Der Besitz der Nummerplatte gilt als Beweis für die erfolgte Stempelabgabe. Besitzer von solchen Fahrrädern oder Automobilen, welche mit Nummerplatten versehen sind, dürfen zur Kontrollierung der Abgabe nicht angehalten werden.
Strafbestimmungen
§ 19. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Entrichtung der Stempelabgaben werden nach dem Gesetz vom 12. August 1899 über den Urtundenstempel bestraft. .... ..
Zuwiderhandlungen gegen die übrigen Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, auf Grund des § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 20. Personen, welche den ihnen nacht § 4 obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Nummerplatte bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von dem Kreisamt durch Beschlagnahme entzogen werden. Artikel 33 des Gesetzes vow LS. August 1899.
Wer es den bestehenden Bestimmungen zuwider unterläßt, die nach den Tarifnummern 10, 11, 35, 41, 47, 48, 50, 58, 87 erforderlichen Erlaubnisscheine und Karten zu lösen, verfällt in die im Artikel 31 Absatz 1 bestimmte Strafe. Die Vorschriften des Art. 31 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die hinterzogene Stempelabgabe ist von demjenigen nachzuentrichten, der im Falle der Lösung des Erlaubnisscheins oder der Karte zur Zahlung des Stempels verpflichtet gewesen wäre. Die Einziehung der Abgabe erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 26.
Gießen, den 10. Dezember 1900. Betr.: Den Urkundenstempel.
Das Großherzogliche Kreisamt Gieße»
au die Grotzh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Wir empfehlen Ihnen, die in heutigem KreiLblatt erschienene Bekanntmachung obigen Betreffs in Ihren Gemeinden ortsüblich publicieren zu lassen.
v. Bechtold.
Betaautmachimg.
Tas nachstehende Ortsstatut für die Gemeinde Großen- Buseck wird unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dasselbe mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt.
Gießen, am 7. Dezember 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
von Bechtold.
Auf Antrag des Gemeinderats wird nach) Anhörung des Kreis-Ausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 3. Dezember 1900 zu Nr. M. d. Z. III 4682 folgendes Ortsstatut erlassen.
§ 1. Die Wasserleitung zu Großen-Buseck sott zunächst zur Deckung des Wasserbedarfs der Haushaltungen, des Viehstands und zu öffentlichen Zwecken dienen, und erst in zweiter Linie den Bedürfnissen der Industrie und des Luxus entsprechen. Demgemäß ist bei der Wasserentnahme mit Sparsamkeit zu verfahren. Jede unnötige Vergeudung, das zwecklose Offenlassen von Hähnen rc. ist strengstens untersagt.
§ 2. Wer sein Grundstück au die Wasserleituug anschließen will, hat unter Angabe aller Verhältnisse, die auf den Umfang des Wasserverbrauchs Einfluß haben, und der Anzahl der gewünschten Wasserhähne, bei Großh. Bürgermeisterei entsprechenden Antrag zu stellen. Bei später eintretenden Aenderungen im Wasserverbrauch ist ebenfalls alsbald Anzeige bei der Großh. Bürgermeisterei zu erstatten.
§ 3. Die Kosten der Wasserzuleitung vom Hauptrohr bis an die Grundstücksgrenze übernimmt die Gemeinde, wenn der Anschluß sogleich bei der Verlegung der Hauptleitung ausgeführt werden kann. Die Kosten für Anschlüsse, welche nachträglich ausgeführt werden, hat der Antragsteller zu tragen. In gleicher Weise trägt die Unterhaltungskosten für die Zuleitung im ersten Falle die Gemeinde, die and) in jedem Falle deren Eigentümerin ist. Tie Kosten für die Anlage und Unterhalt der Hausleitung trägt der Hausbesitzer.
§ 4. Vor Beginn der Arbeiten zur Herstellung eines Haus-Anschlusses ist die Genehmigung der Kommission (siehe § 16) einzuholen. Zur Anlage von Leitungen jeder Art in Kreissträßen ist die Genehmigung der .Kreisstraßenverwaltung erforderlich c
§ 5. Anschlußleitungen dürfen nur von Technikern oder Installateuren ausgeführt werden, die von dem Gemeindevorstand als zur Ausführung geeignet anerkannt > rden sind. Und erst in Gebrauch genommen werden, nachdem sie von der Kommission unter Zuziehung Sach verständiger eingesehen und geprüft worden sind.
§ 6. Bei Ausführung der Leitungen sind folgende technische Vorschriften zu beuchten:
1. Die Zuleitungen zu den Hofraiten sind aus gut geschwefelten Bleirohren oder galvanisierten Eisenröhren herzustellen, die einen inneren Wasserdruck von mindestens 5 Atmosphären aushalten;
2. alle Zapf- und Durchlaßhähne im Hause, Hof usw. müssen Niederschraubhahne sein, am oberen Ende des Steigrohres ist ein Windkessel anzubringen oder dasselbe entsprechend zu verlängern;
3. Wasserklosetts, Pissoirs, Warmwasserleitungen, Mo- tore dürfen nicht direkt mit der Privatleitung in Verbindung gebracht werden;
4. die Leitungen müssen überall vor Frost geschützt und, wo dieses nicht erreicht werden kann, mit Entleerungsvorrichtung versehen sein.
§ 7. Das Wassergeld wird auf Grund einer Einschätzung durch die Kommission in Klassen bemessen nach Maßgabe der Größe und Zahl der Wohnräume, der Haushaltungen und Anzahl der Hausbewohner, nach dem Viehstand, Anzahl der Hähne und besonderen Verwen-
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und noch weiter.
§ 9. Gegen die Einschätzung findet binnen 4 Wochen Beschwerde an Großh. Kreisamt Gießen statt, welches vor seiner Entscheidung die Kommission zu hören hat. Tie Entscheidung des Großh. Kreisamts ist endgiltig.
§ 10. Bei Unterbrechung in der Wasserlieferung har der Bezugsberechtigte kein Entschädigungsrecht, doch fantl bei länger dauernden Unterbrechungen Nachlaß am Basser-- geld bewilligt werden.
§ 11. Bei Wassermangel oder erhöhtem Bedarf,^ Trockenheit, Feuersbrunst rc. ist der Verbrauch nur aas den nötigsten Haushaltsbedarf zu beschränken; die meinde kann in dieser Beziehung besondere Anordnungen erlassen.
§ 12. Wer, ohne an die Wasserleitung angeschlojsen zu sein, Wasser aus öffentlichen Brunnen der Leitung em- nehmen will, hat hiervon der Großh. Bürgermeisterei Anzeige zu machen und die Hälfte der für die betr. Klch'e festgesetzten Beträge an Wassergeld zu entrichten.
§ 13. Die bestehenden, von Großh. Kreisgesundheitä- amt Gießen als gesundheitsschädlich beanstandeten öffent- lichen Brunnen sollen geschlossen werden.
§ 14. Tie Abgabe von Wasser aus einer Hausleitung an einen nicht an die Wasserleitung angeschlossenen Einwohner ist verboten.
§ 15. Zur Verwaltung des Wasserwerks und in- besondere zur Versehung der in diesem Statut vorgesehenen Geschäfte wird vom Gemeinderat eine Kommission von 4 Mitgliedern aus seiner Mitte gewählt, die unter Vorsitz des Großh. Bürgermeisters Zusammentritt.
§ 16. Tie Kommission hat jederzeit das Recht bt? Zutritts zu den angeschlossenen Häusern zum Zweck bei Kontrolle der Hausleitungen.
§ 17. Wer den vorstehenden Bestimmungen ynuiM" handelt, hat eine Konventionalstrafe von 2 Mk. unb im Wiederholungsfälle von 5 Mk., die von der Kommission festgesetzt wird, an die Gemeindekasse zu zahlen. Auch kann die Gemeinde den Zuwiderhandelnden die Abgabe von Wasser aus der Wasserleitung für immer ober auf bestimmte Zeit entziehen.
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§ 8. Es werden folgende Klassen gebildet: Klasse 1 zahlt
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