M» 243 Erstes Blatt»Mittwoch den 17. Oktober 150. Jahrgang LDVQ
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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Montags.
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Amts- ttitb Anzeigeblatt für den "Kreis Giefzen.
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Betr.: Gesetz vom 30. Juni 1900, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordung.
Im Anschluffe an die Bekanntmachung vom 26. September l. I. (Anzeiger Nr, 227) wird hierdurch zur öffent lichen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die rubr. Bestimmungen der §§ 139 c und 1396, nach den §§ 146, Ziffer 2, und § 146 a der Gewerbe-Ordnung (neue Fassung) strafbar sind.
Gießen, den 13. Oktober 1900.
* Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Betreffend:
Gießen, 13. Oktober 1900.
Wie oben.
Das Grotzherzoglichc Kreisamt Gießen au das Grotzh. Polizeiamt Gietzeu, die Grohh. Bürgermeistereien der Larrdgemeivden und au die Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Nachachtung mit.
v. Bechtold.
Bekanntmachung«
Betr.: Gesetz vom 30. Juni 1900, die Abänderung der Gewerbe-Ordnung betr.
Das Nachstehende bringen wir hierdurch zur Kenntnis der Interessenten:
1° Die selbstthätigen Berkaufsapparate (Automaten) mittelst deren Eßwaren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Waren abgesetzt werden, sind offene Verkaufsstellen im Sinne des § 41a des obigen Gesetzes. Die Besitzer der Automaten werden deshalb darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich strafbar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände während der Zeit, in welcher die Verkaufsstellen allgemein oder in dem in Frage kommenden Geschäftszweige geschlossen sein müssen, oder der Verkauf der in dem Automaten geführten Waren verboten ist, unmöglich zu machen. Nicht zu beanstanden sind solche Automaten, deren Benutzung nur den in den Gast- und Schankwirtschasten sich aufhaltenden Gäste möglich ist, sofern durch die Automaten nur solche Gegenstände, deren Verkauf in den Rahmen des Schankwirtschaftsgewerbes fällt, und in so geringen Mengen verabfolgt werden, daß nach der dem Käufer durch den Automaten verabreichten Menge anzunehmen ist, daß der Verkauf zum Gebrauch oder Genuß an Ort und Stelle geschieht.
2. Die Konditoren, die Kleinhändler mit Branntwein und andere Kaufleute, die gleichzeitig eine Erlaubnis zum Betriebe der Schankwirtschaft besitzen, sind in Beziehung aus ihren kaufmännischen Betrieb den gleichen Beschränk- ™9cn wie die übrigen Inhaber offener Verkaufsstellen W°nn sie daher ihre Verkaufsstellen nnzuILs- & kaufmännischen Verkehr offen halten,
?uf ®runb des § 146a des obigen Gesetzes veranlaßt werden.
Gießen, den 13. Oktober 1900
.Großherzogliches Kreisamt Gießen
v. Bechtold.
Gießen, 15. Oktober 1900 Betreffend: Errichtung und Einrichtung der Fortbildunas- schulen. 0
Die Großh. Kreisschulkommisfion Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Nachdem Ihnen die Listen der zum Zwecke der Fortbildungsschule Verpflichteten wieder Angegangen sind, beauftragen wir Sie, dieselben den Lehrern behufs Aufstellung der Schülerlisten für die Fortbildungsschule des Jahres 1900/1901 zuzustellen, und den Unterricht wie in früheren Jahren beginnen zu lassen.
Zugleich geben wir Ihnen von nachstehender Verordnung der obersten Schulbehörde Kenntnis mit dem Auf- krage, die in denselben gemachten Anordnungen alsbald itt Ihren Gemeinden zur Durchführung zu bringen und uns spätestens bis zum 15. Dezember d. I. zu verrchten, welche Unterrichtszeit für die Fortbildungsschule ^-yrer Gemeinden festgesetzt wurde.
v. Bechtold.
Darmstadt, am 5. Oktober 1900. Zu Nr. M. d. I. 24525.
Bettreffend: Die Unterrichtszeit in der Fortbildungsschule.
Das
Großh. Ministerium des Innern Abteilung für Kchulavgelegeu heilen
an
die Großherzoglichen Kreis-Schul Kommissionen.
Unter Bezugnahme auf unser lithographiertes Ausschreiben obigen Betreffs vom 8. Juni l. I. und die von Ihnen hierauf erstatteten Berichte benachrichtigen wir Sie, daß wir mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern hinsichtlich der Unterrichtszeit in der Fortbildungsschule die nachstehenden Anordnungen getroffen haben:
1. Die Unterrichtsstunden für den Unterricht in den Fortbildungsschulen sind von den Großh. Kreis-Schul- kommissionen — den örtlichen Verhältnissen entsprechend — derart festzusetzen, daß der Unterricht, sofern er nach Vereinbarung mit den Schulvorständen nicht am Nachmittag abgehalten wird, in den Vorabendstunden stattfindet und spätestens um 7 Uhr abends beendet ist.
2. Zum Besuch - des Fortbildungsunterrichts verpflichtete junge Leute, welche regelmäßig außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt sind, können - soweit sie infolge ihres Beschäftigungsverbältnisses nicht an dem Fortbil- dnngsunterricht in der Gemeinde ihres Wohnorts teilnehmen können — zu dem Fortbildungsunterricht in der Gemeinde ihres Beschäftigungsorts zugezogen werden.
Die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Anordnungen werden durch die Kreis-Schulkom- mission, eintretenden Fallv inr Wege des Benehmens zwischen den beteiligten Kreis-Schulkommissionen, getroffen. Wird gegen die Entscheidung der Kreis-Schul- kommission Beschwerde verfolgt, oder kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Kreis-Schulkommissionen nicht zu stände, so sind die Verhandlungen der obersten Schulbehörde vorzulegen, welche endgiltig Entscheidung trifft.
3. Falls besondere Verhältnisse in einer Gemeinde die Ausdehnung des Fortbildungsunterrichts bis nach 7 Uhr abends notwendig erscheinen lassen, so kann dies durch die oberste Schulbehörde ausnahmsweise zugelassen werden. Hierauf gerichtete Anträge finden nur dann Berücksichtigung, wenn die überwiegende Mehrzahl der fortbildungspflichtigen Schüler außerhalb ihres Wohnorts beschäftigt ist und die Teilnahme derselben an dem Fortbildungsunterricht in ihrem Beschäftigungsorte un- thunlich erscheint. Der Fortbildungsunterricht muß in Fällen dieser Art spätestens um 8 ein halb Uhr abends beendet sein.
4. Die bestehenden Bestimmungen über die Anzahl der in der Fortbildungsschule zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden (Art. 17 des Volksschulgesetzes in Verbindung mit dem Erlaß vom 13. Juli 1875, die Errichtung und Einrichtung der Fortbildungsschule betr. II1) erleiden keine Aenderung.
5. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November l. I. in Kraft und sind die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen sofort zu treffen.
Dr. Eisen Huth.
de Beauelair.
Reform der Rechtschreibung.
Vor einiger Zeit wurde gemeldet, daß auf Veranlassung des Reichskanzlers die Einführung einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung für das ganze Reich vorbereitet werde. In dieser Form war die Nachricht ohne weiteres unglaubwürdig. Eine derartige Reform gehört weder zur Zuständigkeit des Reichskanzlers, noch würde sie von Reichswegen durchgeführt werden können. Indessen stellt sich jetzt heraus, daß doch etwas wahres an diesem Gerücht gewesen ist. Nicht der Reichskanzler hat eine derartige Reform angeregt, sondern der preußische Kultus - M i n i st e r hat in einem Bericht an den Reichskanzler dargelegt, daß er neuerdings von verschiedenen Seiten darum angegangen worden sei, eine Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in die Wege zu leiten. —< Einerseits habe sich das Bedürfnis herausgestellt, die für die verschiedenen deutschen Schulen eingeführten Rege l n u n d W ö r t e r v e r z e i ch n i s s e zeitgemäß und auf Grund der im bisherigen Gebrauch gemachten Erfahrungen abzuändern. Andererseits werde immer dringender verlangt, daß die in den Schulen gelehrte Rechtschreibung auch allgemein im öffentlichen Leben Geltung gewinne. Es werde in immer weiteren Kreisen als ein bedeutender Uebelstand .empfunden, daß die Rechtschreibung nicht nur in den verschiedenen deutschen Staaten vor- chieden sei, sondern auch innerhalb desselben Einzelstaates der Einheitlichkeit entbehre. Um eine solche wenigstens
innerhalb der deutschen Schulen und auf dem Gebiete des. amtlichen Verkehrs herbeizusühren, halte es der Minister für erforderlich, zunächst eine Verständigung mit einigen Reichsbehörden zu erzielen und ihn deshalb zu ermächtigen, sich mit dem Reichspostamt und dem Reichsjustizamt zur Einleitung von Vorbesprechungen in Verbindung zu setzen. Ter Reichskanzler hat diese Ermächtigung erteilt, und die darauf hin eingeleiteten Besprechungen zwischen Vertretern der preußischen Unterrichtsverwaltung und der beiden Reichsämter haben zu dem Ergebnis geführt, daß der gegenwärtig auf dem Gebiete der deutschen Rechtschreibung herrschenden Unsicherheit und Zerfahrenheit ein Ende gemacht und eine einheitliche Gestaltung der deutschen Rechtschreibung herbeigeführt werden müsse. Aehnlich wie vor 24 Jahren, aber gründlicher und vorsichtiger, dürfte nunmehr vorgegangen werden. Damals, im Jahre 1876, war auf Einladung des preußischen Kultusministers Falk in Berlin eine Konferenz von Sprachforschern und Schulmännern zur Fesffetzung einer einheitlichen Rechtschreibung auf Grund eines von Rudolf von Raumer ausgearbeiteten Entwurfs zusammengetreten. Dieser Entwurf wurde zwar den Verhandlungen zu Grunde gelegt, aber nur zum Teil und in einiger Punkten noch von einander abweichend von den einzelnen. Regierungen benützt. Inr Anschluß an die von dieser Konferenz gemachten Vorschläge wurde zunächst in Oesterreich (2. August 1879) und irr Bayern (21. September 1879), sodann im Königreich Sachsen durch eine Generalverordnung vom 9. Oktober 1889 und in den übrigen deutschen Staaten eine nur unwesentlich vereinfachte Rechtschreibung in den Schulen eingeführt. In Preußen hatte der neue Kultusminister v. Puttkamer durch Erlaß vom 21. Januar 1880 eine sogen, „berichtigte deutsche Orthographie" eingeführt, mußte sie aber alsbald ausschließlich auf den Schulgebrauch beschränken, da er auf den entschiedensten Widerstand des da- inaligen Reichskanzlers stieß. Fürst Bismarck verbot: geradezu den Beamten der Reichs- und Staatsbehörden, sich der Puttkamerschen Orthographie zu bedienen, und hat damit wohl am meisten dazu beigetragen, daß die neue Rechtschreibung im öffentlichen Leben so gut wie gar nicht durchgedrungen und, abgesehen von den ©deuten, nur auf einige deutsche Zeitungen beschränkt geblieben ist. Der jetzige preußische Kultusminister hat, durch diese Erfahrungen gewitzigt, die Sache anders und vorsichtigem angefaßt, wie man sieht. Er hat sich vor allen Dingen die vorgängige Zustimmung des Reichskanzlers verschafft, ehe er weitere Schritte unternommen hat. Er wird sich sodann mit den maßgebenden Stellen der anderen deutschen Bundesstaaten, insbesondere Bayerns, Württembergs und Sachsens, sowie der Schweiz, wahrscheinlich auch Oesterreichs, in Verbindung setzen und, wenn er hier wiederum derselben Geneigtheit, wie sie vor 24 Jahren vorhanden: war, begegnen sollte, voraussichtlich den Zusammentritt: einer neuen Konferenz zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Rechtschreibung Vorschlägen. Da sich die Uebel- stände des jetzigen Zustandes nicht nur in Preußen fühlbar machen, die Zerfahrenheit auf dem Gebiete der deutschen Rechtschreibung vielmehr überall unangenehm empfunden wird, so ist anzunehmen, daß die erneuten Versuche, hiev eine vollständige Einheitlichkeit und feste Regelung herbeizusühren, diesmal von besserem und dauerndem Erfolge begleitet sein werden, als vor einem Vierteljahrhundert.
Volttische Tagesschau.
Die Frage nach dem Stande und den Aussichten der Kanalvorlage ist neuerdings wieder mit regerem Interesse in verschiedenen Organen behandelt worden. Der „Hann. Cour.", der schon vor einigen Tagen die Ankündigung gebracht hatte, die Vorlage sei fertiggestellt und werde in Kürze dem Kaiser unterbreitet werden, erklärt weiter, in der Lage zu sein, über den Inhalt des neuen Entwurfes näheres anzugeben und teilt darüber folgendes mit:
Die Vorlage umfaßt in erster Linie den Rhein- Weser-Elbe-Kanal nach der vorjährigen Vorlage, wonach einschließlich des preußischen Anteils für die Weserkanalisierung 261 Millionen Mark aufgewendet werden sollen. Dazu kommen zunächst Aufwendungen für die Havel im Gesamtbeträge von 11.2 Millionen Mark, von denen indes nur 3 Millionen Mark als int Interesse der Schiffahrt angesetzt zu betrachten sind. Dann kommen Verbesserungen der Spree hinzu, welche 10 700 000 Mark erfordern, von denen jedoch nur viev Millionen Mark der Schiffahrt anzurechnen sind. Ferner ist der Gr oßschiffahrtslv eg Berlin Stettin zu nennen, der int Ganzen 42 Millionen Mark kostest soll, von denen etwa 40 Millionen Mark im Interesse der Schiffahrt aufzuwenden sind. Sodann soll die Oder unterhalb der Glatzer Neiße bis Fürstenberg weiter cnE- gebailt bezw deren Wasserstand cntiueber durch Stauweiher oder Regulierung höher gebracht werden. Dec eigentliche Ausbau wird 40 Millionen Mark kosten; in-


