M. W ErNes Blatt Sonntag den 21. Oktober 150. Jahrgang 81M»O
Gießener Anzeiger
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Amtlicher Heil. Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Der Viehmarkt zu Hungen am 1. November d. Js. muß wegen der dort und in der Umgegend herrschenden Maul- und Klauenseuche verboten werden.
Gießen, den 18. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Boeckm ann.
" Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Seuche in Angenrod, Grebenau und Eulersdorf, Kreis Alsfeld, auSgebrochen ist, ist Gehöftsperre angeordnet worden.
Da die Seuche in Strebendorf, Kreis Alsfeld, weitere Verbreitung gesunden hat, ist OrtS- und GemarkungS- sperre angeordnet worden.
Unter dem Rindviehbestavd des Ludwig Plaum zu Hartenrod, Kreis Biedenkopf, ist die Seuche sestgestellt und Gehöstsperre angeordnet worden.
Die über den Stall des Jakob Stern zu Gladenbach, Kreis Biedenkopf, wegen Verdachts der Seuche ver. hängte Sperre ist wieder aufgehoben worden.
In Gelnhaar, Kreis Büdingen, ist die Seuche aus- gebrochen.
Gießen, 18. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Die Abhaltung von Viehmärkten im Stadt- und Landkreise Hanau ist mit Rücksicht auf die in mehreren Gemeinden des Landkreises Hanau, sowie der benachbarten Kreise herrschenden Maul- und Klauenseuche mit dem heutigen Tage verboten worden.
Gießen, den 18. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Boeckmann.
Gießen, 18. Oktober 1900. Betr.r Beitreibung der Gemeindeeinkünfte.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen «n die Gr. Bürgermeistereien und die Gemeinde rechuer des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unser Amtsblatt Nr. 5 vom 23. Mai 1899 erinnern wir Sie an die Vorlage der Pfandbefehle gemäß Ziffer 1 desselben.
I. V.: Dr. Wagner.
Gießen, den 19. Oktober 1900.
Betr.: Die Thätigkeit der Handwerkskammer zu Darmstadt. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Grosth. Bürgermeistereien des Kreises.
Nach § 2 des Statuts für die Handwerkskammer zu Darmstadtvom 12. Dezember 1899 (Regierungsblatt Idölff.) hat die Kammer u. a. die Aufgabe, die Jn- rereffen des Handwerks ihres Bezirks dadurch zu vertreten, daß sie
1. die Staats- und Gemeindebehörden in der För- d-rung des Handwerks durch thalsachliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisie des Handwerks berühren Unterstützt;
2. in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Jntereffen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört wird.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, in Fällen
zu 1., die Handwerkskammer um Erstattung entsprechender Gutachten zu ersuchen;
zu 2., uns zwecks Herbeiführung einer Aeußerung der Handwerkskammer geeignete Vorlage zu machen.
___ I. B.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Betreff.: Feldbereinigung in der Gemarkung Ruttershausen.
In der Zeit vom Dienstag, 23. Oktober l. I., bis einschließlich Montag, 29. Oktober l. I., liegen auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ruttershausen folgende Akten zur Einsicht der Beteiligten offen:
1. der Ausschlag der ungedeckten Bereinigungskosten, 2. der Beschluß der Vollzugskommission und deS Ge
meinderats vom 8. Februar 1900 über die Erhebung dieses Ausschlags.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschluffes innerhalb der oben angegebenen Offenlegungssrist bei Großh. Bürgermeisterei Ruttershausen schriftlich einzureichen.
Bemerkt wird noch, daß die Erhebung der ausgeschlagenen Bereinigungskosten durch die Gemeiudeeiunehmerei Ruttershausen erfolgt.
Friedberg, den 13. Oktober 1900.
Der Großh. Bereiniguugskommissär:
I. V.: Spam er, Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung des auf dem rechten Lahnufer liegenden Teils der Gemarkung Gießen.
Auf Grund des Artikel 19 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 fordere ich hiermit die beteiligten Grundbesitzer auf, die Einträge der Eigentumsund der sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechsen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem Großh. Amtsgericht Gießen berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Vereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. 1
Die Aufforderung ergeht:
1. an diejenigen, welche Grundstücke im Bereinigungsbezirk erworben, aber ihren Eintrag im Grund- oder Flurbuch bezw. im Mutationsverzeichnis noch nicht erwirkt haben, um die Errichtung und Jngrossation ihrer Erwerbtitel oder die Berichtigung irriger Einträge zu erwirken;
2. an diejenigen, welche zwar im Grundbuche stehen, aber weil sie schon vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eingetragen waren, ohne Beifügung des Erwerbtitels, um letzteren nach Maßgabe des Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 eintragen lassen, indem sonst, abgesehen von dem Hindernisse bei der Feldbereinigung, demnächst nur eine Bescheinigung des Besitzstandes statt einer Eigentumsurkunde ausgestellt werden wird;
3. an diejenigen, welche an ein auf fremden Namen im Grundbuch eingetragenes Grundstück einen Vindika- tions- oder einen unter gewissen Umständen zu realisierenden An- und Rückfallsanspruch wegen eines vor Einführung des Gesetzes vom 21. Februar 1852 vertragsmäßig gemachten Eigentumsvorbehalts oder wegen einer bei der Veräußerung beigefügten auflösenden Bedingung eines Endtermins oder einer Zweckbestimmung zu bilden haben, ohne diesen Anspruch durch den Vermerk „streitig" oder „beschränkt" im Grundbuch gesichert zu haben, sowie an diejenigen, welche unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen die Bemerkung „gehemmt" wollen eintragen lassen;
4. an die Obereigentümer und Fideikommisberechtigtcn, welche ihre Heimfalls- und Successionsrechte nicht durch Eintrag der Lebens-, Erb- und Landsiedel-, Leihoder Fideikommisqualität eines Grundstücks int Grundbuch haben eintragen lassen, um ihre Rechte, soweit dies nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes vom 21. Februar 1852 noch zulässig ist, im Grundbuch eintragen zu lassen;
5. an diejenigen, welche Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte, Revokations-, Resolutiovs- oder Nichtigkeits-, Seperations- oder andere Sicherheitsrechte, die weder im Hypotheken- noch im Grundbuch gewahrt sind, an zur Bereinigung bestimmten Grundstücken geltend machen können, um unter Vorlage der betreffenden Urkunden und genauer Bezeichnung der Forderung und derjenigen Grundstücke, welche zur Sicherheit dienen, die Einträge in die öffentlichen Bücher zu erwirken;
6. an diejenigen, welche Realservituten, die nicht durch die bei der Bereinigung vorzunehmende neue Weg- und Wässerungsregulierung erlöschen, sondern noch nach derselben geltend zu machen sind, z. B. Weg- und Wasserleitungs-Gerechtigkeiten zu Gunsten von Grundstücken, die nicht in die Bereinigung fallen, Lehm-, Thon-, Sandgrube- und Kellerberechtigungen auf zur Bereinigung gehörigem Gelände anzusprechen haben, ferner an die, welche solche Grundstücke zu lebenslänglicher Nutznießung, zur Benutzung als Brautgabe bis zur geschwisterlichen Teilung, zur Sicherung einer lebenslänglichen Leiozuchts- oder Auszugsberechtigung anzusprechen haben:
7. an diejenigen, auf bereu Grundstücken in den öffentlichen Büchern solche Rechte eingetragen sind, welche sie für erloschen halten, aber noch nicht haben löschen
-er
lassen, um diese Löschung unter Vorlage der nötigere Beweise hierzu zu erwirken.
Rechte der unter Pos. 1—7 genannten Art, tvelche nach Ablauf von drei Monaten weder in den öffentlichen:. Grund- und Hypothekenbüchern, bezw. den zu den Flurbüchern gehörigen Mutationsverzeichnissen, noch in den in Gemäßheit der Anmeldungen aufzustellenden Verzeichnissen gewahrt sind, bleiben bei der stattfindenden Feldbereinigung unberücksichtigt, ebenso werden erloschene, aber in den öffentlichen Büchern noch nicht gelöschte Rechte als fortbestehend behandelt.
Friedberg, den 13. Oktober 1900.
Der Großh. Bereinigungskommissär:
I. V.: Spamer, Kreisamtmann.
BekanutmachunL
Bei Großh. Distriktseinnehmerei Lich kann der <urf Freitag den 2H d. Mts. fallende Zahltag, wegen Wohnungswechsel, nicht abgehalten werden.
Die betr. Großh. Bürgermeistereien ersuche ich nm ortsübliche Veröffentlichung.
Lich, 18. Oktober 1900.
Nähr gang, Distriktseinnehmer.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Volkszählung im Jahre 1900.
Am 1. Dezember d. IS. wird im Deutschen Reiche eine Volkszählung stattfinden.
Zur Ausführung derselben in hiesiger Stadt bedürfen wir einer großen Anzahl als Zähler geeigneter Personen und fordern daher diejenigen, die sich als solche, sei es rm- entgeltlich, sei es gegen Bezahlung beteiligen wollen, auf, sich bis spätestens 1. November l. IS. auf unserem Bureau (Weidengaffe Nr. 5) zu melden.
Gießen, den 4. Oktober 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 13. Oktober bis 20. Oktober l. I. sind in hiesiger Stadt gefunden worden:
1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Medaillon, 1 Turner- gürtel, 1 Umhängetuch und 2 Wagenketten.
Die Empfangsberechtigten dieser Gegenstände belieben ihre Rechte alsbald hier geltend zu machen.
Gießen, den 20. Oktober 1900.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Pretzstirnmen zum Kanzlerwechsel.
Die „Kreuzzeitung' schreibt:
„Daß unsere Hoffnullgen und Wünsche sich erfüllt hätten, wird niemaild behaupten können. Gewiß ist: während der sechsjährigen Amtsführung des Fürsten Hohenlohe manch tüchtiger Wurf gelungen. Daneben aber mangelte es nicht an den bedenklichsten Schwankungen in der inneren Politik. Wichtige Entwürfe wurden vorgelegt und ohne energischen Widerstand fallen gelassen, und eine feste Hand zeigte sich eigentlich nur int vorigen Jahre einigen konservativen Abgeordneten gegenüber, die wegen ihrer Abstimmung in einer rein wirtschastlchen Frage aus ihren Aemtern gemaßregelt wurden. Aber so gewagt es wäre, alles, was geschehen oder unterlassen ist, auf das Gewinn- und Verlustkonto des scheidenden Kanzlers und Ministerpräsidenten zu setzen, die Verantwortlichkeit ruhte verfassungsmäßig doch auf seinen Schultern. Daß die konservative Partei bestrebt gewesen sei, ihn aus seiner Stellung zu verdrängen, ist, das können wir aus genauer Kenntnis behaupten, eine Fabel, zum Zweck der Verdächtigung erfunden, oft von solchen, die an der Untergrabung der Autorität des Fürsten reichlich gearbeitet haben? Die Konservativen wußten, daß Se. Majestät aus naheliegenden Gründen den Fürsten Hohenlohe möglichst lange als. Reichskanzler zur Seite haben wollte, und sie beschieden sich ihren Grundsätzen gemäß. Und Hand aufs Herz: Glauben denn unsere Gegner wirklich, wir hätten im Fürsten Hohenlohe einen den Konservativen feindlichen und gefährlichen Reichskanzler erblickt?"
Der „Reichsbote" ist etwas freundlicher. Er be trachtet es als ein Verdienst des früheren Reichskanzlers, daß er das Bürgerliche Gesetzbuch und die Fortführung der Sozialreform nicht gehindert habe. Das genannte konservative Blatt äußert sich folgendermaßen.
„Die Entfaltung einer besonders thatkräftigen Initiative hat niemand von dem Fürsten Hohenlohe, dem zwar der Ruf einer klugen, aber keineswegs der einer thatkräftigen Persönlichkeit vorausging, in diesem hohen:


