Ausgabe 
16.12.1900 Erstes Blatt
 
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1900

Amts- und Anzeigeblatt Mr den Ureis Gieren

8001

it Bäckerei

1

ILejugspreis vierteljährl. 2Rt. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch bte Abholcstellr« vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich t>5 Pfg.

Bei Posidezng Mt. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.

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Alle Anzeigen-Dermittlungsstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger cntqegau Zerlenprcis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.

In atme von Anzeigen zu der nachmittags für den fchemdm Lag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. «hbestellungen spätestens abends vorher.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt Ktätter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depefchen: Anzeiger Hieße».

Fernsprecher 9h:. 51.

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frffchetnt täglich mit Ausnahme deS

Montags.

Die Gießener

enden dem Anzeiger l»rSechsel mitHess, tobwirt" u.Blätter jm bfff. Volkskunde" «tchtt. 4 mal bei gelegt.

GMeS Blatt.

Gießener Anzeiger

Hmeral-Anzeiger

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

8eto.: Maul- und Klauenseuche. ,

Da die Maul* und Klauenseuche im Kreise Gießen mb in den angrenzenden Kreisen nahezu erloschen ist, und somit eine allgemeine Seucheugefahr zurzeit nicht. besteht, wir unsere Quarantäneverordnung vom L-ep- tobet I. I. (Sieg, ilnz-ig-r Nr. 229 mit Wirkung v°m 15. ll. M. an außer Kraft. r .

Ferner heben wir aus dem nämlichen Grunde unser an 3 Oktober l. I. erlassenes Verbot des Handels mit rlemvieh im Nmherziehen mit Wirkung vom 19. l. MtS. an o-ttf. ___

Gießen, den 13. Dezember 1900.

Grvtzher-ogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

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»AL»'

1. Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder .in anderen öffentlichen Orten oder Platzen einen Vet- ffaufs- oder Waag-Automat oder automati- ljchen Kraftmesser, sowie wer m einem öffentlichen 'Lictschaftslokal einKlavierodersvnstrgesMusit- roe r f aufstellen will, hat zuvor bei dem Krelsamt seines 'L-Hnortes oder Aufenthaltes eine Erlaubniskarte zu er- tnrttn und für Lösung dieser Karte die in 10 des tociifs vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich:

a) für jeden Automat je nach der Große, dem Ankaufspreise und der Leistungs sähigkett beSjelben . - 10-40

b) für jedes Klavier oder sonstige Musik­werk, je nach der Größe, dem Ankaufs­preise und der Leistungsfähigkeit des- - selben . . . . - iu»u jjc r.

Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die 'Ktmipelabgabe bis auf den zweifaeljen Betrag erhöht fkcden. Unter Leistungsfähigkeit ist die finanzielle Leist- wcitsfähigkeit oder Ergiebigkeit zu verstehen.

Musikwerke, welche nur verschlossen und unbenutzt m einem öffentlichen Orte stehen, sind nicht abgabe- ßichtig.

Die Aufstellung von Automaten für Bahnsteigkarten isl flempelfrei. . .

2. Die Abgabe ist von einer und derselben Person, auch> bei einem Wechsel des Automaten oder des Jn- slnmnentes oder des Aufstellungsortes, innerhalb des Uemderiahres stets nur einmal für das ganze Kalender- Dr: und zwar erstmalig vor der Aufstellung1 be§ » mat-en oder des Instrumentes und sodann jährlich, im Nvmat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr

^^s^Kre^amt^trägt^Äe^An UXX^°v"

lauf enden Nummern in ein Verzeichnis bm, erhebt die Nchriebene Abgabe und erteilt dem Anmeldenden eine 5 Stempel versehene Karte, welche die

Cf * Ver^ichnisfes, Bor. und Zuname, Stand 2 Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, ben «igPmeldeten Gegenstand, bett Tag iEr Anmeldung und -icmpelmacken im Betrage der entrichteten Abgabe ent- M Dos Kreisamt hat die Stempelmarken der Karten aafzzukleben und vorschirftsmäßig zu entwertem Die^Karte isi saur für das Kalenderjahr giltig, für welches sie aus- Hrellt ist. , _, .

4. Wer einen Automaten, ober ein Klavier fibetr ein sonstiges Musik Justrum-ut, welche- an time« der unter Ziffer 1 erwähnten Platze auf-

1t nste Gothaer, io 6M

KM\ fM»! r, Thee, 'Vanille, e, Punsch-EsseW Rheinweine

Geisenheim, [900 goldene Medaille. / rt-Conserven, £» 0 u

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Sountaa den 16. Dezember 15V. Jahrqaug

staates, einer Provinz, eines Kreises oder einer Ge­meinde stehen und zur Erledigung der ihnen ob­liegenden Amtsgeschäfte Diensträder zur Verfügung $ Diese Personen müssen bei Benützung des Fahrrads sich in Dienstkleidung befinden oder mit Dienst-Ab­zeichen versehen sein, und das von ihnen benutzte Fahrrad muß als lediglich zu Dienstzwecken bestimmt: von der vorgesetzten Dienstbehörde erkennbar gemache

3 ^Besitzer von im Dienste des Reichsheeres verwendeten und als solche erkennbar gemachten Automobilen.

4. Kinder, welche Fahrräder benutzen, die nur als Spiel­zeug zu betrachten sind. t _ ...

5. Personen, welche ein Fahrrad oder Automobil, für welches die Stempelabgabe bereits entrichtet ist, vor­übergehend benutzen (§ 9).

§ 3. Von der Stempelpflicht smd befreit:

1. Lohnarbeiter, welche das Fahrrad als Transport­mittel zur Arbeitsstelle. .

2. Gewerbetreibende, welche das Fahrrad bei Aus­übung ihres Gewerbes benutzen, sofern ihr Ein­kommen den Betrag von jährlich 1500 Mark nicht erreicht.

Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung und zur Führung einer Nummerplatte wird hierdurch nicht b^Wer auf Grund der Bestimmung in Absatz 1 die Be­freiung von der Abgabe in Anspruch nimmt, hat die den Anspruch begründenden Thatsachen unter Vorlage des letzten Steuerzettels nachzuweisen, lieber den Anspruch entscheidet, vorbehaltlich der Beschwerde an das Mi­nisterium des Innern, das Kreisamt, bei welck)em die Stempelabgabe zu entrichten ist. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Kreisamt auf Verlangen jebe zur Ent­scheidung erforderliche Auskunft zu geben.

§ 4. Die Abgabe ist von einer und derselben Person (auch bei einem Wechsel des Rads) innerhalb des Kalen­derjahres stets nur einmal für das ganze Kalenderjahr, und zwar erstmalig bei Anmeldung des Besitzes des Fahr­rads oder Automobils und sodann alljährlich im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr, unter Vor­lage der Karte bei dem Kreisamt zu entrichten.

Innerhalb der gleichen Fristen haben diejenigen Per­sonen, die gemäß § 3 Befreiung von der Stempelpflicht in Anspruch nehmen wollen, bei dem Kreisamt ent­sprechenden Antrag zu stellen.

§ 5. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fort­laufenden 9hunmern in ein Verzeichnis ein, erhebt die ini § 1 erwähnte Abgabe und erteilt dem Anmeldendeu

1. eine Nummerplatte, welche die Nummer des Ver­zeichnisses enthält,

* 2. eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Verzeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des An­meldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe bei den nacht § 3 Don der Ab­gabe befreiten Personen den VermerkStempelfrei für das Jahr...." enthält.

Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte aufzukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten.

§ 6. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades oder Automobils im Laufe eines Kalenderjahres aufgibt oder verliert, hat dies dem KreiSamt feines Wohn- oder Aufenthalts­orts längstens binnen 8 Tagen unter Vorzeig­ung der Karte und Rückgabe der Rummerplatte anznzeigeu.

Wer, ohne den Besitz aufzugebeu, daS Fahr­rad oder Automobil auf öffentlichen Wege», Straften oder Plätzen nicht «ehr benutzen will, kann sich durch Abmeldung unter Rückgabe der i Nummerplatte von der weiteren Abgabepflicht I befreien

Die Abmeldung ist in das nach § 5 zu führende Ver zeichnis einzutragen und dem Abmeldenden auf Verlangen auf der ihm erteilten Karte zu bescheinigen.

§ 7. Abmeldung und Anmeldung haben auch bei jedem Wechsel des Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Besitzers von anmeldepflichtigen Fahrrädern oder Automobilen bei dem Kreisamt des seitherigen und des neuen Wohn ortes unter Vorzeigung Karte, sowie unter Rückgabe der Nummerplatte an das Kreisamt des neuen Wohn­ortes oder Aufenthaltsortes, gegen Ausstellung einer neuen Nummerplatte durch letzteres, zu erfolgen'.

§ 8. Das Fahrrad oder Automobil muß bei dem Be fahren öffentlicher Wege, Straßen oder Plätze mit der Nummerplatte (§ 5) versehen sein. Die Nummerplatte ist in der Richtung der Längsaxe des Fahrrads ober I Automobils und nach vorne gerichtet derart zu befestigen^ I daß die Inschrift von beiden Seiten gut sichtbar ist.

Bekanntmachung,

ben Urkundenstempel betreffend.

Indem wir die nachstehenden Gesetzesstellen hiermit M öffentlichen Kenntnis bringen, fordern wir alle Jn- tereiifenten auf, im Monat Dezember d. die be- tttinenben Stempelbeträge auf dem Zimmer unseres Wneauvorstehers, Brandplatz Nr. 9, eine T^ppe hoch- jil iben Vormittagsstunden von 1012 Uhr zu entrichten gier- den stempelpflichtigen Gegenstand (bei Fahrrädern unter Abgabe der Nummerplatten) abzumelden, andern- M die Stempelgebühr event. zwangsweise beigetrieben 'M _ Nach Artikel 33 des Gesetzes über den Urkunden­stempel verfällt derjenige, der es unterläßt, den erforder- W n ErlaubnissckMU zu lösen, unbeschadet seiner Haft­pflicht für ben Stempelbetrag, in eine Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels gleichkommt. ä ( ,nnn

Gießen, den 10. Dezember 1900

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

olle.

400 M

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gestellt ist, von diesem Platze entfernt, ohue den- I selben oder dasselbe ans einen anderen der unter I Ziffer 1 erwähnten Plätze aufzustelleu, hat dies I bis zum nächsten 1. Januar dem Kreisamte au- I zuzeigeu, widrigenfalls er zur Entrichtung der I Abgabe weiter verpflichtet bleibt. Diese Anzeige I (Abmeldung) ist in daS nach 8 zu führende Der- zeichnis einzutrageu und dem Aumeldeudeu auf I Verlangen z« bescheinigen.

1. Wer sich am 1. Januar 1901 im Besitz von I Luxuswagen oder Luxusreitpferden, westhel zum persönlichen Gebrauch des Besitzers oder seiner An- I gehörigen bestimmt sind, befindet, sowie wep vom 1. ^anuor I 1901 ab in den Besitz solcher Wagen oder Reitpferdes ge- I langt, ist verpflichtet, bei dem Kreisamt seines Wohnortes I oder Aufenthaltsortes.c.

a) diesen Besitz binnen 4 Wochen mündlich oder schrist- I 'lich anzumelden und . KA I

b) die für Lösung einer Jahreskarte in Nr. 50 des I Stempeltarifs vom 12. August 1899 vorgeschriebene I Stempelabgabe zu entrichten.

Diese Abgabe beträgt jährlich für

jeden Luxuswagen 20 Mk.,

jedes Reitpferd 20 Mk. I

Als Luxuswagen und Luxusreitpferde gelten JpW Wagen und Reitpferde, welche nicht zu einer beruflichen ober gewerblichen Thätigkeit benötigt werden. Für Wagen, I welche nicht auf Federn ruhen, ist keine Abgabe zu ent- richten-Die be§ § i finden keine Anwendung

auf Personen, welche sich zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als 30 Tage lantz im Großherzogtum auf- halten. (Außerdem vergleiche Artikel 7 des Gesetzes.)

3. Die Abgabe ist von ein und derselben Person auch bei einem Wechsel der Wages oder Pferde innerhalb des Kalenderjahres stets nur einmal für das ganze Kalender­jahr und zwar erstmalig bei Erwerbung des Besitzes des Wagens oder Pferdes und sodann alljährlich- im Monat Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr zu ent? richten. '1

4. Das Kreisamt trägt die Anmeldungen unter fort­laufenden Nummern in ein Verzeichnis ein, aus welchem die Nummer, der Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, der angemeldete I Gegenstand, sowie der Tag der Anmeldung und der Tag der Abmeldung ersichtlich sind, erhebt die in 1 erwähnte Abgabe und erteilt den Anmeldenden eine mit amtlichem Stempel versehene Karte, welche die Nummer des Ver­zeichnisses, Vor- und Zuname, Stand oder Gewerbe und die Wohnung des Anmeldenden, den angemeldeten Gegenstand, den Tag der Anmeldung und Stempelmarken im Betrage der entrichteten Abgabe enthält.

Das Kreisamt hat die Stempelmarken der Karte auf­zukleben und vorschriftsmäßig zu entwerten. Die Karte ist nur für. das Kalenderjahr giltig, für welches sie aus­gestellt ift _

5. Wer den Besitz eines abgabepflichtigen WageuS oder Pferdes im Laufe eines Kalender­jahres anfgiebt, oder verliert, hat dies de« KreiSamt längstens bis zum 1. Jauuar auz«. zeigen, und, wen« nötig, glaubhaft darzuthu«, widrigenfalls er zur Entrichtung der Abgabe weiter verpflichtet bleibt.

Diese Anzeige (Abmeldnug) ist in daS nach 4 zu führende Verzeichnis einzutrageu und dem Abmeldeudeu auf Verlangen zu bescheinige«.

8 1. Jeder Besitzer eines Fahrrads oder Auto­mobils, welcher dasselbe zum Fahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzen will, ist verpflichtet, vor Ingebrauchnahme desselben bei d^m Kreisamt semes Wohnortes oder Aufenthaltsortes

1. dies mündlich oder schriftlich anzumelden und

2 die in Nr. 11 und! 58 des Stempeltarifs vom 12. August 1899 für Lösung der Fahrkarte voraeschriebene Stempelabgabe zu entrichten. (Ausnahmen siehe §8 2 und 3).

Diese Abgabe betragt jährlich:

bei Fahrrädern ... 5 Mark

bei Automobilen . . . 5 bis 50 Mark, je nach der Größe und, dem Ankaufspreise und der^Leist­ungsfähigkeit des Automobils.

§ 2. Von der Anmelde- und Stempelpflicht sind befreit:

1. Personen, welche zum Kurgebrauche oder welche sich weniger als 30 Tage lang im Großherzogtum auf» halten,

2. diejenigen Militärpersonen und sonstigen Personen, welche in Diensten des Reichs oder eines Bundes-