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22.7.1900 Drittes Blatt
 
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Die Lieferung von Weißzeug, Bettwerk, Krankeukleideru, «tost zu Stores, neuen Roß­haarmatratzen und das Auf­arbeiten von Roßhaar­matratzen für die neuen Kliniken 1 in Gießen foll auf dem öffentlichen Submissionswege für das Rechnung--1 fahr 1900/1901 vergeben werden.

Bezüglich der Lieferungsbeding­ungen ist der Erlaß der Großh. I Ministerien vom 16. Juni 1893,1 das Verdingungswefen betr., und dessen Anlage A maßgebend.

Die Lieferungsbedingungen und Musterstücke find auf dem Ver­waltungsbureau genannter Anstalt an | den Wochentagen nachmittags von I 3 bi- 6 Uhr einzusehen.

Offerten mit der Aufschrift I Lieferung von Weißzeug rc." sind verschlossen bis zum Moutag den 30. Juli 1900, mittags IS Uhr, unter Beifügung von Stoffmustern an die Großh. Ver- waltung der neuen Kliniken ein­zureichen.

Zuschlagsfrist bis zum 11. August 1900.

Die Lieferung kann auch verteilt vergeben werden. 4901

Gießen, den 14. Juli 1900.

Großherzogl. Verwaltungs-Direktion der neuen Kliniken.

stört das Glück der zärtlichsten Ehen. Darum, Junge Hausfrauen, hütet euch vor zu häufigem Hausputz, aber nehmt das Mittel, das gründlich und auf lange nun. Dr.Thompsons Seifenpulver, Manke schwan.

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nach Befund mit Ausweisung bestraft"; in dem alten § 22 stand:Das Verlangen und Erteilen des Ehren­wortes zur Verschweigung der Wahrheit vor der unter­suchenden Behörde und das Komplotieren zur Täuschung und Irreleitung derselben wird nach Befund mit Aus­weisung bestraft". Stattkein Schüler, der nicht bei seinen Eltern wohnt" heißt es nundie auswärtigen Schüler", stattauf kürzere Zeitsristen"für kürzere Zeit". Wieder­holt sind mehrere Begriffe unter einem Oberbegriff zu­sammengefaßt worden, z. B. Schulgebäude, Gänge, Lehr­säle und die darin befindlichen Gerätschaften, Eigentum der Mitschüler unter die BezeichnungEigentum der Schule oder eines Mitschülers". Am deutlichsten zeigt sich das Streben nach Kürze bei dem Rauchverbot. In denGe­setzen für die Schüler der Gymnasien im Großherzogtum dessen" von 1838 lautete der § 20:Das der Gesundheit junger Leute meistens nachteilige und jedenfalls für sie mit unnützen Ausgaben verbundene Tabaksrauchen ist |o wenig als das Tragen von Pfeifen bei Zusammenkünften, Spaziergängen und an öffentlichen Orten zu gestatten Etwas knapper war schon der § 14 der Disziplinarvorschrif­ten von 1862:Kein Schüler soll sich frühzeitig das Tabak- rauchen angewöhnen, das der Gesundheit im jugendlichen Alter schädlich ist, und es ist jedem verboten, mit einer Tabakspfeife oder Zigarre sich am Fenster oder sonst öffent­lich zu zeigen". Noch! mehr vereinfacht erschien das Verbot iit den Disziplinarvorschriften von 1870, die sonst nur noch eine Aenderung gegenüber denen von 1862 zeigen:

Es ist dem Schüler verboten, sich mit einer Tabakspfeife oder Zigarre am Fenster oder sonst öffentlich zu zeigen".

der neuen Schulordnung aber heißt der ganze § lo- kurz und bündig:Das Rauchen an öffentlichen Orten ist verboten".

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M laufen, und das Fahrzeug setzte sich gegen den Wind in Bewegung. Die Mitfahrer waren Gras Zeppelin, §ryr. v. Bassus, Ingenieur Barr in der vorder» Gondel, Eugen Wolfs, Maschinist Groß in der zweiten Gondel. Alle hatten schon verschiedene Ballonfahrten unternommen, insbeson­dere war Frhr. v. Bassus, ein erfahrener, in der Münchener Luftschifferschule ausgebildeter Luftschiffer, besonders mit der aeronautischen Führung des Ballons beauftragt, nenne die Namen der Fahrer, da in v^ch^denen Zei g verschiedene Namen genannt wurden. entgegen

einigen Zeitungsmeldungen nie die Absicht. SAabt, mit­zufahren, ich befand mich lediglich in Friedrichshafen um bei den verschiedenen Arbeiten, die der erste Aufstieg bc_ Luftschiffs erforderte, mit thätig zu sein.

Fortsetzung folgt.

Bin täglich von 8 bis 9 Uhr vormittags in

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mester (Halbjahr), Dispensation (Befreiung), Publikum (Oeffentlichkeit), das Komplotieren (wer . . . sich, mit an­deren . . . verabredet), Stipendium (Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes). Eine ganze Anzahl anderer Fremdwörter ist weggefallen, weil die betreftenden Stellen in die neue Schulordnung nicht aufgenommen worden sind, so positiv und Religiosität in der Einleitung, mit dem Selstuß des § 1 Studienplan (die amtliche BezeichMung daftir ist übrigens setztLehrplan ), mit tz 4 Apparat (verstanden waren darunter Hefte, Feder usw.), mit § 8 3. 1 Konfession, mit Z. .^.dispensiert, mit §11 Lektionen (im Sinne vonUnterrichtsstunden ), in L 15 konzessioniert, mit § 20 privatim, Lehrerpersonal, Zensuren, Pedell, Konsilium abeundi, mit § 21 ton, Relegation, Illegalitäten, in der Unterschrift Oberstudien- direktion, da die oberste Schulbehörde jetzt dieAbteilung für Schulangelegenheiten" im Ministerium des xsnnern ist.

Nur drei fremde Ausdrücke finden sich noch vor die leicht durch deutsche ersetzt werden könnten : im § 13 pa­triotisch, im § 17 Lokale) das zwar besser ist alsLokali­täten", wie in den Disziplinarvorschriften stand, aber hier im Zusammenhang durch!Geschäfte" sich ersetzen läßt, und im § 22 Prämien; bei der feierlichen Preisverteilung, die in Mainz bis in die achtziger Jahre stattfand, war immer nur vonPreisen" die Rede.

Neben der Sprachreinheit ist aber auch die Klarheit und Einfachheit des Ausdrucks in der neuen Schulordnung gefördert worden. Wo in den Disziplinarvorschriften die Hauptwörter gehäuft waren, sehen wir das Zeitwort in sein Recht eingesetzt, wie in dem letzten Absatz des § 21: ,Wer bei einer Untersuchung das Versprechen, die Wahr­heit zu verschweigen, verlangt oder giebt, oder sich mit anderen zur Täuschung oder Irreleitung verabredet, wird

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Die neue hessische Schulordnung.

In unserem Großherzogtum sind bekanntlich am 12. September vor. I. die altenDis zi p lin a r - Vor­schriften für die Schüler der Gymnasien" ans dem <^ahre 1870 durch eineSchulordnung für die höheren Lehranstalten" ersetzt worden. Jeder, dem die Reinigung der deutschen Sprache von Fremdwörtern am Herzen liegt, wird an dieser neuen Ordnung seine Freude haben, der Juninummer derZeitschrift des Allg. Sprachvereins" finden wir darüber folgende Betrachtung des Gymnasial­lehrers Heinrich Friedrich in Gießen:

Wie in dem Titel, so hat man im1 § 21 eine Zusammen­setzung mit Disziplinär vermieden; statt Disziplinar-Ver- qchen heißt es jetztVergehen gegen Schulordnung". Ver­schwunden sind weiterhin Jahreskurs (Schuljahr), Se-

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