z?.e. 95 Zweites Blatt
Mittwoch den 25. Avril
1900
Gießener Anzeiger
General-Mnzeiger
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Teil. Bekanntmachung.
Der nachstehende Nachtrag zum Ortsbaustatut der Senreinde Wieseck vom 1. Dezember 1899 wird unter dem Infigci zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Be- (timmnngen desselben mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft treten.
Gießen, den 19. April 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Nachtrag
zm» OrtSbauftatut vom 1. Dezember 1899 für die Gemeinde Wieseck.
Auf Antrag des GemeinderatS wird nach Anhörung befc KreiSauSschuffeS und mit Genehmigung des Großh. Niiristeriums des Innern vom 14. April 1900 zu Nr. N. b. I. 9966 folgendes bestimmt:
§ 1. In Abänderung des § 1 des OrtSbaustatuts Dom 1. Dezember 1899 werden nunmehr auch die übrigen in dem unterm 4. Juli 1899 genehmigten Ortsbauplan fkstj esetzten Baufluchtlinien bezw. Straßen zur Bebauung eröffnet.
§ 2. Die Bestimmung des § 2 des Ortsbaustatuts Dom 1. Dezember 1899 soll auf die im vorstehenden § 1 new röffneten Linien bezw. Straßen keine Anwendung finden.
Gießen, den 19. April 1900.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 20. April 1900.
Litt effend: Den Wiesengang.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gießen
ib die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 1. März l. I. (Kreisbl. Nr. 53) noch nicht nachgekommen flnb,. werden an deren Erledigung erinnert.
v. Bechtold.
Gießen, den 21. April 1900. betreffend: Die Errichtung von Ortsgerichten; hier deren Thätigkeit in der Strafrechtspflege.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen n Großh. Polizeiamt Gießen und die Orts- wliizeibehörden der Landgemeinden des Kreises.
Nach Art. 139 Abs. 2 des Gesetzes, die Ausführung irS Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtSbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 haben die Orts- gnichte auf Verlangen der mit der Strafverfolgung oder ktriafvollstreckung betrauten Behörden Leumundszeugniffe tuszustellen und Berichte über Gnadengesuche zu erstatten, jut pflichtmäßigen und gewissenhaften Ausstellung von .forderten LeumundSzeugntssen und Erstattung von Bergen über Gnadengesuche wird häufig die vorgängige kinficht der bei den Ortspolizeibehörden gesammelten Straf- mhrichten (vergl. Amtsblatt Nr. 8 von 1900 unter Nr. 24) wlwendig sein.
Um den Ortsgerichtsvorstehern, die nicht zugleich Wrgermeister sind, ihre Aufgabe zu erleichtern, erscheint at geboten, daß die im Besitze der Strafnachrichten befindlichen Bürgermeistereien und Polizeiverwaltungen den Orts- NiichtSvorstehern oder den etwa von ihnen mit der Ein- ffchtliiahme beauftragten Ortsgerichtsmitgliedern auf Berlingen diese Strafnachrichten mit Bereitwilligkeit zugänglich »chen, sei es dadurch, daß fie ihnen die Sammlung «ahnend der üblichen Geschäftsstunden, in dringenden Fällen auch außerhalb derselben, auf dem Geschäftszimmer zur Einsicht vorlegen, oder sei es dadurch, daß fie chnen unter Nrbehalt der Rücksendung die Urschrift oder eine Abschrift Ifr rin Betracht kommenden Strafnachricht verabfolgen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung. ~~
• i Die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Be- . ^Wuigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie
,erivaichsener Arbeiterinnen in Fabriken und denselben J ^kickhgestellten Betrieben (Wertstätten, die mit Dlmps betri eben werden, größere Zimmerplätze, größere Ziege
leien und Brüche) bringen wir nachstehend von neuem zr» Kenntnis der Beteiligten. Auf die genaue Beachtung der Vorschriften über die den jugendlichen Arbeitern zu gewährenden Pausen (I, 7 und 8) machen wir noch besonders aufmerksam.
ließen, den 16. April 1900.
Großherzogliches Polizeiamt.
Muhl.
Auszug aus der Gewerbeordnung.
I. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen.
1. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 1.)
2. Kinder über 13 Jahren dürfen in Fabriken nlir beschäftigt werden, wenn he nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. (G.-O. § 135 Ms. 1.)
3. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten txmernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzusordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. §§ 107 und 108. Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten 8Z Hl und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
4. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 uftd 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-Polizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G.-O. 8 138 Abs. 1.)
In der Anzeige find >anzugeben: die Fabrik, hie Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (G.-O. § 138 Abs. 2.)
5. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliä>e Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. 8 138 Ms. 2. Vgl. auch Ziffer 10 unten.)
6. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. 8 135 Ms. 2 und 3.)
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor halb 6 Uhr morgens beginnen und nicht über halb 9 Uhr abends dauern. (G.-O. ß 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Samstag, sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach halb 6 Uhr nachmittags beschäftigt werden. (G.-O. 8 137 Abs. 1.)
7. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O. 8 136 Abs. 1.)
8. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (8 136 Ms. 2.)
9. An Sonn- und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Kon
firmairden-Beicht- und Kommunion-Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (8 136 Ws. 3.)
10. In jedem Arbeitsraum, in den: Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, tveldje die vorstel)enden Bestimmungen in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.)
II. Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen.
1. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahren in einer Fabrik beschäfttgen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde (hierorts dem Polizeiamt) vorher schriftliche Anzeige machen. (8 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, bie Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so Muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden, (ß 138 Abs. 2.) .
2. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen naht langer als 11 Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (8 137 Ms. 2.)
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen halb 9 Uhr abends und halb 6 Uhr morgens satten. Am Samstag, sowie an Vorabenden der Festtage ist die Beschäftigung nach halb 6 Uhr nachmittags verboten. (8137 Abs. 1.)
3. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Sttmde beträgt. (8 137 Abs. 4.)
4. Wöchnerinnen dürfen während Di er Wochen nach ihrer Mederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dieses für zulässig erklärt. (8 137 Ms. 5.)
5. In jedem Aroeitsraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt werden, ist eilte Tafel, welche vorstehende Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 5 in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.)
Gießen, 20. April 1900.
Betr.: Die Ausführung des JnvalidenverficherungS- gesetzes; hier: den Erlaß einer Dienstanweisung für die mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung der Quittungskarten beauftragten Stellen.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien von Heuchelheim, Klein Linden und Watzenborn-Steinberg, den Stelleuiuhaber für die Ge- marknng Hof-Güll, die Gemeiudekrankeuverficherungsrechuer der übrigen Gemeinden und den Vorstand der Betriebs Krankenkaffe von der Main-Weserhütte zu Lollar.
Wir erinnern Sie an Erledigung unserer Verfügung vom 12. März l. I. (Amtsblatt Nr. 5).
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Bei der öffeulichen Faselschau zu Grünberg am 5. April d. Js. wurden die folgenden Fasel von der Kör- kommission angekört:
Gießen, den 20. April 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
OrdnungS- I Nummer
Eigentümer
Rasse
Fasel
Mer
Farbe
Gutachten der Kommission über
Bemerkungen
Namen
Wohnort
Körperbeschaffenheit
Gesundheitsund Nährzustand
1
Karl Bock
Gießen
Vogelsberger
'i»/4 Jahre
rot
ziemlich gut
gut
2
Pachter Ludloff
Merlau
Simmenty. Kreuzung
15 Monate
Hellfalbscheck
gut
w
3
Konrad Lein
Niederohmen
Desgl.
17 Monate
genügend
e
4
Karl Keil
Grünberg
Simmenth. Reinzucht
16 Monate
Hellfalb
gut
N
5
Heinrich Lein
Klein-Eichen
Desgl.
14 Monate
*
■
■
6
Derselbe
Desgl.
14 Monate
Falbscheck
ziemlich gut
H
7
Derselbe
•
DeSgl.
17 Monate
gut
■


