Ausgabe 
19.8.1900 Zweites Blatt
 
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Ur. 193 Zweites Blatt. Sonntag den 19. August

1900

Gießener Anzeiger

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General-Anzeiger

Amts« und Anzeigeblatt für den Kreis Giefzen

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Grattsbeilage«: Gießener Famitienbiätter, Der ßegifche Landwirt, Kälter für ße gische NotKstmnde.

Ndrefie für Depefchm: Anzeiger

Fernsprecher Nr. 5L

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Bel ressend: Die Geflügelcholera in Gießen.

Nachdem in einem Gehöfte zu Gießen der Ausbruch der Geflügelcholera sestgestellt worden ist, treffen wir mit Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 13. August 1898 gemäß § 1 der Reichsinstruktion zum ReichSviehseuchengesetz und § 18 ff. deS letztern und § 56b. der Reichsgewerbeordnung Die nachstehende Anordnung mit dem Hinweise, daß Verfehlungen dagegen nach § 65 Ziffer 2 und 66 des Reichsviehseuchengesetzes, sowie § 328 RstrgbS. bestraft werden.

Gießen, den 18. August 1900.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

Vorschriften.

§ 1. Die Besitzer von Geflügel sind verpflichtet, von dem Ausbruch der Geflügelcholera unter ihren Geflügel­beständen und von unter denselben vorkommenden Todes­fällen, welche den Verdacht der Geflügelcholera erregen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und in solchen Fällen schon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür Sorge zu tragen, daß ihr Geflügel von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, sowie von der Be­rührung mit anderem Geflügel fern gehalten und daß verendetes oder getötetes Geflügel durch Verbrennen oder nach Bestreuen mit Aetzkalk durch Vergraben in mindestens einen halben Meter tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird (vergl. § 309 des Polizeigesetzes).

Die gleichen Pflichten liegen dem Vertreter des Be­sitzers ob, ferner bezüglich des aus dem Transport be­findlichen Geflügels dem Begleiter desselben und bezüglich des im fremden Gewahrsam befindlichen Geflügels dem Besitzer des betreffenden Gehöfts, der Stallung oder sonstigen Behälters, sowie den Hirten.

§ 2. Die Ortspolizeibehörbe hat auf die Anzeige hin von den Kadavern ein oder zwei Exemplare dem Kreis- veterinäramte zur Feststellung der Todesursache in einem dichten Behältnis unverzüglich einzusenden. In besonderen Fällen ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, den Kreis­veterinärarzt zur örtlichen Feststellung der Seuche zuzu- ziehen.

§ 3. Sobald der Kreisveterinärarzt auf dem im § 2 angegebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera fest­gestellt hat, ist letzterer von der Ortspolizeibehörde sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtlicl)e Publikationen bestimmten Blatte (Kreisblatt) zu öffentlichen Kenntnis zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der Seuche folgendes anzuordnen: 1. Das Seuchengehöft ist am HaupteingangSthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weife mit einer InschriftGeflügelcholera" zu versehen.

2. Die verendeten oder getöteten Tiere sind mit allen ihren Teilen zu verbrennen oder nach zuvoriger Be­streuung mit Aetzkalk in mindestens einen halben Meter tiefen Gruben zu vergraben.

3. Die kranken Tiere find von den noch vollkommen gesund erscheinenden Tieren abzusondern und in besonderen Räumen unterzubringen.

4. Die Fronten Tiere sind unter Stallsperre, die noch ge­sunden unter Gehöftsperre zu stellen, sowie von dem Betreten öffentlicher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.

5. Die Ausführung der während der Seuchendauer ge­schlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengehöft ist zu verbieten.

§ < Ist auf dem Seuchengehöft sämtliches Geflügel gefallen oder getötet, oder ist nach dem letzten Erkrankungs­fall eine Frist von 8 Tagen verstrichen, so ist die Seuche als erloschen anzusehen und von der Ortspolizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöfts anzuordnen.

Letztere erstreckt sich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benutzten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise vnszuführen:

1. Der Kot, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmutz sind aus den Räumen zu entfernen und durch Ver­brennen oder nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver­graben unschädlich zu beseitigen.

2. Der Boden, die Thüren und Wände der Räume sowie die Sitzstangen, Futter- und Tränkgeschirr sind mit heiser Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf 100 Liter Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk­milch zu bestreichen.

5. Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ist die oberste Erdschicht mindestens 10 Zentimeter tief aus- Kuheben und nach Bestreuung mit Aetzkalk durch Ver­graben unschädlich zu beseitigen.

Rach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Ausführung durch die Ortspolizeibehörde zu überwachen ist hat letztere die angeordneten Sperr- und Schutzmaß­regeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise, wie den Ausbruch derselben zur öffent­lichen Kenntnis zu bringen.

§ 5. Den Geflügelhändlern ist verboten, Privatgrund­stücke ohne vorherige Genehmigung der Besitzer mit ihrer Ware zu betreten.

§ 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter fcem Geflügel vor, so ist den Händlern verboten, tote oder kranke Tiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes ober getötetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsorte oder unterwegs durch Verbrennen ober nach Bestreuung mit Aetzkalk burch Vergraben in mindestens einen halben Meter tiefen Gruben unschäblich zu beseitigen.

Lassen bie auf bem Transport vorgekommenen Tobes- fälle ben Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat ber Hänbler ber Ortspolizeibehörbe am Bestimmungsorte hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten unb bis zur tierärztlichen Feststellung ber Tobesursache ben Verkauf von Geflügel währenb bes Transports zu unterlassen, auch bafür Sorge zu tragen, baß eine Berührung ber verdächtigen Tiere mit anberem Geflügel wirksam ver­hindert wirb.

§ 7. Wirb bei solchen Transporten bie Geflügelcholera festgestellt, so hat bie Ortspolizeibehörbe des Bestimmungs­ortes ben Weitertransport zu untersagen, bie verbächtigen Tiere nach Analogie ber Vorschriften in ben §§ 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß bie mit bem Geflügel in Berührung gekommenen Teile bes Fuhrwerks unb ber sonstigen Behältnisse mit heißer Sobalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoba unb 100 Liter Wasser) grünblich abgewaschen unb barauf mit Kalkmilch bestrichen werben.

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn eine Frist von 8 Tagen nach bem letzten Erkrankungsfalle verstrichen ist.

§ 8. Die Ortspolizeibehörbe hat den Hänblern auf Verlangen geeignete Plätze zur Verscharrung ber Kabaver anzuweisen, falls eine Gelegenheit zum Verbrennen ber- selben sich nicht bietet unb bas Verbringen berselben noch bem Wasenplatz ober in eine Abdeckerei ungeeignet erscheint.

§ 9. Das Treiben von Geflügel zu anderen, als zu Weidezwecken, ist verboten. Die zum Transport von Ge­flügel dienenden Wagen, Käfige, Körbe, usw. müssen so beschaffen fein, daß das Herabfallen von Koth unb Streu verhindert ist.

Bekanntmachung.

Betr.: Wie oben.

Im Anschluß an vorstehende Anordnung laffen wir nachstehende Belehrung über die Geflügelcholera im In­teresse der Geflügelbesitzer folgen.

Gießen, den 18. August 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Belehrung über die Geflügelcholera.

Die Geflügelcholera ist eine ansteckende Krankheit, welche sämtliches Hausgeflügel, namentlich Hühner, Enten und Gänse befällt und gewöhnlich mit dem Tode endigt. Die Ansteckung gesunder Geflügelbestände erfolgt am häu­figsten durch den Zukauf fremden Geflügels. Außerdem , Fann bie Krankheit burch Kabaver krepierter unb die Ab­gänge (Blut, Eingeweide, Federn) geschlachteter kranker Hühner, Enten und Gänse verbreitet werden. Endlich kaum, sich gesundes Geflügel dadurch anstecken, daß es auf Straßen unb Weiben ober in Bäche unb Tümpel getrieben wirb, welche zuvor kranke Geflügelherben passiert haben.

Die Ansteckung eines Geflügelbestanbes macht sich zuerst burch plötzlich auftretenbe Tobesfälle bemerkbar. Die Gänse, Hühner unb Enten sterben nicht selten, ohne baß auffälligere Krankheitserfcheinungen an ihnen wahrgenom­men würben. Bei genauerer Untersuchung ist aber nach bem ersten Auftreten ber ersten Tobesfälle zu bemerken, baß einige Tiere matt unb traurig finb, gesträubtes Ge- fieber besitzen unb an stinkendem Durchfall leiben. Der entleerte Kot ist zuerst breiig unb von weißgelber Farbe, später schleimig unb wässerig unb von grüner Farbe.

Die Krankheit greift in ben an gesteckten Beständen rasch um sich.

Eine Behandlung des erkrankten Geflügels mit Arznei­mitteln ist in ber Regel ohne Erfolg unb deshalb nicht zu empfehlen.

Zweckmäßiger ist bie unverzügliche Trennung ber noch vollkommen gefunb er­schein eüben Tiere von ben kranken. Die ge- sunben Tiere müssen in vollstänbig abgefonberten Räumen untergebracht werden und besondere Futter- unb Tränk­

geschirre erhalten. Ferner empfiehlt sich bie sofortige Tötung unb unschäbliche Beseitigung ber erkrankten Tiere, ba eine Genesung derselben nur ausnahmsweise zu er­warten Dst. Das getötete kranke wird ebenso wie das krepierte Geflügel am besten durch Verbrennen unsck)ädlich gemacht. Wo diese nicht durchführbar ist, ist eine Ver­scharrung der mit Aetzkalk überstreuten Kadaver in min­destens einen halben Meter tiefen Gruben vorzunehmest. Düngerstätten eignen sich zur Beseitigung der Kadaver nicht, weil sich der Ansteckungsstoff der Geflügelcholera im Dünger lange Zeit erhält unb burch letzteren verschleppt werben kann.

Nachdem sämtliche erkrankten Tiere krepiert ober ge­tötet sind, empfiehlt es sich die Oertlichkeiten, in welchen bas kranke Geflügel untergebracht war, unb alle Gegen- stäube, mit welchen baSselbe in Berührung kam, grünblich von bem Ansteckungsstoffe zu befreien. Dieses geschieht am besten auf folgenbe Weise:

a) Verbrennen bes Kotes, ber Futterreste unb bes zu­sammengekehrten Schmutzes;

b) grünbliche Reinigung des Bobens, ber Thüren, Wänbe, Sitzstangen, Futter unb Tränkgeschirre mit heißer Sobalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoba auf 100 Liter Wasser).

Schwimmbassins müssen abgelassen unb ebenfalls grünblich gereinigt werben.

Schabhafte unb geringwertige Holzgegenstänbe werben am zweckmäßigsten verbrannt. Erb unb Sanbboden sollen, wenn möglich minbestens 10 Centi- meter tief ausgehoben unb mit ben Kadavern und dem Kote unschädliche beseitigt werden.

c) Lüftung und Trocknung der gereinigten Ställe und hierauf

d) Uebertüncheu ber Boben, Wänbe, Thüren usw. mit Kalkmilch 5 Kilogramm Aetzkalk auf 100 Liter Wassers Aus ber Art ber Verschleppung ber Geflügel­cholera (1) ergiebt sich, baß ein Schutz gegen bie Ein­schleppung ber Seuche burch Beachtung folgenbcr Vor­sichtsmaßregeln erzielt werben Fann:

a) Vermeibung bes Zukaufs von frembein, namentlich aus bem Auslanbe importierten Geflügel.

b) Unschäbliche Beseitigung ber 9£bgänge bei Verwen­dung von fremden Schlachtgeflügel im Haushalt.

c) Fernhaltung des Geflügels von solchen Straßen und Weiden usw., welche von fremden Gänseherben be­treten oder befahren werden.

d) Fernhaltung der Geflügelhänbler von den Gehöften.

Ist der ^Ankauf von fremdem Geflügel nicht zu umgehen, so ist es ratsam, dasselbe 3 Tage in einem besonderen Raume abzusperren und erst bann zu bem alten Bestaube zu bringen, wenn sich währenb ber angegebenen Zeit Krankheitserscheinungen nicht ge­zeigt haben. Diese Vorsichtsmaßregel ist geboten, weil bereits angesteckte Tiere noch 2448 Stunben nach Aufnahme des Seuchenstoffes den Einbruck gesunder machen können.

Gefunden: 1 Geldstück, 1 Trauring, 1 Armband, 1 Kinderstrohhuk und 1 Stickerei.

Gießen, den 18. August 1900.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Die Befreiung der Gesandten.

Gießen, den 18. August 1900.

London, 17. August, Ans Tientsin wird gemeldet, daß die Verbündeten am 14. in Peking eingerückt find und die Gesandtschaften entsetzt haben. Die Kaiserin-Witwe sei geflohen, vom Kaiser sei keine Spur zu finden Man glaubt, daß der­selbe ermordet worden ist.

Paris, 17 August. DieAgence National" erhielt ein Telegramm vom heutigen Tage, worin bestätigt wird, daß vor- gestern die verbündeten Truppen ihren Einzug in Peking ge- halten haben. Die chinefischen Truppen haben bei Sheng Shi Stellung genommen. Die Kaiserin hat mit ihrem Hof Peking bereits om 7. August verlassen. Ein anderes Telegramm aus Shanghai meldet, LiHuug-Tschaug erfuhr ans Grund be­sonderer Znformationeu, daß die Verbündeten am Mittwoch in Peking angekommeu find.

Diese erfreulichen Drahtnachrichten, bie wir bereits gestern nachmittag durch Aushang bekannt gaben, bringen endlich die langersehnte, mit Spannung erwartete Nachricht, nach der jedermann mit einem sichtlichen Gefühl der Er­leichterung aufatmet, daß es (14.?) am 15. August den ver­bündeten Truppen vor Peking gelungen ist, in die Stadt einzudringen und die seit gerade zwei Monaten Dort ein- geschloffenen Europäer und fremden Gesandten zu befreien. Amerikaner, Briten, Japaner, Russen und Franzosen (nach den letzten Meldungen ss. Wirren) auch ein De­tachement Deutscher, Oesterreicher und Italiener), be-