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EMes Blatt
Donnerstag den 18. Oktober
159. Jahrgang
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Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
Da die Maul- und Klauenseuche in mehreren Orten der Umgebung von Lang-Göns herrscht, wird die Abhaltung des auf den 30. Oktober dsS. Js. festgesetzten Viehmarktes daselbst untersagt.
Gießen, 15. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Der auf Sonntag den 21. d. Mts. angesetzte Vortrag deS HerrnOekonomieratS Leithiger muß verlegt werden; es wird noch nähere Bekanntmachung erfolgen.
Gießen, 15. Oktober 1900.
Der Direktor des landw. Bezirksvereins.
__________ v. Bechtold.
Bekanntmachung,
Ausführung des .Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes betreffend.
Im Auftrage Gr. Ministeriums des Innern bringen wirr hiermit die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, betr. die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe vom 1. Oktober l. Js. nebst einer Anleitung in gleichem Betreff zur öffentlichen Kenntnis.
Die Zuständigkeit der Behörden ergiebt sich aus der hier gleichfalls abgedruckten Bekanntmachung des Gr. Ministeriums des Innern vom 21. September L Js., betr. die Ausführung der Unfallversicherungsgesetze.
Gießen, 16. Oktober 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger
Betriebe. Vom 1. Oktober 1900.
Nach § 35 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jeder Unternehmer eines unter die §§ 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Betrieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versich^rungsvflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit aus die Zeit bis zum 15. November 1900 einschließlich festgesetzt.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Aus- e innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch V? Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten. ftortnnrH/« oi)er Gemeindebehörden als untere
«nd mi!-^^bhorden im Sinne des Gesetzes anzusehen
Avon den Zentralbehörden der Bundesstaaten brummt und offentlid)i bekannt gemacht.
toe8en der Anmeldung auf die nachstehende Anleitung verwiesen a
Berlin, den 1. Oktober 1900.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Gaebel.
Anleitung, betreffend die Anmeldung unfallversicherunaspflicbtiaer Betriebe. (§ 35 des Gewerbe-Unfallversicherunqsaeseües vom 30. Juni 1900.) • . B 1 y
1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfallversicherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unterworfen sind:
a. die gewerblichen Brauereien,
b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlosser- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie öadr Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,
c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,
bre Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförder- y von Personen oder Gütern dienenden Betriebe, wenn
sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Handelsregister eingetragen steht, verbunden sind,
e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.
2) Als „gewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugnisse zur Veräußerung an Tritte bestimmt sind, vhne Rücksicht auf pen Umfang der Erzeugung und auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig oder untergärig).
3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein versicherungspflichtig, auch wenn sie nur- handwerksmäßig — mit oder ohne Werkstatt — betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich
4) Das gleiche gilt für das Fleischergewerbe; insbesondere sind auch diejenigen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.
5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen — im Gegensatz zu dem bisherigen Rechtszustande — der Versicherungspflicht: auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.
6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer Id angeführten Lagerungs-, Holzfällungsund Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von oer Versicherungs- Pflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.
7) Ein Lagerrmgsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift ist nicht anzrknehmen, wenn Waren in geringerem Umfange, oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.
8) Bei den „der Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben" kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Wasser erfolgt' Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleichgiltig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Ausfahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.
9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Triebwerk, um den Betrieb den „Fabriken" gleich zu stellen und damit dessen Versicherungspflicht zu begründen.
10) Nicht versicherungspslichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Arbeiter thätig ist. Als Arbeiter re. gelten aber auch Familienangehörige des Unternehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.
11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmeldepflicht der übrigen genügt.
Für die Anmeldepflicht ist es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist.
12) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, wenn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Ver- sicherungspslicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, die bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen ist.
Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe, die als Nebenbetriebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bereits versichert sind. , *
13) In der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenartiger Gewerbezweige, so sind die sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzuheben.
14) In der Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene oder jugendliche Arbeiter, Lehr
linge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Betriebsbeamte, Werk- meister und Techniker sind nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienft an Lohn oder Gehalt dreitausend Mark nicht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstige Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt werden und ganz oder teilweise^an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten.
15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten, ist die anzumeldende „durchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich zur Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes ergiebt.
16) Als in dem Betriebe beschäftigt sind diejenigen Personen anzumelden, welche im Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zum Betriebe gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkstätte rc.) erfolgt.
17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.
18) Ist es einem Unternehmen zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der Nicht- anmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachteilen zu entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte „Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.
19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs-Versicherungsamt erlassenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.
Aormirlar für die Anmeldung.
Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt) ........Gemeinde- (Guts-) Bezirk Straße
Nr
Anmeldung
an die untere Verwaltungsbehörde auf Grund des $ 35 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.
, den 190
(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)
Name des Unternehmers (Firma).
Gegenstand des Betriebes*).
Art des
Betriebes**).
Zahl der durchschnittlich beschäftigten
Der: sichelungs- p süchtigen Personen.
Bemerkungen. (Insbesondere Angabe, ob bereits Mitglied einer Berufs- genoffenschaft).
1
r
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5
*) z. B. „Schmiede- und Schlossergewerbe".
Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.
**) z. B. „Handbetrieb", oder „Betrieb mit tierischer Kraft".
Bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Behörde«: kommen folgende Paragraphen der BekanntmackMng Großh. Ministeriums des Innern vom 21. September 1900 in Betracht:
§ 1 Landes-Zentralbehörde ist das Ministerium des Innern.
§ 2. Die den höheren Verwaltun gsbehör- d e n zugewiesenen Verrichtungen werden in bett Fällen öer §§ 14, 35 und 105 von dem Landesversicherungsamt, im übrigen von den ^eisämtern wahrgenommen.
ni Für die der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Betriebe (Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdische Steinbrüche und Sandgruben) ist die Obere Bergbehörde als höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
§ 3. Die Obliegenheiten der unteren Verwaltungsbehörden sind in den Städten mit über 20 000 Einwohnern von den Bürgermeistereien, im übrigen von den Kreisämtern wahrzunehmen.
cn j. der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden
Betriebe sind die Bergmeistereien als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
§ 4. Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeistereien oder die für einzelne Gemeinden und Gemarkungen bestellten besonderen staatlichen Polizeibehörde« oder Polizeibeamten.
Bei den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden. Betrieben haben die Bergmeistereien die Verrichtungen her Ortspolizeibehörden auszuüben.
§ 5. Als Behörden, welche nach § 24 des Bau Unfallversicherungsgesetzes zuständig sind, werden die Bürgermeistereien bestimmt.


