszunutzen.

72. deutscher Naturforscher- und Aerztetag.

Aachen, 25. September.

In der zweiten allgemeinen Sitzung des Naturforscher- und Aerztetages nahm die Versammlung zunächst einen hochinteressanten Vortrag des Geh. Medi- zinalrats Prof. Dr. Julius Wolff- Berlin überD i e Wechselbeziehungen zwischen Form und Funktion der einzelnen Gebilde des Orga­nismus" entgegen. An der Hand zahlreicher Lichtbilder wies der Redner nach., daß, auf Grund der neueren, durch die Entdeckung Röntgens vorzüglich unterstützten Forsch­ungen, mit der alten Anschauung zu brechen sei, wonach bei Heilung von Knochenbrüchen die Natur zur ursprüng-