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20.2.1900 Zweites Blatt
 
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Dienstan den 20 Februar

Zweites Blatt

Nr. «

1900

Timte* und Anzeigeblatt fflr den Ureis Gieren

All« Anzttgen-BermittlungSstkven M I»* und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

GrMsbeiUrges: Gießener Zamüienblütter, Der hessische Landwirt, Dtätter für heWhe Volkskunde.

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RvsZAiv», Expedition und Druckerei:

>4«fflrtfi< Nr. 7.

abreffe für Depeschen: Anzeiger Kietze«, Fernsprecher Nr. 51.

ftfMrt ttglich mit »«»«ahme deS Montags.

Die Gießener

Merten dem Anzeiger te. 8MH u*t ,M- tenbttett* e.BtWOec Kr heff. BolkSkn.de-

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Bei Postbezug Mk. 2,40 Dierteljätet mit Bestellgeld.

Meßmer Anzeiger

Heneral-Anzeiger

Amtlicher Feil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Seuche in Seibelsdorf, Ruhl­kirchen und Angenrod, Kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die angeordneten Sperrmaßregeln wieder aufgehoben worden.

Die Seuche unter dem Rindviehbestand des Händlers Simon zu Hermannstein, Kreis Biedenkopf, ist er­loschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.

Die Seuche zu Hof Kapella, Kreis Marburg, ist erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.

In Werdorf, Kreis Wetzlar, ist in zwei Gehöften die Seuche ausgebrochen, in Ehringshausen und Niedergirmes, Kreis Wetzlar, ist die Seuche erloschen.

Gießen, den 17. Februar 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Besoldungen der Kreisbeamten.

Nachstehendes Statut für den Kreis Gießen wird hier­durch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Gießen, den 16. Februar 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Kreis-Statut

die Besoldungen der Kreisbeamten betreffend.

Auf Grund der Artikel 12 und 118 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Pro­vinzen betreffend, vom 12. Juni 1874, ferner des Artikels 36 des Gesetzes, den Bau und die Unterhaltung der Kreis- straßen im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1896, werden in Gemäßheit der Beschlüsse des Kreistags vom 30. Juni 1899 und vom 23. November 1899 und mit Ge­nehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. Januar 1900 zu No. M. I. 1413 für den Kreis Gießen die nachstehenden statutarischen Bestimmungen getroffen: ______________

Besoldung und Besoldungsdieuftalter.

§ 1. Die Besoldungsverhältnisse der Beamten des Kreises bestimmen sich nach dem vorliegenden Statut und jer einen Bestandteil dieses Statuts bildenden Besoldungs- «ordnung. Der Anfangs- und Höchstgehalt der Kreisstraßen-- Beister bemißt sich jedoch auf Grund der Bestimmungen des Art. 36 des Gesetzes vom 12. August 1896, den Bau und jic Unterhaltung der Kunststraßen im Großherzogtum be­treffend, nach dem jeweiligen Anfangs- und Höchstgehalt jec Hochbauaufseher und Dammmeister, somit nach der­jenigen Besoldungsordnung für die Staatsbeamten, welche zur Zeit festgesetzt ist, oder künftighin festgesetzt werden wird.

§ 2. Den Beamten wird über die Verleihung der Be­soldung und der Besoldungszulagen eine Namens des Kreis - Ausschusses von dem Kreisrat zu vollziehende Urkunde (Dekret) erteilt. t

Insoweit die §§ 5 und 6 nicht ein Anderes bestimmen, gelten folgende Vorschriften:

Bei seiner ersten Anstellung erhalt der Beamte den Gehalt der untersten Stufe. m

Von dem Tage der Anstellung wird das Besoldungs- dienstalter gerechnet. m

Die Frist (Aufrückungsfrist) nach deren Ablauf der Be­amte in die nächst höhere Stufe aufrückt, läuft vom Beginn des Kalendermonats, in welchem der Gehalt verliehen wor­den ist, und beträgt drei Jahre. y. ...

§ 4. Bei mangelhafter Dienstführung bleibt es dem Kreis-Ausschuß Vorbehalten, die Besoldungszulagen ganz

Gießen, den 17. Februar 1900.

Betr.: Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestüts­beschäler nach den Landgestütsstationen.

DaS Großherzogliche Kreisamt Gieße«

bie Wrotzh. Bürgerareiftereiev des Kreises.

Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lasten, daß die Landgestütsbeschäler für die Landgestütsstationen Berstadt, Butzbach und Grünberg ab­gegangen sind.

v. Bechtold.

oder teilweise zu versagen oder in, längeren Fristen oder (nur in längeren oder nur in widerruflicher Weise eintreten zu lassen. In diesen Fällen wird der Kreis-Ausschuß dem Beamten den Grund einer solchen Entschließung auf An­trag eröffnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Das Besoldungs-Dienstalter hat auf die Bestimmung des in anderen Beziehungen maßgebenden Dienstalters keinen Einfluß.

Besoldnugsvordieustzeit.

Dem Beamten kann bei seiner Anstellung auch die­jenige Zeit als Besoldungsvordienstzeit ungerechnet wer­den, während welcher er bei gewissenhafter Dienstführung im Reichs-, Staats-, Kommunal- oder Gemeinde-Dienst an­gestellt oder gegen Entgelt verwendet worden war. Das Gleiche gilt für die Zeit, während welcher der Beamte außerhalb eines öffentlichen Dienstes praktisch beschäftigt war, sofern die Beschäftigung als der beruflichen Aus­bildung förderlich von dem Kreis-Ausschuß anerkannt wird.

Voraussetzungen der Anrechnung in den vorbezeich­neten Fällen sind, daß der Beamte bereits drei Jahre vor der Verwendung oder Anstellung die Fähigkeit zur An­stellung erlangt hatte (vgl. beispielsweise Art. 36 Abs. 1 des Kunststraßengesetzes), und daß die Verwendung oder Anstellung nach dem vollendeten 29. Lebensjahre statt­gefunden hat.

Die oem Beamten hiernach in Anrechnung zu bringende Besoldungsvordienstzeit kann nicht mehr als sechs Jahre betragen.

Der Kreis - Ausschuß setzt die auf das Besoldungs­dienstalter nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen anzurechnende Besolduugsdienstzeit endgültig fest und er­teilt über seinen Beschluß dem Beamten eine Urkunde. Die festgesetzte Besoldungsvordienstzeit gilt als Besoldungs­dienstzeit.

§ 6. Von dex in; § 5 gewährten Befugnis zur Anrech­nung einer Besoldungsvordienstzeit soll der Kreisausschuß bis aus weiteres, d. h. solange der Kreistag keinen ab- änderndeu Beschluß faßt, insoweit und in der Regel nur insoweit Gebrauch machen, als dies erforderlich ist, um einen Beamten die oberste Gehaltsstufe seines Amtes zum Beginn des Monats erreichen zu lassen, in welchem er das 55. Lebensjahr vollendet.

Versetzung.

§ 7. Bei Uebernahme eines Kreisstraßenmeisters aus einem andern Kreis im Wege der Versetzung (vgl. Art. 36 Abs. 2 des Kunststraßengesetzes), welche die Enlassung aus dem Dienst des letzteren Kreises und die Neuanstellung in sich schließt, soll, unbeschadet der Bestimmung in §4 Abs. 1, die int Dienst des Kreises, aus welchem die Versetzung er­folgt erworbene oder von diesem festgesetzte Besoldungs­dienstzeit angerechnet werden.

Uebergaugsbestimmuugeu.

§ 8. Den dermalen bereits im Dienst des Kreises be­findlichen Beamten ist die von dem Kreisausschuß vorgenommene Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters be­kannt zu geben.

Den Kreisstraßenmeistern, welche auf Grund des Art. 42 des Kunststraßengesetzes am 1. April 1897 aus dem Staatsdienst in den Kreisdienst übernommen worden sind, wird die Zeit ihrer staatlichen Anstellung als Besoldungs­dienstzeit und zwar auch über den Zeitraum von sechs Jahren hinaus angerechnet; für die Anrechnung et­waiger Vordienstzeit sind die Bestimmungen der §§ 5 und 6 dieses Statuts maßgebend.

Sämtlichen Kreisstraßenmeistern sind auf Grund der Bestimmungen des Art. 36. Abs. 3 des Kunststraßengesetzes die Vorteile, die sich für sie in Betreff der Bemessung der Besoldung aus den vorstehenden Bestimmungen (§§ 18, ergeben, von d'em 1. Avril 1897 an zu gewähren.

Bezieht ein dermalen angestellter Beamter einen Ge­halt, der mehr beträgt, als der.seinem Besoldungs-Dienst- alter entsprechende Gehalt, so behält er den seitherigen Gehalt und rückt in die gegenüber seinem seitherigen Ge­halt nächsthöhere Stufe erst dann ein, wenn seit dem Tage, mit welchem ihm der seitherige Gehalt verliehen worden ist, eine Zeit verflossen ist, welche der Dauer einer Auf­rückungsfrist mindestens gleichkommt, es sei denn, daß be­sondere Gründe dier Billigkeit ein früheres Aufrücken recht- fertigen.

Nicht pensionsfähige Nebenbezüge, wie Lokalzu­lagen re., werden insoweit und insolange weiter gewährt, -als ihr Betrag keine Ausgleichung durch höheren Gehalt findet.

Besoldungs-Ordnung.

Nr.

Gehaltssätze.

Dienststellung des Beamten.

Der Beamte soll beziehen in der E

Gehaltsstufe

Bemerkungen.

1

2

3

4

5

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8

JL

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JL

JC.

1

27004800

Assistent des Kreisbauinspektors

2700

3000

3300

3600

3900

4200

4500

4800

Ein Drittel des Gehalts dieses Beamten trägt die

2

20004000

Kreisgeometer

2000

2300

2600

2900

3100

3400

3700

4000

Provinz.

3

20002700

Kreisstraßenmeister

2000

2100

2200

2300

2400

2500

2600

2700

4

12001800

Bauschreiber

1200

1300

1400

1500

1600

1700

1800

Ein Drittel des Gehalts

5

10001250

Kreisbaumwärter

1000

1050

1100

1150

1200

1250

dieses Beamten trägt die Provinz.

6

18003000

Kreiskasserechner

1800

2100

2400

2700

3000

Eingabe der hessischen Judenschast.

Darmstadt, 16. Februar.

Die Einwohner Hessens jüdischen Bekenntnisses haben sich nunmehr mit folgender, mit Tausenden von Unter­schriften bedeckter Vorstellung an die Zweite Kammer gewendet:

Vor mehr denn fünfzig Jahren wurde in unferm engem Vaterlande durch das Gesetz vorn 2. August 1848 die religiöse Freiheit proklamiert und die Gleichheit der religiösen Bekenntnisse und ihrer Bekenner vor dem Gesetze festgelegt. Mit der Erstehung eines einigen Deutschland wurde für alle Teile unseres Vaterlandes das Gesetz vom 7. Juli 1869 zur unantastbaren Geltung erhoben, nach demdie Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Aemter von dem religiösen Bekenntnis unabhängig ist".

Zur Zeit der Hochflut des Antisemitismus wurde einer Deputation der israelitischen Gemeinden Darmstadt, Gießen und Mainz als Willensmeinung des Großherzogs mitgeteilt, daßin den ihnen versassungSmäßig und gesetz­lich zustehenden Rechten nach dem Willen deS GroßherzogS die israelitischen Unterthanen

ebenso geschützt werden sollen wie die anderer Bekenntnisse".

Während in ganz Deutschland Gesetz und Verfassung in der angegebenen Richtung zur Durchführung gelangten, sodaß das religiöse Bekenntnis der Staatsbürger ohne Ein­fluß auf den Genuß der staatsbürgerlichen Rechte blieb, konnte im Gegensätze hierzu für die Juden Hessens die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichberechtigung mit den Bekennern andern Glaubens nicht zur Thatsache werden. So oft jüdische Bewerber sich zu der Bekleidung der Stellung eines Richters oder Staatsanwalts meldeten, wurden sie, auch wenn sie nach jeder Richtung hin einwandfrei waren, in ständiger Hebung unberück­sichtigt gelassen; es erfolgte dagegen die Anstellung, so­bald die Bewerber die Religion gewechselt hatten.

Seit Jahrzehnten haben wir diesen Zustand mit Schmerz und Erbitterung über uns ergehen lassen. Von einem Ministerium zum andern erhofften wir endliche Aenderung.

Anläßlich in der jüngsten Zeit vorgekommener Fälle, m welchen unwidersprochen Bewerber von der Anstellung zurück­gewiesen wurden, weil sie Juden waren und bleiben wollten.