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20.3.1900 Erstes Blatt
 
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Nr. 66 Erstes Blatt._______Dienstag den 20. März

1900

Meßmer Anzeiger

Henerat-Anzeiger

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Li« Gießener

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Besondere Bestimmungen.

1. Zur Musterung haben sich, bei Meldung der gesetz­lichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogtum Hessen oder einem andern Staate des Deutschen Reiches angehörigen Militär­pflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetz­liches Domizil ihre Heimat oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem andern Teile des Großherzogtums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten:

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienst­boten, Haus- oder Wirtschaftsbeamte, Handlungs­diener und -Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehr­burschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogtum Hessen, noch in einem andern deutschen Staate Domizil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1880 geboren sind;

ferner

Sämtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1898 bezw. 1899 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Num­mer disponibel geblieben, d. h. nicht ein­berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Be­rechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erteilt worden ist.

2. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Losungsscheine mitzubringen.

3. Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter Zurück­stellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage her zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforder- i llchen Nachweise und Zeugnisse vor dem zur Musterung I beraumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amt­lich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähig­keit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Ersatz-Kommission ein­zufinden, oder, wenn dies nicht möglich ist, kreis­ärztliches Attest im Termin vorlegen zu lassen.

4. Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Hart­hörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. tu., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5. An der Losziehung persönlich teil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für diejenigen, welche bei dem I Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz- I Kommission das Los.

6. Die Grotzherzoglrchen Bürgermeistereien haben sämtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige auf Gründ der ihneu bereits I ^«gegangene« Stammrollen zu der Musterung vorzuladeu. Bemerkt wird hierbei, daß Militär­pflichtige, welche sich auswärts aushalteu, zur Musterung nicht geladen werden dürfen, da solche nur au ihrem Auseuthaltsort geftellungs- I pflichtig find.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten I haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinde im Muste- I rungstermin rechtzeitig anwesend zu sein und sich darum I zu bemühen, daß die letzteren 1/2 Stunde vor der I bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich I gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes I ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder I Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im stände ist, oder I wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber 1 ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugnis des

Bekanntmachung,

das Ersatzgeschäft pro 1900 betreffend.

Die Musterung und Losziehung der Militärpflichtigen

Kreises Gießen für das Jahr 1900 findet an den

II. Zu Lich im Rathanssaale.

Dienstag den 27. März, vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Grüningen, Hausen und Holzheim;

Mittwoch den 28. März, vormittags von 9 Uhr au: derjenigen der Gemeinden Hungen, Inheiden, Langd, Lang- Ans, Langsdorf und Lich;

Donnerstag den 29. März, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Leihgestern, Münster, Muschenheim, Mder-Bessingen, Nonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Ober-Horgern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges und

nachbenannten Tagen statt und zwar:

I. Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Freitag de» 23. März, vormittags von 9 Uhr au:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Belters­hain., Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Aesselbach, Lauter und Lindenstruth;

Samstag den 24. März, vormittags von 9 Uhr an: derjenigen der Gemeinden Londorf, Lumda, Odenhausen, Qucckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitersham.

Montag den 26. März, vormittags von 9 Uhr an:

Losziehuug.

Sicmbach;

Freitag den 30. März, vormittags von 9 Uhr an:

-derjenigen der Gemeinden Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Mingen und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 31. März, vormittags von 9 Uhr an:

Losziehuug.

III. Zu Gießen in der Restauration Zum Lonys Bierkcller", Schanzenftraße 18.

Montag den 2. April, vormittags von 8 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf an der Lahn, Mendorf a. d. Lda., Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daubringen, Großen- öuseck und Hattenrod;

Dienstag den 3. April, vormittags von 8 Uhr au: derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1898 und 1899);

Mittwoch den 4. April, vormittags von 8 Uhr au: derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1900) der Stadt Gießen;

Donnerstag den 5. April, vormittags von 8 Uhr au: derjenigen der Gemeinden Großen-Linden, Heuchelheim, Kein-Linden, Lollar, Mainzlar und Oppenrod;

Freitag den 6. April, vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Reiskirchen, Rödgen, Rutters- hmsen, Staufenberg, Treis a. d. Lda., Trohe und Wieseck.

Samstag den 7. April, vormittags von 9 Uhr an:

Losziehuug.

Amtlicher Teil.

Hauptmsaumluog des lanbni. Vereins für die Provinz Oberheffen.

Zur diesjährigen außerordentlichen Hauptversammlung kehre ich mich die Vereinsmitglieder hierdurch auf

Montag de« 26. März ds. Js., nachmittags 3 Uhr,

auf LonyS Bierkeller in Gießen ergebcnst ein- zuladen.

Gegenstände der Verhandlung werden sein:

1. Vortrag des Herrn Professors Pfeiffer über die Tierseuchenbekämpfung unter Bezugnahme auf die in Aussicht genommenen wisienschaftlichen Arbeiten im Veterinärinstitut zu Gießen.

2. Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten für die Periode 1900/1906.

Hardt-Hof, den 13. März 1900.

Der Präsident

des landwirtschaftl. Vereins für die Provinz Oberhessen.

I. B.: Schlenke.

Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung- des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es obfc darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet

Samstag de« 24. März im GasthausZ u m N a p p e n" zu Grünberg,

Freitag den 30. März im Rathaus zu Lich, Freitag de« 6. April in der RestaurationZum Lonys Bierkeller, Schanzenstraße 18, zu Gieße«, die Klaffifizieruug der Mannschaften der Reserve, der Landwehr erste« und zweiten Aufgebots und der Ersatz - Referve rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehr­männer ersten und zweiten Aufgebots, sowie die Ersatz- Reservisten, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, morgens 11 Uhr, zu erscheinen und ihre Gesuche zu begründen.

Gießen, den 1. März 1900.

Der Zivil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission des Kreises Gießen. Boeckrnann.

Eine geheime Sitzung des Reichstages.

Die Samstags-Sitzung des Reichstages begann gleich mit der Vertagung. Die Sozialdemokraten beantragten nämlich, in geheimer Sitzung über den vom Abg. Heine zur lex Heinze eingebrachten § 327 a zu beraten, welcher bestimmt:Wer die Gesundheit einer Person dadurch ge­fährdet, daß er, wissend, daß er mit einer ansteckenden Geschlechtskrankheit behaftet ist, den Beischlaf ausübt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre ober mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. bestraft.«

Nach der Geschäftsordnung muß schon über den Antrag auf Ausschluß der Oeffentlichkeit in geheimer Sitzung be­schlossen werden. Präsident Graf Ballestrem schlägt vor, diese eine halbe Stunde später anzuberaumen. Die kurze Vertagung sei notwendig, um die Tagesordnung drucken, und den Bundesrat benachrichtigen zu lassen. Der Vor­schlag findet keinen Widerspruch, worauf die Tribünen, mit Einschluß der Journalistentribüne, geräumt werden.

In der geheimen Sitzung wurde bann, wie wir er­fahren, zunächst der Antrag auf Ausschluß der Oeffentlich­keit nahezu einstimmig angenommen, der sofortigen materi­ellen Beratung des § 327 a trat Abg. Singer mit dem Be­merken entgegen, daß nun eine neue geheime Sitzung an- beraumt werden müsse mit neuer Tagesordnung. Diese An­schauung bekämpfte Präsident Graf Ballestrem mit dem Hinweis auf § 36 der Geschäftsordnung, welcher lautet:

Die Sitzungen des Reichstages sind öffentlich. Der Reichstag tritt auf den Antrag seines Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zu­sammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluß der Oeffentlichkeit zu beschließen ist.«

Aus den Worten,dann zunächst", meinte Graf Balle- ftrem, ergebe sich die Notwendigkeit, daß noch etwas folgen müsse, das sei natürlich die materielle Beratung. In nament­licher Abstimmung entschied sich das Haus für die Auf­fassung des Präsidenten, der auch ein Teil der Abgeord­neten zustimmte, die im übrigen die Obstruktion mitmachen. Sodann wurde also über den § 327a in geheimer Sitzung diskutiert, und zwar sprachen die sozialdemokra­tischen Abgg. Stadthagen und Bebel, sowie der Ge­heime Regierungsrat v. Tischendorf.

Der Paragraph wird mit 233 gegen 9 Stimmen in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Darauf wird die Oeffentlichkeit wiederhergestellt. Die Beratung geht fort bei dem sozialdemokratischen Antrag, daß der grobe Un­fugsparagraph des Strafgesetzbuches keine Anwendung finden solle auf bildende und reproduzierende Künste und die Presse. Den Antrag begründet der sozialdemokratische Abgeordnete Stadthagen.

Neber den möglichen Fortgang der Obstruktion wird noch berichtet, daß die Mehrheit, nm diese zu unterdrücken, den Antrag auf gemeinsame Beratung aller sozialdemokra­tischen Anträge stellen wolle. Dann aber würden bte Sozialdemokraten um den Schlag zu parieren, ihre Anträge zurückziehen und sie einzeln nach einander wieder einbringen, sodaß immer nur einer dem Präsidenten vorliegt.