Samstag den 21 Juli
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Aints- unb Anzeigeblott für den Atreis Gieszen.
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Llle Anzergen-Bermittlung-stellcn de» In« und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgcfOh ZeilenpreiS: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Suuahme ww Anzeigen zu der nachmMagS für d« Haigard« Lag «scheinenden Nummer tat Benn, ttz ANastMnngen spätesten-
der Regierung dieses Staates auch keine Weisungen, keine " Befehle anzunehinen. Wird der Depeschenverkehr des G.e- andten der Aufsicht und Genehmigung dieser Regierung unterworfen,-so kann er seines, Amtes nicht mehr unabhängig walten. Fügt er sich der Anordnung nid)t, so ift zwar seine Bestrafung nicht zulässig, seine Ausweisung, aber gewiß.
Eine Anordnung, wie sie Graf Bülow getroffen hab, ist ein Beweis, daß die regelmäßigen diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und der chinesischen Krone nicht mehr bestehen und eine unleugbare Thatsache auch rechtlichen Ausdruck findet. Die Notwendigkeit der Auord- nung wird schwerlick)! einein Zweifel unterliegen. Welche Folgerungen die chinesische Gesandtschaft aus der Verfügung zieht, bleibt abzuwarten. Unter gewöhnlichen Verhältnissen wäre nur natürlich, daß der Gesandte alsbald seine Pässe forderte und Deutschland verließe. Ob er angesichts der chinesischen Wirren nicht vorziehen wird, wenn auci), nicht in Deutschland, so doch in Europa, vielleicht m der Schweiz zu bleiben, kann fragliche sein. Die Fortsetzung seiner diplomatischen Thätigkeit in Berlin, der Verbind düng mit der deutschen Regierung müßte nach europäischen Anschauungen als ausgeschlossen gelten, zumal da die Verfügung des Staatssekretärs ein unzweideutiges Mißtrauensvotum enthält.
Der Mangel an einer diplomatischen Verbindung wäre noch nicht mit der Anerkennung des Kriegszustandes gleichbedeutend. Siedelt Lü-Hai-Huan etwa nach Luzern über, so ist das für die Beziehungen zwischen Deutschland und China nicht von größerem Belang, als daß unser neuernannter Gesandter Mumm v. Schwarzenstein nickst nach Peking, sondern vorerst nach, Tsingtau geht. Was das „amtliche China" gegenwärtig ist, weiß niemand in Europa. An dem Verhältnis zu diesem „amtlichen Chinas wird durch die Anordnung des Grafen Bülow nichts geändert. Dagegen ist zu erwarten, daß die übrigen Regierungen aus Zweckmäßigkeitsgründen, die unverkennbar sind, alsbald dem Beispiel des deutschen Staatssekretärs folgen werden.
Nczugspret» vierteljährl. Mit. 2M monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohrr, durch die Abholestrll« vierteljährl. Mk. monatlich 65
Bei Postbezug Mk. 2,40 viecteljähiL. mit Bestellgeld.
Aufenthaltsort hat.
Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgens tzM EWÄW HW
Das Gesuch mutz von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint eS zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:
a) Geburiszeugnis;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, ausmrüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein.
c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei-Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
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Adreffe für Depesche«: Anzeiger chitß«» Fernsprecher Rr. 5L
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Gratisbeilage«: Gießener Familienblätter, Der hrWhe Landwirt, Mütter fSr hessische Vatksksndr.__
dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. August 1900
bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im
Speziellen das Folgende bemerkt:
Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- kommisfion nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtnm Hessen seinen dauernden
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Bekanntmachung.
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-fteiwilligen Militärdienst im Herbst 1900.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst 1900 stattfindenden rubr. Prüfung zu unter» ziehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von
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Hausgenossen gehalten. Eine solche Vergeltung wäre mit den Gesetzen frer Gerechtigkeit und Menschlichkeit unvereinbar. Aber das Deutsche Reich kann auch, angesichts der jüngsten Vorgänge, dev^chinesischen, Gesandtschaft nicht mehr jene Freiheit einräumen, die son st den Vertretern zivilisierter Mächte völkerrechtlich gewährleistet ist, solange die die diplomatischen Beziehungen nicht abgebrochen sind.
Welche besonderen Erfahrungen die Verfügung des Grafen Bülow veranlaßt haben, ist der Oeffentlichkeit nicht mitgeteilt worden. Man weiß heute nicht, wer in Peking regiert; man weiß nicht, wen der Gesandte vertritt und wessen Aufträge er> ausführt. Ebensowenig kann man sicher beurteilen, welcher Partei er zuneigt und wem er in seiner Berichterstattung dient. Ist schon von der Diplomatie im allgemeinen gesagt worden, für sie sei die Sprache nur erfunden, die Gedanken zu verbergen, wie viel mehr gilt das Wort für chinesische Staatsmänner! Der chinesische Gesandte in Berlin zumal, Lü-Hai-Huan, hat sich>, so lange er in der deutschen Reichshauptstadt weilt, stets in vollstes Schweigen gehüllt, schon aus dem einfachen Grunde, weil er, wie wir einem an uns gerichteten Privatbriefe aus best unterrichteten Berliner Kreisen entnehmen, es nicht der Mühe für wert erachtet hat, die deutsche Sprache zu erlernen. Er kann nicht einen Brocken Deutsch! Seine Beamten allerdings befleißigen sich sehr, sich mit Deutschen verständliche zu machen und deutsches Wissen in sich aufzunehmen. In jenem Briefe an uns wird diesen jüngeren chinesischen Gesandtschaftsbeamten Bescheidenheit und persönliche Liebenswürdigkeit nachgerühmt, aber auch ebenso viel Zurückhaltung und Unaufrichtigkeit schein: ihrem Wesen eigen. Ja man hat Grund zu der Annahme, daß es für den Chinesen nach seiner ganzen Weltanschauung jedem Nichtchinesen gegenüber keine Wahrheitspflicht giebt. Lug und Betrug scheint ihm gegenüber aller, übrigen Völkern nicht nur erlaubt, sondern geboten. Es ist uns bekannt, daß einer der ober st en Beamten der Berliner chi - nc fisch en Gesandtschaft sein Verlöbnis mit ei nerjuiigenDamederBerliner Gesellschaft vor ein paar Monaten plötzlich löste. Er teilte den Eltern der jungen Dame eines Tages mit, daß sein Vorgesetzter, der Gesandte Lü-Hai-Huan, von seiner Verlobung Kenntnis bekommen habe, darüber höchst empört sei und seine sofortige Abberufung nach Peking veranlaßt habe. Thalsache ist, daß nach mehreren Monaten des Verlobtseins der gelbe Herr Bräutigam ganz! plötzlich auf Nimmerwiedersehen verschwand.
Mißtrauen ist in jedem Falle allem gegenüber, was aus China stammt, gerechtfertigt. Ebenso gerechtfertigt erscheint die Vermutung, daß der Depeschenverkehr chinesischer Staatsmänner nach ihrer Heimat heutzutage weniger dazu bestimmt sei, einer Verschärfung des Gegensatzes vorzubeugen, als die Gegner der Verbündeten über den Umfang und die Ziele der militärischen Vorbereitungen zu unterrichten und die Abwehr zu erleick)tern und zu beschleunigen.
Ob Graf Bülow für eine solche Thätigkeit des Berliner Gesandten Beweise zu haben glaubt, wissen wir nicht. Wir glauben es nicht einmal. Denn lägen diese Beweise vor, so würde, wie die „Voss. Ztg." u. E. sehr richtig ausführt, das Auswärtige Amt sich schwerlich mit der Unterstellung des Depeschenverkehrs der Gesandtschaft unter deutsche Aufsicht begnügen, sondern den Gesandten selbst unverzügliche ausweisen. Unverletzlich bliebe die Person des Gesandten auch bei erwiesenem Verrat. Die Regierung dürfte ihn auch dann nicht verhaften. Wohl aber hätte sie das Recht, sein Haus zu bewachen, ihn zum Verlassen des Landes auszufordern und ihn, wenn er diesem Befehl nicht alsbald nachkommt, über die Grenze bringen zu lassen. Die Völkerrechtslehrer berichten und billigen, daß einst der spanische Gesandte Fürst Cellamare, der sich in eine Verschwörung gegen den Regenten von Orleans eingelassen hatte, des Landes verwiesen wurde. Sie bezeichnen auch als berechtigt, daß in solchem Falle die Papiere des ausgewiesenen Gesandten versiegelt werden; doch sei es die Pflicht der Regierung, sich dieser Papiere nicht selbst zu bemächtigen, sondern sie dem Souverän des Gesandten zuzustellen. Inwieweit unter den heutigen Verhältnissen eine solche Rücksichtnahme durchführbar wäre, braucht nicht erörtert zu werden.
Für die Verfügung des Grafen Bülow genügt schon die Möglichkeit, daß die Berichterstattung der chinesischen Gesandtschaft bestimmt oder geeignet sei, die Wirkung der Anordnungen Deutschlands und der andern Mächte zu hemmen oder zu erschweren. Diese Möglichkeit wird infolge dies Verhaltens der chinesischen Gesandtschaft zur Wahrscheinlichkeit geworden sein. Infolgedessen gebietet das eigene Interesse des verletzten Staates die Einschränkung der Befugnisse, die sonst völkerrechtlich' den Vertretern jedes Staates zustehen, solange nicht der Kriegszustand anerkannt ist. Zu diesen Befugnissen gehört der freie Verkehr des Gesandten mit seiner Regierung. Der Gesandte ist exterritorial; er untersteht in keiner Hinsicht der Macht des Staates, bei dem er beglaubigt isü Er hat also von
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Deutsche Rüstungen für China.
Die dem ostasiatischen Expeditionskorps mitzugebenden Handfeuerwaffen sind ausnahmslos neuester Konstruktion, und sowohl das Jnfanteriegewehr 98 wie auch der Karabiner 98 gehören zu den besten Mehrladern der Gegenwart. Von dem ältern Muster unterscheiden sie sich vornehmlich dadurch, daß bei ihnen der Laufmantel fortgefallen ist, weshalb djen Laufwandungen eine größere Stärke gegeben werden konnte. Das Heißwerden des Laufts bei fortgesetztem Schießen wird allerdings hierdurch nicht beseitigt oder gemildert; die Handhabung des Gewehres auch öei heißem Lauf wird aber durch einen hölzernen Handschuh im mittleren Teile des Gewehres gewährleistet, sodaß an dieser Stelle der Lauf auf allen Seiten von dem hölzernen Schaftes umgeben ist. Die Vermehrung der Anzahl der Züge im Lause kommt der Gestrecktheit der Flugbahn zu statten; im übrigen aber sind die ballistischen Eigenschaften bei beiden Konstruktionen dieselben, wie dies auch in Bezug auf die Mündungsgeschwindigkeit der Falt ist. Am Schloßmechanismus sind wesentliche Verbesserungen vorgenommen worden, deren wichtigste wohl darin besteht, daß der Verschlußkopf mit dem Schlößchen fest verbunden ist und sich nicht abnehmen läßt. Ein Schießen mit nicht aufgesetztem Verschlußkop.f, wie es beim Gewehr 88 vorkommen kann und dann leicht zu Verletzungen des Schützen durch nach rückwärts ausströmende Gase führt, ist vollständig unmöglich gemacht. Auch die Magazineinrichtung wurde verändert; oer alte und unten offene Magazinkasten, durch den Staub, Sand und Schmutz in den Kasten und den Schloßmechanismus eindrangen, ist beseitigt. Das Gewehr 98 ist daher ander unteren Schastseite abgeschlossen und das Magazin ist flacher angeordnet, weshalb auch die fünf Patronen einer einmaligen Magazinladung nicht mehr übereinander, sondern zickzackförmig nebeneinander gelagert sind, zwei an der innern und drei an der äußern Seite. Die Patronenrahmen sind ebenfalls beim Gewehr 98 abgeschafft; an seine Stelle ist der Ladestreifen getreten, auf den die Patronen mit der Einbörtelung nahe am Patronenboden aufgeschoben sind. Nach dem Oefftien der Kammer wird dieser Ladestreifen in eine Nute eingesetzt^ die Patronen werden durch einen Druck mit dem Daumen auf die zu oberst liegende Patrone in das Magazin abgestreift und beim Schließen der Kammer wird der leere Ladestreifen selbstthätig abgeworsen. Eine wichtige Veränderung, die zugleich, eine Vermehrung der Treffsicherheit bedeutet, besteht darin, daß das Mtengewehr nicht mehr am Lauf, sondern durch eine besondere Vorrichtung am Schaft befestigt ist. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit, die Parirstange oes haubajonettartigen Seitengewehres auf der einen Seite ganz zu entfernen, sodaß das neue Seitengewehr 98 nur sozusagen eine halbe Parirstange besitzt; auch ist der Griff nicht wie beim Seitengewehr 88 van.
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d) ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
8. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegeu.
Heber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, giebt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — Reg.-Blatt Nr. 27 von 1894 —) Ausschluß.
Bezüglich des Prüfungstennins sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt eventuell weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt, den 10. Juli 1900. GroßherzoglichePrüfungs-Kommission für einjährigFreiwillige.
Der Vorsitzende: Wick, Regierungsrat.
Graf Bülow und die chinesische Gesandtschaft in Berlin.
Gießen, 20. Juli 1900.
Die „Nordd. Allg. Ztg." brachte, wie man uns vorgestern aus Berlin telegraphierte, bekanntlich folgende offiziöse Meldung:
»erlitt, 18. Juli. Staatssekretär Graf Bülow hat sich, wie die „Nordd. Allg. Ztg." mitteilt, veranlaßt gesehen, der hiesigen chinesischen Gesandtschaft bekannt zu geben, daß ihr bis au: weiteres nicht mehr gestattet werden könne, chiffrierte oder in verabredeter Sprache abgefaßte Telegramme abzusenden. Offene Telegramme seien vor der Absendung dem Staatssekretär zur Genehmigung der Beförderung vorzulegen.
Dieses Vorgehen des deutschen Staatssekretärs des Auswärtigen wird voraussichtlich zur Folge Huben, daß der Vertreter des Reiches der Mitte am Hofe des deutschen Kaisers seine Pässe erbittet, niemand aber wird Graf Bülows Entschluß ungerechtfertigt finden. Für die neuesten chinesischen Missethaten reichen die bisherigen Regeln des Völkerrechts nicht aus. Wenn in Peking die Gesandten der Kulturstaaten gemordet werden, kann der Staatssekretär in Berlin nicht die Vorstellung auftecht erhalten, er lebe mit der chinesischen Diplomatie in schönstem Einvernehmen und müsse ihr freien Spielraum lassen, wie wenn keinem Deutschen in: „himmlischen Reiche" ein Haar gekrümmt würde. Deutschland hat sich für die Ermordung des Frhrn. v. Ketteler nicht an den Berliner Gesandten und seine
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RMta, eptiition und ®ruderet: Nr. 7.
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Meßmer Anzeiger
Heneral -Anzeiger


