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Aweites SBldtt
Zl,„ts- und Anzeigeblatt für den Areis Gietzen
und Wohnort des Arbeitgebers,
7.
Samstag den 27 Januar
Bezugspreis vierleljährl. Ml 2,20 monatlich 75 Pf§. mit Bringerlohn x durch die Abholcstell« Vierteljahr!. Mk. 1,9t monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.
• des Versicherten, des Arbeitsverhältnisses, und Naturalbezüge),
Vor- und Familiennamen Berufsstellung Geburtstag und ^Ort Beginn bezw. Beendigung
gende 1. 2. 3. 4. 5.
6.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Kchulstraße Ar. 7.
Grat^beilagelnMLMtt FamilieÄlütter. Der hessische Landwirt Mittler für hessische Volkskunde.
Formulare sind in der Buchbinderei von W. Klee dahier zu haben.
Gießen, den 24. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen deS In- und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegm. ZeilenpreiS: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieß«.
Fernsprecher Nr. 51.
Nr. 2
Grfcheiut täglich mit Ausnahme deS
MontagS.
Dir Gießener AnmilienVlLtter »erden dem Anzeiger im Wechsel mit „M- Landwirt- e. „Blätter ffir bry. Volkskunde »öchtl.l mal beigelegt.
Tag der An- bezw. Abmeldung. Unvollständige Meldungen sind ungültig und
Bekanntmachung,
Ich gebe hiermit wiederholt bekannt, daß wie seither in größerem Umfang bei Beschaffung von reinen Simmen- thaler Bullen, so auch bei Beschaffung von Vogelsberger Bullen reiner Rasse den Gemeinden aus Mitteln des landw. Provinzialvereins Beihilfen in Höhe von 20% des Ankaufspreises gewährt werden, Voraussetzung dafür ist, daß der Ankaufskommission der Gemeinde ein vom Provinzialverein zu entsendendes Mitglied hinzutritt, ohne dessen Zustimmung kein Tier gekauft werden darf. Die Bürgermeisterei der betr. Gemeinde hat sich also zunächst an die Geschäftsstelle des landw. Provinzialvereins in Alsfeld wegen Beauftragung eines Mitgliedes zu wenden.
Gießen, den 24. Januar 1900.
Der Direktor des landw. Bezirkvereins.
v. Bechtold.
Gießener Anzeiger
cheneral -Anzeiger
Bekanntmachung.
Anläßlich des Geburtstags Sr. Majestät deS Kaisers bleiben die Amtsräume der unterzeichneten Behörde am SamStag dem 27. lfd. Mts. geschlossen.
Gießen, den 25. Januar 1900.
Großh. Steuerkommissariat Gießen.
Bähr.
Arbeitsverdienst (Geldlohn „ _
Vor- und Familiennamen, sowie etwaiges Beizeichen
werden.
Die Meldung hat schriftlich, auf vorgedrucktem Formular, zu erfolgen und muß fol- Angaben enthalten:
können zurückgewiesen werden.
Mündliche Meldungen zur Invalidenversicherung sind nicht zulässig.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Aus den Ausführungsvorschriften zu dem Invaliden- I Versicherungsgesetz werden nachfolgende Bestimmungen, welche besonders zu beachten sind, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. I
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten cinkleben, sind zur Entwertung dieser Marken, soweit sie nur für eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet. I
Bei der freiwilligen Versicherung H U, 145 des Jnvalidenversicherungsgesetzes) sind die -iZerficher- ten zur Entwertung auch derjenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten. I
2 Tie die Beiträge einziehenden Stellen (Kranken- | fassen, Knappschaftstassen, Gemeindebehörden und andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete Stel en, örtliche von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebeftellen) sind verpflichtet, die den eingezogenen Beitragen entsprechenden Marken zu entwerten. 1
3. Werden Quittungskarten zur Verlängerung ihrer Giltiakeitsdauer vorgelegt, so ist die Verlangerungvstetle I verpflichtet, alle darin befindlichen Marken, so weit fte noch nicht entwertet sind, zu entwerten und zugleich au der Innenseite der Karte handschriftlich oder durch Stempel die Gesamtzahl der in der Karte befindlichen Marten zu I vermerken » Qrganc ber Versicherungsanstalten, Behörden oder Beamten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind befugt, alle in den karten befindlichen Marken zu entwerten, welche noch nicht
5. Die Entwertung der Marken liegt in den Fällen zu 1 und 2 demjenigen ob, welcher die Marken emzu- kleben hat; im Falle der Entwertungspslicht soll sie alsbald nach der Einklcbung erfolgen.
6. Die Entwertung darf nur tn der Werfe erfolgen, daß auf den einzelnen Marken handschriftlich oder durch | Stempel der Entwertungstag in Ziffern, z. B. für den i 15. März 1900 „15. 3. 00." oder für den 10. Februar 1901 ,10. 2. 01.", deutlich angegeben wird. Zur Entwertung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden. ,
Für das Einzugsverfahren, das Berichtigungsverfahren, die Verlängerung und die Beitragskontrolle kann die Landes-Zentralbehörde eine andere Art der Entwertung vorschreiben oder zulassen.
Andere Entwertungszeichen sind unzulasfig.
7. Marken, welche nicht bereits anderweit entwertet worden sind, müssen entwertet werden, sobald die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Unitausch em- aereicht ist. Diese Entwertung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten und den mit dem Umtausch der Quittungskarten betrauten Stellen ob; sie ist, sofern sie etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausche gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwertung bleibt der entwertenden Stelle überlassen. Auf der Außenseite der Karte ist handschriftlich oder durch Stempel der Vermerk „Entwertet" zu setzen und die entwertende Stelle zu bezeichnen.
8. Bei der Entwertung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
9. Für d i e Selb st Versicherung und deren Fortsetzung (§ 14 Abs. 1) sind besondere Quittungs-- karten von grauer Farbe zu verwendeu.
Tie Quittungskarten für die Versicherungspflichtigen sind, in Stoff und Format den bisherigen Quittungskarten entsprechend, i;u gelber Farbe hergestellt.
Ten zur Selbstversicherung oder deren Fortsetzung berechtigten Personen ist vom 1. Januar 1900 ab bei Erteilung einer neuen Quittungskarte eine solche auf grauem Formular auszustellen, sofern sie nicht den Nachweis führen, daß für sie früher auf Grund der Versicherungspfltcht Beiträge entrichtet worden sind.
10. Tie Giltigkeitsdauer der Qmttungskarte für ver- sicherungspflichtige Personen (gelbes Formular) kann seitens Großherzoglichcn Kreisamts durch Abstempelung verlängert werden. Die Verlängerung darf nur wahrend der Giltigkeitsdauer der Karte, und zwar einmal für ein oder für zwei weitere volle Jahre nach dem Ausstellungstag und nur daM erfolgen, wenn für die Zeit vom Ausstellungstag ab mindestens zwanzig Beitragswochen, einschließlich der denselben gemäß § 46 Abs. 2 gleich zu behandelnden Zeiten, nachgewiesen sind. Der Verlängerungs
vermerk ist auf der Innenseite der Karte unter Beifügung I des Tatums ulnd der Verlängerungsdauer im unmittelbaren Anschluß an die bereits geklebten Marken handschriftlich I oder durch Stempel anzubringen
Karten, deren fortdauernde Gütigkeit auf einer An- I erkennuna des Vorstandes der Versicherungsanstalt beruht 135 Abs. 1 Satz 2), dürfen nicht verlängert werden. I
11 Quittungskarten alten Musters dürfen nach dem I 1 Januar 1900 nicht mehr ausgegeben werden.
12 Die am Schlüsse des Jahres 1899 in Benutzung I befindlichen Quittungskarten dürfen nach dem 1. ^auuar 1900, und zwar auch für die Selbstversicherung und deren I Fortsetzung, innerhalb zweier Jahre nach bem ^age ihrer I Ausstellung (§ 135 Abs. 1) zur Beitragsentrichti^ verwendet werden. Bei der Aufrechnung dieser Karten aber durch die Aufrechnungsstelle Nicht die Zahl der Beitragsmarken, sondern die Zahl der durch Marken der einzelnen Lohnklassen nachgewiesenen Beitragswochen, nötigenfalls unter Hinzufügung emer besonderen Spalte für Lohnklasse V, anzugeben und die hierzu erforderliche Abänderung des Vordrucks handschriftlich vorzunehmen. I
13. Die Beiträge zur Invalidenversicherung werden I — mit Ausnahme der Beiträge für die freiwillig versicherten (welche selbst die Marken zu verwenden hoben und für diejenigen Versicherten, deren Befchaftigung (durch die Natur ihres Gegenstandes ober im voraus durch den I Arbeitsvertrag) auf einen Zeitraum von wemger al-, eme Woche beschränkt ist, (bei denen der Arbeitgeber für Mar- ! kenverweiidung verantwortlich ist) " von befanderen Em- i zugsstellen für Rechnung der Versicherungsanstalt von ! ben Arbeitgebern eingezogen unb hierfür Marken des ent 1 sprechenden Betrags in den Quittungskarten ber Versi- 1 cherten verwendet. .
Die Einziehung erfolgt m der Regel für die Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs- föabtif*), Bau- oder Jnnungskrankenkasse, einer Knappschaftskaffe, der Ge- | meindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Ein- । richtung ähnlicher Art angehören, durch diese Kaffen, im klebrigen durch die Gemeindebehörde des Befchästigungs-
14. Die Versicherungsanstalt hat als Vergütung für die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die damit ver bundenen Geschäfte, insbesondere die Kassen?, Rechnungv- I und Buchführung, den Orts- und InnungSkran ten kaffen, I sowie denjenigen Knappschaftskassen, welchen die Arbeiter einer größeren Zahl von Werken angehoren ferner den Gemeindekrankenversicherungen und den örtlichen Stellen I Fünf vom Hundert, den Betriebs- (Fabrik ) und Bau- krankenkafsen Zwei vom Hundert und außerdem als I Vergütung für Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten sämtlichen Einzugs- bezw. Meldestellen Eins vom I Hundert der vereinnahmten Beitrage zu gewahren.
15 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, d l e von ihnen beschäftigten ver sicher ungs- vflicktiqen Personen, deren Beschäftigung nicht durch dieNatur ihres, Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von tveniger ab einer Woche beschränkt ist und die nicht Mitglieder einer Ortv-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungskrankenkafse einer Knappschaftskasse ober ber Gemeindekrankenverficherung I sind spätestens am dritten Tage nach Beginn Iber Beschä ftiguiig aii zu melden und f pake- stens am dritten Tage nach Beendigung des Ar beitsVerhältnisses abzumelden, fowre jede während der Dauer der Beschäftigung ern- tretende Veränderung, welche auf b as Ver - I sicherungsverhältnis vou Einfluß erscheint di insbesondere jede Veränderung in der Lohnhöhe), spätestens am dritten Tage nach I deren Eintritt zu melden. .
I Tie Meldung hat bei der Gemeindebehörde ober ber von bieser o.ber von ber unteren Verwaltungsbehörde zu bezeichnenden Meldestelle zu erfolgen. Die VoMriften ber 88 4 und 5 finden sinngemäße Anwendung. Die Geschäfte der Meldestelle können der Einzugsstelle übertragen
Ännabtne von Anzeigen zu ber nachmittags für den senden Lag erscheinenden Nummer knS v°rm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung besonders Hinweisen, beauftragen wir Sie, dieselbe wiederhole in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt machen zu lassen und sich selbst mit den Vorschriften derselben vertraut zu machen.
v. Bechtold.
Gießen, 23. Januar 1900.
Betr.: Einwirkung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf Schenkungen rc. an kirchliche Fonds.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen
an die Kirchenvorstäude des Kreises.
Nach Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 1899, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betr. (Reg.-Bl. Nr. 24), bedürfen Schenkungen oder Zuwendungen durch Verfügung von Todeswegen an juristische Personen zu ihrer Giltigkeit in ihrem vollen Umfange der Genehmigung des Großherzogs, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als fünftausend Mark betreffen.
Durch diese Bestimmung sind die seitherigen Vorschriften über die Genehmigung von Schenkungen oder Zuwendungen durch Verfügung von Todeswegen an kirchliche Fonds, wenn sie Gegenstände im Werte von 5000 Mk. oder weniger betreffen, mit dem 1. Janur 1900 in Wegfall gekommen. Derartige Schenkungen rc. bedürfen daher vom 1. Januar 1900 an keiner staatlichen Genehmigung mehr, sondern nur der Genehmigung der obersten Kirchenbehörde rc., welche ohne unsere Vermittelung durch die vorgesetzte kirchliche Behörde, von den evangelischen kirchlichen Fonds bei Groß- herzogl. Oberkonsistorium von den katholischen kirchlichen Fonds bei dem Bischöflichen Ordinariat zu erwirken ist. ____ cmt
Was die Schenkungen im Werte von über 5000 Mk. betrifft, so bleibt es bezüglich dieser bei den seitherigen Bestimmungen, wonach über die Schenkungen rc. an evangelische kirchliche Fonds von den Großh. Kreisämtern dem Großh. Oberkonsistorium und von diesem dem Großh. Ministerium des Innern, über diejenigen an die katholischen kirchlichen Fonds von den Großh. Kreisämtern nach Benehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat dem Großh. Ministerium des Innern Vorlage zu machen ist.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
v. Bechtold.


