Ausgabe 
27.5.1900 Zweites Blatt
 
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und Entlastung des

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im Ausschuß.

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Bericht des Vorlandes über Vereins im Jahre 1899.

Vorlage der JahreSrechnung

Schatzmeisters.

Zusatz zu § 1 der Statuten.

Neuwahl und Ergänzungswahl

Einführung des Stutbuchs.

Wahl derMitglieder zu denFohlenankaufs Kommissionen. Stutenkörung im Jahre 1900. (Referent: Herr Land­stallmeister v. Willich.)

Antrag des Herrn Landstallmeisters v. Willich bezüg­lich des ArtikelsPferdezüchterisches aus dem Rhein­land" in den Nummern 14 und 15 der Hess, land­wirtschaftlichen Zeitschrift.

Der Präsident: v. Westerweller.

Als Dr.

Politische Tagesschau.

Zur Schulreform war gemeldet worden, das G r i e ch i s ch e solle an den preußischen Gymnasien bis Obersekunda hinaufgeschoben werden. In Wirklichkeit schweben gegen­wärtig Erwägungen, ob der Beginn des Griechischen in Untersekunda zweckmäßig sei. Die Angelegenheit be­findet sich erst auf der Stufe der Vorbereitung und Ueber- legung; von verschiedenen Vertretern der Philologie an Uni­versitäten und Schulen sind Gutachten eingeholt. Minister Dr. Studt äußerte in den letzten Verhandlungen des preußischen Landtages, an den humanistischen Grundlagen des Gymnasiums solle nicht gerüttelt werden. Indessen was sollen junge Leute, die mit demEinjährigenzeugnisie" in die Welt hinausgehen, mit den dürftigen Anfangsgründen der griechischen Sprache beginnen, die ihnen im letzten Schuljahre angeflogen sind?

Einladung zur 23. ordentliche« Geueral-Bersammluug des Laudespferdezucht-Bereius im Grotzherzogtum Hessen am Sonntag dem 27. Mai 1900, nach­mittags 3 Uhr, im Ausstellungsgebäude auf dem Pferdemarktplatz zu Darmstadt.

Bekanntmachung.

Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 29. Mai d. I. in Braunfels anstehenden Viehmarktes an die Be­dingungen geknüpft, welche durch meine Bekanntmachung vom 4. Oktober 1898 angeordnet und in Nr. 234 des Kreisblattes von 1898 veröffentlicht worden sind. Für die Einführung von Händlervieh in den Kreis Wetzlar gilt jedoch die in Nr. 110 desWetzlarer Anzeigers" vom 12. Mai d. I. veröffentlichte polizeiliche Anordnung des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 27. März d. I.

Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen und dem preußischen Kreise Biedenkopf dürfen Rind­vieh, Schweine und Schafe nicht aufgetriebeu werden.

Wetzlar, den 21. Mai 1900.

Der Landratsamtsverwalter.

Tagesordnung.

die Wirksamkeit des

streichen und Absatz 4, wie folgt, zu fassen:Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt oder nur eine Teilrente festge­stellt werden, so ist vorher der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem Vertragsver­hältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören." Ferner soll nod) dem Anträge des Abg. Rösicke ein neuer § 57a eingeführt werden:Soll die Bewilligung einer Ent- schädigung abgelehnt werden, so ist diese Absicht dem Ver­letzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit sie entschädigungsberechtigt sein würden, mitzu'- teilen. Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht ge­nommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzuteilen. Der Verletzte sowie seine Hinter­bliebenen sind befugt, auf diese Mitteilung innerhalb zwei Wochen füf), zu äußern. Auf ihren innerhalb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat hiervon die Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossenschaftsorgan Kennt­nis zu geben; dieses hat bis zum Eingang des Protokolls den Bescheid mitzuteilen. Bei den im ersten Absatz bezeich­neten Mitteilungen hat das zuständige Genossenschofts- organ auf die betreffenden Befugnisse der Berechtigten und die Fristen hinzuweisen." §§ 57 und 57a werden mit großer Mehrheit nach dem Anträge Rösicke ange­nommen. § 66a bestimmt über die Fälle, in welchen die Rente ruhen soll. Danach ruht das Recht auf den Bezug der Rente 1) solange der Berechtigte eine mehr als einmonatliche Freiheitsstrafe verbüßt rc., 2) solange der Berechtigte nicht im Jnlande seinen gewöhnlichen Aufent halt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundesrats für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten Arbeitern eine ent< sprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. Abg. Rösicke-Dessau beantragt, das WortBe rechtigte" in Nr. 2 zu ersetzen durchberechtigte Aus­länder", ferner folgende Nr. 3 hinzuzufügen:solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es unterläßt, der Berufsgenossenschaft seinen Aufenthalt mit- zuteilen." Das Reichsversicherungsamt hat über die Mit­teilung des Aufenthaltsortes nähere Vorschriften zu er­lassen und darin anzuordnen, daß der Rentenberechtigte sich von Zeit zu Zeit bei einem deutschen Konsul persönlich vorzustellen hat. Kürzere als einjährige Fristen dürfe» durch diese Vorschriften nicht angeordnet werden. Weist der Entschädigungsberechtigte nach, daß er der Vorstellungs pflicht ohne sein Verschulden nicht hat genügen können, s» lebt insoweit das Recht auf den Bezug der Rente wieder auf. Für den Antrag spricht sich auch . t .

Abg. Hofmann- Dillenburg (nl.) aus unter der Voraussetzung, daß dann der Satzkürzere als einiahrige Fristen dürfen durch diese Vorschriften nicht angeordnet werden", in Wegfall kommt.

Nachdem Abg. Molkenbuhr sich gegen den ganzen § 66a ausgesprochen hat, wird § 66a gemäß den Anträgen Rösicke und Hofmann-Dillenburg angenommen. Zu § 67 (Kapita la b fi n düng) liegt ein Antrag der Sozialdemokraten vor, die Zulässtgkeit der Kapitalabffn düngen statt auf «Renten bis zu 20 Prozent der Vollrenten nur aus solche bis 10 Prozent zu erstrecken. Abg. Rösicke- Dessau beantragt die Herabsetzung auf 15. Prozent im Maximum. Ohne Debatte wird der Antrag der Sozial­demokraten abgelehnt, der Antrag Rösicke angenommen. Zu den §§ 68 bis 94 werden nur redaktionelle Amende­ments Rösicke angenommen, die lediglich Konsequenzen der vorher gefaßten Beschlüsse sind. - § 95 bestimmt, daß die Versicherten und deren Hinterbliebene, auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben, einen Regreßan­spruch gegen den Betriebsunternehmer u. s. w. nur dann geltend machen können, wenn durch strafgerichtliches Urteil ; festqestellt ist, daß der Jnanspruch-Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Unter Ablehnung emes vom Abg. Stadthagen vertretenen sozialdemokratischen än- | träges, den Regreßanspruch unter allen Umstanden den- ! jenigen zu lassen, welche keinen Anspruch auf

i wird § 95 unverändert angenommen. § 9b (Haftung i der Betriebsunternehmer für vorsätzlich und fayrtaUig herbeigeführte Unfälle) wird mit einem redaktioneUen Amendement Opfergelt angenommen. Nach 9ba rann die Genossenschafts-Versammlung oder Krankenrasfen- Generalversammlung von der Verfolgung des E^atzan- spruches ganz oder teilweise abzusehen beschließen Binnen 6 Monaten soll darüber beschlossen werden, die Klage darf nicht vor Ablauf eines Monats vor der Mitteilung dieses Beschlusses angestellt werden.

8 96a wird nach dem Anträge Opferqelt angenommen, desgl. § 96b in einer vom Abg. ÄPfergelt redaktionell ver­änderten Fassung, endlich § 109 mit einem wn bm W Rösicke-Dessau und Genossen beantragten Zusatz, ebenso § 110, Einleitung und Überschrift des Gesees-

I ' um 5 Uhr wird die Fortsetzung der Beratung aus Samstag 11 Uhr vertagt. mArfrtn(>

I Vorher erste und zweite Beratung der Vorlage be I treffend die handelspolitischen Beziehungen zum britische, I Reiche. ___ -

Deutscher Reichstag.

202. Sitzung vom 25. Mai. 1 Uhr.

Der Präsident Graf B a l l e st r e m eröffnet die Sitzung mit einem herzlichen Glückwunsch für den Abgeordneten. Dr. Lang er ha ns, der heute seinen 80. Geburtstag feiert. Der Präsident teilt unter dem Beifall des Hauses mit, daß er im Namen des Reichstages auf dem Platze des genannten Abgeordneten eine Blumenspende habe niederlegen lassen.

Eingegangen ist im Reichstag die Vorlage betreffend die Verlängerung des Handelsprovisoriums mit England.

Der Nachtragsetat betreffend das neue Kabel mit England wird nach kurzer Debatte angenommen.

Das Haus beginnt dann hie dritte Lesung der U n f a l V Versicherungsgesetze.

Abg. Molkenbuhr erklärt, daß die Sozialdemo­kraten gegen die Reform stimmen werden, weil die Ver­schlechterung, die sie bringe, die damit verbundene Ver­besserung überwiege.

Abg. Rösicke (nl.) bekämpft diese Ausführungen.

Abg. Dr. Oertel erklärt, daß die konservative Par­tei dem Gesetz zustimmen werde.

Abg. Dr. Hitze erklärt dasselbe für das Zentrum.

Abg. Lehr (nl.): Auch wir wünschen, daß die Anlage der Vermögensbestünde der Berufsgenossenschaften in

sicheren Papieren erfolgt; wenn wir uns zur Annahme der i von Dr. Oertel heute wieder beanstandeten Bestimmung I entschlossen haben, so geschah das aus lediglich sachlichen I Gründen. Wir sind auch davon überzeugt, daß in den I Arbeiterkreisen die Wohlthaten dieses Gesetzes empfunden I werden, wenn sie sie auch nicht öffentlich anerkennen. I

Abg. Molkenbuhr: Unsere Anträge bringen totr I ein in der Hoffnung auf ihre Ann/ahme, weil sie so be- I scheiden sind, daß selbst eine so wenig unsern Anträgen I geneigte Mehrheit sie annehmen kann. (Heiterkeit.) Dazu I gehört insbesondere der Antrag auf Beseitigung der bösen I Neuerung, daß der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt I werden kann, wenn der Verletzte den Unfall bei Begehung I eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens herbeige- I führt hat.

Damit schließt die Generaldiskussion.

Zur Spezialdiskussion wird zuerst das Ge-I Werbeunfallversicherungsgesetz gestellt.

Die §§ 1 bis 4 werden mit einigen redaktionellen, I Amendements ohne Debatte angenommen.

§§ 5 ff. bestimmen den Gegenstand her Versicherung und I den Umfang der Entschädigung. .

Abg. Hoch (Soz.) befürwortet den Antrag der Sozial- I demokraten, die Absätze 2 untd 3 zu streichen, in denen gesagt ist, daß dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen I ein Anspruch nicht zusteht, wenn er den Unfall vorsätzlich I herbeigeführt hat, und ferner, daß unter den schon erwähn- I ten Voraussetzungen der RenteMnspruch ganz oder teil- I weise abgelehnt werden kann. I

Geheimrat Caspar: Es ist selbstverständlich, daß I die strafbare Handlung von dem Betreffenden selbst be- I gangen worden sein muß.

Nach einer kurzen Entgegnung des Abg. Hoch wird der I Antrag abgelehnt, § 5 unverändert aufrechterhalten.

Nach § 5a Abs. 4 kann die Teilrente vorübergehend I bis zum Betrage der Vollrente durch den Genossenschafts- I Vorstand erhöht werden, so lange der Verletzte aus Anlaß I des Unfalls tatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist.

Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet einen Antrag, | wonach die Gewährung der vollen Rente und zwar für I die ganze Zeit obligatorisch gemacht werhen soll.

§ 5a wird unter Ablehnung des sozialdemokratischen I Antrages Fischer-Sachsen unverändert angenommen.

Zu § 5c befürwortet

Abg. Rösicke-Dessau einen Abänderungsäntrag, den I AusdruckTagesarbeitsverdienst" durchArbeitslohn" zu ersetzen. 1

Mit diesem Antrag wird § 5b angenommen.

Nach § 5 c Abs. 3 dürfen verletzte Personen, welche I auf Veranlassung von Knappschaftskassen, sonstigen Kran- I kenkassen, Verbänden von Krankenkassen oder von Organen I der Berufsgenossenschaften in eine Heilanstalt unterge- I bracht sind, während des Heilverfahrens in andere Heil- I anstalten nur mit ihrer Zustimmung übergeführt werden. I Diese Zustimmung kann durch die untere Verwaltungsbe­hörde des Aufenthaltortes ergänzt werden.

§ 5c wird unverkürzt ausrechterhalten.

In § 6 a dies bestehenden Gesetzes ist ein Zusatz dahin I beschlossen worden, daß der Rentenanspruch der Witwe ganz I oder teilweise ab gelehnt wepden kann, wenn die Ehefrau I seit mindestens einem Jahre vor dem Unfall ohne gesetz- I lichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft sich fern- I gehalten und ohne Beihilfe des Ehemannes ihren Unter- I halt gefunden hat. Ferner soll die Berufsgenossenschaft I berechtigt sein, im Falle der Tötung einer Ehefrau, deren I Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen I Gemeinschaft ferngehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat, diesen Kindern die Rente zu I gewähren. .

Abg. Hoch befürwortet entsprechend dem sozcaldemo- I kratischen Anträge Fischer die Streichung beider Bestimm­ungen.

Abg. Rösicke-Dessau hat denselben Antrag emge- bracht und bittet um dessen Annahme. Zu prüfen, ob und wie lange sich eine Ehefrau von der ehelichen Gemeinschaft ferngehalten hat, sei eine die Kräfte der Berufsgenossen­schaften übersteigende Ausgabe. Die Frage, was eeteris paribus im Falle der Tötung einer Ehesrau Rechtens sein solle, gehöre in den § 6b; das Recht der Berufsgenossen­schasten sollte in diesem Falle bestehen bleiben.

§ 6b wird mit einem Zusatz Rösicke, sonst aber unver­ändert angenommen. Rach §7 kann an Stelle

* der in den vorigen Paragraphen genannten Leistungen von I der Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden. Der Zustimmung des Verletzten bedarf es nicht, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn der für den Aufenthaltsort des Verletzten amtlich bestellte Arzt bezeugt, daß Zustand und Verhalten des Verletzten

| eine fortgesetzte Beobachtung erfordert.___

----Äbg. Hoch befürwortet einen Antrag, die Worte von oder" biserfordert" zu streichen.

Der Antrag wird abgelehnt. § 7a bestimmt, daß, wenn sich der Verletzte den Maßnahmen der von der Berufsgenossenschaft auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An-

I ordnungen ohne gesetzliche oder sonst triftige Gründe ent­zieht, der Schadenersatz auf Zeit ganz oder teilweise ver-

I sagt werden kann.

I Als neuer § 27b wird auf Antrag des Abg. Rösrcke- I Dessau in das jetzige Gesetz folgende Bestimmung aufge- I genommen:Die Genossenschafts-Versammlung hat eine 1 Dienstordnung zu beschließen, durch, welche die Rechtsver- I hältnisse und allgemeinen Anstellungsbedingungen der Ge- I nossenschaftsbeamten geregelt werden. Diese Dienstordnung I bedarf der Bestätigung durch das Reichsversicherungsamt. I Die Gehälter der Beamten werden im einzelnen durch den | Haushaltsplan der Genossenschaft festgestellt." In § 57, I der über die Festsetzung der Entschädigung Bestimmung I trifft, lauten nach den, Beschlüssen zweiter Lesung die Ab- | säße 3 und 4 wie folgt:Vor der Feststellung der Ent- I fck>ädigung ist dem Entschädigungsberechtigten durch Mit- I teilung der Unterlagen, auf Grund deren dieselbe zu be- I messen ist, Gelegenheit zu geben, sich- binnen einer Frist I von einer Woche zu äußern. Vor der Feststellung der Ent- I schädigung ist in jedem Fall der behandelnde Arzt zu hören. I Steht der behandelnde Arzt zu der Genossenschaft in einem | Vertragsverhältnis, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu I hören." Abg. Rösicke-Dessau beantragt, Absatz 3 zu

* Von der Universität. Der Proseffor der Chirurgie Dr. med. Fuhr, Leiter der. Poliklinik dahier, hat aus Ge­sundheitsrücksichten um seine Pensionierung nachgesucht.

* * Kunstvereiu. Wegen verspäteten Eintreffens der Ge­mälde muß die Ausstellung über Sonntag noch weitere Tage geschlossen bleiben und kann voraussichtlich erst v°m kommenden Donnerstag an wieder geöffnet sein.

D-nnst-dt, 25. Mai. Die erste Versammlung der Hessischen Handwerkskammer sand Frc'tag den 25. Mai im Sitzungssaale der zweiten Standekammer statt.

Einweisungskommiffar fungierte Regierungsra

Usinger, der die Mitglieder willkommen hieß, sowr den am R-gierungStisch erschi-ncn-n Staalmmlster R o h und dem Ministerialrat Braun für 'hr Erscheinen und da« damit bekundete Inter-ff- dankt-. Nach -'nl-it-nd» Worten über di- Zusammensetzung und Ausgaben de Kammer giebt er der Hoffnung Ausdruck, daß die neue

1900 eine Verlosung von Bienenvölkern, Bienenprodukten und Utensilien zu verbinden.

Großh. Ministerium des Inner» hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 3000 Lose, zu 50 Pfg. das Stück, ausgegeben werden dürfen, und mindestens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden find.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberhessen gestattet worden.

Gießen, den 22. Mai 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betreffend: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu Ober-Hörgern.

In Ober-Hörgern ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche festgestellt und Gehöstsperre angeordnet worden.

Gießen, den 25. Mai 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.