Ausgabe 
18.5.1900 Zweites Blatt
 
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Gießen, 14. Mai 1900. Der Großh. Kreisbauinspektor.

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Exerzierplatz vorm. 8 Uhr, GießenGroßewBuseck, An­fang bei Rödgen vormittags 10 Uhr.

Großen-BuseckBeuern, An­fang bei Großen-Buseck

9 Uhr.

Alten-BuseckGroßen-Buseck Anfang bei Alten - Buseck vormittags 11 Uhr.

Alten-BuseckDaubringen, Anfang bei Alten-Buseck

Kirchberg vormittags 9 Uhr. OdenhausenStaufenberg, Anfang an der Lahn vor* mittags 10 Uhr.

LollarFriedelhauseri, An­fang an der ehemaligen Staatsstraße vorm. 11 Uhr. Lollar-Staufenberg -Mainzlar Treis a. d. Lda. bis Nr. 5 4- 49, Anfang bei Lollar mittags 2 Uhr.

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Straße WißmarGießen, Anfang an der Landesgrenze nachmittags 3 Uhr.

Montag den 28. Mai l. I.

Straße KirchbergRuttershausen Odenhausen, Anfang bei

mittag» 1 Uhr.

DienStag den 22. Mai l. I.

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Hroßherzogkiche Landes - Irrenanstalt.

Die Stelle des 2. Asfistenz-Arztcs der hiestgen Anstalt (jährlicher Bar- aehalt neben freier Station 1500 Mk) soll wieder besetzt werden mit einem jüngeren, unverheirateten Arzte. Psychiatrische Vorbildung ist erwünscht. Bewerbungen werden bis zum 10. Juni l. I-., vorerst brieflich, hierher erbeten. 3597

Heppenheim a. d. Bergstraße (Hess.), 15. Mai 1900.

Großherzogliche

Direktion der Landes-Jirenanstalt.

Medizinalrat Dr. Bieberbach.

mittags 12 Uhr.

Großen - BuseckReiskirchen, Anfang bei Großen-Buseck nachmittags 3 Uhr.

Mittwoch bett 28. Mai L I. Wraße GießenReiskirchen, von

Kilometerstein 5 ab, Anfang

9 Uhr vormittags.

GrünbergAnnerod, Anfang em der ehemaligen Staats« straße vormtttag» 11 Uhr.

Freitag bett 25. Mai l. I - * GießenWieseck, Anfang bei

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Samstag bett 26. Mai l. I. LollarDaubringen, Anfang bei Lollar vormtttags 9 Uhr. DaubringenMainzlar, An­fang bei Daubringen vor» »Mags 10 Uhr.

DaubringenGießen, An­fang bei Daubringen mittags

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G. Henneberg, S«ta-FaWaBt(Uk.M) Zürich.

Gerichtssaal.

Entscheidung des «r-tzh. OberlandeSgerichtS.

Der verantwortliche Redakteur des Inseratenteils der Deutschen Warte" war durch Urteil des Schöffengerichts Büdi ngen von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Uebertretung des Art. 234 des Großh. Hess. P. St. G. kreigefprochen< worden. Die Anklage war auf der Behauptung gegründet, daß der Angeklagte sich! ein Ge­poft daraus gemacht habe, Pläne und Aufforderung zum Wnelen für eine im Großherzogkum Hessen nicht erlaubte Lotterie zu verbreiten, indem er in seiner Zeitung einem Zus erat Aufnahme gewährt hatte, in dem ein Berliner Bankgeschäft unter gleichzeitiger Beilage einest gedruckten ^rlosungsplans, zur Beteiligung an jener Lotterie mittelst Aikbaufs von Losen aufgefordert hatte. Auf die von der

- Kleine Mitteilungen au8 Hessen unb be» Nachbarstaaten. Kn Stelle beS demnächst zurücktretenden unbesoldeten «Mischen Beigeordneten Kommerzienrat Reinach in Mainz vird der Stadtverordnete M. M. Mayer treten. Dem jtegierungSbauführer Otto Daldschmidt auS Wetzlar ivurde der für besondere Leistungen ausgesetzteSchmckel- PreiS" verliehen. Als Preisaufgabe hatte der Entwurf eines Bahnprojekts nach dem höchsten Punkt des Riesen- , biraes, derSchneekoppe", gedient. Waldschmidt hat in miaer Woche das Examen als Regierungsbaumeister be° slanden. - Für die am 11. und 12. Juni in Grenz- Hausen zusammentretende Generalversammmlung der Srassauischen Gewerbevereine ist u. a. ein Antrag einge- djngen: Der Zentralvorstand wollte zur Herstellung einer direkten Bahnverbindung LangenschwalbachFrauk- urt a. M. für den Durchbau der Bahn von Han-Wehen bis Niedernhansen wirken. In Kassel werden am 1 Oktober d. Js. bei dem Husaren-Regiment Friedrich 11. von Hessen-Homburg (2. Hess.) Nr. 14 zwei ESkadrons Jäger zu Pferde errichtet. ______________

Folg

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Vermischtes.

* Aus der Versailler Zeit erzählt Georg von Bunsen, wie in dem von uns bereits erwähnten Buche .Georg v. Bunsen, ein Charakterbild auS dem Lager der Besiegten, gezeichnet von seiner Tochter Marie v. Bunsen", ju lesen ist, folgende Anekdote,Der Kronprinz durch­schreitet das mit Offizieren angefüllte Vorzimmer des Königs unb fragt den Posten:Ist der König zurück?" Dieser, rin Sachse, antwortet, immer noch präsentierend:I jo, R. H., Papachen find ebenst hineingegangen." Ein pein­licher Moment, weil der Kronprinz den Sachsen nicht in Arrest geben mag. Er sagt also zum Adjutanten, der zwischen ihm und dem Posten steht, halblaut:Ist er be­soffen?" Der Sachse aber, immer noch präsentierend: .Davon, K. H., war nichts zu merken."

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Kunst «8b Wissenschaft.

Der Berliner Goethebund hat dem Bundes­rat und Reichstag folgende Erklärung zugehen lassen:

Die Unterzeichneten, die in der Pflege deutscher Kunst eine der hauptsächlichsten Aufgaben vaterländischen Kulturlebens erblicken, nehmen mit tiefster Besorgnr- die.in den §§ 184a und b der fogenannten £ $ e t n § c iu Tage tretenden litteratur- und kunstfeindlichen Be­strebungen wahr und halten die diesen ^"bwohuende Gefahr auch durch die inzwischen erfolgten Abmilder­ungen nicht für beseitigt. Im entschiedenen Gegensatz- zu diesen Bestrebungen, welche das ernste künstlerische Schaffen her Gegenwart für etwa vorhandene soziale Krankheits-Erscheinungen verantwortlich machen, Welsen sie jene ZusammensteUung mit der gegen sittliche Aus­schreitungen niedrigster Art geplanten Maßregelung zurück. Sie sind der Ueberzeugung, daß durch die dem Strafrichter zu gebende Machtvollkommenheit, Gelo- und Gefängnisstrafe auch in den Fällen zu verhangen, in denen ein Kunstwerk, ohne unzüchtig zu fein, das Schamgefühl gröblich verletzt, infolge der Unbestimmt­heit und Dehnbarkeit dieses neuen jeristischen Begriffes dem künstlerischen Schafsen die notwendige Sicherheit und Freiheit genommen werden wird. Sie befürchten, daß,'wenn die kunstfeindlichen Tendenzen, wie sie von den Majoritätsparteien in der parlamentarischen Be­ratung laut geworden sind, in die Rechtssprechung über­gehen, Zustande eintreten werden, welche eine Ber- kümmernng der Talente, ein damit schritthaltendes Zu­rückbleiben im Wettstreit der Nationen und den Nieder­gang der deutschen Kunstübung zur Folge haben müssen. Tie Unterzeichneten sprechen die zuversichtlickfe Erwar­tung aus, daß der hohe Reichstag und die hohen Verbün­deten Regierungen diese und alle ähnlichen auf Hemmung der deutschen Kulturentwickelung hinzielenden Bestreb­ungen ihre Zustimmung versagen werden.

Die Eingabe ist von mehr als 400 hervorragendem Vertretern der Kunst, Litteratur und Wissenschaft unter­zeichnet, u. a. auch vom Geh. Hofrat Prof. Dr. W. Outten-- Gießen.

Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung wurde das schössen- gerichtliche Urteil ausgehoben und dey Angeklagte wegen Uebertretung des Art. 234 P. St. G. unb § 20 Abs. 2 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874 in GG eldstrafe verurteilt. Die von ihm hiergegen verfolgte Revision wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen dieser Entscheidung ist folgenoes hervorzuheben: In objektiver Beziehung ist der Thatbestano einer Uebertretung im Sinne des Art. 234 P. St. G. seitens der Verteidigung einem Revisionsangrifs nur durch die Behauptung begegnet, eine Verbreitung des von dem Angeklagten redigerten Blattes sei nicht in Bü­dingen, sondern nur in Berlin, als dem Erscheinungsort der Zeitung, erfolgt und deshalb könne von einer in Hessen begangenen strafbaren Handlung keine Rede sein. Dieser Ansicht konnte nicht beigetreten werden. Denn die Straf­barkeit eines jeden durch die Presse begangenen Delikts wird erst durch die Veröffentlichung der Druckschrift be­dingt und unterliegt somit den Gesetzen derjenigen Orte, an welchen dieselbe ausgegeben (verbreitet) wird. Hiernach bestimmt sich aud) zugleich der Gerichtsstand des § 7 St. P. O. für die Preßdelikte, Löwe, Komm. Mk. III. Note 3 zu § 20 des Preßgesetzes. John, Komm, zu § 7 Note 6. Lißt, Reichspreßr^st S. 146. R. G. E. VII. S. 45 IV. S. 287 I. S. 274. Etwas gegenteiliges spricht auch die in dem Schöffengerichtsurteil anaerufene R. G. E. V. S. 314 keineswegs aus. Liegt aber hiernach der objektive That- bestand einer Uebertretung im Sinne des Art. 234 P. St. G. unzweifelhaft vor, so ist in subjektiver Beziehung die Frage des Verschuldens betreffend zur Strafbarkeit des Angeklagten einzig und allein der auf V e r b r e i t u n g des in Rede stehenden Inserats gerichtete Vorsatz des An­geklagten erforderlich, und dieser war, wie das angefochtene Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, bei dem Ange­klagten, wie überhaupt bei jedem Redakteur einer Zeitung, unzweifelhaft vorhanden. Ein weiter gehender Vorsatz wird nicht erfordert, denn die Strafbarkeit des Angeklagten er» giebt sich, schon ohne weiteres aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874, wie auch das Reichsgericht in konstanter Rechtssprechung anerkannt hat - R. G. E.< B. V. S. 303. B. XXII S. 223. Lißt l. c. S. 184 f. Schwarze, Reichspreßrecht II. Aufl. S. 134 ff. Die früher mehrfach bestrittene Frage, was unter den besonderen Umständen" des § 20 Abs. 2 zu verstehen fei, hat das Reichsgericht in einem Urteil der Vereinigten Strafsenate vom 6. Juni 189h B. XXII. S. 65 f. entschieden. Da aber derartig gestaltete besondere Um­stände im vorliegenden Fall von dem Angeklagten garnicht einmal behauptet und auch sonst nicht festgestellt sind, so bleibt aud): die gegen denselben sprechende gesetzliche Ver­mutung für die Thäterschaft bestehen und damit erscheint auch feine Strafbarkeit aus Art. 234 P. St. G. und § 20 Abs. 2 des Preßgesetzes begründet. In demselben Sinne hat denn auch das Oberlandesgericht in einem fast ganz gleichgearteten früheren Fall Rev. 27/83 entschieden. Die weitere Frage, ob und welches Verschulden dem An» geklagten zur Last fällt, konnte bei dieser Sachlage für die Revifionsinstanz ganz außer Betracht bleiben. Entschei­dung vom 1. September 1898 in der Sache Rev. 23/98.

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