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Dienstan den 20 Februar
Zweites Blatt
Nr. «
1900
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Meßmer Anzeiger
Heneral-Anzeiger
Amtlicher Feil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Seuche in Seibelsdorf, Ruhlkirchen und Angenrod, Kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.
Die Seuche unter dem Rindviehbestand des Händlers Simon zu Hermannstein, Kreis Biedenkopf, ist erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.
Die Seuche zu Hof Kapella, Kreis Marburg, ist erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.
In Werdorf, Kreis Wetzlar, ist in zwei Gehöften die Seuche ausgebrochen, in Ehringshausen und Niedergirmes, Kreis Wetzlar, ist die Seuche erloschen.
Gießen, den 17. Februar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Besoldungen der Kreisbeamten.
Nachstehendes Statut für den Kreis Gießen wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 16. Februar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Kreis-Statut
die Besoldungen der Kreisbeamten betreffend.
Auf Grund der Artikel 12 und 118 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, vom 12. Juni 1874, ferner des Artikels 36 des Gesetzes, den Bau und die Unterhaltung der Kreis- straßen im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1896, werden in Gemäßheit der Beschlüsse des Kreistags vom 30. Juni 1899 und vom 23. November 1899 und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. Januar 1900 zu No. M. I. 1413 für den Kreis Gießen die nachstehenden statutarischen Bestimmungen getroffen: ______________
Besoldung und Besoldungsdieuftalter.
§ 1. Die Besoldungsverhältnisse der Beamten des Kreises bestimmen sich nach dem vorliegenden Statut und jer einen Bestandteil dieses Statuts bildenden Besoldungs- «ordnung. Der Anfangs- und Höchstgehalt der Kreisstraßen-- Beister bemißt sich jedoch auf Grund der Bestimmungen des Art. 36 des Gesetzes vom 12. August 1896, den Bau und jic Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogtum betreffend, nach dem jeweiligen Anfangs- und Höchstgehalt jec Hochbauaufseher und Dammmeister, somit nach derjenigen Besoldungsordnung für die Staatsbeamten, welche zur Zeit festgesetzt ist, oder künftighin festgesetzt werden wird.
§ 2. Den Beamten wird über die Verleihung der Besoldung und der Besoldungszulagen eine Namens des Kreis - Ausschusses von dem Kreisrat zu vollziehende Urkunde (Dekret) erteilt. t
Insoweit die §§ 5 und 6 nicht ein Anderes bestimmen, gelten folgende Vorschriften:
Bei seiner ersten Anstellung erhalt der Beamte den Gehalt der untersten Stufe. m
Von dem Tage der Anstellung wird das Besoldungs- dienstalter gerechnet. m
Die Frist (Aufrückungsfrist) nach deren Ablauf der Beamte in die nächst höhere Stufe aufrückt, läuft vom Beginn des Kalendermonats, in welchem der Gehalt verliehen worden ist, und beträgt drei Jahre. y. ...
§ 4. Bei mangelhafter Dienstführung bleibt es dem Kreis-Ausschuß Vorbehalten, die Besoldungszulagen ganz
Gießen, den 17. Februar 1900.
Betr.: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler nach den Landgestütsstationen.
DaS Großherzogliche Kreisamt Gieße«
bie Wrotzh. Bürgerareiftereiev des Kreises.
Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lasten, daß die Landgestütsbeschäler für die Landgestütsstationen Berstadt, Butzbach und Grünberg abgegangen sind.
v. Bechtold.
oder teilweise zu versagen oder in, längeren Fristen oder (nur in längeren oder nur in widerruflicher Weise eintreten zu lassen. In diesen Fällen wird der Kreis-Ausschuß dem Beamten den Grund einer solchen Entschließung auf Antrag eröffnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Das Besoldungs-Dienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Beziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.
Besoldnugsvordieustzeit.
Dem Beamten kann bei seiner Anstellung auch diejenige Zeit als Besoldungsvordienstzeit ungerechnet werden, während welcher er bei gewissenhafter Dienstführung im Reichs-, Staats-, Kommunal- oder Gemeinde-Dienst angestellt oder gegen Entgelt verwendet worden war. Das Gleiche gilt für die Zeit, während welcher der Beamte außerhalb eines öffentlichen Dienstes praktisch beschäftigt war, sofern die Beschäftigung als der beruflichen Ausbildung förderlich von dem Kreis-Ausschuß anerkannt wird.
Voraussetzungen der Anrechnung in den vorbezeichneten Fällen sind, daß der Beamte bereits drei Jahre vor der Verwendung oder Anstellung die Fähigkeit zur Anstellung erlangt hatte (vgl. beispielsweise Art. 36 Abs. 1 des Kunststraßengesetzes), und daß die Verwendung oder Anstellung nach dem vollendeten 29. Lebensjahre stattgefunden hat.
Die oem Beamten hiernach in Anrechnung zu bringende Besoldungsvordienstzeit kann nicht mehr als sechs Jahre betragen.
Der Kreis - Ausschuß setzt die auf das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen anzurechnende Besolduugsdienstzeit endgültig fest und erteilt über seinen Beschluß dem Beamten eine Urkunde. Die festgesetzte Besoldungsvordienstzeit gilt als Besoldungsdienstzeit.
§ 6. Von dex in; § 5 gewährten Befugnis zur Anrechnung einer Besoldungsvordienstzeit soll der Kreisausschuß bis aus weiteres, d. h. solange der Kreistag keinen ab- änderndeu Beschluß faßt, insoweit und in der Regel nur insoweit Gebrauch machen, als dies erforderlich ist, um einen Beamten die oberste Gehaltsstufe seines Amtes zum Beginn des Monats erreichen zu lassen, in welchem er das 55. Lebensjahr vollendet.
Versetzung.
§ 7. Bei Uebernahme eines Kreisstraßenmeisters aus einem andern Kreis im Wege der Versetzung (vgl. Art. 36 Abs. 2 des Kunststraßengesetzes), welche die Enlassung aus dem Dienst des letzteren Kreises und die Neuanstellung in sich schließt, soll, unbeschadet der Bestimmung in §4 Abs. 1, die int Dienst des Kreises, aus welchem die Versetzung erfolgt erworbene oder von diesem festgesetzte Besoldungsdienstzeit angerechnet werden.
Uebergaugsbestimmuugeu.
§ 8. Den dermalen bereits im Dienst des Kreises befindlichen Beamten ist die von dem Kreisausschuß vorgenommene Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters bekannt zu geben.
Den Kreisstraßenmeistern, welche auf Grund des Art. 42 des Kunststraßengesetzes am 1. April 1897 aus dem Staatsdienst in den Kreisdienst übernommen worden sind, wird die Zeit ihrer staatlichen Anstellung als Besoldungsdienstzeit und zwar auch über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus angerechnet; für die Anrechnung etwaiger Vordienstzeit sind die Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Statuts maßgebend.
Sämtlichen Kreisstraßenmeistern sind auf Grund der Bestimmungen des Art. 36. Abs. 3 des Kunststraßengesetzes die Vorteile, die sich für sie in Betreff der Bemessung der Besoldung aus den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1—8, ergeben, von d'em 1. Avril 1897 an zu gewähren.
Bezieht ein dermalen angestellter Beamter einen Gehalt, der mehr beträgt, als der.seinem Besoldungs-Dienst- alter entsprechende Gehalt, so behält er den seitherigen Gehalt und rückt in die gegenüber seinem seitherigen Gehalt nächsthöhere Stufe erst dann ein, wenn seit dem Tage, mit welchem ihm der seitherige Gehalt verliehen worden ist, eine Zeit verflossen ist, welche der Dauer einer Aufrückungsfrist mindestens gleichkommt, es sei denn, daß besondere Gründe dier Billigkeit ein früheres Aufrücken recht- fertigen.
Nicht pensionsfähige Nebenbezüge, wie Lokalzulagen re., werden insoweit und insolange weiter gewährt, -als ihr Betrag keine Ausgleichung durch höheren Gehalt findet.
Besoldungs-Ordnung.
Nr.
Gehaltssätze.
Dienststellung des Beamten.
Der Beamte soll beziehen in der E
Gehaltsstufe
Bemerkungen.
1
2
3
4
5
6»
7_
8
JL
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eX
JL
JC.
1
2700—4800
Assistent des Kreisbauinspektors
2700
3000
3300
3600
3900
4200
4500
4800
Ein Drittel des Gehalts dieses Beamten trägt die
2
2000—4000
Kreisgeometer
2000
2300
2600
2900
3100
3400
3700
4000
Provinz.
3
2000—2700
Kreisstraßenmeister
2000
2100
2200
2300
2400
2500
2600
2700
4
1200—1800
Bauschreiber
1200
1300
1400
1500
1600
1700
1800
—
Ein Drittel des Gehalts
5
1000—1250
Kreisbaumwärter
1000
1050
1100
1150
1200
1250
—
—
dieses Beamten trägt die Provinz.
6
1800—3000
Kreiskasserechner
1800
2100
2400
2700
3000
—
—
—
Eingabe der hessischen Judenschast.
Darmstadt, 16. Februar.
Die Einwohner Hessens jüdischen Bekenntnisses haben sich nunmehr mit folgender, mit Tausenden von Unterschriften bedeckter Vorstellung an die Zweite Kammer gewendet:
„Vor mehr denn fünfzig Jahren wurde in unferm engem Vaterlande durch das Gesetz vorn 2. August 1848 die religiöse Freiheit proklamiert und die Gleichheit der religiösen Bekenntnisse und ihrer Bekenner vor dem Gesetze festgelegt. Mit der Erstehung eines einigen Deutschland wurde für alle Teile unseres Vaterlandes das Gesetz vom 7. Juli 1869 zur unantastbaren Geltung erhoben, nach dem „die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist".
Zur Zeit der Hochflut des Antisemitismus wurde einer Deputation der israelitischen Gemeinden Darmstadt, Gießen und Mainz als Willensmeinung des Großherzogs mitgeteilt, daß „in den ihnen versassungSmäßig und gesetzlich zustehenden Rechten nach dem Willen deS GroßherzogS die israelitischen Unterthanen
ebenso geschützt werden sollen wie die anderer Bekenntnisse".
Während in ganz Deutschland Gesetz und Verfassung in der angegebenen Richtung zur Durchführung gelangten, sodaß das religiöse Bekenntnis der Staatsbürger ohne Einfluß auf den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte blieb, konnte im Gegensätze hierzu für die Juden Hessens die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung mit den Bekennern andern Glaubens nicht zur Thatsache werden. So oft jüdische Bewerber sich zu der Bekleidung der Stellung eines Richters oder Staatsanwalts meldeten, wurden sie, auch wenn sie nach jeder Richtung hin einwandfrei waren, in ständiger Hebung unberücksichtigt gelassen; es erfolgte dagegen die Anstellung, sobald die Bewerber die Religion gewechselt hatten.
Seit Jahrzehnten haben wir diesen Zustand mit Schmerz und Erbitterung über uns ergehen lassen. Von einem Ministerium zum andern erhofften wir endliche Aenderung.
Anläßlich in der jüngsten Zeit vorgekommener Fälle, m welchen unwidersprochen Bewerber von der Anstellung zurückgewiesen wurden, weil sie Juden waren und bleiben wollten.


