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Sonntag den 25 März
Drittes Blatt
Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen
Lllr Lnzeizen-LrrmlttlunzSstellea dr» In- und Ausland?« «ehmen Anzeigm für den Gießener Anzeiger entgrgte ZeilenpreiS: lckal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg
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Meßmer Anzeiger
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GrMsdeiisMl: Gießener Fsmilienblättrr, Der heMche Ksndwirt, Mütter für heWhe DslKsKunde.
Adreffe für Depeschen: Anzeiger FernPrecher Nr. 51.
DaS neue Fernsprechgebühren-Wesen.
Durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1899, welches flm i. April 1900 in Kraft tritt, werden im Fernsprechwesen wesentliche Aenderungen eintreten.
Nachstehend bringen wir eine Zusammenstellung der hauptsächlichsten, von dem genannten Zeitpunkt ab für den Fernsprechverkehr giltigen Bestimmungen.
Für Fernsprechanschlüsse ist künftighin die Zahlung einer Bauschgebühr oder die Entrichtung einer Grundgebühr und von Gesprächsgebühren nach den nachfolgenden »äheren Festsetzungen zulässig.
jährlich für jeden Anschluß, der nicht über 5 Kilometer (in der Luftlinie) von der Vermittelungsanstalt entfernt ist.
Dis Bauschgebühr beträgt :
in Netzen von nicht über 50 Teilnehmeranschlüssen 80 Mk. bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Anschlüssen 100 „
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100 „
200
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120 „
200 „
500
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Die Grundgebühr beträgt:
in Netzen von nicht über 1000 Teilnehmeranschlüssen 60 Mk. bei mehr als 1000 bis einschließlich 5000 Anschlüssen 75 „ „ „ „ 5000 „ „ 20000 „ 90 „
„ „ „ 20000 Anschlüssen 100 „
jährlich für Anschlüsse im Umkreise von 5 Kilometer von der Vermittelungsanstalt.
Die Gesprächsgebühr beträgt 5 Pfg. für jede Verbindung im Stadtverkehr, mindestens 20 Mk. jährlich. Für Gieren beträgt im Rechnungsjahre 1900 die Bauschgebühr siii einen Anschluß 120 Mk.; die Grundgebühr 60 Mk.
Für Anschlüsse, welche mehr als 5 Kilometer von der Lrcmittelungsanstalt entfernt sind, werden in beiden Fiillen besondere Zuschläge erhoben.
Teilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Teilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten. Der Teilnehmer, welcher Ge- Ipiächsgebühren entrichtet, darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen, diese Gebühr erstatten lassen.
Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der lei Beginn des Kalenderjahres vorhandenen Teilnehmer- «nschlüsse maßgebend. Die hiernach festgestellte Bausch- zelmhr tritt mit dem folgenden 1. April in Kraft. Aender- maen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre werden -inben Orten, für welche sie gelten, amtlich bekannt gemacht.
Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Er- Hchnng der Bauschgebühr eintritt, sind die Teilnehmer be- mhtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkte des Inkrafttretens Lcr Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. Diese Ä'stiimmungen finden auf die Grundgebühr entsprechende Anwendung.
Die Erklärung, betreffend die Entrichtung der Grund-
Feuilleton.
Berliner Brief.
(Plaudereien aus der Kaiserftadt.)
(Nachdruck verboten.)
tzimze-Lexioneu. — Was das Volk dazu sagt. — Theaterschau.
Man mag über die Künstler-Paragraphen in der Lex Heinze denken wie man will: das eine große Verdienst wird Mmand den Herren Roeren und Gröber re. tzbsprechen linnen, daß sie auf eine ganz hervorragende Weise für fon Salzgehalt unserer Witzblätter gesorgt haben. Selten ist eine Affaire mit so viel Geist und Glück satirisch behandelt worden, als die sonderbaren Möglichkeiten, die fidi ergeben könnten, wenn die traurigen Paragraphen Oiejetz würden. Den Vogel abgeschossen haben entschieden me „Lustigen Blätter" mit ihrer Lex Heinze-Nummer, die itomi einen geradezu köstlichen Strauß der allerlustigsten Sointen und Illustrationen geben. Ganz Berlin hat diese gäimmer gekauft und gelesen; ganz Berlin hat gelacht ub?r „Roerens Geheim-Archiv" und alle die anderen billigen Dinge — und was ernsthafte Reden und lange Leitartikel nicht halb so schnell zuwege gebracht hätten: 0m& Berlin ist munter geworden in der zwölften Stunde unb redet in allen Tonarten seine Proteste gegen die Kunst- Henk er? Nicht nur die Künstler selbst und die ihnen nahe- s!ehe-nden Kreise sind aunnarschiert; allüberall regt sichs, Md jede Stunde steigert die Wellenhöhe der Gegenflut! Kotz Emil Thomas, der große Komiker des „Thalia- Khemters", in einer Privat-Soiree der Novelli-Truppe — italienische Schauspieler, die am „Lessing-Theater" gastiert fybem — als Schutzmann auftritt, der Faust und Gretchen,
Äungfrau von Orleans und andere unsittliche Gestalten
gebühr und der Gesprächsgebühren ist entweder bei Gelegenheit des Anschlusses oder spätestens einen Monat vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres — dem jeweiligen 1. April — abzugeben. Wenn eine solche Erklärung nicht abgegeben worden ist, wird der Teilnehmer zur Zahlung der Bauschgebühr herangezogen.
An Orten, welche ein Fernsprechnetz nicht besitzen, welche aber Telegraphenanstalten mit Fernsprechbetrieb haben — Orte des flachen Landes — wird für jeden Teilnehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 Kilometer von der Telegraphenanstalt entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 Mark für den Anschluß erhoben.
In Bezug auf Nebenanschlüsse zu den besprochenen Hauptanschlüssen sind von dem Herrn Reichskanzler aus Grund des § 10 des angeführten Gesetzes folgende Be- stimmungen getroffen worden:
I. Zulassung von Nebenanschlüssen.
1. Die Teilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Hauptanschlüsse verbinden lassen. 2. Diejenigen Teilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen anderer Personen oder in Wohn- und Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Berechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 Klm. von der (Haupt-)Vermittelungsanstalt entfernt sind, errichten, und mit ihrem Hauptanschlüsse verbinden lassen. 3. Mehr als fünf Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlüsse nicht verbunden werden. Den Teilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die Reichs-Telegraphen-Verwaltung oder durch dritte bewirken zu lassen; die nicht von der Reichs-Telegraphen- Verwaltung hergestellten Nebenanschlüsse müssen den von der Reeichs-Telegraphen-Verwaltung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen.
Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postamt, Telegraphenamt oder Stadt-Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen.
Die Herstellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüsse wird der Reichs-Telegraphenverwaltung Vorbehalten.
4. Die Inhaber der Nebenstellen sind zum Sprechverkehr mit der Hauptstelle, sowie mit anderen an dieselbe Hauptstelle angeschlossenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit dritten Personen werden ihnen in dern- selben Umfange gewährt, wie dem Inhaber der Hauptstelle.
Soweit nichts abweichendes bestimmt ist, finden für die Benutzung des Nebenanschlusses die für den Hauptanschluß geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
aus unsittlichen Werken unsittlicher Dichter zum Tempel der deutschen Kunst hinausweist, ist an und für sich hochamüsant, will aber in der Bewegung nicht viel bedeuten. Als eine Erscheinung von höchstem Interesse ist jedoch der kleine Scherz zu begrüßen, den sich die Berliner Hofgesellschaft in einer öffentlichen Wohlthätigkeitsvorstellung im „Lessing-Theater" geleistet hat. Es handelt sich um die kleine Operette „Guten Morgen, Herr Fischer", dar- gestellt von Mitgliedern der höchsten Kreise. In einem großen Korbe wird der kühne Liebhaber in das Haus der Geliebten geschmuggelt, und gleich darnach der Korb mit Büchern gefüllt, um durch die plötzliche Leichtigkeit nicht Verdacht zu erregen. Der praktische Jüngling ergreift ein paar dicke Bände und pfeffert sie in den Korb: „Hpgieine der Wohnstube — fort damit! — Eneyklopädie der Algen — fort damit!" — Und noch manche andere entbehrliche oder überflüssige Weisheit sinkt in den Korb hinab. Zuletzt nimmt er kühn noch den Schlußstein: „Lex Heinze — fort damit !" ruft er lachend, und schmettert den Band in die Tiefe! Und das Publikum, zumeist aus den vornehmsten Kreisen der Hauptstadt zusammengesetzt, begrüßt diese improvisierte frische Kundgebung, dieses fröhliche, märkische Farbebekennen mit donnerndem Applaus! — Trotz alledem, wer will wissen, ob der Korb schon geflochten wird, in dem man die wunderliche Lex hinausträgt aus dem Hause am Königsplatz- . . .
Das Volk, das für Kunstfragen nur langsam zu erziehen ist, hat sich mit dem Kern der Sache doch auch schon ganz gut vertraut gemacht. „Ville versteh' ick ja nich von der Sache", hörte ich einen biederen Handwerksmann sagen, „aber Schutzmann hätte ick ooch werden können damals, als ick meine zwölf Jahre in Stettin abjerissen hatte! Na — un denn verständ' ick natierlich allens!" Und eine schlichte Frau mit einem gesunden Empfinden erklärte einer anderen, daß durch die viele Rederei dar-
Die unter 2. bezeichneten Nebenanschlüsse werden, sofern nichts gegenteiliges verlangt wird, in das Teilnehmerverzeichnis aufaenommeu.
5. Der Inhaber oes Hauptanschlusses ist Schuldner der durch die Benutzung des Nebenanschlusses erwachsenden Gebühren.
6. Das Recht zur Benutzung des Nebenanschlusses erlischt mit -dem Rechte zur Benutzung des Hauptanschlusses. Außerdem kann es durch die Reichs-Telegraphenverwal- tung entzogen werden: im Falle mißbräuchlicher Benutzung des Nebenanschlusses, oder wenn es sich ergiebt, baß dieser den technischen Anforderungen nicht genügt, oder falls sonst aus der Benutzung des Nebenanschlusses erhebliche Schwierigkeiten für den Ferufprechbetrieb entstehen.
II. Gebühren für Nebenanschlüsse.
Die Gebühren für Nebenanschlüsse werden, wie folgt, f pftnci ’
Für die Errichtung und Instandhaltung des Nebenanschlusses durch die Relchs-Telegraphenverwaltung werden erhoben: 1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses für jeden Nebenanschluß jährlich 20 Mark, 2. für andere Nebenanschlüsse für jeden Nebenanschluß jährlich 30 Mark, 3. sind zur Verbindung der Nebenstelle mit dem Hauptanschlüsse mehr als 100 Meter Leitung erforderlich, so werden außerdem für jede angefangenen weiteren 100 Meter Leitung erhoben bei einfacher Leitung jährlich 3 Mark, bei Doppelleitung jährlich 5 Mark, 4. bei Nebenanschlüssen, die weiter als 10 Kilometer von der(Haupt-)Vermittelungsanstalt entfernt sind, werden für die überschießende, von der Haupt- Sprechstelle zu messende Leitungslänge besondere Zuschläge erhoben.
Für Nebenanschlüsse, die nicht von der Reichs-Tele- graphenverwaltung hergestellt und instandzuhalten sind, werden erhoben: 1. für Nebenanschlüsse in den auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen des Inhabers des Hauptanschlusses für jeden Nebenanschluß jährlich 10 Mark, 2. für andere Nebenanschlüsse für jeden Nebenanschluß jährlich 15 Mark.
In technischer Hinsicht gelten hierzu noch folgende Vorschriften: Die Sprech- und Hörapparate der nicht von der Telegraphenverwaltung errichteten oder von dieser nicht instandzuhaltenden Nebenanschlüsse dürfen den von der Telegraphenverwaltung für den Ortsverkehr verwendeten Apparaten nicht nachstehen. Wenn für die Nebenanschlüsse Systeme verwendet werden sollen, die Aenderungen der Umschaltevorrichtungen der Vermittelungsanstalten erfordern, so ist die Genehmigung des Reichs- Postamts notwendig.
Wenn in ein Grundstück mehrere Fernsprechanschlüsse desselben Inhabers einmünden, so ist der Sprechverkehr zwischen allen mit diesen Hauptanschlüssen verbundenen Nebenanschlüssen gestattet. Sind jedoch außer den Nebenanschlüssen noch Privatapparate vorhanden, für welche Gebühren nach II, zweiter Absatz, der Bekanntmachung nicht gezahlt werden, so sind die technischen Einrichtungen
über mancher erst anfinge, Bilder und Figuren unanständig zu finden. Das sei ihr selbst vor ein paar Tagen an einem Schaufenster in der Leipziyerstraße so gegangen, wo porzellanene Wasserjungfern „mit ohne was an" ausgestellt gewesen wären. Und das sei in der Königlichen Porzellan-Manufaktur gewesen! Ein Witzbold am Biertisch eines großen Volksrestaurants aber malte seinen vergnügten Zuhörern aus, wie es in Kamerun u. s. w. um'die Lex Heinze bestellt sei, und meinte, es würde wohl am besten sein, wenn man die Herren Roeren und Genossen zur Einführung des Gesetzes gleich selber hinüberschicke! Und ich glaube, es würden ihnen Millionen „glückliche Reise" wünschen, vorausgesetzt, daß sie kein Retourbillet in der Tasche hätten! ....
Am Königlichen Schauspielhause haben in letzter Zeit zwei Stücke volle Häuser gemacht, nämlich Wildenbruchs „Tochter des Erasmus", eine Handlung aus Martin Luthers Zeit, und das moderne Lustspiel eines Halbmodernen „Jugend von heute", von dem Hamburger Otto Ernst, während in der Hofoper Siegfried Wagner in seinem „Bärenhäuter" zeigt, daß er um keinen Preis ein Nachtreter seines großen Vaters sein möchte. Ob er eine wirkliche Zukunft haben wird, ist nach dieser mit vielem Wohlwollen behandelten Talentprobe nicht zu sagen. Im „Deutschen Theater" endlich hat der Hauptmannsche Mißerfolg eine Ablösung in Ibsens neuester dramatischer That „Wenn wir Toten erwachen" gefunden. Die alte mystische Wortfechterei, geheimnisvoller Tiefsinn, unklare Klarheit am Schluß. Ein Künstler, der in seinem Modell nicht die liebesuchende Seele erkannt hat, und zu spät erkennt. Aus den Höhen der Einsamkeit begräbt sie eine Lawine. Es mag ein tiefschöpfendes Lebensbekenntuis fein; ein packendes Drama ist es nicht, wenigstens nicht für unsere deutsche Atmosphäre.


